Gesetz zur Änderung nachrichtendienstlicher Bestimmungen
- Amtliche Abkürzung:
- NDBestÄndG
- Ausfertigungsdatum:
- 20.12.2025
Gesetz zur Änderung nachrichtendienstlicher Bestimmungen
Vom 16. Dezember 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 102; 2026 Nr. 28 - VORIS 12000 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | Artikel |
|---|---|
| Änderung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes | 1 |
| Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes | 2 |
| Einschränkung der Versammlungsfreiheit | 3 |
| Inkrafttreten | 4 |
Art. 1 NDBestÄndG - Änderung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes
Das Niedersächsische Verfassungsschutzgesetz in der Fassung vom 2. August 2021 (Nds. GVBl. S. 564) wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 3 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"2Sie wirkt solchen Bestrebungen und Tätigkeiten entgegen und beugt ihrem Entstehen vor (Prävention), insbesondere durch Angebote zur Information und zum Ausstieg."
- 2.
§ 4 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
Satz 3 erhält folgende Fassung:
"3Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln."
- bb)
Es wird der folgende Satz 4 angefügt:
"4In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die in Absatz 2 genannten Ziele zu verwirklichen."
- b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Begriffsbestimmung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gemäß § 4 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung."
- 3.
Dem § 6 wird der folgende Absatz 6 angefügt:
"(6) 1Ein Beobachtungsobjekt hat erhebliche Bedeutung, wenn es auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet oder aus anderen Gründen nach seiner Verhaltens- oder Wirkungsweise geeignet ist, ein in § 3 Abs. 1 genanntes Schutzgut erheblich zu beeinträchtigen. 2Andere Gründe im Sinne des Satzes 1 liegen in der Regel vor, wenn das Beobachtungsobjekt
- 1.
zum Hass aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert, Straftaten begeht oder auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist,
- 2.
seine Existenz, Organisation, Ziele oder Tätigkeit in erheblichem Maß verschleiert oder
- 3.
erheblichen gesellschaftlichen Einfluss besitzt, insbesondere
- a)
durch Vertretung in Ämtern und Mandaten,
- b)
durch wirkungsbreite Publikationen oder systematisches Verbreiten von Desinformationen oder Betreiben von Einschüchterung oder
- c)
aufgrund des Gesamtbilds von Mitglieder- und Unterstützerzahl, Organisationsstruktur, Mobilisierungsgrad, Aktionsfähigkeit und Finanzkraft.
3Für die Bestimmung eines Beobachtungsobjekts von erheblicher Bedeutung und dessen Verlängerung gilt Absatz 2 Sätze 1 bis 4 entsprechend."
- 4.
§ 7 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Einzelperson" die Angabe "nach § 4 Abs. 1" eingefügt.
- b)
In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Abs. 5 und 6" ersetzt.
- 5.
§ 10 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
"(1) 1Die Inanspruchnahme einer Vertrauensperson (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a) darf nicht angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dadurch nicht nur zufällig der Kernbereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigt wird. 2Wenn sich während eines bereits laufenden Einsatzes tatsächliche Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ergeben, ist der Einsatz unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen. 3Dies gilt nicht, solange die Fortsetzung der Inanspruchnahme zum Schutz von Leib oder Leben einer Vertrauensperson oder zur Sicherung ihres weiteren Einsatzes erforderlich ist. 4Vertrauenspersonen und die sie führenden Beschäftigten der Verfassungsschutzbehörde dürfen, insbesondere in den Fällen des Satzes 3, den Kernbereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigende Daten nicht speichern, verändern, verwenden oder übermitteln; sie haben solche Daten unverzüglich zu löschen. 5Die Tatsache, dass den Kernbereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigende Daten erhoben wurden, die Fortsetzung der Inanspruchnahme nach Satz 3 und die Löschung der Daten nach Satz 4 sind zu dokumentieren. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für den Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10).
(2) 1Eine sonstige Datenerhebung darf nicht angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dadurch nicht nur zufällig Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben werden. 2Wenn sich während der bereits laufenden Datenerhebung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben werden, ist die Datenerhebung unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen, soweit dies technisch möglich ist. 3Bereits erhobene Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung dürfen nicht gespeichert, verändert, verwendet oder übermittelt werden; sie sind unverzüglich zu löschen. 4Die Tatsache, dass Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben wurden, und deren Löschung sind zu dokumentieren.
(3) 1Ergeben sich erst bei der Speicherung, Veränderung oder Verwendung von Daten tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, so dürfen diese Daten nicht mehr gespeichert, verändert, verwendet oder übermittelt werden; sie sind unverzüglich zu löschen. 2Die Tatsache, dass Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erhoben wurden, sowie deren Löschung sind zu dokumentieren."
- b)
Es wird der folgende Absatz 6 angefügt:
"(6) 1Die Löschung von Daten nach dieser Vorschrift erfolgt unter Aufsicht einer oder eines besonders bestellten, mit der Auswertung nicht befassten Beschäftigten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat. 2Daten, die in einer nach dieser Vorschrift angefertigten Dokumentation enthalten sind, dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. 3Sie sind nach Beendigung der gemäß § 33a Abs. 1 Satz 2 durchzuführenden Kontrolle der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz zu löschen, spätestens zwei Jahre nach der Dokumentation."
- 6.
§ 14 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
Es wird die folgende neue Nummer 2a eingefügt:
"2a.
verdecktes Mithören und Aufzeichnen des außerhalb von Wohnungen von einer bestimmten Person zu einem bestimmten Zeitpunkt an einen nicht bestimmten oder beschränkten Personenkreis gerichteten (öffentlich gesprochenen) Wortes unter Einsatz technischer Mittel unter den Voraussetzungen des § 15;". - bbb)
Nummer 5 erhält folgende Fassung:
"5.
außerhalb von Wohnungen verdeckt angefertigte- a)
einzelne fotografische Bildaufzeichnungen sowie
- b)
sonstige Bildaufzeichnungen, die ausschließlich zur nachträglichen Identifizierung von Personen bestimmt sind,
unter den Voraussetzungen des § 15;".
- ccc)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- aaaa)
Am Ende des Buchstabens b wird nach dem Komma das Wort "sowie" eingefügt.
- bbbb)
Am Ende des Buchstabens c wird das Wort "sowie" gestrichen.
- cccc)
Buchstabe d wird gestrichen.
- ddd)
In Nummer 7 wird die Angabe "24" durch die Angabe "48" ersetzt.
- eee)
Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.
- fff)
Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 9 und darin wird die Angabe "19" durch die Angabe "17" ersetzt.
- ggg)
In Nummer 11 werden nach dem Wort "Ermittlung" die Worte "des Standortes sowie" eingefügt.
- bb)
Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:
"3Die nach Satz 1 Nr. 5 Buchst. b angefertigten Bildaufzeichnungen dürfen ausschließlich zur nachträglichen Auswahl von Einzelbildern gespeichert, verändert und verwendet werden; anschließend sind sie unverzüglich zu löschen."
- cc)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
- dd)
Der bisherige Satz 4 wird gestrichen.
- b)
Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf Personen, die ihr logistische oder sonstige Hilfe leisten, ohne Vertrauenspersonen, sonstige geheime Informantinnen oder Informanten oder über-worbene Agentinnen oder Agenten zu sein (Gewährspersonen), in Anspruch nehmen, soweit dies erforderlich ist für den Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels nach Absatz 1, zum Schutz der Beschäftigten, Einrichtungen und Gegenstände der Verfassungsschutzbehörde sowie zum Schutz der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 genannten Personen oder für die Beschaffung, Herstellung und Verwendung von Hilfsmitteln nach Absatz 2."
- 7.
§ 16 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Worte "sowie Gewährspersonen" gestrichen und nach dem Wort "Informanten" wird das Komma durch das Wort "sowie" ersetzt.
- bb)
Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2.
sie nicht im zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister mit Tatvorwürfen wegen der Begehung einer in Absatz 6 genannten Straftat eingetragen sind, es sei denn, sie wurden freigesprochen, und sie nicht im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen einer in Absatz 6 genannten Straftat eingetragen sind,".
- b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf eine Vertrauensperson
- 1.
über sechs Monate hinaus,
- 2.
gezielt gegen eine bestimmte Person oder
- 3.
gezielt in zu privaten Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten
nur in Anspruch nehmen, um Erkenntnisse über ein Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt von erheblicher Bedeutung oder über eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 zu gewinnen."
- c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "wenn die G 10-Kommission die Zustimmung nach § 21 Abs. 5 Satz 5 erteilt hat" durch die Worte "wenn die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung, im Vertretungsfall die Vertreterin oder der Vertreter, dies angeordnet hat" ersetzt.
- d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 Nr. 1 werden nach der Angabe "§§ 86a" ein Komma und die Angabe "89b, 89c" eingefügt.
- bb)
In Satz 3 wird nach dem Wort "unumgänglich" die Angabe "und für die Aufklärung der Bestrebung oder der Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 unerlässlich" eingefügt.
- cc)
Es werden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:
"4Eine in Absatz 1 genannte Person darf eine Wohnung mit dem Einverständnis der oder des Berechtigten betreten. 5Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Verwendung einer Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden."
- e)
In Absatz 5 wird der bisherige Satz 2 durch die folgenden neuen Sätze 2 und 3 ersetzt:
"2Die Inanspruchnahme ist auch dann unverzüglich zu beenden, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte ergeben, dass die Person rechtswidrig einen in Absatz 6 genannten Straftatbestand verwirklicht hat. 3In diesem Fall sind die Strafverfolgungsbehörden zu unterrichten, wenn nicht der Schutz von Leib und Leben der in Anspruch genommenen Person ein Unterlassen erfordert."
- f)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Worte "Straftaten von besonderer Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift" durch die Worte "Straftatbestände, deren rechtswidrige Verwirklichung eine Inanspruchnahme nach dieser Vorschrift ausschließt," ersetzt.
- bb)
In Nummer 2 werden nach dem Komma die Worte "ausgenommen Straftaten nach den §§ 129a und 129b Abs. 1 Satz 1 StGB, soweit er auf § 129a StGB verweist, sowie" angefügt.
- cc)
Nummer 3 wird gestrichen.
- dd)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
- 8.
§ 17 erhält folgende Fassung:
"§ 17
Besondere Voraussetzungen für Observationen sowie verdeckte Bild- und TonaufzeichnungenDie Verfassungsschutzbehörde darf die nachrichtendienstlichen Mittel der Observation nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, der Bildübertragungen und Bildaufzeichnungen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 sowie des verdeckten Mithörens und Aufzeichnens des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 nur einsetzen, um Erkenntnisse über ein Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt von erheblicher Bedeutung oder über eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 zu gewinnen."
- 9.
In § 19 Abs. 1 wird die Angabe "10 bis 12" durch die Angabe "11 und 12" ersetzt.
- 10.
§ 20 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"1Die Verfassungsschutzbehörde kann anordnen, dass diejenigen, die geschäftsmäßig digitale Dienste erbringen, daran mitwirken oder den Zugang zur Nutzung daran vermitteln, ihr Auskunft erteilen
- 1.
zu Bestandsdaten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes - TDDDG -) mit Ausnahme von Passwörtern oder anderen Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, oder
- 2.
zu Nutzungsdaten (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 TDDDG)."
- b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:
"1Die Verfassungsschutzbehörde kann anordnen, dass diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 61 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) erbringen oder daran mitwirken, ihr Auskunft erteilen
- 1.
zu den von ihnen erhobenen Bestandsdaten gemäß § 3 Nr. 6 und den nach § 172 TKG erhobenen Daten,
- 2.
zu Daten nach Nummer 1, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird oder die anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse bestimmt werden, oder
- 3.
zu Verkehrsdaten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 TDDDG und sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten."
- bb)
In Satz 3 wird die Angabe "Auskunft zu einfachen Bestandsdaten" durch die Angabe "Auskunft nach Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
- cc)
In Satz 4 wird die Angabe "Auskunft zu besonderen Bestandsdaten und zu Verkehrsdaten" durch die Angabe "Auskunft nach Satz 1 Nr. 2 oder 3" ersetzt.
- c)
Dem Absatz 3 wird der folgende Satz 4 angefügt:
"4Zur Erteilung einer Auskunft nach Satz 1 sind Unternehmen verpflichtet, die in Deutschland eine Niederlassung haben oder Leistungen erbringen."
- d)
In Absatz 4 wird die Angabe "des Absatzes 3 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 das Bundesamt" durch die Angabe "des Absatzes 2 Satz 2 oder 3 das Bundeszentralamt" ersetzt.
- 11.
§ 21 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort "gilt" die Worte "für die Inanspruchnahme von Vertrauenspersonen in den Fällen des § 16 Abs. 2 sowie" eingefügt sowie das Wort "besonderen" und die Angabe "sowie für Ersuchen nach § 20 Abs. 4" gestrichen.
- bb)
In Satz 3 werden nach der Angabe "Nrn. 4 bis 6" die Worte "in den nicht von § 16 Abs. 2 erfassten Fällen" eingefügt.
- b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
"1.
ein Jahr in den Fällen des § 16 Abs. 2,". - bb)
In Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Anordnung" die Worte "unter Berücksichtigung ihrer Gesamtdauer und der in dieser Zeit erlangten Erkenntnisse" eingefügt.
- cc)
Satz 3 wird gestrichen.
- c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort "gilt" die Worte "für die Inanspruchnahme von Vertrauenspersonen in den Fällen des § 16 Abs. 2 sowie" eingefügt sowie das Wort "besonderen" und die Worte "und für Ersuchen nach § 20 Abs. 4" gestrichen.
- bb)
Der bisherige Satz 3 wird durch die folgenden neuen Sätze 3 bis 5 ersetzt:
"3In dem schriftlichen Antrag auf Zustimmung sind der G 10-Kommission alle beurteilungsrelevanten Tatsachen mitzuteilen; insbesondere sind anzugeben:
- 1.
das Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt oder die Person, soweit möglich, mit Name und Anschrift, gegen das oder die sich der Einsatz des nachrichtendienstlichen Mittels richtet oder zu dem oder zu der die Erteilung der Auskunft angeordnet wird,
- 2.
die zeitgleich gegen eine in Nummer 1 genannte Person von der Verfassungsschutzbehörde eingesetzten weiteren nachrichtendienstlichen Mittel und besonderen Auskunftsverlangen,
- 3.
Art, Umfang und Dauer des Einsatzes oder der Auskunft,
- 4.
der Sachverhalt sowie
- 5.
eine Begründung.
4Die G 10-Kommission prüft im Rahmen der Erteilung der Zustimmung die Zulässigkeit und Notwendigkeit des Einsatzes des nachrichtendienstlichen Mittels oder des besonderen Auskunftsverlangens; im Fall des Satzes 3 Nr. 2 prüft sie zudem, ob sich aus der Summe der eingesetzten nachrichtendienstlichen Mittel und besonderen Auskunftsverlangen ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte ergibt. 5Die G 10-Kommission hat die Zustimmung und ihre wesentlichen Gründe schriftlich festzuhalten."
- cc)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 6.
- d)
In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe "Absatz 3 Satz 4" durch die Angabe "Absatz 3 Satz 6" ersetzt.
- e)
Absatz 5 wird gestrichen.
- f)
Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 5 und 6.
- g)
In dem neuen Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "bis 5" durch die Angabe "und 4" ersetzt.
- h)
In dem neuen Absatz 6 werden nach dem Wort "Mittel" die Worte "sowie der Inanspruchnahme von Gewährspersonen" eingefügt.
- 12.
§ 22 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 3 Halbsatz 2 werden das Wort "einfachen" gestrichen und nach der Angabe "20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" die Angabe "und zu Kontostammdaten nach § 20 Abs. 4" eingefügt.
- bb)
In Satz 4 wird die Angabe "§ 30" durch die Angabe "§ 29" ersetzt.
- cc)
Satz 5 erhält folgende Fassung:
"5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn
- 1.
für die Mitteilung in unverhältnismäßiger Weise weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person erhoben werden müssten oder
- 2.
die Person nur unerheblich betroffen und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Mitteilung hat."
- b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort "Mittels" die Worte "oder des besonderen Auskunftsverlangens" eingefügt.
- bb)
Satz 3 erhält folgende Fassung:
"3Stimmt die G 10-Kommission der Zurückstellung zu, so hat sie diese zu befristen; der Fristbestimmung kann der Zeitraum zugrunde gelegt werden, in dem die Voraussetzungen der Zurückstellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht entfallen werden."
- cc)
In Satz 7 werden nach dem Wort "nach" die Worte "der Beendigung des Einsatzes des nachrichtendienstlichen Mittels oder" eingefügt.
- 13.
In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG)" durch die Angabe "BVerfSchG" ersetzt.
- 14.
In § 24 Abs. 1 werden die Worte ", insbesondere Grundbücher, Personenstandsbücher, Melderegister, Personalausweisregister, Passregister, Führerscheinkartei, Waffenscheinkartei," gestrichen.
- 15.
§ 28 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
"3Ein schutzwürdiges Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn die betroffene Person einen Antrag auf Auskunft nach § 29 gestellt oder innerhalb des vergangenen Jahres eine Mitteilung nach § 6 Abs. 4 oder § 22 Abs. 1 erhalten hat."
- b)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "9" durch die Angabe "10" ersetzt und das Wort "besonderen" wird gestrichen.
- c)
Absatz 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:
"3Sie sind nach Beendigung der gemäß § 33a Abs. 1 Satz 2 durchzuführenden Kontrolle der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz zu löschen."
- d)
In Absatz 7 wird die Angabe "9" durch die Angabe "10" ersetzt und die Worte "besonderen Bestandsdaten" werden durch das Wort "Bestandsdaten" ersetzt.
- 16.
Das Vierte Kapitel wird wie folgt geändert:
Der bisherige § 30 wird neuer § 29.
- 17.
Im Fünften Kapitel werden die bisherigen §§ 31 bis 32a durch die folgenden neuen §§ 30 bis 32 h ersetzt:
"§ 30
Übermittlung an inländische öffentliche Stellen(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich ist.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht für die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die die Verfassungsschutzbehörde durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel oder durch besondere Auskunftsverlangen, die der Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Satz 3 unterliegen, erhoben hat. 2Die Übermittlung dieser Daten an inländische öffentliche Stellen ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 31 bis 32a zulässig.
§ 31
Übermittlung zur Strafverfolgung(1) Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt die in § 30 Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten an die Strafverfolgungsbehörden des Landes, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind.
(2) Besonders schwere Straftaten gemäß Absatz 1 sind
- 1.
Straftaten, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht sind, und
- 2.
Straftaten gemäß den §§ 95, 100a, 106 und 109e StGB.
§ 32
Übermittlung zur Gefahrenabwehr(1) 1Die Verfassungsschutzbehörde darf die in § 30 Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten an inländische öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies im Einzelfall zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut erforderlich ist. 2Abweichend von Satz 1 ist die Verfassungsschutzbehörde im Fall einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr oder einer im Einzelfall bestehenden Gefahr, die von einer Bestrebung oder Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 ausgeht, zur Übermittlung an die Polizeibehörden des Landes verpflichtet.
(2) Eine konkretisierte Gefahr nach Absatz 1 Satz 1 liegt vor, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf zwar noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits bestimmte Tatsachen im Einzelfall auf die Entstehung einer konkreten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut hinweisen.
(3) Besonders gewichtige Rechtsgüter nach Absatz 1 Satz 1 sind
- 1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung, einschließlich des Gedankens der Völkerverständigung und des friedlichen Zusammenlebens der Völker,
- 2.
der Bestand und die Sicherheit des Bundes, der Länder sowie überstaatlicher und internationaler Organisationen, denen die Bundesrepublik Deutschland angehört,
- 3
sonstige Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz des Menschen berührt, Sachen von bedeutendem Wert und bedeutende Vermögenswerte, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist,
- 4.
das Leben sowie bei einer erheblichen Gefährdung im Einzelfall die körperliche Integrität und Freiheit einer Person.
§ 32 a
Übermittlung zum vorbeugenden RechtsgüterschutzDie Verfassungsschutzbehörde darf die in § 30 Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten übermitteln
- 1.
an Verbotsbehörden im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vereinsgesetzes zur Durchführung von Verbotsverfahren nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes,
- 2.
an den Bundestag, die Bundesregierung oder eine Landesregierung zur Vorbereitung eines Antrags auf Entscheidung gemäß Artikel 18 Satz 2 des Grundgesetzes,
- 3.
an den Bundestag, den Bundesrat, die Bundesregierung oder eine Landesregierung zur Vorbereitung eines Antrags nach Artikel 21 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes und
- 4.
an inländische öffentliche Stellen, insbesondere zur Durchführung von Verwaltungsverfahren,
- a)
auf deren Ersuchen, wenn dieses Ersuchen auf einer gesetzlichen Regelung beruht, oder
- b)
wenn die Verfassungsschutzbehörde zur Übermittlung gesetzlich verpflichtet oder berechtigt ist,
soweit dies im Einzelfall aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zum Schutz der in § 32 Abs. 3 genannten Rechtsgüter erforderlich ist.
§ 32b
Übermittlung an inländische nichtöffentliche Stellen1Die Übermittlung personenbezogener Daten an inländische nichtöffentliche Stellen ist unzulässig, es sei denn, dass dies im Einzelfall zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für eines der in § 32 Abs. 3 genannten Rechtsgüter erforderlich ist. 2Die Übermittlung bedarf der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Verfassungsschutzabteilung, im Vertretungsfall der Vertreterin oder des Vertreters. 3Für Handlungen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr ist die Zustimmung nach Satz 2 entbehrlich. 4Die empfangende Stelle hat die Verfassungsschutzbehörde über Handlungen nach Satz 3 und deren Anlass unverzüglich nachträglich zu unterrichten. 5Die Verfassungsschutzbehörde hat der betroffenen Person eine Übermittlung nach Satz 1 mitzuteilen, sobald eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung nach § 3 Abs. 1 durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist.
§ 32c
Übermittlung für Angebote zum Ausstieg1Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an Polizeibehörden des Landes, sonstige inländische öffentliche Stellen und in der Präventionsarbeit bewährte nichtöffentliche Stellen übermitteln, soweit die empfangende Stelle die Daten für Angebote zum Ausstieg aus Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 benötigt. 2Satz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln oder besonderen Auskunftsverlangen erhoben wurden, welche der Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 unterliegen.
§ 32 d
Übermittlung an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen(1) 1Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit die Übermittlung in einem Gesetz, einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder einer internationalen Vereinbarung geregelt und die Übermittlung zur Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich ist. 2Die Übermittlung der in § 30 Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten ist nur zulässig
- 1.
zur Strafverfolgung in entsprechender Anwendung von § 31,
- 2.
zur Gefahrenabwehr in entsprechender Anwendung von § 32 und
- 3.
zum vorbeugenden Rechtsgüterschutz in entsprechender Anwendung von § 32a.
(2) 1Die Übermittlung ist unzulässig, wenn
- 1.
auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen oder
- 2.
ein datenschutzrechtlich angemessener und die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den Daten bei der empfangenden Stelle nicht hinreichend gesichert ist.
2Bei der Prüfung, ob eine Übermittlung gemäß Satz 1 Nr. 2 unzulässig ist, hat die Verfassungsschutzbehörde insbesondere den bisherigen Umgang der empfangenden Stelle mit übermittelten Daten zu berücksichtigen.
(3) Übermittlungen nach Absatz 1 sind der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen.
§ 32e
Übermittlung im Interesse der betroffenen PersonDie Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten übermitteln, wenn offensichtlich ist, dass die Übermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt, deren Einwilligung nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis der Übermittlung die Einwilligung verweigern würde.
§ 32f
Allgemeine Übermittlungsverbote(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf nur solche personenbezogenen Daten übermitteln, die ihr bereits bekannt sind oder von ihr aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können.
(2) Die Übermittlung ist unzulässig, wenn dadurch Informationsquellen oder die Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde gefährdet würden und diese Sicherheitsinteressen das Interesse der empfangenden Stelle an der Datenübermittlung überwiegen.
§ 32g
Allgemeine Verfahrensvorschriften für die Übermittlung(1) 1Jede Übermittlung der in § 30 Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten ist zu dokumentieren. 2Bei der Dokumentation ist die zugrunde gelegte Rechtsvorschrift und der Zeitpunkt der Übermittlung anzugeben. 3Die in der Dokumentation enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. 4Sie dürfen nicht gelöscht werden, solange sie für diese Kontrolle erforderlich sind.
(2) Sind mit personenbezogenen Daten weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder von Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, so dürfen auch diese übermittelt werden, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen oder einer anderen Person offensichtlich überwiegen; die Verarbeitung dieser Daten ist nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 einzuschränken.
(3) 1Sind die personenbezogenen Daten nach § 26 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 4 gekennzeichnet, so hat die Verfassungsschutzbehörde die Kennzeichnung bei der Übermittlung aufrechtzuerhalten. 2Die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung, im Vertretungsfall die Vertreterin oder der Vertreter, kann mit Zustimmung der G 10-Kommission anordnen, dass bei der Übermittlung auf die Aufrechterhaltung der Kennzeichnung verzichtet wird, wenn dies unerlässlich ist, um die Geheimhaltung der Art und Weise der Datenerhebung nicht zu gefährden. 3Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung bereits vor der Zustimmung getroffen werden. 4In diesem Fall ist die Zustimmung unverzüglich nachträglich einzuholen. 5Stimmt die G 10-Kommission nicht nachträglich zu, so ist die Kennzeichnung unverzüglich durch die empfangende Stelle nachzuholen; darauf ist sie von der Verfassungsschutzbehörde hinzuweisen. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für die Übermittlungen gemäß § 32a Nr. 4.
(4) Über die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 10 bis 12 oder mit besonderen Auskunftsverlangen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 oder Abs. 3 Satz 1 erhoben wurden, entscheidet in den Fällen der §§ 31 bis 32a sowie § 32d eine besonders bestellte Beschäftigte oder ein besonders bestellter Beschäftigter, die oder der mit der Auswertung nicht befasst war und die Befähigung zum Richteramt hat.
(5) Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder unrichtig, so sind sie gegenüber der empfangenden Stelle unverzüglich zu ergänzen oder zu berichtigen, es sei denn, dass der Mangel für die Beurteilung des Sachverhalts offensichtlich ohne Bedeutung ist.
§ 32h
Pflichten der empfangenden Stelle(1) 1Die empfangende Stelle darf die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt worden sind. 2Nichtöffentliche Stellen sind auf die Zweckbindung nach Satz 1 und darauf hinzuweisen, dass sich die Verfassungsschutzbehörde vorbehält, Auskunft über die Verarbeitung der übermittelten Daten zu verlangen. 3Sind die übermittelten Daten nach § 32g Abs. 3 gekennzeichnet, so hat die empfangende Stelle die Kennzeichnung aufrecht zu erhalten.
(2) 1Die Daten sind zu löschen, wenn sie für den Übermittlungszweck nicht oder nicht mehr erforderlich sind. 2Wurden personenbezogene Daten übermittelt, die unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 10 bis 12 oder mit besonderen Auskunftsverlangen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 oder Abs. 3 Satz 1 erhoben wurden, so prüft die empfangende Stelle unverzüglich und danach in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die übermittelten Daten für den Zweck erforderlich sind, zu dem sie übermittelt wurden. 3Soweit dies nicht der Fall ist, sind sie unverzüglich unter Aufsicht einer oder eines besonders bestellten Beschäftigten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. 4Die Löschung ist zu dokumentieren. 5Die Verfassungsschutzbehörde ist unverzüglich über die Löschung zu unterrichten."
- 18.
In § 33 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "§ 30" durch die Angabe "§ 29" ersetzt.
- 19.
§ 36 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
Nummer 3 erhält folgende Fassung:
"3.
die Bestimmung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts von erheblicher Bedeutung sowie die Verlängerung der Bestimmung (§ 6 Abs. 6 Satz 3, § 7 Abs. 2 Satz 5),". - bb)
In Nummer 4 wird im Klammerzusatz die Angabe "Abs. 7" durch die Angabe "Abs. 6" ersetzt.
- b)
In Absatz 3 Satz 2 werden das Wort "einfachen" gestrichen und nach der Angabe "20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" die Angabe "und zu Kontostammdaten nach § 20 Abs. 4" eingefügt.
- 20.
§ 42 erhält folgende Fassung:
"§ 42
ÜbergangsvorschriftFür Vertrauenspersonen, die am 19. Dezember 2025 bereits in Anspruch genommen werden, finden § 16 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 bis 3 erst ab dem Zeitpunkt einer Verlängerung der Inanspruchnahme Anwendung."
Art. 2 NDBestÄndG - Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
- 1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
Es werden die folgenden neuen Sätze 3 und 4 eingefügt:
"3In dem schriftlichen Antrag auf Zustimmung sind der G 10-Kommission alle beurteilungsrelevanten Tatsachen mitzuteilen; insbesondere sind anzugeben:
- 1.
die Person, gegen die sich die Beschränkungsmaßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
- 2.
Art, Umfang und Dauer der Beschränkungsmaßnahme,
- 3.
bei einer Überwachung der Telekommunikation die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder die Kennung des Endgerätes, wenn diese allein diesem Endgerät zugeordnet ist,
- 4.
im Fall des § 11 Abs. 1a des Artikel 10-Gesetzes eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll,
- 5.
die zeitgleich gegen die in Nummer 1 genannte Person von der Verfassungsschutzbehörde eingesetzten weiteren nachrichtendienstlichen Mittel und besonderen Auskunftsverlangen,
- 6.
der Sachverhalt sowie
- 7.
eine Begründung.
4Die G 10-Kommission hat die Zustimmung und ihre wesentlichen Gründe schriftlich festzuhalten."
- b)
Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden Sätze 5 bis 7.
- 2.
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) 1Das Fachministerium unterrichtet die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der Beschränkungsmaßnahme über die Mitteilung an Betroffene oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes). 2Hält die Kommission eine Mitteilung für geboten, so ist diese unverzüglich von der Verfassungsschutzbehörde vorzunehmen."
Art. 3 NDBestÄndG - Einschränkung der Versammlungsfreiheit
Aufgrund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.
Art. 4 NDBestÄndG - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 16. Dezember 2025
Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages
Hanna Naber
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Olaf Lies
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.