NFAG · Niedersachsen

Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2026
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Steuerverbund

(1) 1Die Gemeinden und Landkreise erhalten vom Land zur Ergänzung ihrer Mittel für die Erfüllung ihrer Aufgaben Finanzzuweisungen in Höhe 1.eines einheitlichen in § 1 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes (NFVG) festgelegten Vomhundertsatzes a)des dem Land nach Artikel 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5, Abs. 3 und 6 Satz 4 sowie Artikel 107 Abs. 1 des Grundgesetzes zustehenden Aufkommens aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer, der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer und der Biersteuer, b)der Einnahmen des Landes nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz,c)der Einnahmen des Landes aus der Spielbankabgabe nach § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Spielbankengesetzes (mit Ausnahme der Zusatzleistungen und der Troncabgabe), d)des Aufkommens aus der Förderabgabe nach § 31 des Bundesberggesetzes, e)der Einnahmen des Landes aus den Ausgleichszuweisungen nach Artikel 107 Abs. 2 Sätze 5 und 6 des Grundgesetzes (Bundesergänzungszuweisungen) sowie f)der Zahlungen des Bundes an das Land nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund; 2.von 33 vom Hundert der Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer;3.von 13 300 000 Euro ab dem Jahr 2010 als Ausgleich für Steuerausfälle aufgrund der Kindergelderhöhung ab dem Jahr 2010;4.von 3 200 000 Euro ab dem Jahr 2013 für Steuerausfälle aufgrund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011; 5.von weiteren 80 275 000 Euro ab dem Jahr 2018 aus dem Aufkommen des dem Land zustehenden und nach Anwendung der Nummer 1 Buchst. a beim Land verbleibenden Anteils an der Umsatzsteuer.2Die Finanzzuweisungen nach Satz 1 werden reduziert um 1.13 105 000 Euro zur anteiligen Finanzierung der Aufgaben nach § 4 NFVG, 2.23 424 000 Euro zur Anpassung der Ausgleichsleistungen aufgrund bei kommunalen Körperschaften entfallender Aufgaben,3.einen mit dem einheitlich durch Gesetz festgelegten Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 multiplizierten Betrag in Höhe von 72 800 000 Euro ab dem Jahr 2014 zur anteiligen Finanzierung der Maßnahmen nach dem Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, 4.einen mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag in Höhe von 213 000 000 Euro ab dem Jahr 2020 als Ausgleich für die bis 2019 als Entflechtungsmittel zugewiesenen zusätzlichen Landesanteile an der Umsatzsteuer sowie5.einen jeweils mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag in Höhe von a)jeweils 99 000 000 Euro in den Jahren 2026 und 2027 zur anteiligen Finanzierung der Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von Geflüchteten,b)jeweils 190 000 000 Euro in den Jahren 2025 und 2026 zur anteiligen Finanzierung von Maßnahmen der Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung,c)28 936 510 Euro im Jahr 2024 und in Höhe von jeweils 57 873 020 Euro in den Jahren 2025 bis 2029 zur anteiligen Finanzierung der Umsetzung des Startchancen-Programms,d)jeweils 10 000 000 Euro in den Jahren 2024 bis 2028 zur anteiligen Finanzierung der kommunalen Wärmeplanung,e)70 000 000 Euro im Jahr 2026 zur anteiligen Finanzierung der Umsetzung des am 29. September 2020 von der Bundeskanzlerin sowie den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder unterzeichneten Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst sowief)15 000 000 Euro im Jahr 2026 zur anteiligen Finanzierung der stufenweisen Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder.3Übersteigt der dem Land zustehende Betrag aus der Aufteilung der Umsatzsteuer in einem Jahr für die in Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Aufgaben den für das entsprechende Jahr ausgewiesenen Betrag, so verringert sich die Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr entsprechend. 4Im umgekehrten Fall erhöht sich die Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr entsprechend. (2) 1Der Gesamtbetrag der Finanzzuweisungen nach Absatz 1 ist für jedes Haushaltsjahr nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan festzusetzen (Zuweisungsmasse). 2Eine Änderung der Ansätze durch Nachtragshaushaltspläne wird für den Finanzausgleich des laufenden Haushaltsjahres nicht berücksichtigt. (3) 1Übersteigt das Istaufkommen die Ansätze im Landeshaushaltsplan, so wächst der danach errechnete Mehrbetrag der Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr zu. 2Im umgekehrten Fall verringert sich die Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr entsprechend.

§ 3

Aufteilung der Schlüsselzuweisungen für Gemeinde- und Kreisaufgaben

1Von den Schlüsselzuweisungen werden 1.53,8 vom Hundert für Zuweisungen für Gemeindeaufgaben an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte und2.46,2 vom Hundert für Zuweisungen für Kreisaufgaben an Landkreise und kreisfreie Städteverwendet. 2Der Anteil an den Schlüsselzuweisungen nach Satz 1 Nr. 1 wird erhöht um die Einnahmen aus der Finanzausgleichsumlage (§ 16).

§ 5

Bedarfsansatz

(1) Der Bedarfsansatz ergibt sich aus der Vervielfältigung der Einwohnergrößenzahl mit dem Gemeindegrößenansatz.(2) 1Die Einwohnergrößenzahl ergibt sich aus 1.der Einwohnerzahl (§ 17) der Gemeinde, im Fall der Stadt Bad Fallingbostel erhöht um die Einwohnerzahl des gemeindefreien Bezirks Osterheide und im Fall der Stadt Bergen erhöht um die Einwohnerzahl des gemeindefreien Bezirks Lohheide, und 2.einem Einwohnererhöhungswert in den Fällen des Satzes 2.2Ist die nach Satz 1 Nr. 1 ermittelte Einwohnerzahl einer Gemeinde kleiner als der Durchschnitt aus den Einwohnerzahlen der vier vorangegangenen Haushaltsjahre und der nach Satz 1 Nr. 1 ermittelten Einwohnerzahl, so wird der nach Satz 1 Nr. 1 ermittelten Einwohnerzahl die Differenz zwischen beiden Zahlen hinzugerechnet. 3Für die Ermittlung der durchschnittlichen Einwohnerzahl sind für die vier vorangegangenen Haushaltsjahre die Einwohnerzahlen heranzuziehen, die im Finanzausgleich des jeweiligen Jahres zugrunde gelegt wurden. (3) 1Der Gemeindegrößenansatz steigt ab einer Einwohnergrößenzahl von 10 000 bis zu einer Einwohnergrößenzahl von 500 000 mit zunehmender Einwohnergrößenzahl fortlaufend so an, dass er bei Gemeinden mit einer Einwohnergrößenzahl - von bis zu 10 000genau 1,0 -- von 20 000genau 1,1 -- von 50 000genau 1,25 -- von 100 000genau 1,45 -- von 250 000genau 1,7 -- von 500 000 oder mehr genau 1,8 -beträgt. 2Für Gemeinden mit dazwischenliegenden Einwohnergrößenzahlen sind dazwischenliegende Gemeindegrößenansätze zu bilden; diese werden auf volle 0,001 gerundet.

§ 7

Bedarfsansatz

(1) Der Bedarfsansatz ergibt sich aus der Einwohnerzahl (§ 17) des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und aus den Einwohnererhöhungswerten nach den Absätzen 2 bis 4, mit denen 1.ein Bevölkerungsschwund (Absatz 2),2.Soziallasten (Absatz 3) und3.Belastungen durch die Schülerbeförderung und die Kreisstraßen (Absatz 4) berücksichtigt werden.(2) 1Ist die nach § 17 ermittelte Einwohnerzahl in einer kreisfreien Stadt, in einer dem Landkreis angehörigen Gemeinde oder in einem gemeindefreien Bezirk kleiner als der Durchschnitt aus der dortigen durchschnittlichen Einwohnerzahl der sieben vorangegangenen Haushaltsjahre und der dortigen nach § 17 ermittelten Einwohnerzahl, so wird der nach § 17 ermittelten Einwohnerzahl der kreisfreien Stadt oder des Landkreises die Differenz zwischen beiden Zahlen hinzugerechnet. 2§ 5 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. (3) 1Der zur Einwohnerzahl hinzuzurechnende Einwohnererhöhungswert für Soziallasten ergibt sich aus der Vervielfältigung des Bedarfserhöhungswertes für Soziallasten mit der Verhältniszahl, die sich aus dem Verhältnis der nach Satz 2 maßgeblichen Soziallasten des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zur entsprechenden finanziellen Belastung aller Landkreise und kreisfreien Städte ergibt. 2Maßgebliche Soziallasten sind die Auszahlungen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt für Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs, für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs und für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs im Durchschnitt der beiden dem Vorjahr vorangegangenen Haushaltsjahre abzüglich der für diese Leistungsarten und als Landeszuschuss nach § 5 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs, des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes verbuchten Einzahlungen. 3Der Bedarfserhöhungswert für Soziallasten ergibt sich durch Teilung der Summe aller, gegebenenfalls nach Absatz 2 erhöhten, Einwohnerzahlen der Landkreise und kreisfreien Städte durch 74,9, dieses Ergebnis vervielfältigt mit 17,1. (4) 1Der zur Einwohnerzahl hinzuzurechnende Einwohnererhöhungswert für die Schülerbeförderung und die Kreisstraßen ergibt sich aus der Vervielfältigung des Bedarfserhöhungswertes für die Fläche mit der Verhältniszahl, die sich aus dem Verhältnis der Fläche des Landkreises oder der kreisfreien Stadt am 31. Dezember des Vorvorjahres zu der Fläche aller Landkreise und kreisfreien Städte zum selben Stichtag ergibt. 2Liegen die Flächenwerte für den 31. Dezember des Vorvorjahres zu Beginn des laufenden Haushaltsjahres noch nicht vor, so sind die zuletzt für die Berechnung des Finanzausgleichs herangezogenen Flächenwerte maßgebend. 3Der Bedarfserhöhungswert für die Fläche ergibt sich durch Teilung der Summe aller, gegebenenfalls nach Absatz 2 erhöhten, Einwohnerzahlen der Landkreise und kreisfreien Städte durch 74,9, dieses Ergebnis vervielfältigt mit 8,0.

§ 11

Steuerkraftzahlen

(1) Als Steuerkraftzahlen werden für die Gemeinden mit weniger als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern und die gemeindefreien Gebiete berücksichtigt:1.bei den Grundsteuern A und B die Messbeträge mit 90 vom Hundert des mit den Messbeträgen gewogenen Durchschnitts der Hebesätze des vorvergangenen Haushaltsjahres aller Gemeinden mit weniger als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern,2.bei der Gewerbesteuer ein nach Absatz 2 bestimmter Anteil der Messbeträge mit 90 vom Hundert des mit den Messbeträgen gewogenen Durchschnitts der Hebesätze des vorvergangenen Haushaltsjahres aller Gemeinden mit weniger als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern,3.bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer die Messbeträge mit 90 vom Hundert,4.bei dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer die Messbeträge mit 90 vom Hundert,5.bei den Anteilen der Spielbankgemeinden an der Spielbankabgabe die Messbeträge mit 90 vom Hundert.(2) 1Der Anteil nach Absatz 1 Nr. 2 errechnet sich aus der Teilung des abgesenkten Durchschnittshebesatzes durch den Durchschnittshebesatz. 2Der Durchschnittshebesatz ergibt sich aus den mit den Messbeträgen gewogenen Hebesätzen des vorvergangenen Haushaltsjahres aller Gemeinden mit weniger als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern. 3Zur Ermittlung des abgesenkten Durchschnittshebesatzes wird der Durchschnittshebesatz abgesenkt in Höhe des nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes für Niedersachsen bestimmten Vervielfältigers in der für die Zeiträume geltenden Fassung, die nach § 9 Abs. 1 für die Errechnung der Messbeträge maßgebend sind. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die Gemeinden mit 100 000 und mehr Einwohnerinnen und Einwohnern mit der Maßgabe anzuwenden, dass der jeweilige gewogene Durchschnitt der Hebesätze aller Gemeinden mit 100 000 und mehr Einwohnerinnen und Einwohnern der Berechnung der Steuerkraftzahlen für die Grundsteuern A und B und der Steuerkraftzahlen für die Gewerbesteuer zugrunde zu legen ist.(4) 1Vereinbaren Gemeinden für mindestens fünf Jahre eine Aufteilung von Grundsteueraufkommen oder Gewerbesteueraufkommen und wird in der Vereinbarung auch bestimmt, wie Steuerrückzahlungen aufzuteilen sind, so wird die Vereinbarung nach Übermittlung an das für Inneres zuständige Ministerium bei der Ermittlung der Steuerkraftzahlen berücksichtigt, wenn dies in der Vereinbarung bestimmt ist. 2Bei der Berechnung der Steuerkraftzahl einer Gemeinde wird das aufgeteilte Aufkommen mit dem Realsteuerhebesatz berücksichtigt, der für die tatsächlich hebeberechtigte Gemeinde zu berücksichtigen ist.

§ 20

Festsetzung der Leistungen

(1) 1Leistungen nach diesem Gesetz werden durch Bescheid festgesetzt. 2Zuständig ist die Landesstatistikbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. 3Die auf eine Gebietskörperschaft entfallenden Jahresbeträge sind jeweils auf volle Euro so abzurunden, dass sich daraus acht gleiche Beträge ergeben. 4Jahresbeträge von weniger als 7 500 Euro sind nicht zu zahlen. (2) 1Einwendungen gegen Verwaltungsakte nach diesem Gesetz sind im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen; die vorherige Überprüfung im Vorverfahren (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung) ist abweichend von § 80 des Niedersächsischen Justizgesetzes nicht entbehrlich. 2Unrichtigkeiten sind bis zum Ablauf des auf die endgültige Feststellung der Unrichtigkeit folgenden Haushaltsjahres angemessen auszugleichen. 3Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. 4Nachzahlungen werden vorab aus den Teilmassen der Gruppe von Gebietskörperschaften geleistet, in denen sich die Unrichtigkeit ausgewirkt hat; Erstattungen werden entsprechend zugerechnet. 5Nachzahlungen und Erstattungen werden nicht verzinst. (3) 1Die zur Berechnung der Zuweisungen nach diesem Gesetz benötigten Daten, die nicht oder nicht rechtzeitig aus amtlichen Statistiken entnommen werden können, sind von den kommunalen Gebietskörperschaften zu melden. 2Darunter fallen 1.die Anzahl der Wohnungen, die von nicht kasernierten Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte zu dem nach § 17 maßgeblichen Zeitpunkt bewohnt waren, 2.jeweils das in dem nach § 9 Abs. 1 bestimmten Zeitraum in den Kassenbüchern vereinnahmte Istaufkommen aus der Grundsteuer A, Grundsteuer B, Gewerbesteuer sowie Anteilen der Spielbankabgabe, kaufmännisch auf volle Euro-Beträge gerundet, und 3.jeweils die in dem nach § 9 Abs. 1 bestimmten Zeitraum zuletzt geltenden Hebesätze für Grundsteuer A, Grundsteuer B und Gewerbesteuer. 3Die Daten nach Satz 2 sollen elektronisch erhoben und der verarbeitenden Stelle unter Verwendung bestehender Infrastruktur elektronisch übermittelt werden. 4Alles Weitere sowie den Zeitpunkt der Meldung bestimmt die nach Absatz 1 zuständige Behörde.

§ 24

Übergangsvorschriften

(1) Abweichend von § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 werden als Messbeträge der Grundsteuern A und B in den Jahren 2026 und 2027 die für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2025 errechneten Messbeträge herangezogen.(2) Abweichend von § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 werden als Steuerkraftzahlen bei den Grundsteuern A und B in den Jahren 2026 und 2027 die für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2025 berücksichtigten Steuerkraftzahlen bei den Grundsteuern A und B berücksichtigt.(3) Abweichend von § 2 Satz 1 Nr. 1 werden in den Jahren 2027 bis 2029 jeweils 50 000 000 Euro zusätzlich für Bedarfszuweisungen bereitgestellt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.