NIHBPolZuVbg · Niedersachsen

Vereinbarung zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Lande Niedersachsen über die Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit ihrer Polizeien

Amtliche Abkürzung:
NIHBPolZuVbg
Ausfertigungsdatum:
27.11.1950
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Vereinbarung zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Lande Niedersachsen über die Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit ihrer Polizeien

Vom 24. März/22. April 1950 (Nds. GVBl. Sb. I S. 107 - VORIS 21011 02 00 00 000 -) (1)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 7. Juli 1950 (Nds. GVBl. Sb. I S. 107)

Nachdem es sich auf Grund bestehender Erfahrungen als zweckmäßig und notwendig erwiesen hat, die örtliche Zuständigkeit sowohl der Polizei Bremen als auch der Polizei des Landes Niedersachsen auf die angrenzenden Gebiete der Freien Hansestadt Bremen beziehungsweise des Landes Niedersachsen auszudehnen, haben die zur Vereinbarung entsprechender Bestimmungen bestellten Vertreter, nämlich für

die Freie Hansestadt Bremen: Staatsrat Dr. Arendt

das Land Niedersachsen: Ministerialrat Dr. Masur

vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Stellen folgenden Vertrag abgeschlossen:

(1) Red. Anm.:

Nds. GVBl. S. 36

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.