NIHBPolZuG · Niedersachsen

Gesetz über die Vereinbarung zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Lande Niedersachsen über die Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit ihrer Polizeien

Amtliche Abkürzung:
NIHBPolZuG
Ausfertigungsdatum:
15.07.1950
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Gesetz über die Vereinbarung zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Lande Niedersachsen über die Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit ihrer Polizeien

Vom 7. Juli 1950 (Nds. GVBl. Sb. I S. 107 - VORIS 21011 02 00 00 000 -)(1)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

(1) Red. Anm.:

Nds. GVBl. S. 36

Anlage NIHBPolZuG

Vereinbarung zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Lande Niedersachsen über die Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit ihrer Polizeien

>Vereinbarung zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Lande Niedersachsen über die Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit ihrer Polizeien

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.