NBesG · Niedersachsen

Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)

Ausfertigungsdatum:
15.06.2026
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)

Vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308, 2017 S. 64 - VORIS 20441 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 39)

Inhaltsübersicht(2)§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich1
Bestandteile der Besoldung2
Regelung durch Gesetz, Anpassung der Besoldung3
Anspruch auf Besoldung4
Zuordnung von Funktionen zu Ämtern und von Ämtern zu Besoldungsgruppen5
Dienstpostenbewertung, Einweisung in und Verteilung der Planstellen6
Höhe des Grundgehalts7
Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes oder Übertragung einer anderen Funktion8
Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, bei Entlassung von politischen Beamtinnen und Beamten oder bei Abwahl von Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit9
Besoldung bei mehreren Hauptämtern10
Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung, Altersteilzeit und Beurlaubung zur Betreuung, Pflege oder Begleitung11
Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit12
Kürzung der Besoldung bei Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung13
Verlust des Anspruchs auf Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst14
Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung15
Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung, Dienstkleidungszuschuss16
Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht17
Verjährung von Ansprüchen18
Rückforderung von Bezügen19
Aufwandsentschädigungen, sonstige Geldzuwendungen20
Zahlungsweise21
Zweiter Teil
Besondere Vorschriften für einzelne Gruppen von Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern
Erstes Kapitel
Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und B
Künftig wegfallende Ämter, Grundamtsbezeichnungen22
Einstiegsämter23
Stellenobergrenzen für Beförderungsämter24
Erfahrungsstufen der Besoldungsordnung A, Erfahrungszeit25
Nicht anerkennungsfähige Zeiten26
Öffentlich-rechtliche Dienstherren, Hauptberuflichkeit27
Beamtinnen und Beamte auf Zeit im kommunalen Bereich28
Zweites Kapitel
Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung W
Leistungsbezüge29
Vergaberahmen30
Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie Niedersachsen31
Drittes Kapitel
Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Obergrenzen für Beförderungsämter32
Erfahrungsstufen der Besoldungsgruppen R 1 und R 2, Erfahrungszeit und nicht anerkennungsfähige Zeiten33
Dritter Teil
Familienzuschlag und Familienergänzungszuschlag
Höhe des Familienzuschlags34
Stufen des Familienzuschlags35
Änderung des Familienzuschlags36
Familienergänzungszuschlag36a
Vierter Teil
Zulagen, Prämien, Vergütungen und Zuschläge
Amtszulage37
Allgemeine Stellenzulage38
Besondere Stellenzulage39
Ausgleichszulage bei Wegfall von besonderen Stellenzulagen40
Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel41
Ausgleichszulage für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen42
Forschungs- und Lehrzulage43
Zulage für die vorübergehende Wahrnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes44
Zulage bei befristeter Übertragung herausgehobener Funktionen45
Zulage für besondere Erschwernisse46
Mehrarbeitsvergütung47
Vergütung für zusätzliche Arbeit48
Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen kommunaler Gremien49
Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst50
Zusätzliche Vergütung bei verlängerter Arbeitszeit im Feuerwehrdienst51
Unterrichtsvergütung im Vorbereitungsdienst52
Prämien und Zulagen für besondere Leistungen53
Personalgewinnungszuschlag54
Zuschlag beim Hinausschieben des Ruhestandes55
Fünfter Teil
Auslandsbesoldung
Auslandsbesoldung56
Sechster Teil
Anwärterbezüge
Grundsatz57
Anwärtergrundbetrag58
Anwärtersonderzuschlag59
Herabsetzung der Anwärterbezüge und Wegfall des Anspruchs60
Anwärterbesoldung nach Ablegung der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung61
Anrechnung anderer Einkünfte62
Siebenter Teil
Jährliche Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen
Jährliche Sonderzahlungen63
Sonderzahlung für das Jahr 202563a
Vermögenswirksame Leistungen64
Achter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Übergangsregelungen für Ausgleichszulagen65
Übergangsregelung bei vor dem 1. Januar 2010 bewilligter Altersteilzeit66
Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung67
Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung C68
Überleitung der vor dem 29. Juli 2014 gewährten Leistungsbezüge69
Überleitung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter in die Ämter und Funktionszusätze der Besoldungsordnungen A, B, W und R70
Grundgehaltssätze für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und C sowie für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in der Zeit vom 1. September 2011 bis zum 31. Dezember 201671
Zuordnung der vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnungen A und C sowie der vorhandenen Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 zu den Erfahrungsstufen und Ableistung der Erfahrungszeit72
Anpassung der Erfahrungsstufen zum 1. Januar 201773
Anpassung der Erfahrungsstufen zum 1. Januar 202373a
Übergangsregelung für Anwärterinnen und Anwärter in der Ausbildung zur Justizvollzugsfachwirtin oder zum Justizvollzugsfachwirt74
Überleitung von Beamtinnen und Beamten in Ämtern der Besoldungsgruppe A 475
Anlagen
Besoldungsordnung AAnlage 1
Besoldungsordnung BAnlage 2
Besoldungsordnung WAnlage 3
Besoldungsordnung RAnlage 4
Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, B, W und RAnlage 5
Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen der Besoldungsordnung A für Landesbeamtinnen und LandesbeamteAnlage 6
FamilienzuschlagAnlage 7
Höhe der AmtszulagenAnlage 8
Allgemeine StellenzulageAnlage 9
Höhe der Allgemeinen StellenzulageAnlage 10
Besondere StellenzulagenAnlage 11
Höhe der besonderen StellenzulagenAnlage 12
MehrarbeitsvergütungAnlage 13
AuslandszuschlagAnlage 14
AnwärtergrundbetragAnlage 15
Grundgehaltssätze für die Besoldungsgruppen C 1 bis C 4Anlage 16
Höhe der Stellenzulagen und ZulagenAnlage 17
ÜberleitungsübersichtAnlage 18
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts, zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2017 und 2018 sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308, 2017 S. 64)

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

Anlage 1

Besoldungsordnung A

(zu § 5 Abs. 3, §§ 22, 23 Abs. 3 sowie den §§ 37 und 39) Besoldungsgruppe A 5 B e t r i e b s a s s i s t e n t i n , B e t r i e b s a s s i s t e n t 1)2)3)Gestütoberwärterin, Gestütoberwärter 6)Justizhauptwachtmeisterin, Justizhauptwachtmeister 3)5)O b e r a m t s m e i s t e r i n , O b e r a m t s m e i s t e r 2)4)6)1)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. 2)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 6.3)Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1.4)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn sie oder er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. 5)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. 6) Amtl. Anm.:Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 für Beamtinnen und Beamte, denen das Amt ab dem 1. März 2019 verliehen wurde oder wird. Besoldungsgruppe A 6 B e t r i e b s a s s i s t e n t i n , B e t r i e b s a s s i s t e n t 1)Deichvögtin, Deichvogt 2)3)Erste Justizhauptwachtmeisterin,Erster Justizhauptwachtmeister 5)Gestüthauptwärterin, Gestüthauptwärter 4)O b e r a m t s m e i s t e r i n , O b e r a m t s m e i s t e r 1)Sattelmeisterin, Sattelmeister 3)S e k r e t ä r i n , S e k r e t ä r 3)1)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 (nur erstes Einstiegsamt) bei einem Dienstherrn; dies gilt nicht für die Planstellen des Landtages.2)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 7, A 8 oder A 9.3)Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1.4)Für bis zu 60 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 (nur erstes Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste im Gestütsdienst).5)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. Besoldungsgruppe A 7 Brandmeisterin, Brandmeister 1)Deichvögtin, Deichvogt 2)Hafenmeisterin, Hafenmeister 1)3)Krankenschwester, Krankenpfleger 1)Obersattelmeisterin, ObersattelmeisterO b e r s e k r e t ä r i n , O b e r s e k r e t ä r 4)5)O b e r w e r k m e i s t e r i n , O b e r w e r k m e i s t e r 6)Stationsschwester, Stationspfleger 1)7)1)Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1.2)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 6, A 8 oder A 9.3)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 8.4)Als zweites Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Technische Dienste.5)Als zweites Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz im Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst.6)Als zweites Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Technische Dienste im Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst und im Maßregelvollzug.7)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. Besoldungsgruppe A 8 Abteilungsschwester, AbteilungspflegerDeichvögtin, Deichvogt 1)Gerichtsvollzieherin, Gerichtsvollzieher 2)Hafenmeisterin, Hafenmeister 3)Hauptsattelmeisterin, HauptsattelmeisterH a u p t s e k r e t ä r i n , H a u p t s e k r e t ä rH a u p t w e r k m e i s t e r i n , H a u p t w e r k m e i s t e rOberbrandmeisterin, Oberbrandmeister1)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 6, A 7 oder A 9.2)Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1.3)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 7. Besoldungsgruppe A 9 A m t s i n s p e k t o r i n , A m t s i n s p e k t o r 1)B e t r i e b s i n s p e k t o r i n , B e t r i e b s i n s p e k t o r 1)Deichvögtin, Deichvogt 2)Erste Hauptsattelmeisterin, Erster Hauptsattelmeister 3)Hauptbrandmeisterin, Hauptbrandmeister 1)I n s p e k t o r i n , I n s p e k t o r 4)Kriminalkommissarin, Kriminalkommissar 4)Obergerichtsvollzieherin, Obergerichtsvollzieher 1)Oberin, Pflegevorsteher 6)7)Oberschwester, Oberpfleger 7)Polizeikommissarin, Polizeikommissar 4)1)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. Es können jeweils bis zu 30 Prozent der Planstellen für Beamtinnen und Beamte für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. Die Obergrenze von 30 Prozent gilt nicht für Beamtinnen und Beamte der Kommunen, Zweckverbände, kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten sowie des Bezirksverbands Oldenburg, des Regionalverbands "Großraum Braunschweig" und der Niedersächsischen Versorgungskasse. 2)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 6, A 7 oder A 8.3)Erhält als Technische Leiterin oder Technischer Leiter der Hengstprüfungsanstalt Adelheidsdorf eine Amtszulage nach Anlage 8. 4)Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.6)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. 7)Erhält als Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung eine besondere Stellenzulage nach Anlage 12. Besoldungsgruppe A 10 Erste Oberin, Erster Pflegevorsteherals Leiterin oder Leiter eines Pflegedienstes mit mindestens 150 Pflegekräften - 1)2)Kriminaloberkommissarin, KriminaloberkommissarLehrerin für Fachpraxis, Lehrer für Fachpraxis 3)4)7)O b e r i n s p e k t o r i n , O b e r i n s p e k t o r 5)6)Polizeioberkommissarin, Polizeioberkommissar1)Erhält als Mitglied der Krankenhausleitung eine besondere Stellenzulage nach Anlage 12. 2)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 11.3)Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.4)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 11.5)Als erstes Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste oder Agrar- und umweltbezogene Dienste im landwirtschaftlich-technischen Dienst oder der Fachrichtung Feuerwehr sowie als Beförderungsamt der Laufbahngruppe 2.6)Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste, wenn die Laufbahnbefähigung auf einem Hochschulstudium der Verwaltungsinformatik, der Informatik oder in einem naturwissenschaftlichen Studiengang mit informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Prägung in Verbindung mit einer hieran anknüpfenden beruflichen Tätigkeit beruht.7)Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 vor dem 1. August 2024 übertragen wurde, erhalten eine allgemeine Stellenzulage nach Anlage 9 Nr. 2a. Besoldungsgruppe A 11 A m t f r a u , A m t m a n nErste Oberin, Erster Pflegevorsteherals Leiterin oder Leiter eines Pflegedienstes mit mindestens 300 Pflegekräften - 1)Fachlehrerin, Fachlehrerfür künstlerischen Entwurf - 2)3)mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung - 2)3)Kriminalhauptkommissarin, Kriminalhauptkommissar 2)Lehrerin für Fachpraxis, Lehrer für Fachpraxis 4)5)Polizeihauptkommissarin, Polizeihauptkommissar 2)1)Erhält als Mitglied der Krankenhausleitung eine besondere Stellenzulage nach Anlage 12. 2)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 12.3)Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.4)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 10.5)Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 vor dem 1. August 2024 übertragen wurde, erhalten eine allgemeine Stellenzulage nach Anlage 9 Nr. 2 a. Besoldungsgruppe A 12 Amtsanwältin, Amtsanwalt 1)A m t s r ä t i n, A m t s r a tFachlehrerin, Fachlehrerfür künstlerischen Entwurf - 2)3)mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung - 2)4)Kriminalhauptkommissarin, Kriminalhauptkommissar 2)Polizeihauptkommissarin, Polizeihauptkommissar 2)Rechnungsrätin, Rechnungsratals Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter beim Landesrechnungshof -1)Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.2)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 11.3)Nur nach achtjähriger Unterrichtstätigkeit nach Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen oder nach dreijähriger Tätigkeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11.4)Nur nach achtjähriger Unterrichtstätigkeit nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung oder nach dreijähriger Tätigkeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 nach Beendigung der Probezeit. Besoldungsgruppe A 13 1)Akademische Rätin, Akademischer Ratals wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule - 2)Dozentin, Dozentan einer Volkshochschule - 3)Erste Kriminalhauptkommissarin, Erster KriminalhauptkommissarErste Polizeihauptkommissarin, Erster PolizeihauptkommissarFörderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Oberschule mit einer Schülerzahl von mehr als 287 - 6)Förderschullehrerin, Förderschullehrer 4)mit der Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik bei einer dieser Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung -bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -Förderschulrektorin, Förderschulrektorals Leiterin oder Leiterdes Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von 131 bis 180 an einer Kooperativen Gesamtschule 6), des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von 131 bis 180 an einer Kooperativen Gesamtschule 6), einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen mit einer Schülerzahl bis 40 oder einer sonstigen Förderschule mit einer Schülerzahl bis 30 7)Konrektorin, Konrektorbei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung - als Fachberaterin oder Fachberater in der Schulaufsicht - als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Oberschule mit einer Schülerzahl von mehr als 287 - 6)Konservatorin, KonservatorKustodin, KustosLehrerin, Lehreran einer allgemeinbildenden Schule - 4)im Sekundarbereich I bei Wahrnehmung herausgehobener Tätigkeiten - 10)14)Lehrerin, Lehrer an einer Förderschulemit dem Schwerpunkt Sehen im Landesbildungszentrum für Blindemit dem Schwerpunkt Hören in den Landesbildungszentren für HörgeschädigteOberamtsanwältin, Oberamtsanwalt 8)Oberlehrerin, Oberlehrerim Justizvollzugsdienst - 4)Oberrechnungsrätin, Oberrechnungsratals Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter beim Landesrechnungshof -P f a r r e r i n , P f a r r e r 3)R ä t i n , R a t 9)13)Realschullehrerin, Realschullehrerbei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung - 4)Rektorin, Rektorals Leiterin oder Leiterdes Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von 131 bis 180 an einer Kooperativen Gesamtschule 6), des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von 131 bis 180 an einer Kooperativen Gesamtschule 6), Seefahrtoberlehrerin, Seefahrtoberlehrer 4)11)Studienrätin, Studienratals Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Oberschule mit einer Schülerzahl von mehr als 287 - 6)bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -mit der Lehrbefähigung für das besondere Lehramt an der Förderschule mit dem Schwerpunkt Sehen im Landesbildungszentrum für Blinde bei einer der Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung - 5)12)mit der Lehrbefähigung für das besondere Lehramt an Förderschulen mit dem Schwerpunkt Hören in den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte bei einer der Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung - 5)mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen bei einer der jeweiligen Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung - 5)als leitende Pädagogin oder leitender Pädagoge im Justizvollzugsdienst -1)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. Es können bis zu 20 Prozent der Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste oder Agrar- und umweltbezogene Dienste im landwirtschaftlich-technischen Dienst oder der Fachrichtung Feuerwehr, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. Die Obergrenze von 20 Prozent gilt nicht für Beamtinnen und Beamte der Kommunen, Zweckverbände, kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten sowie des Bezirksverbands Oldenburg und des Regionalverbands "Großraum Braunschweig". 2)Im Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 31 Abs. 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes. 3)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 14.4)Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.5)Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.6)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. 7)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. Nimmt die Beamtin oder der Beamte die herausgehobene Funktion nicht mehr wahr, so wird die Amtszulage weiter gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte sie zehn Jahre lang erhalten hat und sie oder er in der Besoldungsgruppe A 13 verbleibt. 8)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. Es können bis zu 20 Prozent der Planstellen für Oberamtsanwältinnen und Oberamtsanwälte mit Funktionen einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. 9)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. Es können bis zu 20 Prozent der Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit Funktionen einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. 10)Mit Ausnahme des Sekundarbereichs I am Gymnasium sowie dem gymnasialen Zweig einer Kooperativen Gesamtschule und an der Integrierten Gesamtschule.11)Erhält von der Erfahrungsstufe 9 an eine Amtszulage nach Anlage 8. 12)Erhält als Taubblindenlehrerin oder Taubblindenlehrer eine besondere Stellenzulage nach Anlage 12. 13)Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 sowie als Beförderungsamt in der Laufbahngruppe 2.14)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. Besoldungsgruppe A 14 Direktorstellvertreterin, Direktorstellvertreterals ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl bis 540 -Dozentin, Dozentan einer Volkshochschule - 1)Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektorals ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiterseiner Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen mit einer Schülerzahl von 91 bis 180 oder einer sonstigen Förderschule mit einer Schülerzahl von 61 bis 120einer Förderschule mit einer Schülerzahl von mehr als 120 mit Ausnahme einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen 2), einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl bis 540,einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360,einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360 2), eines an einer Gesamtschule geführten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 -bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Gesamtschule -als Jahrgangsleiterin oder Jahrgangsleiter im Sekundarbereich I einer Integrierten Gesamtschule -Förderschulrektorin, Förderschulrektoreiner Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen mit einer Schülerzahl von 41 bis 90 oder einer sonstigen Förderschule mit einer Schülerzahl von 31 bis 60 -einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen mit einer Schülerzahl von 91 bis 180 oder einer sonstigen Förderschule mit einer Schülerzahl von 61 bis 120 - 2)als die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Gesamtschule mit einer Schülerzahl im Sekundarbereich I bis 540 -als Leiterin oder Leitereiner Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl bis 180,einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 2), eines an einer Gesamtschule geführten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360,eines an einer Gesamtschule geführten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 2), des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 an einer Kooperativen Gesamtschule,des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 an einer Kooperativen Gesamtschule 2), des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 an einer Kooperativen Gesamtschule,des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 an einer Kooperativen Gesamtschule - 2)mit der Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik bei einer der Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung an einem Gymnasium oder einer berufsbildenden Schule zur Wahrnehmung schulfachlicher Aufgaben -Gesamtschulrektorin, Gesamtschulrektorals die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Gesamtschule mit einer Schülerzahl im Sekundarbereich I bis 540 - 3)Konrektorin, Konrektorals ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiterseiner Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360,einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360 2), eines an einer Gesamtschule geführten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 -als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Gesamtschule -als Jahrgangsleiterin oder Jahrgangsleiter im Sekundarbereich I einer Integrierten Gesamtschule -bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -als Fachberaterin oder Fachberater in der Schulaufsicht -Oberkonservatorin, OberkonservatorOberkustodin, OberkustosO b e r r ä t i n , O b e r r a tOberschulkonrektorin, Oberschulkonrektorals ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Oberschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 -als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Oberschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von 361 bis 540 - 2)Oberschulrektorin, Oberschulrektorals die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Oberschule mit einer Schülerzahl von 288 bis 540 -als die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Oberschule mit einer Schülerzahl von 541 bis 1 000 - 2)als Leiterin oder Leiter einer Oberschule mit einer Schülerzahl bis 180 -als Leiterin oder Leiter einer Oberschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 - 2)als Leiterin oder Leiter des Sekundarbereichs II einer Oberschule - 2)Oberstudienrätin, Oberstudienratals die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Gesamtschule mit einer Schülerzahl im Sekundarbereich I bis 540 -als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Gesamtschule -als Jahrgangsleiterin oder Jahrgangsleiter im Sekundarbereich I einer Integrierten Gesamtschule -bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -mit der Lehrbefähigung für das besondere Lehramt an der Förderschule mit dem Schwerpunkt Sehen im Landesbildungszentrum für Blinde bei einer der Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung - 4)mit der Lehrbefähigung für das besondere Lehramt an Förderschulen mit dem Schwerpunkt Hören in den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte bei einer der Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung -mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen bei einer der jeweiligen Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung -als leitende Pädagogin oder leitender Pädagoge im Justizvollzugsdienst -P f a r r e r i n , P f a r r e r 1)Regierungsschulrätin, Regierungsschulratim Schulaufsichtsdienst -Rektorin, Rektorals Leiterin oder Leitereiner Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl bis 180,einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 2), eines an einer Gesamtschule geführten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360,eines an einer Gesamtschule geführten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 2), des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 an einer Kooperativen Gesamtschule,des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 an einer Kooperativen Gesamtschule 2), des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 an einer Kooperativen Gesamtschule,des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 an einer Kooperativen Gesamtschule - 2), bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -Seminarkonrektorin, Seminarkonrektorals ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Studienseminarsfür die Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen 2)5), für das Lehramt für Sonderpädagogik - 2)5)Zweite Förderschulkonrektorin, Zweiter Förderschulkonrektoran einer Förderschule mit einer Schülerzahl von mehr als 180an einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 540 -Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor an einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 540 -Zweite Oberschulkonrektorin, Zweiter Oberschulkonrektoreiner Oberschule mit einer Schülerzahl von 541 bis 1 000 -einer Oberschule mit einer Schülerzahl von mehr als 1 000 - 2)1)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 13.2)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. 3)Mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, der Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, der Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen, der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen oder der Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik.4)Erhält als Taubblindenlehrerin oder Taubblindenlehrer eine besondere Stellenzulage nach Anlage 12. 5)Mit der Lehrbefähigung für ein entsprechendes Lehramt. Besoldungsgruppe A 15 D i r e k t o r i n , D i r e k t o rDirektorin, Direktorbeim Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -einer Volkshochschule mit mehr als 15 000 bis 40 000 Unterrichtsstunden jährlich -Direktorin, Direktorals Leiterin oder Leiter eines Landesbildungszentrums für Blinde oder für Hörgeschädigte mit einer Schülerzahl bis 150 1)4)Direktorstellvertreterin, Direktorstellvertreterals ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiterseiner Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe 1), einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von 541 bis 1 000,einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von mehr als 1 000 1), einer Oberschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von 541 bis 1 000,einer Oberschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von mehr als 1 000 1), einer Oberschule mit gymnasialer Oberstufe 1), einer Volkshochschule mit mehr als 40 000 Unterrichtsstunden jährlich -Fachmoderatorin, Fachmoderatorfür Gesamtschulen -Förderschulrektorin, Förderschulrektoreiner Förderschule mit einer Schülerzahl von mehr als 120 mit Ausnahme einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen -als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360 -an einer berufsbildenden Schule oder an einem Gymnasium zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -Gesamtschuldirektorin, Gesamtschuldirektorals Leiterin oder Leitereiner Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl bis 540,einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von 541 bis 1 000 - 1)Gesamtschulrektorin, Gesamtschulrektor 2)als die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Gesamtschule mit einer Schülerzahl im Sekundarbereich I von mehr als 540 -als Leiterin oder Leiter des Sekundarbereichs I mit einer Schülerzahl von mehr als 810 an einer Integrierten Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe -Hauptkonservatorin, HauptkonservatorHauptkustodin, HauptkustosMuseumsdirektorin und Professorin, Museumsdirektor und ProfessorOberschuldirektorin, Oberschuldirektorals Leiterin oder Leiter einer Oberschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von 541 bis 1 000 - 1)Oberschulrektorin, Oberschulrektorals die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Oberschule mit einer Schülerzahl von mehr als 1 000 -als Leiterin oder Leiter einer Oberschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von 361 bis 540 -Regierungsschuldirektorin, Regierungsschuldirektorim Schulaufsichtsdienst -Rektorin, Rektorals Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360 -bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -Seminarrektorin, Seminarrektorals Leiterin oder Leiter eines Studienseminarsfür die Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen 3), für das Lehramt für Sonderpädagogik - 3)Studiendirektorin, Studiendirektorals Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einem Landesbildungszentrum für Blinde oder für Hörgeschädigte -als die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Gesamtschule mit einer Schülerzahl im Sekundarbereich I von mehr als 540 -als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leitersdes Niedersächsischen Studienkollegs,einer berufsbildenden Schule mit einer Schülerzahl von 81 bis 360 4), einer berufsbildenden Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360 1)4), eines Gymnasiums im Aufbau mit einer Schülerzahl vonmehr als 540, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt 1), mehr als 670, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen 1), mehr als 800, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen 1), eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen 1), eines voll ausgebauten Gymnasiums mit einer Schülerzahl bis 360,eines voll ausgebauten Gymnasiums mit einer Schülerzahl von mehr als 360 1), eines Abendgymnasiums oder Kollegs,eines zweizügig ausgebauten Abendgymnasiums oder Kollegs - 1)als Fachberaterin oder Fachberaterfür Hör- und Sprachgeschädigte,in der Schulaufsicht -als Fachleiterin oder Fachleiter an Studienseminaren -als Leiterin oder Leiterdes Gymnasialzweigs mit einer Schülerzahl von 131 bis 360 an einer Kooperativen Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe,des Gymnasialzweigs mit einer Schülerzahl von mehr als 130 an einer Kooperativen Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe,des Gymnasialzweigs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 an einer Kooperativen Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe 1), des Sekundarbereichs I mit einer Schülerzahl von mehr als 810 an einer Integrierten Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe,des Sekundarbereichs II an einer Integrierten Gesamtschule,einer berufsbildenden Schule mit einer Schülerzahl bis 80 4), einer berufsbildenden Schule mit einer Schülerzahl von 81 bis 360 1)4), einer selbständigen Schule für Blinde oder für Gehörlose und Schwerhörige mit einer Schülerzahl bis 70 4), einer selbständigen Schule für Blinde oder für Gehörlose und Schwerhörige mit einer Schülerzahl von mehr als 70 1)4), eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums 1), eines voll ausgebauten Gymnasiums mit einer Schülerzahl bis 360 1), eines Abendgymnasiums oder Kollegs - 1)als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Justizvollzugseinrichtung - bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -1)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. 2)Mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, der Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, der Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen, der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen oder der Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik.3)Mit der Lehrbefähigung für ein entsprechendes Lehramt.4)Bei Bildungsgängen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Schülerinnen oder Schüler mit Teilzeitunterricht als eine Schülerin oder ein Schüler. Besoldungsgruppe A 16 Abteilungsdirektorin, AbteilungsdirektorAbteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor im Niedersächsischen Landesamt für Brand- und Katastrophenschutzals Vertreterin oder Vertreter der Behördenleitung -Direktorin, Direktorals Leiterin oder Leiter eines Landesbildungszentrums für Blinde oder für Hörgeschädigte mit einer Schülerzahl von mehr als 150 2)Direktorin der Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz und Professorin, Direktor der Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz und ProfessorDirektorin, Direktor einer Volkshochschulemit mehr als 40 000 Unterrichtsstunden jährlich -Gesamtschuldirektorin, Gesamtschuldirektorals Leiterin oder Leitereiner Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe,einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von mehr als 1 000 -Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den TierschutzLandeskonservatorin, LandeskonservatorLandstallmeisterin, LandstallmeisterL e i t e n d e D i r e k t o r i n , L e i t e n d e r D i r e k t o r 3)Leitende Direktorin, Leitender Direktorbeim Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -Leitende Museumsdirektorin und Professorin, Leitender Museumsdirektor und ProfessorLeitende Regierungsschuldirektorin, Leitender Regierungsschuldirektorim Schulaufsichtsdienst -Ministerialrätin, Ministerialratbei einer obersten Landesbehörde - 1)Oberschuldirektorin, Oberschuldirektorals Leiterin oder Leitereiner Oberschule mit gymnasialer Oberstufe,einer Oberschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von mehr als 1 000 -Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektorals Leiterin oder Leiterdes Niedersächsischen Studienkollegs,einer berufsbildenden Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360 2), einer Justizvollzugseinrichtung,eines Gymnasiums im Aufbau mit einer Schülerzahl vonmehr als 540, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,mehr als 670, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,mehr als 800, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen,eines voll ausgebauten Gymnasiums mit einer Schülerzahl von mehr als 360,eines zweizügig ausgebauten Abendgymnasiums oder Kollegs -Pflegedirektorin, Pflegedirektor des Maßregelvollzugszentrums Niedersachsen1)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe B 2 oder B 3.2)Bei Bildungsgängen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Schülerinnen oder Schüler mit Teilzeitunterricht als eine Schülerin oder ein Schüler.3) Erhält als Leiterin oder Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörde, einer Mittelbehörde oder einer Landesoberbehörde eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. Bei der Anwendung der in der Verordnung nach § 24 geregelten Obergrenzen auf die übrigen Leiterinnen und Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden und Landesoberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 unberücksichtigt. Es können bis zu 30 Prozent der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiterinnen und Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden und Landesoberbehörden mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenze nach Satz 3 bleiben 1.Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter im Sinne des § 176 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes von Justizvollzugseinrichtungen mit einer Belegungsfähigkeit von mehr als 450 Haftplätzen sowie2.Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter (bei Bandbreitenbewertung)a)von Justizvollzugseinrichtungen mit mehr als 370 Haftplätzen undb)von Justizvollzugseinrichtungen mit mindestens 300 Haftplätzen, wenn zugleich landesweite Aufgaben wahrgenommen werden,unberücksichtigt; Planstellen für diese Beamtinnen und Beamten können stets mit einer Amtszulage ausgestattet werden.Künftig wegfallende Ämter Besoldungsgruppe A 5 Amtsmeisterin, Amtsmeister 4)E r s t e H a u p t w a c h t m e i s t e r i n ,E r s t e r H a u p t w a c h t m e i s t e r 1)2)3)Gestütwärterin, Gestütwärter 4)Hauptaufseherin, Hauptaufseher 4)1)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. 2)Die Beamtinnen und Beamten führen die Amtsbezeichnung "Justizhauptwachtmeisterin" oder "Justizhauptwachtmeister", wenn sie dies schriftlich gegenüber der Dienststelle erklären.3)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 6.4) Amtl. Anm.:Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 für Beamtinnen und Beamte, denen das Amt vor dem 1. März 2019 verliehen wurde. Besoldungsgruppe A 6 E r s t e H a u p t w a c h t m e i s t e r i n ,E r s t e r H a u p t w a c h t m e i s t e r 1)2)3)1)Die im Justizwachtmeisterdienst tätigen Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz erhalten eine Amtszulage nach Anlage 8. 2)Die im Justizwachtmeisterdienst tätigen Beamtinnen und Beamten führen die Amtsbezeichnung "Erste Justizhauptwachtmeisterin" oder "Erster Justizhauptwachtmeister", wenn sie dies schriftlich gegenüber der Dienststelle erklären.3)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Besoldungsgruppe A 7 Polizeimeisterin, Polizeimeister Besoldungsgruppe A 8 Polizeiobermeisterin, Polizeiobermeister Besoldungsgruppe A 9 Jugendleiterin, Jugendleiter 1)Polizeihauptmeisterin, Polizeihauptmeister 2)Technische Lehrerin, Technischer Lehrerbei einer berufsbildenden Schule - 3)1)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11.2)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. Es können jeweils bis zu 30 Prozent der Planstellen für Beamtinnen und Beamte für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. 3)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 10. Besoldungsgruppe A 10 Fachlehrerin, Fachlehrerbei einer berufsbildenden Schule - 1)2)an einer Grund-, Haupt-, Real- oder Förderschule mit Lehrbefähigung für mindestens zwei musisch-technische Fächer - 5)Jugendleiterin, Jugendleitersoweit an einer berufsbildenden Schule - 1)2)Technische Lehrerin, Technischer Lehrerbei einer berufsbildenden Schule - 3)bei einer Berufs- oder Berufsfachschule - 4)1)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. 2)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 11.3)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 9.4)Erhält von der Erfahrungsstufe 9 an eine Amtszulage nach Anlage 8. 5)Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2. Besoldungsgruppe A 11 A m t m ä n n i nFachlehrerin, Fachlehrerbei einer berufsbildenden Schule - 1)Jugendleiterin, Jugendleiterals Klassenleiterin oder Klassenleiter an einer Förderschule - 2)an einer berufsbildenden Schule - 1)1)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 10.2)Nur nach achtjähriger Unterrichtstätigkeit nach Beendigung der Probezeit. Besoldungsgruppe A 13 Akademische Rätin, Akademischer Ratals wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -Lehrerin, Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Gymnasien erstreckt, bei einer dieser Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung - 7)O b e r a m t s r ä t i n , O b e r a m t s r a t 1)2)3)Oberlehrerin, Oberlehrerbei einer Berufsaufbau-, Berufsfach- oder Fachschule - 4)Realschullehrerin, Realschullehrer 5)als Fachberaterin oder Fachberater in der Schulaufsicht -Realschulrektorin, Realschulrektorals Leiterin oder Leiter des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von 131 bis 180 an einer Kooperativen Gesamtschule - 6)1)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. Es können bis zu 20 Prozent der Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste oder Agrar- und umweltbezogene Dienste im landwirtschaftlich-technischen Dienst oder der Fachrichtung Feuerwehr, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. Die Obergrenze von 20 Prozent gilt nicht für Beamtinnen und Beamte der Kommunen, Zweckverbände, kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten sowie des Bezirksverbands Oldenburg. 2)Die Beamtinnen und Beamten führen die Grundamtsbezeichnung "Rätin" oder "Rat", wenn sie dies schriftlich gegenüber der Dienststelle erklären.3)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. Es können bis zu 20 Prozent der Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit Funktionen einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. 4)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. 5)Für Lehrkräfte, denen das Amt einer Realschullehrerin oder eines Realschullehrers vor Inkrafttreten des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Versorgungsrücklagengesetzes, des Ministergesetzes und des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 402) am 6. November 2009 übertragen wurde.6)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.7)Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2. Besoldungsgruppe A 14 Akademische Oberrätin, Akademischer Oberratals wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -Realschulkonrektorin, Realschulkonrektorals ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiterseiner Realschule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 -einer Realschule mit einer Schülerzahl von mehr als 360- 1), einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 540 - 1), einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig mit einer Schülerzahl von mehr als 360 am Realschulzweig - 1)als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Gesamtschule-als Jahrgangsleiterin oder Jahrgangsleiter im Sekundarbereich I einer Integrierten Gesamtschule -bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -als Fachberaterin oder Fachberater in der Schulaufsicht -Realschulrektorin, Realschulrektorals Leiterin oder Leiterdes Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 an einer Kooperativen Gesamtschule -des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 an einer Kooperativen Gesamtschule - 1)einer Realschule mit einer Schülerzahl bis 180 -einer Realschule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 - 1)Zweite Realschulkonrektorin, Zweiter Realschulkonrektoran einer zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 180 am Realschulzweig und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 540 -einer Realschule mit einer Schülerzahl von mehr als 540 -1)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. Besoldungsgruppe A 15 Akademische Direktorin, Akademischer Direktorals wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -Realschulrektorin, Realschulrektorbei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -einer Realschule mit einer Schülerzahl von mehr als 360 -einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 540 -einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig und einer Schülerzahl von mehr als 360 am Realschulzweig -Studiendirektorin, Studiendirektor als Leiterin oder als Leiter eines Landesbildungszentrums für Blinde oder für Hörgeschädigte mit einer Schülerzahl bis 150 2)3)Vizepräsidentin, Vizepräsident einer Hochschule 1)1)Wenn nicht anderweitig eingestuft.2)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.3)Bei Bildungsgängen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Schülerinnen oder Schüler mit Teilzeitunterricht als eine Schülerin oder ein Schüler. Besoldungsgruppe A 16 Leitende Akademische Direktorin, Leitender Akademischer Direktorals wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor als Leiterin oder Leiter eines Landesbildungszentrums für Blinde oder für Hörgeschädigte mit einer Schülerzahl von mehr als 150 (1)Vizepräsidentin, Vizepräsidentder Fachhochschule Hannover -der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven -(1) Amtl. Anm.:Bei Bildungsgängen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Schülerinnen oder Schüler mit Teilzeitunterricht als eine Schülerin oder ein Schüler.

Anlage 2

Besoldungsordnung B

(zu § 5 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und § 37) Besoldungsgruppe B 1 Besoldungsgruppe B 2 Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektorals Leiterin oder Leiter einer großen und bedeutenden Abteilungbei einer Mittel- oder Oberbehörde,bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiterin oder Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist - als Leiterin oder Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches des Landesamtes für Steuern Niedersachsen, wenn sie oder er für den eigenen und mindestens einen weiteren Bereich Vertreterin oder Vertreter einer Abteilungsleitung ist -als allgemeine Vertreterin oder allgemeiner Vertreter der Direktorin oder des Direktors der Polizeiakademie Niedersachsen - Abteilungsleiterin, Abteilungsleiter in der Betriebsleitung der Anstalt Niedersächsische LandesforstenÄrztliche Direktorin, Ärztlicher Direktor des Maßregelvollzugszentrums NiedersachsenDirektorin, Direktor - als Leiterin oder Leiter der Leibniz Universität IT Services der Universität HannoverDirektorin, Direktor als Leiterin oder Leiter eines Regionalen Landesamtes für Schule und BildungDirektorin, Direktor als Leiterin oder Leiter des Niedersächsischen Landesinstituts für schulische Qualitätsentwicklung Direktorin, Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherungals stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn die Erste Direktorin oder der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist - Direktorin, Direktor beim Amt für regionale LandesentwicklungDirektorin, Direktor des Amtes für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung - beim Landkreis Cloppenburg -Direktorin, Direktor des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsenals Leiterin oder Leiter des Landesbetriebes Landesvermessung und Geobasisinformation - Direktorin, Direktor der Feuerwehrbei einer Stadt mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200 000 -Direktorin, Direktor der Niedersächsischen VersorgungskasseDirektorin, Direktor der Polizeiim für Inneres zuständigen Ministerium -Direktorin, Direktor der Stiftung Braunschweigischer KulturbesitzDirektorin, Direktor des Landesbetriebes für Mess- und Eichwesen NiedersachsenDirektorin, Direktor des Landesmuseums HannoverDirektorin, Direktor des Servicezentrums Landentwicklung und AgrarförderungGeschäftsbereichsleiterin, Geschäftsbereichsleiter des Landesbetriebes IT.NiedersachsenGeschäftsbereichsleiterin, Geschäftsbereichsleiter der LandwirtschaftskammerGeschäftsführerin, Geschäftsführer des Logistik Zentrums NiedersachsenKammerdirektorin, Kammerdirektor der Klosterkammer HannoverLeitende Direktorin, Leitender Direktorals der Landrätin oder dem Landrat unmittelbar unterstellte Leiterin oder unmittelbar unterstellter Leiter einer großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit eines Landkreises mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200 000 - 2)als einer Beamtin oder einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellte Leiterin oder unmittelbar unterstellter Leiter einer großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit der Region Hannover - 2)als einer Beamtin oder einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellte Leiterin oder unmittelbar unterstellter Leiter einer großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit einer Stadt mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200 000 2) - Ministerialrätin, Ministerialrat 1)3)bei einer obersten Landesbehörde -Polizeivizepräsidentin, PolizeivizepräsidentPräsidentin, Präsident des Landesamtes für DenkmalpflegePräsidentin, Präsident des LandesarchivsVerwaltungsdirektorin, Verwaltungsdirektor des Maßregelvollzugszentrums NiedersachsenVizepräsidentin, Vizepräsident der Anstalt Niedersächsische LandesforstenVizepräsidentin, Vizepräsident des Landesamtes für Statistik NiedersachsenVizepräsidentin, Vizepräsident des Landesamtes für Verbraucherschutz und LebensmittelsicherheitVizepräsidentin, Vizepräsident des LandeskriminalamtesVizepräsidentin, Vizepräsident der Landesaufnahmebehörde NiedersachsenVizepräsidentin, Vizepräsident des Niedersächsischen Landesamtes für Bau und Liegenschaften1)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 16 oder B 3.2)Mit einem auf die Fachrichtung verweisenden Zusatz.3)Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte nicht überschreiten. Besoldungsgruppe B 3 Direktorin, Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherungals stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn die Erste Direktorin oder der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist - Direktorin, Direktor der Feuerwehr bei einer Stadt mit einer Einwohnerzahl von mehr als 400 000 -Direktorin, Direktor der Nordwestdeutschen Forstlichen VersuchsanstaltDirektorin, Direktor der Polizeiakademie NiedersachsenDirektorin, Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek GöttingenErste Direktorin, Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherungals Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder Vorsitzende oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei höchstens 900 000 Versicherten und laufenden Rentenfällen -Geschäftsbereichsleiterin, Geschäftsbereichsleiter der Landwirtschaftskammerals allgemeine Vertreterin oder allgemeiner Vertreter der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammer - Geschäftsführerin, Geschäftsführer der TierseuchenkasseLandesbranddirektorin, Landesbranddirektor 6)Landespolizeidirektorin, LandespolizeidirektorLeitende Ministerialrätin, Leitender Ministerialrat 2)bei einer obersten Landesbehördeals Leiterin oder Leiter einer Abteilung 3), als Leiterin oder Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten - 3), als Präsidentin oder Präsident des Landesjustizprüfungsamtes -als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist - 3)4)als Referatsleiterin oder Referatsleiter im für Inneres zuständigen Ministerium bei gleichzeitiger Funktion als Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter -als Vertreterin oder Vertreter der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz -Ministerialrätin, Ministerialrat 1)2)bei einer obersten Landesbehörde, wenn nicht einer oder einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiterin oder Gruppenleiter unterstellt - Polizeipräsidentin, Polizeipräsidentals Leiterin oder Leiter einer Polizeidirektion oder der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben - 5)Präsidentin, Präsident der Landesaufnahmebehörde NiedersachsenPräsidentin, Präsident des Landesamtes für Statistik NiedersachsenPräsidentin, Präsident des LandesgesundheitsamtesPräsidentin, Präsident des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und VersorgungPräsidentin, Präsident des Niedersächsischen Landesamtes für Brand- und KatastrophenschutzRegionaldirektorin, Regionaldirektor im Staatlichen Baumanagement Niedersachsen Region Nord-West Verfassungsschutzvizepräsidentin, Verfassungsschutzvizepräsidentals stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter der Verfassungsschutzabteilung im für Inneres zuständigen Ministerium -Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesamtes für Steuern Niedersachsenals Leiterin oder Leiter einer Abteilung und als Vertreterin oder Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten -1)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 16 oder B 2.2)Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte nicht überschreiten.3)Wenn die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.4)Dieses Amt kann auch mehr als einer Beamtin oder einem Beamten übertragen werden, wenn es in großen und bedeutenden Abteilungen erforderlich ist, die Stellvertreterfunktion aufzuteilen.5)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe B 4.6)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe B 6 Besoldungsgruppe B 4 Direktorin, Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherungals stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn die Erste Direktorin oder der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist - Erste Direktorin, Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherungals Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder Vorsitzende oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 900 000 und höchstens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -Geschäftsführerin, Geschäftsführer des Landesbetriebes IT.NiedersachsenLeitende Ministerialrätin, Leitender Ministerialratals Beauftragte oder Beauftragter für Investitions- und Planungsbeschleunigung sowie Bürgerbeteiligung -bei einer obersten Landesbehördeals Leiterin oder Leiter einer Abteilung 1), als Leiterin oder Leiter einer Unterabteilung oder als Leiterin oder Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten unter einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der in Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist 2), als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Beamtin oder eines Beamtin, die oder der in Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist - 2)als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter der Niedersächsischen Landesregierung für den Einsatz der Informationstechnik -Polizeipräsidentin, Polizeipräsidentin Hannover -Präsidentin, Präsident der Anstalt Niedersächsische LandesforstenPräsidentin, Präsident der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und VerkehrPräsidentin, Präsident des Landesamtes für Bergbau, Energie und GeologiePräsidentin, Präsident des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung NiedersachsenPräsidentin, Präsident des Landesamtes für Soziales, Jugend und FamiliePräsidentin, Präsident des Landesamtes für Verbraucherschutz und LebensmittelsicherheitPräsidentin, Präsident des LandeskriminalamtesPräsidentin, Präsident des Niedersächsischen Landesamtes für Bau und Liegenschaften1)Wenn die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.2)Wenn die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. Besoldungsgruppe B 5 Direktorin, Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherungals stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn die Erste Direktorin oder der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist - Direktorin, Direktor des Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und NaturschutzErste Direktorin, Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherungals Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder Vorsitzende oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -Ministerialdirigentin, Ministerialdirigentbei einer obersten Landesbehörde als Leiterin oder Leiter einer Abteilung - 1)Parlamentsrätin, Parlamentsratals Mitglied des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Landtag -Präsidentin, Präsident der Klosterkammer HannoverPräsidentin, Präsident des Landesamtes für Steuern Niedersachsen1)Wenn die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. Besoldungsgruppe B 6 Direktorin, Direktor der LandwirtschaftskammerErste Direktorin, Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherungals Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder Vorsitzende oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -Landesbeauftragte, Landesbeauftragter für regionale LandesentwicklungLandesbranddirektorin, Landesbranddirektor bei einer obersten Landesbehörde als Leiterin oder Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung -Landespolizeipräsidentin, LandespolizeipräsidentMinisterialdirigentin, Ministerialdirigentals Mitglied des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Landtag bei gleichzeitiger Leitung der Parlamentarischen Abteilung - bei einer obersten Landesbehörde als Leiterin oder Leitereiner großen oder bedeutenden Abteilung,einer Hauptabteilung -als Leiterin oder Leiter der Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund -als Leiterin oder Leiter der Presse- und Informationsstelle der Landesregierung -Verfassungsschutzpräsidentin, Verfassungsschutzpräsidentals Leiterin oder Leiter der Verfassungsschutzabteilung im für Inneres zuständigen Ministerium - Besoldungsgruppe B 7 Landesbeauftragte, Landesbeauftragter für den DatenschutzVizepräsidentin, Vizepräsident des Landesrechnungshofs Besoldungsgruppe B 8 Besoldungsgruppe B 9 Direktorin, Direktor beim Landtag 1)Präsidentin, Präsident des Landesrechnungshofs 1)Staatssekretärin, Staatssekretär 1)1)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. Besoldungsgruppe B 10 Staatssekretärin, Staatssekretärals Chefin oder Chef der Staatskanzlei -Künftig wegfallende Ämter Besoldungsgruppe B 2 Vizepräsidentin, Vizepräsident der Universität OldenburgDirektorin, Direktor beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsenals Leiterin oder Leiter des Geschäftsbereiches Landesvermessung und Geobasisinformation - Besoldungsgruppe B 3 Direktorin, Direktor beim Amt für regionale LandesentwicklungDirektorin, Direktor der Technischen Informationsbibliothek und der Universitätsbibliothek HannoverPräsidentin, Präsident einer Hochschuleals hauptberufliche Leiterin oder hauptberuflicher Leiter der Tierärztlichen Hochschule Hannover - Besoldungsgruppe B 4 Direktorin, Direktor der Landwirtschaftskammer Weser-EmsDirektorin, Direktor des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsenals Vorsitzende oder Vorsitzender des Vorstands -Polizeipräsidentin, Polizeipräsident als Leiterin oder Leiter einer Polizeidirektion oder der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben - Besoldungsgruppe B 6 Ministerialdirigentin, Ministerialdirigentin der Presse- und Informationsstelle der Landesregierung -

Anlage 5

Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, B, W und R

(zu § 7 Abs. 2, § 25 Abs. 1 sowie den §§ 28 und 33)Anlage als pdf

Anlage 7

Familienzuschlag

(zu § 34 Satz 3)Anlage als pdf

Anlage 8

Höhe der Amtszulagen

(zu § 37) Anlage als pdf

Anlage 10

Höhe der Allgemeinen Stellenzulage

(zu den §§ 38 und 44 Abs. 2) Anlage als pdf

Anlage 12

Höhe der besonderen Stellenzulagen

(zu § 39) Anlage als pdf

Anlage 13

Mehrarbeitsvergütung

(zu § 47 Abs. 6) Anlage als pdf

Anlage 14

Auslandszuschlag

(zu § 56) Anlage als pdf

Anlage 15

Anwärtergrundbetrag

(zu § 58) Anlage als pdf

Anlage 16

Grundgehaltssätze für die Besoldungsgruppen C 1 bis C 4

(zu § 68 Abs. 4) Anlage als pdf

Anlage 17

Höhe der Stellenzulagen und Zulagen

(zu § 68 Abs. 4) Anlage als pdf

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.