NIHHPolZuVbg · Niedersachsen

Vereinbarung zwischen der Hansestadt Hamburg, dem Lande Schleswig-Holstein und dem Lande Niedersachsen über die Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit ihrer Polizeien

Amtliche Abkürzung:
NIHHPolZuVbg
Ausfertigungsdatum:
27.04.1951
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Vereinbarung zwischen der Hansestadt Hamburg, dem Lande Schleswig-Holstein und dem Lande Niedersachsen über die Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit ihrer Polizeien

Vom 15. September/15. November 1949 (GVBl. Sb. I 1950 S. 106 - VORIS 21011 01 00 00 000 -) (1)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 7. Juli 1950 (GVBl. Sb. I S. 106)

Nachdem es sich auf Grund bestehender Erfahrungen als zweckmäßig und notwendig erwiesen hat, die örtliche Zuständigkeit sowohl der Polizei Hamburg als auch der Polizeien der Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen auf die angrenzenden Gebiete der Hansestadt Hamburg bzw. der Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen auszudehnen, haben die zur Vereinbarung entsprechender Bestimmungen bestellten Vertreter, nämlich für

Hansestadt Hamburg: Oberregierungsrat Dr. Tuebben

Land Schleswig-Holstein: Oberregierungsrat Bass

Land Niedersachsen: Regierungsvizepräsident Dr. Masur

vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Stellen folgenden Vertrag abgeschlossen:

(1) Red. Anm.:

Nds. GVBl. 1950 S. 35

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.