Vereinbarung zwischen der Hansestadt Hamburg, dem Lande Schleswig-Holstein und dem Lande Niedersachsen über die Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit ihrer Polizeien
- Amtliche Abkürzung:
- NIHHPolZuVbg
- Ausfertigungsdatum:
- 27.04.1951
Vereinbarung zwischen der Hansestadt Hamburg, dem Lande Schleswig-Holstein und dem Lande Niedersachsen über die Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit ihrer Polizeien
Vom 15. September/15. November 1949 (GVBl. Sb. I 1950 S. 106 - VORIS 21011 01 00 00 000 -) (1)
Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 7. Juli 1950 (GVBl. Sb. I S. 106)
Nachdem es sich auf Grund bestehender Erfahrungen als zweckmäßig und notwendig erwiesen hat, die örtliche Zuständigkeit sowohl der Polizei Hamburg als auch der Polizeien der Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen auf die angrenzenden Gebiete der Hansestadt Hamburg bzw. der Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen auszudehnen, haben die zur Vereinbarung entsprechender Bestimmungen bestellten Vertreter, nämlich für
Hansestadt Hamburg: Oberregierungsrat Dr. Tuebben
Land Schleswig-Holstein: Oberregierungsrat Bass
Land Niedersachsen: Regierungsvizepräsident Dr. Masur
vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Stellen folgenden Vertrag abgeschlossen:
(1) Red. Anm.:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.