Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2025
Träger der Deicherhaltung
(1) Die Erhaltung der Hauptdeiche obliegt den in der Anlage 1 genannten Wasser- und Bodenverbänden (Deichverbände) und auf den Ostfriesischen Inseln dem Land. Den Deichverbänden obliegt im jeweils geschützten Gebiet auch die Erhaltung der Schutzdeiche. Die Verbände können ihre Umgestaltung (§§ 60, 61 des Wasserverbandsgesetzes) beschließen. Das Fachministerium wird ermächtigt, die Anlage durch Verordnung anzupassen, soweit dies wegen der Umgestaltung von Verbänden, wegen der Widmung neuer Deiche oder Sperrwerke oder wegen sonstiger Veränderungen geboten ist. (2) Die Erhaltung der Hochwasserdeiche obliegt den Wasser- und Bodenverbänden, die mit dieser Aufgabe entweder am 1. April 1963 bereits bestanden oder seither gegründet worden sind. Solange die Deichpflichtigen noch nicht in einem Wasser- und Bodenverband zusammengeschlossen sind, obliegt die Deicherhaltung denjenigen, die am 1. April 1963 dazu verpflichtet waren. Die Deichbehörde hat jedoch auf den Zusammenschluss der Deichpflichtigen hinzuwirken.(3) Für die Erhaltung der Schutzdeiche, die nicht einem Deichverband nach Absatz 1 obliegt, sind die Wasser- und Bodenverbände zuständig, denen vor dem 1. Januar 2004 die Erhaltung dieser Deiche zugeordnet war oder die für diesen Zweck gegründet werden.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit der Staat zur Deicherhaltung verpflichtet ist.(5) Die Deicherhaltung obliegt den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Verbänden als öffentliche Aufgabe.(6) Erhaltungspflichten für Deichstrecken, die auf und neben einem Siel liegen,für Deichstrecken, die im Ganzen oder zum Teil aus Mauern, Gebäuden oder anderen Bauwerken bestehen,für Anschlussstrecken eines Deiches, die auf dem Haupt- oder Hochwasserdeich liegen,für Fahrwege auf dem Deich,für Binnendeichgräben, die auch andere Grundstücke entwässern oder die als Grenze dienen,die am 1. April 1963 anderen oblagen, bleiben unberührt.
Deicherhaltungsverbände
(1) Mitglieder der zur Deicherhaltung verpflichteten Verbände (§ 7 Abs. 1 bis 3) sind die nach § 6 Deichpflichtigen. (2) Die Deichbehörde legt durch Verordnung die Grenzen des geschützten Gebietes eines jeden Deichverbandes nach § 7 Abs. 1 nach den in der Anlage bestimmten Höhenlinien fest. (3) Die Deichbehörde legt durch Verordnung für jeden Wasser- und Bodenverband nach § 7 Abs. 2 die Grenzen des geschützten Gebietes nach dem höchsten bekannten Hochwasser unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten fest. (4) Die Deichbehörde legt durch Verordnung für jeden Wasser- und Bodenverband nach § 7 Abs. 3 die Grenze des geschützten Gebietes nach dem zu erwartenden höchsten Wasserstau bei Sperrung des Tidegewässers unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten fest. (5) Die Deichbehörde legt unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten durch Verordnung auch den Verlauf der Grenze zwischen unmittelbar aneinander grenzenden Verbänden fest. Die Verbände sind anzuhören. (6) Die Verordnungen nach den Absätzen 2 bis 5 können die Grenzen zeichnerisch in Karten bestimmen. Werden die Karten nicht im Verkündungsblatt abgedruckt, so haben die Landkreise und kreisfreien Städte, deren Gebiet betroffen ist, Ausfertigungen der Karten aufzubewahren. Jedermann kann diese Karten kostenlos einsehen; hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen. Außerdem sind die Grenzen im Text der Verordnung grob zu beschreiben. Die Beschreibung nach Satz 4 ist nicht erforderlich, wenn eine Übersichtskarte mit einem Maßstab von 1 : 50.000 oder einem genaueren Maßstab Bestandteil der Verordnung ist.(7) Einer Verordnungsregelung nach den Absätzen 2 bis 5 bedarf es nicht, soweit vor dem 1. Mai 1974 festgelegte Verbandsgrenzen unverändert fortbestehen.(8) Für die zur Deicherhaltung verpflichteten Verbände, die durch Landesgesetz errichtet worden sind, gilt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, das Wasserverbandsgesetz.
Grundsatz
(1) Ein zur Deicherhaltung verpflichteter Verband, der durch Landesgesetz errichtet worden ist, hat den für die Aufgabe der Deicherhaltung erhobenen Beitrag nach Maßgabe der §§ 29b bis 29f zu bemessen. (2) Vor dem 1. Januar 2026 wirksam erlassene Satzungsregelungen der zur Deicherhaltung verpflichteten Verbände über die Erhebung von Beiträgen gelten fort, soweit sie nicht aufgehoben oder geändert werden.(3) Ein zur Deicherhaltung verpflichteter Verband, für den Absatz 1 nicht gilt, kann die Beitragsbemessung ebenfalls entsprechend den §§ 29b bis 29f regeln.
Flurstücksbezogene Bemessungszahl
(1) Der Anteil einzelner Verbandsmitglieder an den erhobenen Beiträgen wird für jedes Flurstück im Verbandsgebiet anhand einer flurstücksbezogenen Bemessungszahl bemessen. Diese entspricht entweder der bodenbezogenen Bemessungszahl nach § 29c oder, wenn sich auf dem Flurstück mindestens ein im Liegenschaftskataster nachgewiesenes Gebäude befindet, der Summe aus der bodenbezogenen Bemessungszahl und den gebäudebezogenen Bemessungszahlen nach den §§ 29d bis 29f für alle im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Gebäude auf dem Flurstück. Liegt ein Flurstück nur teilweise im Verbandsgebiet, sind nur die Flächen, die im Verbandsgebiet liegen, und die im Liegenschaftskataster auf diesen Flächen nachgewiesenen Gebäude für die Bemessung zugrunde zu legen. (2) Besteht an einem Grundstück ein Erbbaurecht, so ist allein die oder der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Erstreckt sich das Erbbaurecht nur auf einen Teil des Grundstücks, so gilt Satz 1 nur für diesen.
Bodenbezogene Bemessungszahl
(1) Die bodenbezogene Bemessungszahl ergibt sich durch die Multiplikation der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen amtlichen Fläche des Flurstücks mit dem für das Flurstück geltenden Gewichtungsfaktor nach Absatz 2.(2) Für die Ermittlung des Gewichtungsfaktors werden folgende Typen von Flurstücken unterschieden:a)Land- und forstwirtschaftliche und vergleichbare Flächen, Abbauflächen (FA):Faktor 0,31,b)Siedlungsflächen für Wohnen (FB):Faktor 10,c)Siedlungsflächen für Gewerbe, Dienstleistungen, öffentliche Einrichtungen, Versorgung, Lager und Vergleichbares (FC):Faktor 3,5,d)Flächen für Verkehr, Infrastruktur, Gemeinbedarfsflächen und Vergleichbares (FD):Faktor 0,68,e)Flächen ohne primäre Nutzung, Gewässer (FE):Faktor 0,078.(3) Für die Zuordnung eines Flurstücks zu einem Typ nach Absatz 2 ist die von der Vermessungs- und Katasterverwaltung aus dem Liegenschaftskataster abgeleitete Landnutzung des Flurstücks maßgeblich. Die Zuordnung ergibt sich aus der Anlage 2, Teil 1. (4) Weisen verschiedene Teilflächen eines Flurstücks unterschiedliche Landnutzungen auf, so wird die Berechnung nach den Absätzen 1 bis 3 für die einzelnen Teilflächen durchgeführt und die Ergebnisse werden addiert.(5) Sofern sich auf einem Flurstück oder einer Teilfläche eines Flurstücks zwei Landnutzungen überlagern, die in der Anlage 2, Teil 1 jeweils unterschiedlichen Typen nach Absatz 2 zugeordnet sind, wird diese Fläche dem Typ mit dem höheren Gewichtungsfaktor zugeordnet.
Gebäudebezogene Bemessungszahl
(1) Die gebäudebezogene Bemessungszahl für ein Gebäude wird bestimmt, indem die nach § 29e berechnete oder die nach § 29f ermittelte Gebäudegesamtfläche mit dem für das Gebäude geltenden Gewichtungsfaktor nach Absatz 2 multipliziert wird. (2) Für die Ermittlung des Gewichtungsfaktors werden folgende Gebäudetypen unterschieden:a)Gebäude für Wohnen und Vergleichbares (GA):Faktor 170,b)Gebäude für Dienstleistungen, Handel und Vergleichbares (GB):Faktor 110,c)Gebäude für Dienstleistungen, Handel und Vergleichbares, die als eingeschossig gelten (GC):Faktor 110,d)Gebäude für Industrie, Versorgung, Lager und Vergleichbares (GD):Faktor 58,e)einfache Gebäude (GE):Faktor 25.(3) Für die Zuordnung eines Gebäudes zu einem Typ nach Absatz 2 ist die im Liegenschaftskataster nachgewiesene Gebäudefunktion, Bauwerksfunktion, Bauweise oder die Höhe des Gebäudes maßgeblich. Die Zuordnung ergibt sich aus der Anlage 2, Teil 2.
Gebäudegesamtfläche
(1) Als Gebäudegesamtfläche wird die Fläche zugrunde gelegt, die sich durch die Multiplikation der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Gebäudefläche mit der rechnerischen Geschosszahl nach Absatz 2 oder 3 ergibt.(2) Für Gebäude der Typen GC bis GE, mit Ausnahme von Parkhäusern, beträgt die rechnerische Geschosszahl eins.(3) Für Gebäude der Typen GA und GB sowie für Parkhäuser ergibt sich die rechnerische Geschosszahl, indem die aus den 3D-Gebäudemodellen im Detaillierungsgrad LoD2 der Vermessungs- und Katasterverwaltung abgeleitete Höhe durch drei geteilt und der ganzzahlige Teil des Quotienten verwendet wird. Besitzt das Gebäude gemäß der Modellierung kein Flachdach, so wird die rechnerische Geschosszahl zudem um 0,5 vermindert. Die rechnerische Geschosszahl für die Gebäude nach Satz 1 beträgt mindestens eins.
Berichtigung der Gebäudegesamtfläche, Stichtagsregelung
(1) In der Verbandssatzung ist vorzusehen, dass ein Verbandsmitglied einen Anspruch darauf geltend machen kann, dass bei der Bemessung seines Beitrages statt der gemäß § 29e Abs. 3 in Verbindung mit § 29e Abs. 1 berechneten Gebäudegesamtfläche die von ihm nach Absatz 3 ermittelte und nachgewiesene Gebäudegesamtfläche für die Multiplikation nach § 29d Abs. 1 verwendet wird. (2) Die von der Anwendung des § 29e Abs. 3 betroffenen Verbandsmitglieder sind spätestens bei der ersten Beitragserhebung über die Gebäudegesamtfläche und die dieser zugrunde liegende Berechnung sowie über den Anspruch auf Berichtigung nach Absatz 1 zu informieren. (3) Für die Ermittlung einer Gebäudegesamtfläche nach Absatz 1 sind alle von dem Gebäude einschließlich der konstruktiven Bestandteile, aber ohne Dachüberstände, umfassten Flächen maßgeblich. Für die Ermittlung sind die Flächen aller Geschosse zu addieren, deren über der Erdoberfläche befindliche lichte Raumhöhe zumindest teilweise 1,5 m oder mehr beträgt, wobei ein unmittelbar unter einem geneigten Dach gelegenes Geschoss, dessen lichte Raumhöhe teilweise geringer ist, mit der Hälfte seiner Fläche einbezogen wird.(4) Für eine Berichtigung nach Absatz 1 kann die Satzung eine Bagatellgrenze vorsehen, die an die Auswirkung auf die Höhe des Beitrages, auch in Kombination mit dem Umfang der Berichtigung, anknüpft. Die Satzung darf eine Berichtigung nicht ausschließen, sofern die Auswirkung auf die Höhe des Beitrages mehr als 30 Euro pro Jahr beträgt.(5) Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass die Angaben im Liegenschaftskataster, die für die Berechnung der flurstücksbezogenen Bemessungszahl zugrunde gelegt werden, mit dem Stand vom 1. Januar des Jahres, für das der Beitrag erhoben werden soll, maßgeblich sind.
Verordnungsermächtigung
Das Fachministerium kann die Anlage 2 durch Verordnung ändern, soweit dies zur Anpassung an Änderungen der Objektarten der Landnutzung (Anlage 2, Teil 1) oder an Änderungen der Objektarten, Attributarten, Wertearten und Werte des Liegenschaftskatasters (Anlage 2, Teil 2) erforderlich ist und die Zuordnung von Flurstücken, Gebäuden oder deren Teilen zu den Typen nach den §§ 29c und 29d in Verbindung mit der Anlage 2 nicht verändert.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.