NBG · Niedersachsen

Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 

Ausfertigungsdatum:
01.01.2025
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) *

Vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72 - VORIS 20411 -) (1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 93)

Inhaltsübersicht(2)§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich1
Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung
(§ 2 BeamtStG)
2
Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte3
Zweiter Teil
Beamtenverhältnis
Erstes Kapitel
Allgemeines
Vorbereitungsdienst4
Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion
(§§ 4, 22 BeamtStG)
5
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
(§ 5 BeamtStG)
6
Beamtinnen und Beamte auf Zeit
(§§ 4, 6 BeamtStG)
7
Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung
(§ 8 BeamtStG)
8
Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung
(§ 9 BeamtStG)
9
Benachteiligungsverbote, genetische Untersuchungen10
Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
(§ 11 BeamtStG)
11
Rücknahme der Ernennung
(§ 12 BeamtStG)
12
Zweites Kapitel
Laufbahn
Laufbahn13
Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen14
Im Bereich eines anderen Dienstherrn erworbene Laufbahnbefähigung15
Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn durch Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen16
Andere Bewerberinnen und andere Bewerber17
Einstellung, Höchstalter18
Probezeit19
Dienstliche Beurteilung19a
Beförderung20
Aufstieg21
Fortbildung22
Laufbahnwechsel23
Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen24
Laufbahnverordnung25
Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen26
Drittes Kapitel
Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung innerhalb des Landes
Abordnung27
Versetzung28
Körperschaftsumbildung29
Viertes Kapitel
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Erster Abschnitt
Entlassung und Verlust der Beamtenrechte
Entlassung kraft Gesetzes
(§ 22 BeamtStG)
30
Entlassung durch Verwaltungsakt
(§ 23 BeamtStG)
31
Zuständigkeit für die Entlassung, Zeitpunkt und Wirkung der Entlassung32
Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens
(§ 24 BeamtStG)
33
Gnadenrecht34
Zweiter Abschnitt
Ruhestand, einstweiliger Ruhestand und Dienstunfähigkeit
Erster Unterabschnitt
Ruhestand
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
(§ 25 BeamtStG)
35
Hinausschieben des Ruhestandes36
Ruhestand auf Antrag37
Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeit für die Versetzung in den Ruhestand38
Zweiter Unterabschnitt
Einstweiliger Ruhestand
Einstweiliger Ruhestand von politischen Beamtinnen und Beamten
(§ 30 BeamtStG)
39
Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften
(§ 18 BeamtStG)
40
Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden
(§ 31 BeamtStG)
41
Beginn des einstweiligen Ruhestandes42
Dritter Unterabschnitt
Dienstunfähigkeit
Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit und der begrenzten Dienstfähigkeit
(§§ 26, 27 BeamtStG)
43
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
(§ 29 BeamtStG)
44
Ärztliche Untersuchungen45
Fünftes Kapitel
Rechtliche Stellung
Erster Abschnitt
Allgemeines
Verschwiegenheitspflicht
(§ 37 BeamtStG)
46
Diensteid
(§ 38 BeamtStG)
47
Folgen eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte
(§ 39 BeamtStG)
48
Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken
(§ 42 BeamtStG)
49
Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen
(§ 47 BeamtStG)
50
Schadensersatz
(§ 48 BeamtStG)
51
Übergang von Ansprüchen52
Ausschluss von der Amtsausübung53
Wohnungswahl, Dienstwohnung54
Aufenthalt in erreichbarer Nähe55
Bekleidung im Dienst56
Amtsbezeichnung57
Dienstjubiläen58
Dienstzeugnis59
Zweiter Abschnitt
Arbeitszeit und Urlaub
Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit60
Teilzeitbeschäftigung61
Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familiären Gründen62
Familienpflegezeit62a
Altersteilzeit63
Urlaub ohne Dienstbezüge64
Höchstdauer von Urlaub und unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung65
Hinweispflicht66
Fernbleiben vom Dienst67
Erholungsurlaub und Sonderurlaub
(§ 44 BeamtStG)
68
Wahlvorbereitungsurlaub, Mandatsurlaub und Teilzeitbeschäftigung zur Ausübung des Mandats69
Dritter Abschnitt
Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
(§§ 40, 41 BeamtStG)
Nebentätigkeit70
Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit71
Anzeigefreie Nebentätigkeiten72
Verbot einer Nebentätigkeit73
Ausübung von Nebentätigkeiten74
Verfahren75
Rückgriffsanspruch der Beamtin und des Beamten76
Beendigung der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten77
Verordnungsermächtigung78
Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses79
Vierter Abschnitt
Fürsorge
Beihilfe80
Pauschale Beihilfe80a
Mutterschutz und Elternzeit81
Arbeitsschutz82
Ersatz von Sach- und Vermögensschäden83
Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen83a
Reisekostenvergütung, Kostenerstattung84
Umzugskostenvergütung85
Trennungsgeld86
Verzinsung, Rückforderung87
Zahlung sonstiger Geldleistungen aus einem Dienst- oder Versorgungsverhältnis87a
Fünfter Abschnitt
Personaldatenverarbeitung, Personalakten (§ 50 BeamtStG)
Personaldatenverarbeitung, Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten88
Beihilfeakten89
Anhörung90
Auskunft und Akteneinsicht91
Übermittlung und Bereitstellung von Personalakten und Auskunft an Dritte92
Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag92a
Entfernung von Unterlagen aus Personalakten93
Aufbewahrungsfristen94
Automatisierte Verarbeitung von Personalakten95
Dritter Teil
Beteiligung der Spitzenorganisationen
Beteiligung der Spitzenorganisationen (§ 53 BeamtStG)96
Vierter Teil
Landespersonalausschuss
Aufgaben des Landespersonalausschusses97
Mitglieder98
Rechtsstellung der Mitglieder99
Geschäftsordnung und Verfahren100
Beschlüsse101
Beweiserhebung, Amtshilfe102
Geschäftsstelle103
Fünfter Teil
Beschwerdeweg und Rechtsschutz
Anträge und Beschwerden104
Verwaltungsrechtsweg (§ 54 BeamtStG)105
Vertretung des Dienstherrn106
Sechster Teil
Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen
Beamtinnen und Beamte beim Landtag107
Laufbahnen der Fachrichtung Polizei108
Verfahren zur Feststellung der persönlichen Eignung bei Bewerberinnen und Bewerbern im Bereich der Polizei108a
Erscheinungsbild von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten108b
Altersgrenze der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, Altersteilzeit109
Dienstunfähigkeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten110
Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung111
Verbot der politischen Betätigung in Uniform112
Ausstattung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten113
Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte114
Beamtinnen und Beamte des Feuerwehrdienstes115
Beamtinnen und Beamte im Justizvollzug und Justizwachtmeisterdienst116
Beamtinnen und Beamte im Schuldienst117
Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung118
Siebenter Teil
Zulassungsbeschränkungen
Erlass von Zulassungsbeschränkungen119
Achter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Weiteranwendung von Vorschriften120
Abweichungen bei Gebietsänderungen von Kommunen und bei dem Zusammenschließen von Samtgemeinden120a
Abweichungen von trennungsgeldrechtlichen Vorschriften bei Abordnung an die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen120b
Überleitung von Laufbahnen sowie Beamtinnen und Beamten121
Fortgeltung von Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen122
Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Probe123
Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Zeit in einem Amt mit leitender Funktion124
Übergangsregelung für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte125
Übergangsregelung für Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Widerruf126
Übergangsregelung für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Dienstherrn127
Übergangsregelung für angezeigte oder genehmigte Nebentätigkeiten128
Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte in Altersteilzeit129
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer130
Abweichungen von § 9 Abs. 2 wegen Belastungen durch die COVID-19-Pandemie131
Übergangsregelungen für Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten 132
Übergangsregelung für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen133
Anlagen
ÜberleitungsübersichtAnlage
*

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1).

(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72)

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 80

Beihilfe

(1) 1Beihilfeberechtigte haben Anspruch auf Beihilfe. 2Beihilfeberechtigte sind 1.Beamtinnen und Beamte,2.Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Amtszeit ausgeschieden sind, sowie3.Witwen und Witwer, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie die in § 27 NBeamtVG genannten Kinder (Waisen) der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen. 3Der Anspruch besteht, wenn Besoldung oder Versorgung gezahlt oder wegen 1.der Inanspruchnahme von Elternzeit,2.Urlaubs nach § 68 Abs. 2, wenn dessen Dauer einen Monat nicht übersteigt, 3.Urlaubs nach § 69 Abs. 1 oder 4.der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriftennicht gezahlt wird. 4Der Anspruch besteht auch für den Zeitraum, für den ein Anspruch auf die Gewährung eines Vorschusses nach § 11 Abs. 6 NBesG besteht. 5Keinen Anspruch auf Beihilfe haben 1.die in Satz 2 bezeichneten Personen, wenn ihnen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes, § 27 AbgG oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zustehen, sowie 2.Beamtinnen und Beamte, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.(2) Berücksichtigungsfähige Angehörige der Beihilfeberechtigten sind1.die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, ausgenommen solche von Waisen, und 2.die im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kinder.(3) 1Soweit nachfolgend oder in der Verordnung nach Absatz 6 nichts anderes bestimmt ist, wird Beihilfe gewährt für die nachgewiesenen und angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Leistungen 1.zur Vorbeugung vor Erkrankungen und deren Linderung sowie zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit, 2.zur Abwendung, Beseitigung und Minderung von Behinderungen, zur Verhütung der Verschlimmerung von Behinderungen und zur Milderung ihrer Folgen, wenn nicht ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist,3.zur Gesundheitsvorsorge,4.in Pflegefällen,5.in Geburtsfällen und6.zur Empfängnisverhütung, zur künstlichen Befruchtung, zur rechtmäßigen Sterilisation und zum rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch,2Für Aufwendungen von berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach Absatz 2 Nr. 1 wird keine Beihilfe gewährt, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) oder ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 22 000 Euro überstiegen hat. 3Bei erstmaligem Rentenbezug nach dem 1. April 2009 ist hinsichtlich des Rentenbezugs der Bruttorentenbetrag maßgeblich. 4Aufwendungen von Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen, denen Leistungen nach § 114 oder § 115 Abs. 2 oder 3 zustehen, sind nicht beihilfefähig. (4) 1Die Beihilfe darf zusammen mit den aus demselben Anlass zustehenden Leistungen 1.aus einer Krankenversicherung,2.aus einer Pflegeversicherung,3.aufgrund von Rechtsvorschriften oder4.aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungendie dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. 2Zustehende und nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 6 als gewährt geltende Leistungen nach Satz 1 sind bei der Beihilfegewährung vorrangig zu berücksichtigen. (5) 1Die Beihilfe bemisst sich nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). 2In Pflegefällen kann auch eine Pauschale gewährt werden. 3Der Bemessungssatz beträgt für 1.Beamtinnen und Beamte 50 vom Hundert,2.berücksichtigungsfähige Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, die als solche beihilfeberechtigt sind, 70 vom Hundert,3.berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen, die als solche beihilfeberechtigt sind, 80 vom Hundert.4Sind zwei oder mehr Kinder nach Absatz 2 Nr. 2 berücksichtigungsfähig, so beträgt der Bemessungssatz der oder des Beihilfeberechtigten nach Satz 3 Nr. 1 70 vom Hundert; bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von ihnen 70 vom Hundert. (6) 1Das Nähere über Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Beihilfegewährung regelt die Landesregierung in Anlehnung an das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) und das Elfte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) sowie unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG durch Verordnung. 2Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden 1.bezüglich des Inhalts und Umfangs der Beihilfegewährunga)über die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nach Absatz 3 Satz 1, insbesondere über die Beschränkung oder den Ausschluss der Beihilfegewährung bei bestimmten Indikationen, für Untersuchungen und Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden, und für bestimmte Arzneimittel, insbesondere für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und solche, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht,b)für den Fall des Zusammentreffens mehrerer inhaltsgleicher Ansprüche auf Beihilfe in einer Person,c)für Aufwendungen von berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach Absatz 2 Nr. 1 bei wechselnder Einkommenshöhe und bei individuell eingeschränkter Versicherbarkeit des Kostenrisikos,d)über die Beschränkung oder den Ausschluss der Gewährung bestimmter Leistungen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die noch nicht über einen bestimmten Zeitraum hinweg ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt sind,e)über die Berücksichtigung von Leistungen in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2,f)für Beamtinnen und Beamte, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder im Ausland eingesetzt sind, und für ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen,g)über Höchstbeträge in bestimmten Fällen,h)über die Beschränkung oder den Ausschluss der Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen, die außerhalb der Europäischen Union entstanden sind,i)über Eigenbehalte und über die Befreiung vom Abzug von Eigenbehalten,j)über die Erhöhung des Bemessungssatzes in besonderen Fällen,2.bezüglich des Verfahrens der Beihilfegewährunga)über die Notwendigkeit eines Voranerkennungsverfahrens,b)über eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Beihilfe,c)über die elektronische Erfassung und Speicherung von Anträgen und Belegen,d)über die Erstattung von Aufwendungen an Personen oder Einrichtungen, die Leistungen erbringen oder Rechnungen ausstellen,e)über die Verwendung einer elektronischen Gesundheitskarte in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs, wobei der Zugriff auf Daten über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu beschränken ist, f)über die Beteiligung von Gutachterinnen und Gutachtern und sonstigen Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit beantragter Maßnahmen oder einzelner Aufwendungen einschließlich der Übermittlung erforderlicher Daten, wobei personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden dürfen.3Der Ausschluss oder die Beschränkung der Beihilfegewährung für nachgewiesene und angemessene Aufwendungen für medizinisch notwendige Leistungen ist nur zulässig, soweit dies im Einzelfall nicht zu einer unzumutbaren Härte für die Beihilfeberechtigten oder ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen führt. 4Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen 1.für Arzneimittel, die in der gesetzlichen Krankenversicherung von der Zuzahlung befreit sind,2.von Kindern und Waisen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, ausgenommen Aufwendungen für Fahrten,3.von Schwangeren im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,4.für ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten und5.für Pflegemaßnahmen.(7) In der Verordnung nach Absatz 6 können auch Bestimmungen getroffen werden über die Beteiligung an der Finanzierung von Leistungen, für die den Beihilfeberechtigten keine Aufwendungen entstehen.(8) 1Benötigen Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige eine Organ- oder Gewebetransplantation oder eine Behandlung mit Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen, so hat der Dienstherr bei Lebendspenden dem Arbeitgeber der Spenderin oder des Spenders auf Antrag das während der Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie hierauf entfallende Beiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung anteilig zu erstatten. 2Maßgeblich ist der Bemessungssatz der Empfängerin oder des Empfängers des Organs, des Gewebes, der Blutstammzellen oder anderer Blutbestandteile. 3Satz 1 gilt nicht in Bezug auf berücksichtigungsfähige Angehörige, für deren Aufwendungen aufgrund des Absatzes 3 Satz 2 keine Beihilfe gewährt wird. (9) 1Sind Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige pflegebedürftig und nehmen deshalb nahe Angehörige das Recht nach § 2 Abs. 1 PflegeZG, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, in Anspruch, so gewährt der Dienstherr den nahen Angehörigen auf Antrag nach Maßgabe des § 44a Abs. 3 SGB XI ein Pflegeunterstützungsgeld als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr. 2§ 44a Abs. 4 SGB XI ist entsprechend anzuwenden. 3Maßgeblich ist der Bemessungssatz der pflegebedürftigen Person. 4Satz 1 gilt nicht in Bezug auf berücksichtigungsfähige Angehörige, für deren Aufwendungen aufgrund des Absatzes 3 Satz 2 keine Beihilfe gewährt wird. (10) 1Steht einer oder einem Beihilfeberechtigten gegen eine Leistungserbringerin oder einen Leistungserbringer wegen einer unrichtigen Abrechnung ein Anspruch auf Rückerstattung oder Schadensersatz zu, kann der Dienstherr durch schriftliche Anzeige gegenüber der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer bewirken, dass der Anspruch insoweit auf ihn übergeht, als er aufgrund der unrichtigen Abrechnung zu hohe Beihilfeleistungen erbracht hat. 2Satz 1 gilt für einen Anspruch gegen die Abrechnungsstelle der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entsprechend.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.