NArchGVwV · Niedersachsen

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Archivgesetz

Amtliche Abkürzung:
NArchGVwV
Ausfertigungsdatum:
01.11.2006
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Archivgesetz

RdErl. d. StK v. 24.10.2006 - 201-56 201 -

Vom 24. Oktober 2006 (Nds. MBl. S. 959)

- VORIS 22560 -

Bezug:

  1. a)
    RdErl. v. 10.1.1995 (Nds. MBl. S. 167)
    - VORIS 22560 02 00 02 001 -
  2. b)
    RdErl. v. 18.12.1995 (Nds. MBl. 1996 S. 292)
    - VORIS 22560 02 00 02 003 -
  3. c)
    RdErl. v. 3.11.1970 (Nds. MBl. S. 1302)
    - VORIS 22560 00 00 02 005 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
I.
Zu § 1 Abs. 1 Satz 11
Zu § 1 Abs. 32
Zu § 3 Abs. 1 Satz 13
Zu § 3 Abs. 1 Satz 34
Zu § 3 Abs. 2 Satz 15
Zu § 3 Abs. 4 Satz 16
Zu § 3 Abs. 4 Satz 27
Zu § 3 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 Satz 28
Zu § 49
Zu § 5 Abs. 2 Satz 410
Zu § 5 Abs. 2 Satz 511
Zu § 5 Abs. 4 Nr. 1 und § 6 Abs. 3 Nr. 112
Zu § 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 113
Zu § 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 214
Zu § 5 Abs. 715
Zu § 5 Abs. 7 Satz 116
Zu § 5 Abs. 7 Satz 217
Zu § 6 Abs. 1 Satz 218
Zu § 7 Abs. 1 Satz 119
Zu § 7 Abs. 1 Satz 320
Zu § 7 Abs. 3 Satz 121
II.
III.
Anlage 1
Anlage 2
Vereinbarung
(§ 3 Abs. 6 Satz 2 des Niedersächsischen Archivgesetzes - NArchG -)
Anlage 3
Vereinbarung
(§ 3 Abs. 7 Satz 2 des Niedersächsischen Archivgesetzes - NArchG -)
Anlage 4

Anlage 3 NArchGVwV - Vereinbarung

(§ 3 Abs. 6 Satz 2 des Niedersächsischen Archivgesetzes - NArchG -)

Zwischen ............................... und dem Niedersächsischen Landesarchiv - Hauptstaatsarchiv/Staatsarchiv .............................. - ist Folgendes vereinbart:

  1. 1.

    ............................................... übergibt dem Niedersächsischen Landesarchiv - Hauptstaatsarchiv/Staatsarchiv ....... - .............................................. zur Verwahrung.

  2. 2.

    Die Kosten für die Überführung des Archivgutes in das Niedersächsische Landesarchiv - Hauptstaatsarchiv/Staatsarchiv ...... - trägt ....................................... (1) .

  3. 3.

    Das Niedersächsische Landesarchiv - Hauptstaatsarchiv/Staatsarchiv ............. - wird das ihm übergebene Archivgut, soweit noch nicht geschehen, im Rahmen seiner Möglichkeiten ordnen und verzeichnen ("erschließen"). Der/Dem .................. (1) wird auf Wunsch eine Zweitschrift des Findmittels überlassen werden.

  4. 4.

    Für die Nutzung des Archivgutes durch Dritte und zur Wahrung der Rechte Betroffener sind die §§ 5 und 6 NArchG anzuwenden (§ 3 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 NArchG).

  5. 5.

    Das Archivgut kann von der/dem ........................... (1) innerhalb der Dienststunden jederzeit gebührenfrei genutzt werden. Auf schriftliche Anforderung können der/dem ............................. (1) auch einzelne Archivalien befristet nach auswärts übersandt werden (§ 5 Abs. 7 Satz 2 NArchG). Die Kosten der Versendung trägt ....................................... (1) .

  6. 6.

    Im Einvernehmen mit der/dem ...................... (1) ist Archivgut, dem bleibender Wert nach § 2 Abs. 2 NArchG nicht mehr zukommt, zu vernichten, wenn Aufbewahrungsfristen nicht entgegenstehen (§ 3 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 NArchG).

  7. 7.

    Maßnahmen zur Erhaltung oder Instandsetzung des Archivgutes bedürfen der vorherigen Zustimmung der/des .............................. (1) . Diese/Dieser trägt die bei diesen Maßnahmen entstehenden Kosten.

  8. 8

    ....................................... (1) kann die Vereinbarung mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende kündigen.

  9. 9.

    Endet die Vereinbarung durch Kündigung, so trägt ..................................... (1) die Kosten des Abzuges des Archivgutes. Dagegen wird auf die Erstattung der Kosten des Niedersächsischen Landesarchivs - Hauptstaatsarchiv/Staatsarchiv ............... - für die Verwahrung, Erschließung und Nutzung des Archivgutes verzichtet, wenn dieses auch weiterhin der Öffentlichkeit zugänglich bleibt.

  10. 10.

    .............................................................

    .............................................................

    ............................................................. (2)



............................................, den .......................................
.....................................
(Unterschrift)
............................................, den .......................................
Niedersächsisches Landesarchiv - Hauptstaatsarchiv/Staatsarchiv .......................... -
.....................................
(Unterschrift)

(1) Amtl. Anm.:

Einzutragen ist die Bezeichnung der in Nummer 1 genannten, Archivgut hinterlegenden Einrichtung.

(1) Amtl. Anm.:

Einzutragen ist die Bezeichnung der in Nummer 1 genannten, Archivgut hinterlegenden Einrichtung.

(1) Amtl. Anm.:

Einzutragen ist die Bezeichnung der in Nummer 1 genannten, Archivgut hinterlegenden Einrichtung.

(1) Amtl. Anm.:

Einzutragen ist die Bezeichnung der in Nummer 1 genannten, Archivgut hinterlegenden Einrichtung.

(1) Amtl. Anm.:

Einzutragen ist die Bezeichnung der in Nummer 1 genannten, Archivgut hinterlegenden Einrichtung.

(1) Amtl. Anm.:

Einzutragen ist die Bezeichnung der in Nummer 1 genannten, Archivgut hinterlegenden Einrichtung.

(1) Amtl. Anm.:

Einzutragen ist die Bezeichnung der in Nummer 1 genannten, Archivgut hinterlegenden Einrichtung.

(1) Amtl. Anm.:

Einzutragen ist die Bezeichnung der in Nummer 1 genannten, Archivgut hinterlegenden Einrichtung.

(1) Amtl. Anm.:

Einzutragen ist die Bezeichnung der in Nummer 1 genannten, Archivgut hinterlegenden Einrichtung.

(2) Amtl. Anm.:

Raum für weitere Einzelregelungen über Rechte oder Pflichten am Archivgut. Die Regelungen dürfen nicht im Widerspruch zu den Vorschriften des Formulars stehen.

Anlage 4 NArchGVwV - Vereinbarung

(§ 3 Abs. 7 Satz 2 des Niedersächsischen Archivgesetzes - NArchG -)

Zwischen ........................................... und dem Niedersächsischen Landesarchiv - Hauptstaatsarchiv/Staatsarchiv .......................- ist Folgendes vereinbart:

  1. 1.

    ................................................... übergibt dem Niedersächsischen Landesarchiv - Hauptstaatsarchiv/Staatsarchiv ............. - ................................ zur Verwahrung.

  2. 2.

    Die Kosten für die Übernahme des Archivgutes in das Niedersächsische Landesarchiv - Hauptstaatsarchiv/Staatsarchiv .............- trägt .......................

  3. 3.

    Das Niedersächsische Landesarchiv - Hauptstaatsarchiv/Staatsarchiv ............. - wird das ihm übergebene Archivgut, soweit noch nicht geschehen, im Rahmen seiner Möglichkeiten ordnen und verzeichnen ("erschließen"). Der/Dem ...................................... (1) wird auf Wunsch eine Zweitschrift des Findmittels überlassen werden.

  4. 4.

    Bestimmungen für die Nutzung des Archivgutes durch Dritte (§ 3 Abs. 7 Satz 2 NArchG): ............................

    .............................................................

    .............................................................

  5. 5.

    Bestimmungen zur Wahrung der Rechte Betroffener (§ 3 Abs. 7 Satz 2 NArchG): ....................................

    .............................................................

    .............................................................

  6. 6.

    Das Archivgut kann von der/dem .............................. (1) oder ihrer/seiner Vertreterin oder ihrem/seinem Vertreter innerhalb der Dienststunden jederzeit gebührenfrei genutzt werden. Auf schriftliche Anforderung können der/dem .................................. (1) auch einzelne Archivalien befristet nach auswärts übersandt werden (§ 5 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 NArchG). Die Kosten der Versendung trägt .................................... (1) .

  7. 7.

    Maßnahmen zur Erhaltung oder Instandsetzung des Archivgutes bedürfen der vorherigen Zustimmung der/des ....................................... (1) . Diese oder dieser trägt die bei diesen Maßnahmen entstehenden Kosten. Bei privaten Verfügungsberechtigten kann die Forderung auf Kostenerstattung nach den Umständen des Einzelfalles bis zur Kündigung der Vereinbarung zurückgestellt werden.

  8. 8

    ........................................................ (1) kann die Vereinbarung mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende kündigen.

  9. 9.

    Endet die Vereinbarung durch Kündigung, so trägt ......................................... (1) die Kosten des Abzuges des Archivgutes. Dagegen wird auf die Erstattung der Kosten des Niedersächsischen Landesarchivs - Hauptstaatsarchiv/Staatsarchiv ................. - für die Verwahrung, Erschließung und Nutzung des Archivgutes verzichtet, wenn dieses gesichert und auch weiterhin der Öffentlichkeit zugänglich bleibt.

  10. 10.

    .............................................................

    .............................................................

    .............................................................



............................................, den .......................................
.....................................
(Unterschrift)
............................................, den .......................................
Niedersächsisches Landesarchiv - Hauptstaatsarchiv/Staatsarchiv .......................... -
.....................................
(Unterschrift)

(1) Amtl. Anm.:

Einzutragen ist die Bezeichnung der oder des in Nummer 1 genannten, Archivgut hinterlegenden Verfügungsberechtigten.

(1) Amtl. Anm.:

Einzutragen ist die Bezeichnung der oder des in Nummer 1 genannten, Archivgut hinterlegenden Verfügungsberechtigten.

(1) Amtl. Anm.:

Einzutragen ist die Bezeichnung der oder des in Nummer 1 genannten, Archivgut hinterlegenden Verfügungsberechtigten.

(1) Amtl. Anm.:

Einzutragen ist die Bezeichnung der oder des in Nummer 1 genannten, Archivgut hinterlegenden Verfügungsberechtigten.

(1) Amtl. Anm.:

Einzutragen ist die Bezeichnung der oder des in Nummer 1 genannten, Archivgut hinterlegenden Verfügungsberechtigten.

(1) Amtl. Anm.:

Einzutragen ist die Bezeichn der oder des in Nummer 1 genannten, Archivgut hinterlegenden Verfügungsberechtigten.

(1) Amtl. Anm.:

Einzutragen ist die Bezeichnung der oder des in Nummer 1 genannten, Archivgut hinterlegenden Verfügungsberechtigten.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.