Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.07.2025
Verhältnismäßigkeitsprüfung von Satzungen
(zu § 28 Abs. 5) I. Begriffsbestimmungen1.‚Reglementierter Beruf‘ ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen.2.‚Berufsqualifikationen‘ sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 11 Buchst. a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden. 3.‚Geschützte Berufsbezeichnung‘ bezeichnet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden.4.‚Vorbehaltene Tätigkeiten‘ bedeutet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaberinnen oder Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.II. Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung1.Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind sämtliche der folgenden Punkte zu berücksichtigen:a)die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucherinnen und Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte;b)die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa die Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen; c)die Eignung der Vorschrift zur Erreichung des angestrebten Ziels sowie die Frage, ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht wird und somit den Risiken entgegenwirkt, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;d)die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucherinnen und Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;e)die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Zieles auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; wenn die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen der oder dem Berufsangehörigen und der Verbraucherin oder dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist im Sinne dieses Buchstabens insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die milder sind als die Maßnahme, die Tätigkeiten vorzubehalten.2.Darüber hinaus sind bei der Prüfung die folgenden Punkte zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant sind:a)der Zusammenhang zwischen dem Umfang der Tätigkeiten, die von einem Beruf erfasst sind oder die einem Beruf vorbehalten sind und der erforderlichen Berufsqualifikation;b)der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die die Aufgaben wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;c)die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;d)die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;e)der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Zieles, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;f)die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbraucherinnen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können.3.Wird die neue oder geänderte Vorschrift mit einer oder mehreren der folgenden nicht abschließend aufgezählten Anforderungen kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen; insbesondere ist zu prüfen, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist:a)Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne des Abschnitts I Nr. 1;b)Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;c)Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisationen, Standesregeln und Überwachung;d)Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation voraussetzen; e)quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder die eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder Vertreterinnen und Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;f)Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;g)geografische Beschränkungen, auch dann, wenn der Beruf in Teilen der Bundesrepublik Deutschland in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet;h)Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;i)Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;j)Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;k)festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen;l)Anforderungen an die Werbung.4. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der folgenden Anforderungen, neu eingeführt oder geändert werden: a)eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Artikel 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG; b)eine vorherige Meldung gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung; c)die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die von der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gefordert werden. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden.
Berufsaufgabe
(1) 1Berufsaufgabe der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Personen ist es, Leistungen auf technischen, technisch-naturwissenschaftlichen und technisch-wirtschaftlichen Gebieten zu erbringen. 2Die in Satz 1 genannte Berufsaufgabe kann wahrgenommen werden insbesondere durch 1.Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung technischer und baulicher Vorhaben,2.Generalplanung, Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung,3.Tätigkeiten im Rahmen digitaler Planungsprozesse,4.Überwachung der Ausführung von Vorhaben,5.Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeberinnen und Auftraggeber in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten,6.Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie7.sonstige Leistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Vorhaben einschließlich der Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange.(2) Die Wahrnehmung der Berufsaufgabe ist gekennzeichnet durch eine geistig-schöpferische Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung unter Berücksichtigung der Komplexität der zu bewältigenden Aufgaben, insbesondere auch im Hinblick auf sozioökonomische, ökologische und rechtliche Belange, die Bedürfnisse der Auftraggeberinnen und Auftraggeber und des Gemeinwesens sowie die natürlichen Lebensgrundlagen.(3) Eine Personengesellschaft, deren Zweck die gemeinsame Ausübung der Berufsaufgabe der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Personen, auch in Verbindung mit Angehörigen anderer freier Berufe, durch ihre Gesellschafter ist, darf als offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden.
Beschäftigungsart
(1) Ingenieurinnen und Ingenieure nehmen ihre Berufsaufgabe nach § 2 selbständig, angestellt oder beamtet wahr. (2) 1Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure nehmen ihre Berufsaufgabe nach § 2 hauptberuflich, unabhängig und eigenverantwortlich wahr. 2Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer dürfen die Berufsaufgabe auch nebenberuflich wahrnehmen. 3Unabhängig tätig ist, wer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen. 4Eigenverantwortlich tätig ist, wer die Berufsaufgabe 1.freiberuflich und auf eigene Rechnung wahrnimmt,2.als Partnerin oder Partner im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) wahrnimmt, 3.innerhalb einer Gesellschaft wahrnimmt, deren Zweck die Wahrnehmung der Berufsaufgabe ist, wenn die Tätigkeit von fachlichen Weisungen in der Gesellschaft tätiger Angehöriger anderer Berufe und außerhalb der Gesellschaft tätiger Personen frei bleibt, oder4.überwiegend frei von fachlichen Weisungen wahrnimmt als Angestellte oder Angestelltera)in einer in Nummer 2 oder 3 genannten Gesellschaft oderb)einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs, die oder der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure erfüllt.
Einheitliche Ansprechpartner
1Verfahren nach dem Zweiten bis Sechsten Kapitel können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden. 2Satz 1 gilt nicht für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 8) und das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 9a).
Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Die Genehmigung nach § 6 Nr. 5 erhält auf Antrag, wer 1.an einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Ausbildungseinrichtung eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,2.über einen Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs zu erhalten, oder3.den Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder entsprechend länger in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem in Nummer 2 genannten Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer Ausbildungsnachweise ist, die von der zuständigen Behörde in einem in Nummer 2 genannten Staat ausgestellt worden sind und bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung dieses Berufs vorbereitet wurde,wenn zwischen der sich aus den Nachweisen ergebenden Berufsqualifikation und der in § 6 Nr. 1 genannten Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede nach Absatz 3 bestehen oder diese Unterschiede nach § 8 ausgeglichen wurden. (2) Einem Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Nr. 2 sind gleichgestellt1.in Drittstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/505 des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 (ABl. L, 2024/505, 12.2.2024), in der jeweils geltenden Fassung, 2.in einem in Absatz 1 Nr. 2 genannten Staat als gleichwertig anerkannte Ausbildungsnachweise oder Gesamtheiten von Ausbildungsnachweisen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG und 3.Berufsqualifikationen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG. (3) Wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der in § 6 Nr. 1 genannten Ausbildung bestehen, wenn 1.sich die Nachweise auf Fähigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen beziehen, die sich hinsichtlich des Inhalts oder dessen Umfangs wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich die in § 6 Nr. 1 genannte Ausbildung bezieht, 2.die entsprechenden Fähigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs darstellen und3.die antragstellende Person diese Unterschiede nicht ausgeglichen hat durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die sie im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben hat und die von einer zuständigen Stelle anerkannt wurden.(4) 1Wenn die Genehmigung wegen wesentlicher Unterschiede nach Absatz 3 nicht erteilt werden kann, stellt die Ingenieurkammer die nachgewiesene Berufsqualifikation und die wesentlichen Unterschiede zu der in § 6 Nr. 1 verlangten Berufsqualifikation durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid fest. 2In dem Bescheid wird mitgeteilt, welches Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG die nachgewiesene Berufsqualifikation hat, welches Niveau nach § 6 Nr. 1 verlangt wird und aus welchen Gründen die wesentlichen Unterschiede nicht durch in Absatz 3 Nr. 3 genannte Qualifikationen ausgeglichen werden können. 3In dem Bescheid wird zudem festgestellt, durch welche Ausgleichsmaßnahmen nach § 8 die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden können.
Genehmigungsverfahren
(1) 1Der Antrag auf Genehmigung nach § 7 Abs. 1 kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden. 2Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen. 3Von antragstellenden Personen, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt wurde oder nach § 7 Abs. 2 gleichgestellt ist, dürfen nur die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. b, d und g der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen verlangt werden. 4Unterlagen nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG werden nur berücksichtigt, wenn sie bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sind. (2) 1Die Ingenieurkammer bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. 2Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, so kann die Ingenieurkammer, soweit unbedingt geboten, die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist weitere Unterlagen, insbesondere beglaubigte Kopien, vorzulegen; sie kann sich auch an die zuständige Stelle wenden. (3) 1Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens jedoch vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden. 2Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Unterlagen. (4) 1Kann die antragstellende Person die für die Feststellung der Befähigung erforderlichen Ausbildungsnachweise aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand verbunden, so stellt die Ingenieurkammer die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen der antragstellenden Person durch sonstige geeignete Verfahren, die in Einklang mit Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337 S. 9; 2017 Nr. L 167 S. 58) stehen, fest. 2Sonstige geeignete Verfahren nach Satz 1 sind insbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche, praktische und theoretische Prüfungen sowie Gutachten von Sachverständigen. 3Die antragstellende Person hat die Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der entsprechenden Unterlagen entgegenstehen. 4Die Ingenieurkammer ist befugt, eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen.
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes
(1) 1In den Fällen des § 81a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilt die Ingenieurkammer, wenn die Voraussetzungen der §§ 7 und 8 erfüllt sind, auf Antrag die Zusicherung, eine Genehmigung nach § 6 Nr. 5 zu erteilen, sobald die antragstellende Person in Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung hat oder ihren Beruf ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend und gelegentlich, in Niedersachsen ausübt. 2Wird die Zusicherung nach Satz 1 wegen wesentlicher Unterschiede nach § 7 Abs. 3 nicht abgegeben, so trifft die Ingenieurkammer eine Feststellung nach § 7 Abs. 4. 3§ 9 Abs. 1 gilt entsprechend. 4Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch die nach § 71 Abs. 1 AufenthG zuständige Ausländerbehörde. (2) 1Die Ingenieurkammer bestätigt der antragstellenden Person innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags einschließlich der vorzulegenden Unterlagen. 2In der Eingangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der Ingenieurkammer mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. 3Sind die vorzulegenden Unterlagen unvollständig, so teilt die Ingenieurkammer innerhalb der Frist nach Satz 1 auch mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. 4Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. 5Der Schriftwechsel erfolgt über die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG. (3) 1Die Ingenieurkammer soll innerhalb von zwei Monaten über die Zusicherung oder Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 entscheiden. 2Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. 3Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. 4Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. 5Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG an den Arbeitgeber als Bevollmächtigten der antragstellenden Person. (4) 1§ 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend. 2Der Lauf der Frist nach Absatz 3 ist in den Fällen des § 9 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 bis zum Ablauf der von der Ingenieurkammer festgelegten Frist gehemmt, in den Fällen des § 9 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder Abs. 4 bis zur Beendigung des dort genannten Verfahrens.
Führen der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" durch eine Gesellschaft mit Sitz im Inland
(1) Eine Partnerschaftsgesellschaft, eine eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eine offene Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Niedersachsen darf die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" in ihrem Namen oder in ihrer Firma führen, wenn die Gesellschaft in der Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen ist.(2) Eine sonstige Personengesellschaft mit Sitz in Niedersachsen darf in ihrem Namen oder ihrer Firma die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" führen, wenn1.Zweck der Gesellschaft die ausschließliche Wahrnehmung der Berufsaufgabe nach § 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 ist, 2.mindestens ein in der Gesellschaft berufstätiges Mitglied zum Führen der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" berechtigt ist und3.eine Irreführung über den Gesellschafterbestand ausgeschlossen ist.(3) Eine Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Bundesland darf die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" in ihrem Namen oder in ihrer Firma führen, wenn sie hierzu nach dem Recht des anderen Bundeslandes berechtigt ist.
Eintragung in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure
(1) 1Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Niedersachsen wird auf Antrag in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen, wenn 1.sie über eine Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 3 verfügt,2.Zweck der Gesellschaft die Wahrnehmung der Berufsaufgabe nach § 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 ist, 3.Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten werden,4.Beratende Ingenieurinnen oder Ingenieure mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile auf ihren Namen lautend innehaben und weitere Anteile nur von natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften gehalten werden, die zum Erreichen des Gesellschaftszwecks nach Nummer 2 beitragen können,5.mindestens die Hälfte der zur Geschäftsführung befugten Personen Beratende Ingenieurinnen oder Ingenieure sind,6.Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen und7.die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist.2Eine Partnerschaftsgesellschaft mit Sitz in Niedersachen wird auf Antrag in die Gesellschaftsliste eingetragen, wenn sie die Anforderungen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 erfüllt. 3Für die Eintragung einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft mit Sitz in Niedersachsen in die Gesellschaftsliste gilt Satz 1 entsprechend. (2) Die Eintragung in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine zur Geschäftsführung befugte Person nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.(3) 1Die Gesellschaft hat eine zur Deckung bei der Berufsausübung verursachter Schäden ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und die Versicherung während der Dauer der Eintragung in die Gesellschaftsliste ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes aufrechtzuerhalten. 2Der Versicherungsschutz muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages hinausreichen. 3Personenschäden müssen mindestens zu 1 500 000 Euro und Sach- und Vermögensschäden mindestens zu 300 000 Euro je Versicherungsfall versichert sein. 4Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf das Dreifache der Mindestversicherungssummen nach Satz 3 begrenzt werden. 5§ 11 Abs. 2 und 5 gilt entsprechend. (4) 1Die Haftung der Partnerschaftsgesellschaft und der Partnerinnen und Partner wegen fahrlässig fehlerhafter Berufsausübung kann, wenn der Partnerschaftsvertrag dies zulässt und eine Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 3 besteht, durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall oder durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Sach- und Vermögensschäden auf insgesamt 1 000 000 Euro je Schadensfall beschränkt werden. 2Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 PartGG, wenn sie eine Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 3 unterhalten. (5) 1Der Antrag auf Eintragung in die Gesellschaftsliste kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden. 2Dem Antrag auf Eintragung in die Gesellschaftsliste sind die für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere eine Kopie des Gesellschaftsvertrages und eine Liste der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie ein Nachweis der Anmeldung zum Handelsregister, Partnerschaftsregister oder Gesellschaftsregister. 3§ 9 Abs. 2 gilt entsprechend. 4Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen einschließlich nach § 9 Abs. 2 Satz 2 nachgeforderter Unterlagen zu entscheiden. 5Die Frist nach Satz 4 läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die vollständigen Unterlagen bei einem einheitlichen Ansprechpartner oder unmittelbar bei der Ingenieurkammer vorliegen. (6) 1Von Eintragungen in die Gesellschaftsliste benachrichtigt die Ingenieurkammer das Registergericht. 2Die Gesellschaft hat Änderungen, die sich auf ihre Eintragungsvoraussetzungen auswirken, der Ingenieurkammer unverzüglich anzuzeigen.
Führen der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" durch eine auswärtige Gesellschaft
(1) Eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland (auswärtige Gesellschaft) darf in ihrem Namen oder in ihrer Firma die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" führen, wenn sie in dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften oder in dem entsprechenden Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist.(2) 1Eine auswärtige Gesellschaft wird auf Antrag in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften eingetragen, wenn sie 1.beabsichtigt, in Niedersachsen tätig zu werden,2.nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, befugt ist, die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" oder eine ähnliche Bezeichnung in ihrem Namen oder ihrer Firma zu führen, und3.die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 erfüllt. 2§ 17 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Für das Eintragungsverfahren gelten § 17 Abs. 5 Sätze 1 und 2 sowie § 9 Abs. 2 entsprechend. (4) 1Auswärtige Gesellschaften, die in dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften eingetragen sind, haben das erstmalige Tätigwerden in Niedersachsen bei der Ingenieurkammer anzuzeigen. 2Ist seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen und beabsichtigt die auswärtige Gesellschaft weiterhin, in Niedersachsen tätig zu werden, so hat sie dies der Ingenieurkammer anzuzeigen. (5) Eine auswärtige Gesellschaft, die in dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften eingetragen ist, hat Änderungen, die sich auf die in § 17 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen auswirken, der Ingenieurkammer unverzüglich anzuzeigen. (6) Eine auswärtige Gesellschaft darf ihren Namen oder ihre Firma, den oder die sie nach dem Recht des Staates führt, in dem sie ihren Sitz hat, ohne Eintragung in dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften führen, wenn dabei eine Verwechslung mit einer Bezeichnung nach § 1 Abs. 2 oder 3 ausgeschlossen ist.
Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser
(1) In die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser wird auf Antrag eingetragen, wer 1.in Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung hat oder seinen Beruf ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend und gelegentlich, in Niedersachsen ausübt,2.ein Studium in einem Studiengang der Fachrichtung Bauingenieurwesen an einer deutschen Hochschule, das den Anforderungen des § 6 Nr. 1 Buchst. a entspricht, oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Bildungseinrichtung erfolgreich abgeschlossen hat und 3.nach dem Studium mindestens zwei Jahre lang auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist.(2) 1Auf Antrag wird in die Liste nach Absatz 1 auch eingetragen, wer die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllt und 1.über einen Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zur Erbringung von Entwurfsdienstleistungen auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden zu erhalten, oder 2.den Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder entsprechend länger in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem oder mehreren der in Nummer 1 genannten Staaten, in denen dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, die von der zuständigen Behörde in den in Nummer 1 genannten Staaten ausgestellt worden sind und bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung dieses Berufs vorbereitet wurde,wenn zwischen der sich aus den Nachweisen ergebenden Berufsqualifikation und der Berufsqualifikation nach Absatz 1 keine wesentlichen Unterschiede bestehen oder diese Unterschiede ausgeglichen wurden. 2§ 7 Abs. 2 bis 4 und § 8 gelten entsprechend. (3) 1Die Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser setzt voraus, dass die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser Mitglied der Ingenieurkammer oder der entsprechenden Kammer eines anderen Bundeslandes ist. 2Eine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer entfällt für die Dauer der Eintragung für diejenigen natürlichen Personen, die mit Aufnahme ihrer Tätigkeit, insbesondere in einem der in § 53 Abs. 4 Nr. 2 der Niedersächsischen Bauordnung genannten Gewerke, aufgrund gesetzlicher Regelungen Pflichtmitglied in einer niedersächsischen Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer sind oder werden. 3Die in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser eingetragenen Personen, die nicht Mitglied der Ingenieurkammer sind, haben der Ingenieurkammer die Beendigung ihrer Mitgliedschaft in einer in Satz 1 oder 2 genannten anderen Kammer unverzüglich anzuzeigen. (4) Die Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.(5) Für das Eintragungsverfahren gelten § 9 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 10 Abs. 3 Satz 4 entsprechend. (6) Die in der Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser eingetragenen Personen, die nicht Mitglied der Ingenieurkammer sind, haben sich auf dem Gebiet des öffentlichen Baurechts beruflich fortzubilden.
Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner
(1) 1In die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner wird auf Antrag eingetragen, wer in Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung hat oder seinen Beruf ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend und gelegentlich, in Niedersachsen ausübt und 1.aufgrund eines Studiums des Hochbaus (Artikel 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG) oder des Bauingenieurwesens die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf und nach dem Studium mindestens drei Jahre lang in der Tragwerksplanung tätig gewesen ist oder 2.die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen darf und mindestens drei Jahre lang in der Tragwerksplanung tätig gewesen ist.2Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 setzt die Eintragung außerdem voraus, dass die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner Mitglied der Ingenieurkammer oder der entsprechenden Kammer eines anderen Bundeslandes ist. (2) 1Auf Antrag wird in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner auch eingetragen, wer in Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung hat oder seinen Beruf ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend und gelegentlich, in Niedersachsen ausübt und 1.über einen Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs der Tragwerksplanerin oder des Tragwerksplaners zu erhalten, oder 2.den Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder entsprechend länger in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem oder mehreren der in Nummer 1 genannten Staaten, in denen dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, die von der zuständigen Behörde in den in Nummer 1 genannten Staaten ausgestellt worden sind und bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung dieses Berufs vorbereitet wurde,wenn zwischen der sich aus den Nachweisen ergebenden Berufsqualifikation und der Berufsqualifikation nach Absatz 1 Satz 1 keine wesentlichen Unterschiede bestehen oder diese Unterschiede ausgeglichen wurden. 2§ 7 Abs. 2 bis 4 und § 8 gelten entsprechend. 3Die Eintragung setzt außerdem voraus, dass die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner Mitglied der Ingenieurkammer, der Architektenkammer oder der entsprechenden Kammer eines anderen Bundeslandes ist. (3) Die Eintragung in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.(4) Für das Eintragungsverfahren gelten § 9 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 10 Abs. 3 Satz 4 entsprechend. (5) Die in der Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner eingetragenen Personen, die nicht Mitglied der Ingenieurkammer sind, haben der Ingenieurkammer unverzüglich anzuzeigen1.die Beendigung ihrer Mitgliedschaft in der entsprechenden Kammer eines anderen Bundeslandes und 2.den Wegfall der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt".(6) 1Den in der Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner eingetragenen Personen ist gleichgestellt, wer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat als Tragwerksplanerin oder Tragwerksplaner rechtmäßig niedergelassen ist, diesen Beruf im Rahmen des europäischen Dienstleistungsverkehrs nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen ausübt und die Erbringung der Dienstleistung nach Maßgabe des Satzes 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 bei der Ingenieurkammer angezeigt hat, wenn die Ingenieurkammer die Erbringung der Dienstleistung nicht nach Satz 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 3 Satz 3 untersagt hat. 2§ 20 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 sowie Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Aufgaben der Ingenieurkammer
(1) Aufgabe der Ingenieurkammer ist es,1.die Ingenieurtätigkeit im Interesse der Allgemeinheit, des wissenschaftlichen Fortschritts und der Technik- und Baukultur sowie zum Schutz der Umwelt zu fördern,2.die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder wahrzunehmen und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern,3.die Einhaltung der Berufspflichten der Kammermitglieder und der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure sowie die Einhaltung der für die Gesellschaften und die auswärtigen Gesellschaften Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 40 Abs. 5 geltenden Pflichten zu überwachen, 4.die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Kammermitglieder zu fördern,5.die in diesem Gesetz geregelten Listen und Verzeichnisse zu führen, Genehmigungen nach § 7 Abs. 1 zu erteilen sowie dieses Gesetz auch im Übrigen auszuführen, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Stelle bestimmt ist, 6.in Fragen der Berufsausbildung und Berufsausübung zu beraten,7.auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern, zwischen den in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragenen Gesellschaften, zwischen einem Kammermitglied und einer in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragenen Gesellschaft oder zwischen diesen und Dritten ergeben,8.in Angelegenheiten des Ingenieurwesens und der Ingenieurinnen und Ingenieure gegenüber Behörden oder Gerichten Stellung zu nehmen, Vorschläge zu machen und Gutachten zu erstellen,9.Absolventinnen und Absolventen, die nach § 6 Nr. 1 berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen, sowie Kammermitglieder zu grundsätzlichen Fragen der Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung (§ 32) zu beraten und auf Anforderung in Angelegenheiten der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber Kammermitgliedern und Gerichten Stellung zu nehmen, 10.Sachverständige auf dem Gebiet des Ingenieurwesens öffentlich zu bestellen, zu vereidigen und anzuerkennen, auf Anforderung Sachverständige vorzuschlagen und das Sachverständigenwesen zu fördern,11.im Wettbewerbswesen beratend tätig zu sein und die Übereinstimmung der Verfahrensbedingungen mit den bundes-, landes- und berufsrechtlichen Vorschriften zu überwachen und12.die Einhaltung der Versicherungspflichten nach diesem Gesetz zu überwachen sowie als zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) tätig zu werden. (2) Zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 4 kann die Ingenieurkammer nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde privatrechtliche Einrichtungen schaffen und sich an der Schaffung von privatrechtlichen Einrichtungen sowie an bestehenden privatrechtlichen Einrichtungen beteiligen.(3) Die Ingenieurkammer nimmt1.die Aufgaben in Bezug auf die auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, auf die in § 16 Abs. 1 genannten Gesellschaften und auf die auswärtigen Gesellschaften Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure, 2.das Führen der Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser sowie der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner und die Aufgaben nach § 20, 3.die Aufgabe nach § 22 dieses Gesetzes, soweit sie Bescheinigungen nach der Richtlinie 2005/36/EG betrifft, sowie die Aufgabe nach § 17 NBQFG, 4.die Aufgaben nach § 53 Abs. 5 bis 8 der Niedersächsischen Bauordnung, 5.die Aufgaben nach den §§ 8a bis 8e VwVfG, 6.die Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz und7.die Aufgabe nach § 9a dieses Gesetzes im übertragenen Wirkungskreis wahr.
Satzungen
(1) 1Die Ingenieurkammer gibt sich eine Hauptsatzung. 2Die Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über 1.die Rechte und Pflichten der Kammermitglieder,2.die Geschäftsführung, die Vertretung und die Verwaltung der Ingenieurkammer,3.die Mitgliederzahl und die Zusammensetzung der Vertreterversammlung und des Vorstandes sowie eine angemessene Berücksichtigung der Pflichtmitglieder und der freiwilligen Mitglieder in der Vertreterversammlung und im Vorstand,4.die Bildung und Besetzung von Ausschüssen, deren Aufgaben und Arbeitsweise sowie die Zuziehung von Sachverständigen,5.die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung und6.die Form und die Art der Bekanntmachungen.(2) Die Ingenieurkammer erlässt eine Entschädigungssatzung, die Bestimmungen über die Entschädigung für die Tätigkeit in den Organen und Ausschüssen und im Beirat der Versorgungseinrichtung sowie die Entschädigung der Sachverständigen enthalten muss.(3) Die Ingenieurkammer erlässt zur Ausgestaltung der Fortbildungspflicht der Kammermitglieder (§ 40 Abs. 2 Nr. 1) eine Fortbildungssatzung, die Bestimmungen darüber enthalten muss, 1.zu welchen Inhalten sich die Kammermitglieder jeweils beruflich fortbilden müssen,2.in welchen Fällen Kammermitglieder von der Fortbildungspflicht befreit sind, die den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit oder Elternzeit, nicht ausüben,3.welchen zeitlichen Umfang die einzelnen Fortbildungsmaßnahmen und die insgesamt innerhalb eines bestimmten Zeitraums von den Kammermitgliedern wahrzunehmenden Fortbildungsmaßnahmen haben müssen und4.welche Fortbildungsmaßnahmen seitens der Ingenieurkammer anerkannt werden.(4) Neben den in diesem Gesetz genannten Satzungen kann die Ingenieurkammer zur Regelung ihrer Angelegenheiten auch im Übrigen Satzungen erlassen.(5) 1Die Ingenieurkammer hat neue oder zu ändernde Satzungsregelungen, die die Aufnahme oder die Ausübung eines Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten, vor ihrem Erlass oder ihrer Änderung daraufhin zu prüfen, dass sie nicht diskriminierend (Artikel 5 der Richtlinie [EU] 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25), durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt (Artikel 6 der Richtlinie [EU] 2018/958) und nach Maßgabe der Anlage verhältnismäßig sind. 2Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Satzungsregelung stehen. 3Die Satzungsregelung ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. 4Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. 5Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über die Satzungsregelung veröffentlicht die Ingenieurkammer auf ihrer Internetseite einen Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. 6Die Ingenieurkammer überwacht nach dem Erlass der Satzungsregelung ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und prüft bei einer Änderung der Umstände, ob die Satzungsregelung anzupassen ist. (6) 1Der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen die Beschlüsse über folgende Satzungen: 1.die Hauptsatzung nach Absatz 1 Satz 1,2.die Entschädigungssatzung nach Absatz 2,3.die Satzung nach § 8 Abs. 3 Satz 1, 4.die Beitragssatzung nach § 29 Abs. 1 Satz 2, 5.die Gebühren- und Auslagensatzung nach § 29 Abs. 2, 6.die Satzung über den Wirtschaftsplan und die Rechnungslegung nach § 29 Abs. 3 Satz 1, 7.die Wirtschaftssatzung nach § 29 Abs. 3 Satz 2, 8.die Satzung über die Versorgungseinrichtung nach § 32 Abs. 7, 9.die Wahlsatzung nach § 35 Abs. 2 Satz 1, 10.die Schlichtungssatzung nach § 38 Abs. 1 Sätze 3 und 4, auch in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 3, sowie 11.die Satzung über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (§ 36 Abs. 4 der Gewerbeordnung). 2Die Aufsichtsbehörde hat im Rahmen der Genehmigung und im Rahmen der Aufsicht zu prüfen, ob die Vorgaben des Absatzes 5 und des § 36 Abs. 4a der Gewerbeordnung eingehalten wurden. 3Zu diesem Zweck hat ihr die Ingenieurkammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt, insbesondere die Gründe, aufgrund derer die Ingenieurkammer die neue oder geänderte Satzungsregelung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat. (7) 1Beschlüsse über Satzungen sind in der von der Hauptsatzung bestimmten Form und Art bekannt zu machen. 2Beschlüsse über Satzungen, die nicht der Genehmigung nach Absatz 6 bedürfen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Versorgungseinrichtung
(1) 1Die Ingenieurkammer kann durch Satzung eine Versorgungseinrichtung für ihre Mitglieder und deren Familien schaffen. 2Die Kammermitglieder sind zugleich Mitglieder der Versorgungseinrichtung. 3Die Satzung kann eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen und eine Altersgrenze für die Mitgliedschaft bestimmen. (2) Die Ingenieurkammer kann die Mitglieder einer anderen Kammer für denselben Beruf mit Zustimmung der anderen Kammer als Mitglieder der Versorgungseinrichtung aufnehmen.(3) 1Die Versorgungseinrichtung kann im Rechtsverkehr unter ihrem eigenen Namen handeln, klagen und verklagt werden. 2Sie verwaltet ein eigenes Vermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der Ingenieurkammer haftet. 3Das Vermögen der Ingenieurkammer haftet nicht für Verbindlichkeiten der Versorgungseinrichtung. (4) 1Die Versorgungseinrichtung wird durch einen Verwaltungsrat geleitet. 2Die Vertreterversammlung wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats. 3Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied, das die Versorgungseinrichtung gerichtlich und außergerichtlich vertritt, sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 4Der Verwaltungsrat kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer oder mehrere Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer bestellen. 5Erklärungen, die die Versorgungseinrichtung vermögensrechtlich verpflichten, müssen schriftlich abgefasst und von dem vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrats oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und einer weiteren, durch die Satzung bestimmten Person in schriftlicher Form oder in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur abgegeben werden. 6Satz 5 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung. 7Die Vertreterversammlung kann einen Beirat berufen, der den Verwaltungsrat und die Geschäftsführung bei deren Tätigkeit berät. 8Die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. 9Das Nähere wird durch die Satzung bestimmt. (5) 1Die Versorgungseinrichtung gewährt 1.Altersrente,2.Berufsunfähigkeitsrente,3.Witwenrente, Witwerrente und Rente für hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,4.Waisenrente und5.andere durch Satzung vorgesehene Leistungen.2Hat die Versorgungseinrichtung aufgrund eines Schadensereignisses Leistungen an ein Mitglied der Versorgungseinrichtung zu erbringen, so geht ein Anspruch des Mitglieds auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten in Höhe der erbrachten Versorgungsleistungen auf die Versorgungseinrichtung über. 3§ 86 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 VVG gilt entsprechend. (6) 1Die Versorgungseinrichtung erhebt von ihren Mitgliedern die zur Erbringung der Versorgungsleistungen notwendigen Beiträge. 2Die Höhe der Beiträge richtet sich grundsätzlich nach den Beiträgen, die für pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten sind. (7) Durch Satzung ist zu bestimmen,1.wer versicherungspflichtig ist,2.wer von der Versicherungspflicht befreit werden kann,3.wie hoch die Beiträge sind,4.welche Höhe die Versorgungsleistungen nach Absatz 5 haben und5.wann die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung beginnt und endet.(8) 1Die Versorgungseinrichtung darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben in dem erforderlichen Umfang personenbezogene Daten verarbeiten, insbesondere über ihre Mitglieder und deren Familien sowie die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Beirats. 2Nach Satz 1 dürfen neben den in § 33 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5, 8, 13 bis 15 und 17 genannten Daten insbesondere die folgenden Daten verarbeitet werden: 1.Familienstand,2.Sterbedatum,3.Tag der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft, Tag der Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft, Daten zum Versorgungsausgleich sowie4.Daten zur Erbringung von Versorgungsleistungen.3Die Versorgungseinrichtung darf ferner Gesundheitsdaten verarbeiten, jedoch nur in Zusammenhang mit der Berufsunfähigkeit von Mitgliedern oder Rehabilitationsmaßnahmen für Mitglieder. (9) 1Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von der Versorgungseinrichtung zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ansprüchen Auskunft über 1.die derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder2.den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der derzeitigen Arbeitgebereines Mitglieds der Versorgungseinrichtung, so übermittelt die Versorgungseinrichtung diese Daten an die öffentliche Stelle. 2Die Versorgungseinrichtung verweigert die Auskunft, soweit sie Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. 3Die Versorgungseinrichtung erhält für jede auf der Grundlage des Satzes 1 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro. 4Abweichend von Satz 3 werden für Auskünfte an die Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder sowie an die zentrale Behörde nach § 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes keine Gebühren erhoben.
Übergangsvorschrift
(1) 1Auf berufsgerichtliche Verfahren, die vor dem 30. September 2017 eröffnet wurden, ist § 85 Abs. 3 HKG weiterhin entsprechend anzuwenden. 2Auf berufsgerichtliche Verfahren, die vor dem 30. September 2017 eröffnet und nach diesem Zeitpunkt entsprechend § 153 Abs. 2 oder § 153a der Strafprozessordnung eingestellt werden, ist § 85 Abs. 4 Satz 1 HKG weiterhin entsprechend anwendbar. (2) Auf berufsgerichtliche Verfahren, die vor dem 1. Dezember 2021 eröffnet wurden, ist § 85 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 HKG weiterhin entsprechend anwendbar. (3) Auf die vor dem 1. Dezember 2021 in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser eingetragenen Personen findet § 19 Abs. 3 erst mit Ablauf des 30. November 2024 Anwendung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.