NBhVOAMRdErl · Niedersachsen

Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Arzneimittel

Amtliche Abkürzung:
NBhVOAMRdErl
Ausfertigungsdatum:
15.07.2025
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Arzneimittel

RdErl. d. MF v. 2. 1. 2012 - 26-03541/0-1 -

Vom 2. Januar 2012 (Nds. MBl. S. 42; 2023 S. 709 *)

Zuletzt geändert durch RdErl. vom 15. Juli 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 360)

- VORIS 20444 -

Gemäß § 17 Abs. 5 und 8 Satz 2 NBhVO werden nachfolgend die schwerwiegenden Erkrankungen und die Arzneimittel, die als Therapiestandard nach § 17 Abs. 3 Nr. 4 NBhVO gelten (Nummer 1), die Arzneimittel, für die Aufwendungen nach § 17 Abs. 4 NBhVO nicht beihilfefähig sind (Nummern 2 und 3), und die Arzneimittel, deren Wirtschaftlichkeit aufgrund von Bewertungen des Kosten-Nutzen-Verhältnisses nach § 35b Abs. 1 SGB V nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gegeben ist (Nummer 4), bekannt gemacht.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Arzneimittel (Therapiestandards) bei schwerwiegenden Erkrankungen1
Lifestyle-Arzneimittel2
Unwirtschaftliche Arzneimittel3
Wirtschaftliche Arzneimittel aufgrund von Bewertungen nach § 35b Abs. 1 SGB V4
Schlussbestimmung5
*)

Durch diese Berichtigung wird die durch den RdErl. vom 12. September 2023 (Nds. MBl. S. 680) veröffentlichte Änderung korrigiert.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.