Medienstaatsvertrag (MStV)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.12.2025
Negativliste öffentlich-rechtlicher Telemedien
(zu § 30 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Medienstaatsvertrages) 1.Anzeigenrubriken, Anzeigen oder Kleinanzeigen,2.Branchenregister und -verzeichnisse,3.Preisvergleichsrubriken sowie Berechnungsprogramme (z. B. Preisrechner, Versicherungsrechner),4.Rubriken für die Bewertung von Dienstleistungen, Einrichtungen und Produkten,5.Partner-, Kontakt-, Stellen-, Tauschbörsen,6.Ratgeberrubriken ohne Bezug zu Sendungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3,7.Business-Networks,8.Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne von § 3 Nr. 61 des Telekommunikationsgesetzes, 9.Wetten im Sinne von § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuches, 10.Softwareangebote, soweit nicht zur Wahrnehmung des eigenen Angebots erforderlich,11.Routenplaner,12.Verlinkungen ohne redaktionelle Prüfung,12a.Verlinkungen, die unmittelbar zu Kaufaufforderungen führen mit der Ausnahme von Verlinkungen auf eigene audiovisuelle Inhalte kommerzieller Tochtergesellschaften sowie Verlinkungen auf kostenpflichtige redaktionelle Inhalte privater Anbieter,13.Musikdownload von kommerziellen Fremdproduktionen; dies gilt nicht soweit es sich um ein zeitlich befristetes aktionsbezogenes Angebot zum Download von Musiktiteln handelt, 14.Spieleangebote ohne Bezug zu einer Sendung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3,15.Fotodownload ohne Bezug zu einer Sendung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3,16.Veranstaltungskalender (auf eine Sendung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 bezogene Hinweise auf Veranstaltungen sind zulässig),17.Foren, Chats soweit diese nicht der zielgruppengerechten interaktiven Kommunikation im Sinne des § 26 Abs. 3 dienen; Foren und Chats dürfen nicht inhaltlich auf Angebote ausgerichtet sein, die nach den Nummern 1 bis 16 unzulässig sind.
Negativliste Jugendangebot
(zu § 30c Abs. 5 Satz 1 des Medienstaatsvertrages) 1.Anzeigenrubriken, Anzeigen oder Kleinanzeigen,2.Branchenregister und -verzeichnisse,3.Preisvergleichsrubriken sowie Berechnungsprogramme (zum Beispiel Preisrechner, Versicherungsrechner),4.Rubriken für die Bewertung von Dienstleistungen, Einrichtungen und Produkten,5.Partner-, Kontakt-, Stellen-, Tauschbörsen,6.Ratgeberrubriken ohne journalistisch-redaktionellen Bezug zum Jugendangebot,7.Business-Networks,8.Telekommunikationsdienste im Sinne von § 3 Nr. 61 des Telekommunikationsgesetzes, 9.Wetten im Sinne von § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuches, 10.Softwareangebote, soweit nicht zur Wahrnehmung des eigenen Angebots erforderlich,11.Routenplaner,12.Verlinkungen ohne redaktionelle Prüfung und Verlinkungen, die unmittelbar zu Kaufaufforderungen führen,13.Musikdownload von kommerziellen Fremdproduktionen, soweit es sich um ein zeitlich unbefristetes nicht-aktionsbezogenes Angebot zum Download von Musiktiteln handelt, 14.Spieleangebote ohne journalistisch-redaktionellen Bezug zum Jugendangebot,15.Fotodownload ohne journalistisch-redaktionellen Bezug zum Jugendangebot,16.Veranstaltungskalender ohne journalistisch-redaktionellen Bezug zum Jugendangebot,17.Foren und Chats ohne redaktionelle Begleitung. Im Übrigen dürfen Foren und Chats nicht inhaltlich auf Angebote ausgerichtet sein, die nach den Nummern 1 bis 16 unzulässig sind.
Anwendungsbereich
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien in Deutschland.(2) Soweit dieser Staatsvertrag keine anderweitigen Regelungen für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk enthält oder solche Regelungen zulässt, sind die für die jeweilige Rundfunkanstalt oder den jeweiligen privaten Veranstalter geltenden landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden.(3) Für Fernsehveranstalter gelten dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften, wenn sie in Deutschland niedergelassen sind. Ein Fernsehveranstalter gilt als in Deutschland niedergelassen, wenn1.die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die redaktionellen Entscheidungen über das Programm dort getroffen werden,2.die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die redaktionellen Entscheidungen über das Programm in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen werden, jedocha)ein wesentlicher Teil des mit der Durchführung programmbezogener Tätigkeiten betrauten Personals in Deutschland tätig ist oderb)ein wesentlicher Teil des mit der Ausübung programmbezogener Tätigkeiten betrauten Personals sowohl in Deutschland als auch dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig ist oderc)ein wesentlicher Teil des mit programmbezogenen Tätigkeiten betrauten Personals weder in Deutschland noch dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig ist, aber der Fernsehveranstalter in Deutschland zuerst seine Tätigkeit begonnen hat und eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft Deutschlands fortbesteht, oder3.die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die redaktionellen Entscheidungen über das Programm in einem Drittstaat getroffen werden oder umgekehrt und vorausgesetzt, ein wesentlicher Teil des mit der Durchführung programmbezogener Tätigkeiten betrauten Personals ist in Deutschland tätig.(4) Für Fernsehveranstalter, sofern sie nicht bereits aufgrund der Niederlassung der Rechtshoheit Deutschlands oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union unterliegen, gelten dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften auch, wenn sie1.eine in Deutschland gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke nutzen oder2.zwar keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke nutzen, aber eine Deutschland zugewiesene Übertragungskapazität eines Satelliten nutzen. Liegt keines dieser beiden Kriterien vor, gelten dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften auch für Fernsehveranstalter, wenn sie in Deutschland gemäß den Artikeln 49 bis 55 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7. Juni 2016, S. 47), niedergelassen sind.(5) Dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften gelten nicht für Programme von Fernsehveranstaltern, die1.ausschließlich zum Empfang in Drittländern bestimmt sind und2.nicht unmittelbar oder mittelbar von der Allgemeinheit mit handelsüblichen Verbraucherendgeräten in einem Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15. 4. 2010, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28. 11. 2018, S. 69) geändert worden ist, empfangen werden. (6) Die Bestimmungen des II. und IV. Abschnitts gelten für Teleshoppingkanäle nur, sofern dies ausdrücklich bestimmt ist.(7) Für Anbieter von Telemedien, die zugleich digitale Dienste gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes sind, gilt dieser Staatsvertrag, wenn sie nach den §§ 2 und 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes in Deutschland niedergelassen sind. Die §§ 2 und 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes gelten entsprechend für Anbieter von Telemedien im Übrigen. (8) Abweichend von Absatz 7 gelten für Medienintermediäre, Medienplattformen und Benutzeroberflächen die besonderen Bestimmungen des 2. und 3. Unterabschnitts des V. Abschnitts, soweit sie zur Nutzung in Deutschland bestimmt sind. Medienintermediäre, Medienplattformen oder Benutzeroberflächen sind dann als zur Nutzung in Deutschland bestimmt anzusehen, wenn sie sich in der Gesamtschau, insbesondere durch die verwendete Sprache, die angebotenen Inhalte oder Marketingaktivitäten, an Nutzer in Deutschland richten oder in Deutschland einen nicht unwesentlichen Teil ihrer Refinanzierung erzielen. Für die Zwecke der §§ 97 bis 99 gilt dieser Staatsvertrag für Video-Sharing-Dienste im Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU, wenn sie nach den §§ 2 und 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes in Deutschland niedergelassen sind; im Übrigen gilt Satz 1. (9) Für Vermittlungsdienste im Sinne des Artikels 3 Buchst. g der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, L 310 vom 1.12.2022, S. 17) gilt dieser Staatsvertrag, soweit nicht die Verordnung (EU) 2022/2065 Anwendung findet. (10) Fernsehveranstalter sind verpflichtet, die nach Landesrecht zuständige Stelle über alle Änderungen zu informieren, die die Feststellung der Rechtshoheit nach den Absätzen 3 und 4 berühren könnten. Die Landesmedienanstalten erstellen eine Liste der der Rechtshoheit Deutschlands unterworfenen privaten Fernsehveranstalter, halten die Liste auf dem neuesten Stand und geben an, auf welchen der in den Absätzen 3 und 4 genannten Kriterien die Rechtshoheit beruht. Sie übermitteln die Liste an die nach § 111a zuständigen Behörden.
Begriffsbestimmungen
(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans mittels Telekommunikation. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 61 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen bestehen, oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 63 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind. (2) Im Sinne dieses Staatsvertrages ist1.Rundfunkprogramm eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten,2.Sendeplan die auf Dauer angelegte, vom Veranstalter bestimmte und vom Nutzer nicht veränderbare Festlegung der inhaltlichen und zeitlichen Abfolge von Sendungen,3.Sendung ein unabhängig von seiner Länge inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Einzelbestandteil eines Sendeplans oder Katalogs,4.Vollprogramm ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden,5.Spartenprogramm ein Rundfunkprogramm mit im wesentlichen gleichartigen Inhalten,6.Regionalfensterprogramm ein zeitlich und räumlich begrenztes Rundfunkprogramm mit im wesentlichen regionalen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogramms,7.Werbung jede Äußerung, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient und gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung im Rundfunk oder in einem Telemedium aufgenommen ist. Werbung ist insbesondere Rundfunkwerbung, Sponsoring, Teleshopping und Produktplatzierung; § 8 Abs. 9 und § 22 Abs. 1 Satz 3 bleiben unberührt,8.Rundfunkwerbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder einem privaten Veranstalter oder einer natürlichen Person entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern,9.Schleichwerbung die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt,10.Sponsoring jeder Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten, der Bereitstellung von rundfunkähnlichen Telemedien oder Video-Sharing-Diensten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung von Rundfunkprogrammen, rundfunkähnlichen Telemedien, Video-Sharing-Diensten, nutzergenerierten Videos oder einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person oder Personenvereinigung, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern,11.Teleshopping die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt in Form von Teleshoppingkanälen, -fenstern und -spots,12.Produktplatzierung jede Form der Werbung, die darin besteht, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung ein Produkt, eine Dienstleistung oder die entsprechende Marke einzubeziehen oder darauf Bezug zu nehmen, sodass diese innerhalb einer Sendung oder eines nutzergenerierten Videos erscheinen. Die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen ist Produktplatzierung, sofern die betreffende Ware oder Dienstleistung von bedeutendem Wert ist,13.rundfunkähnliches Telemedium ein Telemedium mit Inhalten, die nach Form und Gestaltung hörfunk- oder fernsehähnlich sind und die aus einem von einem Anbieter festgelegten Katalog zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitgestellt werden (Audio- und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf); Inhalte sind insbesondere Hörspiele, Spielfilme, Serien, Reportagen, Dokumentationen, Unterhaltungs-, Informations- oder Kindersendungen,14.Medienplattform jedes Telemedium, soweit es Rundfunk, rundfunkähnliche Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 zu einem vom Anbieter bestimmten Gesamtangebot zusammenfasst. Die Zusammenfassung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 ist auch die Zusammenfassung von softwarebasierten Anwendungen, welche im Wesentlichen der unmittelbaren Ansteuerung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien, Telemedien nach § 19 Abs. 1 oder Telemedien im Sinne des Satz 1 dienen. Keine Medienplattformen in diesem Sinne sinda)Angebote, die analog über eine Kabelanlage verbreitet werden,b)das Gesamtangebot von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1, welches ausschließlich in der inhaltlichen Verantwortung einer oder mehrerer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder eines privaten Anbieters von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 oder von Unternehmen, deren Programme ihm nach § 62 zuzurechnen sind, stehen; Inhalte aus nach § 59 Abs. 4 aufgenommenen Fensterprogrammen oder Drittsendezeiten im Sinne des § 65 sind unschädlich,15.Benutzeroberfläche ein Telemedium, das eine textliche, bildliche oder akustische Übersicht über Angebote oder Inhalte einzelner oder mehrerer Medienplattformen vermittelt, die der Orientierung dient und unmittelbar die Auswahl von Angeboten, Inhalten oder softwarebasierten Anwendungen, welche im Wesentlichen der unmittelbaren Ansteuerung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 dienen, ermöglicht. Benutzeroberflächen sind insbesonderea)Angebots- oder Programmübersichten einer Medienplattform,b)Angebots- oder Programmübersichten, die nicht zugleich Teil einer Medienplattform sind,c)visuelle oder akustische Präsentationen auch gerätegebundener Medienplattformen, sofern sie die Funktion nach Satz 1 erfüllen,16.Medienintermediär jedes Telemedium, das auch journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter aggregiert, selektiert und allgemein zugänglich präsentiert, ohne diese zu einem Gesamtangebot zusammenzufassen,17.Rundfunkveranstalter, wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet, 18.Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien, wer über die Auswahl der Inhalte entscheidet und die inhaltliche Verantwortung trägt,19.Anbieter einer Medienplattform, wer die Verantwortung für die Auswahl der Angebote einer Medienplattform trägt,20.Anbieter einer Benutzeroberfläche, wer über die Gestaltung der Übersicht abschließend entscheidet,21.Anbieter eines Medienintermediärs, wer die Verantwortung für die Aggregation, Selektion und allgemein zugängliche Präsentation von Inhalten trägt,22.Video-Sharing-Dienst ein Telemedium, bei dem der Hauptzweck des Dienstes oder eines trennbaren Teils des Dienstes oder eine wesentliche Funktion des Dienstes darin besteht, Sendungen mit bewegten Bildern oder nutzergenerierte Videos, für die der Diensteanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit bereitzustellen, wobei der Diensteanbieter die Organisation der Sendungen oder der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln oder Algorithmen, bestimmt,23.Video-Sharing-Diensteanbieter, wer einen Video-Sharing-Dienst betreibt,24.nutzergeneriertes Video eine von einem Nutzer erstellte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge einen Einzelbestandteil darstellt und die von diesem oder einem anderen Nutzer auf einen Video-Sharing-Dienst hochgeladen wird,25.unter Information insbesondere Folgendes zu verstehen: Nachrichten und Zeitgeschehen, politische Information, Wirtschaft, Auslandsberichte, Religiöses, Sport, Regionales, Gesellschaftliches, Service und Zeitgeschichtliches,26.unter Bildung insbesondere Folgendes zu verstehen: Wissenschaft und Technik, Alltag und Ratgeber, Theologie und Ethik, Tiere und Natur, Gesellschaft, Kinder und Jugend, Erziehung, Geschichte und andere Länder,27.unter Kultur insbesondere Folgendes zu verstehen: Bühnenstücke, Musik, Fernsehspiele, Fernsehfilme und Hörspiele, bildende Kunst, Architektur, Philosophie und Religion, Literatur und Kino,28.unter Unterhaltung insbesondere Folgendes zu verstehen: Kabarett und Comedy, Filme, Serien, Shows, Talk-Shows, Spiele, Musik, 29.unter öffentlich-rechtlichen Telemedienangeboten zu verstehen: von den in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und dem Deutschlandradio jeweils nach Maßgabe eines nach § 30a Abs. 4 durchgeführten Verfahrens angebotene Telemedien, die journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-redaktionell gestaltet sind, Bild, Ton, Bewegtbild, Text und internetspezifische Gestaltungsmittel enthalten können und diese miteinander verbinden,30.ein barrierefreies Angebot ein Angebot, das für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, bei Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel, nach dem jeweiligen Stand der Technik ohne besondere Erschwernis und möglichst ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar ist,31. ein Dienst, der den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglicht, ein Telemedium, das genutzt wird, um Fernsehprogramme und fernsehähnliche Telemedien sowie alle bereitgestellten Funktionen, die auf die Umsetzung von Maßnahmen zurückgehen, die getroffen werden, um diese Angebote nach den §§ 7 und 76 zugänglich zu machen, zu ermitteln, auszuwählen, Informationen darüber zu erhalten und diese Angebote anzusehen; einschließlich elektronischer Programmführer.(3) Kein Rundfunk sind Angebote, die aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden.
Allgemeine Grundsätze
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio und alle Veranstalter bundesweit ausgerichteter privater Rundfunkprogramme haben in ihren Angeboten die Würde des Menschen zu achten und zu schützen; die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Die Angebote sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinungen anderer zu stärken und dürfen dem Abbau von Diskriminierungen gegenüber Menschen mit Behinderungen nicht entgegenstehen. Weitergehende landesrechtliche Anforderungen an die Gestaltung der Angebote sowie § 51 bleiben unberührt.
Informationspflichten, Verbraucherschutz
(1) Rundfunkveranstalter haben folgende Informationen im Rahmen ihres Gesamtangebots leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen:1.Name und geografische Anschrift,2.Angaben, die eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommunikation ermöglichen, einschließlich ihrer E-Mail-Adresse oder ihrer Webseite,3.die zuständige Aufsicht und4.den Mitgliedstaat, deren Rechtshoheit sie unterworfen sind.(2) Mit Ausnahme seiner §§ 2, 9 und 12 gelten die Regelungen des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes hinsichtlich der Bestimmungen dieses Staatsvertrages zur Umsetzung der Artikel 9, 10, 11 und Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU bei innergemeinschaftlichen Verstößen entsprechend. Satz 1 gilt auch für Teleshoppingkanäle.
Barrierefreiheit
(1) Die Veranstalter nach § 3 Satz 1 sollen über ihr bereits bestehendes Engagement hinaus im Rahmen der technischen und ihrer finanziellen Möglichkeiten barrierefreie Angebote aufnehmen und den Umfang solcher Angebote stetig und schrittweise ausweiten, wobei den Belangen von Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen Rechnung zu tragen ist.(2) Die Veranstalter bundesweit ausgerichteter privater Fernsehprogramme erstatten der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt, die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF sowie das Deutschlandradio ihren jeweiligen Aufsichtsgremien mindestens alle drei Jahre gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2010/13/EU Bericht über die getroffenen und zukünftigen Maßnahmen nach Absatz 1, die Verbindlichkeit der geplanten Maßnahmen und die dabei erzielten Fortschritte (Aktionspläne). Die Berichte werden anschließend der Europäischen Kommission übermittelt. (3) Verlautbarungen, die entsprechend den landesrechtlichen Bestimmungen über das Verlautbarungsrecht verbreitet werden, sind den Umständen der Verlautbarung entsprechend barrierefrei zu gestalten. Landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
Werbegrundsätze, Kennzeichnungspflichten
(1) Werbung darf nicht1.die Menschenwürde verletzen,2.Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung beinhalten oder fördern,3.irreführen oder den Interessen der Verbraucher schaden oder4.Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit sowie in hohem Maße den Schutz der Umwelt gefährden.(2) Rundfunkwerbung ist Teil des Programms. Rundfunkwerbung oder Werbetreibende dürfen das übrige Programm inhaltlich und redaktionell nicht beeinflussen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Teleshopping-Spots, Teleshopping-Fenster und deren Anbieter entsprechend.(3) Werbung muss als solche leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. In der Werbung dürfen keine Techniken der unterschwelligen Beeinflussung eingesetzt werden. Auch bei Einsatz neuer Werbetechniken müssen Rundfunkwerbung und Teleshopping dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein.(4) Eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Rundfunkwerbung ist zulässig, wenn die Rundfunkwerbung vom übrigen Programm eindeutig optisch getrennt und als solche gekennzeichnet ist. Diese Rundfunkwerbung wird auf die Dauer der Spotwerbung nach den §§ 38 und 70 angerechnet. § 9 Abs. 1 gilt entsprechend.(5) Dauerwerbesendungen sind zulässig, wenn der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt. Sie müssen zu Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden.(6) Die Einfügung virtueller Werbung in Sendungen ist zulässig, wenn1.am Anfang und am Ende der betreffenden Sendung darauf hingewiesen wird und2.durch sie eine am Ort der Übertragung ohnehin bestehende Werbung ersetzt wird.Andere Rechte bleiben unberührt.(7) Schleichwerbung und Themenplatzierung sowie entsprechende Praktiken sind unzulässig. Produktplatzierung ist gestattet, außer in Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Regionalfensterprogrammen nach § 59 Abs. 4, Fensterprogrammen nach § 65, Sendungen religiösen Inhalts und Kindersendungen. Sendungen, die Produktplatzierung enthalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:1.die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit hinsichtlich Inhalt und Platzierung im Sendeplan müssen unbeeinträchtigt bleiben,2.die Produktplatzierung darf nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen anregen, insbesondere nicht durch spezielle verkaufsfördernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen, und3.das Produkt darf nicht zu stark herausgestellt werden; dies gilt auch für kostenlos zur Verfügung gestellte geringwertige Güter.Auf eine Produktplatzierung ist eindeutig hinzuweisen. Sie ist zu Beginn und zum Ende einer Sendung sowie bei deren Fortsetzung nach einer Werbeunterbrechung oder im Hörfunk durch einen gleichwertigen Hinweis angemessen zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt für Sendungen, die nicht vom Veranstalter selbst oder von einem mit dem Veranstalter verbundenen Unternehmen produziert oder in Auftrag gegeben worden sind, wenn nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelbar ist, ob Produktplatzierung enthalten ist; hierauf ist hinzuweisen. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und die Landesmedienanstalten legen eine einheitliche Kennzeichnung fest.(8) In der Fernsehwerbung und beim Teleshopping im Fernsehen dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.(9) Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist unzulässig. Unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als Werbung im Sinne von Satz 1. § 68 bleibt unberührt.(10) Werbung für alkoholische Getränke darf den übermäßigen Genuss solcher Getränke nicht fördern.(11) Die nichtbundesweite Verbreitung von Rundfunkwerbung oder anderen Inhalten in einem bundesweit ausgerichteten oder zur bundesweiten Verbreitung beauftragten oder zugelassenen Programm ist nur zulässig, wenn und soweit das Recht des Landes, in dem die nichtbundesweite Verbreitung erfolgt, dies gestattet. Die nichtbundesweit verbreitete Rundfunkwerbung oder andere Inhalte privater Veranstalter bedürfen einer gesonderten landesrechtlichen Zulassung; diese kann von gesetzlich zu bestimmenden inhaltlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.(12) Die Absätze 1 bis 11 gelten auch für Teleshoppingkanäle.
Gewinnspiele
(1) Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele sind zulässig. Sie unterliegen dem Gebot der Transparenz und des Teilnehmerschutzes. Sie dürfen nicht irreführen und den Interessen der Teilnehmer nicht schaden. Insbesondere ist im Programm über die Kosten der Teilnahme, die Teilnahmeberechtigung, die Spielgestaltung sowie über die Auflösung der gestellten Aufgabe zu informieren. Die Belange des Jugendschutzes sind zu wahren. Für die Teilnahme darf nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden; § 33 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.(2) Der Veranstalter hat der für die Aufsicht zuständigen Stelle auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele erforderlich sind.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Teleshoppingkanäle.
Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg
(1) Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio oder private Rundfunkveranstalter personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. 5. 2016, S. 1; L 314 vom 22. 11. 2016, S. 72; L 127 vom 23. 5. 2018, S. 2) außer den Kapiteln I, VIII, X und XI nur die Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2, Artikel 24 und Artikel 32 Anwendung. Artikel 82 und 83 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß den Sätzen 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f, Artikel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zu den in Satz 1 genannten Stellen gehörenden Hilfs- und Beteiligungsunternehmen. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio und andere Rundfunkveranstalter sowie ihre Verbände und Vereinigungen können sich Verhaltenskodizes geben, die in einem transparenten Verfahren erlassen und veröffentlicht werden. Den betroffenen Personen stehen nur die in den Absätzen 2 und 3 genannten Rechte zu. (2) Führt die journalistische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann die betroffene Person Auskunft über die der Berichterstattung zugrunde liegenden, zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit1.aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Rundfunksendungen mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann, 2.aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann oder3.durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde.Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.(4) Für private Rundfunkveranstalter sowie zu diesen gehörende Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wird die Aufsicht über die Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch Landesrecht bestimmt. Regelungen dieses Staatsvertrages bleiben unberührt.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Teleshoppingkanäle.
Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen
(1) Die Fernsehveranstalter tragen zur Sicherung von deutschen und europäischen Film- und Fernsehproduktionen als Kulturgut sowie als Teil des audiovisuellen Erbes bei.(2) Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum und zur Förderung von europäischen Film- und Fernsehproduktionen sollen die Fernsehveranstalter den Hauptteil ihrer insgesamt für Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen und vergleichbare Produktionen vorgesehenen Sendezeit europäischen Werken entsprechend dem europäischen Recht vorbehalten.(3) Fernsehvollprogramme sollen einen wesentlichen Anteil an Eigenproduktionen sowie Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen aus dem deutschsprachigen und europäischen Raum enthalten. Das gleiche gilt für Fernsehspartenprogramme, soweit dies nach ihren inhaltlichen Schwerpunkten möglich ist.(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sind verpflichtet, den nach § 111a zuständigen Behörden die zur Berichterstattung nach Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 2010/13/EU erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichtete private Fernsehveranstalter, die auf Verlangen die Informationen und Unterlagen der zuständigen Landesmedienanstalt zur Verfügung zu stellen haben. Diese leitet die Informationen und Unterlagen an die nach § 111a zuständigen Behörden weiter. (5) Im Rahmen seines Programmauftrages und unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk zur qualitativen und quantitativen Sicherung seiner Programmbeschaffung berechtigt, sich an Filmförderungen zu beteiligen, ohne dass unmittelbar eine Gegenleistung erfolgen muss. Weitere landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
Auskunftspflicht und zuständige Behörden nach dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sind verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen die dort aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für private Fernsehveranstalter, die auf Verlangen die Informationen der zuständigen Landesmedienanstalt zur Verfügung zu stellen haben. Diese leitet die Informationen an ihre rechtsaufsichtsführende Behörde weiter. (2) Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bestimmen durch Beschluss eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Behörden, welche die Aufgaben nach Artikel 19 Abs. 2 und 3 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen wahrnehmen. Diesen Behörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben alle erforderlichen Informationen durch die zuständigen Behörden der einzelnen Länder zu übermitteln.
Informationspflichten und Auskunftsrechte
(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:1.Name und Anschrift sowie2.bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten.(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer 1.seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,2.die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,3.unbeschränkt geschäftsfähig ist und4.unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.Satz 3 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Jugendliche, die Telemedien verantworten, die für Jugendliche bestimmt sind.(3) Anbieter von Telemedien in sozialen Netzwerken sind verpflichtet, bei mittels eines Computerprogramms automatisiert erstellten Inhalten oder Mitteilungen den Umstand der Automatisierung kenntlich zu machen, sofern das hierfür verwandte Nutzerkonto seinem äußeren Erscheinungsbild nach für die Nutzung durch natürliche Personen bereitgestellt wurde. Dem Inhalt oder der Mitteilung ist der Hinweis gut lesbar bei- oder voranzustellen, dass dieser oder diese unter Einsatz eines das Nutzerkonto steuernden Computerprogrammes automatisiert erstellt und versandt wurde. Ein Erstellen im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur vor, wenn Inhalte und Mitteilungen unmittelbar vor dem Versenden automatisiert generiert werden, sondern auch, wenn bei dem Versand automatisiert auf einen vorgefertigten Inhalt oder eine vorprogrammierte Mitteilung zurückgegriffen wird.(4) Für Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 5 entsprechend.
Digitale-Dienste-Gesetz, Öffentliche Stellen
(1) Für Telemedien, die den Bestimmungen dieses Staatsvertrages oder den Bestimmungen der übrigen medienrechtlichen Staatsverträge der Länder unterfallen und die zugleich digitale Dienste gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes sind, gelten im Übrigen die Bestimmungen des Digitale-Dienste-Gesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung. Für andere Telemedien, die den Bestimmungen dieses Staatsvertrages oder den Bestimmungen der übrigen medienrechtlichen Staatsverträge der Länder unterfallen, gelten im Übrigen die Bestimmungen des Digitale-Dienste-Gesetzes entsprechend. Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Für die öffentlichen Stellen der Länder gelten neben den vorstehenden Bestimmungen die Bestimmungen des Digitale-Dienste-Gesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend.(3) Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen des Digitale-Dienste-Gesetzes richtet sich nach Landesrecht, soweit nach dem Digitale-Dienste-Gesetz keine anderweitige Zuständigkeit gegeben ist und dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt.
Auftrag
(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration, den gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie den gesamtgesellschaftlichen Diskurs in Bund und Ländern fördern. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben die Aufgabe, ein Gesamtangebot für alle zu unterbreiten. Bei der Angebotsgestaltung sollen sie dabei die Möglichkeiten nutzen, die ihnen aus der Beitragsfinanzierung erwachsen, und durch eigene Impulse und Perspektiven zur medialen Angebotsvielfalt beitragen. Allen Bevölkerungsgruppen soll die Teilhabe an der Informationsgesellschaft ermöglicht werden. Dabei erfolgt eine angemessene Berücksichtigung aller Altersgruppen, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, der Belange von Menschen mit Behinderungen und der Anliegen von Familien. Die öffentlich-rechtlichen Angebote haben der Kultur, Bildung, Information und Beratung zu dienen. Unterhaltung, die einem öffentlich-rechtlichen Profil entspricht, ist Teil des Auftrags. Der Auftrag im Sinne der Sätze 8 und 9 soll in seiner gesamten Breite auf der ersten Auswahlebene der eigenen Portale und über alle Tageszeiten hinweg in den Vollprogrammen wahrnehmbar sein.(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind bei der Erfüllung ihres Auftrags der verfassungsmäßigen Ordnung und in besonderem Maße der Einhaltung journalistischer Standards, insbesondere zur Gewährleistung einer unabhängigen, sachlichen, wahrheitsgemäßen und umfassenden Information und Berichterstattung wie auch zur Achtung von Persönlichkeitsrechten verpflichtet. Ferner sollen sie die einem öffentlich-rechtlichen Profil entsprechenden Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit achten und in ihren Angeboten eine möglichst breite Themen- und Meinungsvielfalt ausgewogen darstellen.(3) Zur Erfüllung der demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Zielgruppen bieten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio in ihren Angeboten zielgruppengerechte interaktive Kommunikation mit den Nutzern an sowie verstetigte Möglichkeiten der Partizipation. (4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten machen ihre Bildungsangebote leicht nutz- und auffindbar. Sie streben Partnerschaften insbesondere mit Bildungs- und Kultureinrichtungen an, um das Angebot und die Bereitstellung von Bildungsinhalten, insbesondere auch solchen zur Förderung von Medienkompetenz, zu stärken.(5) Im Rahmen der Sportberichterstattung ist entsprechend einem öffentlich-rechtlichen Profil darauf hinzuwirken, dass der Sport in seiner Breite in Rundfunk und Telemedien abgebildet wird. Insbesondere sollen auch solche Sportarten und Sportereignisse von gesellschaftlicher Bedeutung Ausdruck finden, die keiner oder nur einer geringen kommerziellen Vermarktung unterliegen. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio haben zur Verwirklichung dieser Anforderungen eine gemeinsame Strategie zur Sportberichterstattung unter Einbeziehung ihrer jeweils zuständigen Gremien zu entwickeln und diese fortzuentwickeln. § 35 Abs. 5 bleibt unberührt.(6) Die Regelungen in den Absätzen 1 bis 5 sowie in § 30 Abs. 3 und 4 dienen allein dem öffentlichen Interesse; subjektive Rechte Dritter werden dadurch nicht begründet.
Fortentwicklung und Überprüfung der Angebote, Gesellschaftsdialog
(1) Zur Erfüllung ihres Auftrags entwickeln die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihre Angebote stetig entlang gesellschaftlicher Bedarfe und konkreter Bedürfnisse der Nutzer fort. Hierzu setzen sie auf Innovationen, insbesondere in Technologie sowie bei Gestaltung und Verbreitung ihrer Angebote, und entwickeln diese auch in Zusammenarbeit mit externen Partnern gemeinwohlorientiert fort.(2) Die Rundfunkanstalten treffen Maßnahmen, um sich in einem kontinuierlichen und zielgruppengerechten Dialog mit der Bevölkerung, insbesondere über Qualität, Leistung und Fortentwicklung des Angebots, auszutauschen (Gesellschaftsdialog). Die wesentlichen Erkenntnisse dieses Dialogs sind dem Medienrat für seinen Bericht nach § 26b zur Verfügung zu stellen.(3) Zum Zweck einer zielgerichteten Auftragserfüllung steuern die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio die Ausgestaltung ihrer Angebote entlang regelmäßiger Angebotsüberprüfungen (Leistungsanalyse). Dabei sollen der Beitrag eines Angebots und seiner wesentlichen Angebotsteile zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags und zum öffentlich-rechtlichen Profil sowie das Erreichen der angestrebten Zielgruppen nachvollzogen werden.(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio entwickeln Kennzahlen und Verfahren, die miteinander vergleichbare Leistungsanalysen nach Absatz 3 ermöglichen. Die Leistungsanalysen haben unter Einbeziehung der Erkenntnisse aus dem Gesellschaftsdialog sowie der Richtlinien nach § 31 Abs. 4 und auf Grundlage aktueller wissenschaftlicher Standards sowie unter besonderer Berücksichtigung der nachfolgenden Kriterien zu erfolgen:1.Verfügbarkeit und Zugänglichkeit der Angebote und Inhalte,2.quantitative und qualitative Nutzung der Angebote durch die Zielgruppen,3.Wirkung der Angebote auf die individuelle Meinungsbildung der Nutzer und den öffentlichen Diskurs,4.Ausgewogenheit sowie Themen- und Meinungsvielfalt, auch im Vergleich der Angebote der ARD, des ZDF und des Deutschlandradios, 5.quantitativer und qualitativer Beitrag der Kultur, Bildung, Information, Beratung im Gesamtangebot sowie der Unterhaltung zur Auftragserfüllung und6.Innovationskraft der Angebote auch im Vergleich mit den Angeboten anderer inländischer und ausländischer Anbieter.
Einsetzung eines Medienrates, Auftragsbericht
(1) Zur Evaluierung der Verfahren nach § 26a und der Erfüllung des Auftrags nach § 26 durch die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio in ihrer Gesamtheit wird ein unabhängiger Medienrat eingesetzt. Die Mitglieder sind in ihrer Aufgabenerfüllung an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.(2) Der Medienrat besteht aus sechs unabhängigen Sachverständigen. Zwei Sachverständige werden von der Gremienvertreterkonferenz der ARD (GVK), jeweils ein Sachverständiger vom Fernsehrat des ZDF und vom Hörfunkrat des Deutschlandradios gewählt. Zwei Sachverständige werden durch die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder berufen. Einmalige Wiederwahl und Wiederberufung sind zulässig. Maßgeblich für die Auswahl der Sachverständigen ist ihre für die Aufgaben nach Absatz 1 nötige nachgewiesene Sachkunde. Eine geschlechterparitätische Besetzung soll angestrebt werden. Der Medienrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Personen entsprechend § 4 Abs. 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages; eine Wahl oder Berufung kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus der jeweiligen Funktion erfolgen. Im Übrigen gelten § 4 Abs. 5 und 6 sowie § 6 Abs. 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages entsprechend. (3) Der Medienrat erstattet alle zwei Jahre nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Bericht über seine Evaluierung nach Absatz 1 (Auftragsbericht). § 5 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 des Rundfunkfinanzierungsstaatvertrages gilt entsprechend.(4) Der Auftragsbericht erfolgt anhand der jeweils aktuellen wissenschaftlichen Standards und der Kriterien nach § 26a Abs. 4. § 3 Abs. 7 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages gilt entsprechend. (5) Den abschließenden Bericht über das Ergebnis der Prüfung teilt der Medienrat den Intendanten und zuständigen Gremien mit und veröffentlicht ihn anschließend in geeigneter Weise. Stellt der Medienrat in einem oder mehreren Bereichen Mängel in den Verfahren und ihrer Anwendung oder bei der Auftragserfüllung fest, haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sich unter Einbeziehung ihrer Gremien hiermit zu befassen und mögliche Maßnahmen zu erörtern. Der Medienrat nimmt in seinem nächsten Bericht eine Bewertung der ergriffenen Maßnahmen vor.
Angebote
(1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.(2) Rundfunkprogramme, die über unterschiedliche Übertragungswege zeitgleich verbreitet werden, gelten zahlenmäßig als ein Angebot.
Fernsehvollprogramme, Dritte Fernsehprogramme
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam das Vollprogramm "Erstes Deutsches Fernsehen (Das Erste)". (2) Die Dritten Fernsehprogramme einschließlich regionaler Auseinanderschaltungen werden von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veranstaltet, und zwar jeweils durch1.den Bayerischen Rundfunk (BR),2.den Hessischen Rundfunk (HR),3.den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR),4.den Norddeutschen Rundfunk (NDR),5.Radio Bremen (RB),6.den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB),7.den Südwestrundfunk (SWR),8.den Saarländischen Rundfunk (SR) und9.den Westdeutschen Rundfunk (WDR).(3) Das ZDF veranstaltet das Vollprogramm "Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)".
Hörfunkprogramme
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten Hörfunkprogramme einzeln oder zu mehreren für ihr jeweiliges Versorgungsgebiet auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts; bundesweit ausgerichtete Hörfunkprogramme finden nicht statt. Im Internet verbreitete lineare Audio-Angebote sind nur nach Maßgabe eines nach § 30a durchgeführten Verfahrens zulässig; § 30 Abs. 1a Satz 1 gilt entsprechend. Satz 2 gilt nicht für die zeitgleiche und inhaltsgleiche Verbreitung der im Sinne des Absatzes 2 beauftragten Programme im Internet.(2)Die Gesamtzahl der terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten darf vier Programme je Rundfunkanstalt nicht übersteigen. Zusätzlich zu den Programmen nach Satz 1 kann das Landesrecht vorsehen, dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt ein Hörfunkprogramm pro volle sechs Millionen Einwohner im Sendegebiet zum 1. Januar 2025 veranstaltet, bei Landesrundfunkanstalten mit einem Versorgungsauftrag für mehrere Länder jedenfalls aber so viele Hörfunkprogramme, wie sie Länder versorgt. Die gemeinschaftliche Veranstaltung von Hörfunkprogrammen durch mehrere Rundfunkanstalten (Kooperationsprogramme) sowie die Nutzung kooperativ erstellter Programmteile (Mantelprogramme) gelten nicht als bundesweit ausgerichtete Hörfunkprogramme im Sinne des Absatzes 1, soweit die Programme keine entsprechende inhaltliche Ausrichtung aufweisen. Kooperations- und Mantelprogramme berühren nicht die Eigenständigkeit der Programme im Sinne des jeweiligen Landesrechts. Das jeweilige Landesrecht kann vorsehen, dass terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme, auch gegen ein Kooperationsprogramm, ausgetauscht werden, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nicht erhöht. Kooperationsprogramme werden jeweils als ein Programm der beteiligten Anstalten gerechnet. Regionale Auseinanderschaltungen von Programmen bleiben unberührt. Abweichend von Satz 4 werden bis zu zwei Kooperationsprogramme jeweils als ein halbes Programm der beteiligten Anstalten gerechnet. Der Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Programms gegen ein in analoger Technik verbreitetes Programm ist nicht zulässig.(1)(3) Das Deutschlandradio veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kultur:1.das Programm "Deutschlandfunk",2.das Programm "Deutschlandfunk Kultur",3.das in digitaler Technik verbreitete Programm "Deutschlandfunk Nova" nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Konzepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. 2 des Deutschlandradio-Staatsvertrages; die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit dem Deutschlandradio und 4.ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Programmen nach Maßgabe eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens.(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Deutschlandradio veröffentlichen in geeigneter Weise eine Auflistung der von allen Anstalten insgesamt veranstalteten Hörfunkprogramme.(1) Red. Anm.:Nach § 121c des Medienstaatsvertrags (MStV) vom 14./26. März 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 85) tritt § 29 Absatz 2 am 1. Januar 2027 in Kraft.
Telemedienangebote
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Telemedienangebote nach § 2 Abs. 2 Nr. 29 unter Einbeziehung einer gemeinsamen Plattformstrategie in eigenen Portalen auf Basis des gemeinsamen technischen Plattformsystems nach § 30f und Telemedien außerhalb eigener Portale (Drittplattformen) an. Die gemeinsame Plattformstrategie hat das Ziel, einen die Angebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios umfassenden, aufeinander abgestimmten, gemeinwohlorientierten öffentlichen Raum zu schaffen, und umfasst auch eine Strategie zur Vernetzung mit den Angeboten externer Partner sowie zur Nutzung von Drittplattformen. (1a) Soweit dies zur Erfüllung des Auftrages und zur Erreichung der Zielgruppe erforderlich ist, können Telemedienangebote über jeweils eigenständige eigene Portale zugänglich gemacht werden. Die besondere Notwendigkeit der verschiedenen eigenständigen Portale ist jeweils im Rahmen der Telemedienkonzepte zu begründen. Verschiedene eigene Portale sollen entsprechend der Bedürfnisse der Nutzer nach § 26a Abs. 1 einheitlich auffindbar gemacht werden.(1b) Soweit dies zur Erfüllung des Auftrages und zur Erreichung der Zielgruppe aus journalistisch-redaktionellen Gründen geboten ist, können Telemedien auch auf Drittplattformen angeboten werden.(2) Der Auftrag nach Absatz 1 umfasst insbesondere1.Sendungen ihrer Programme auf Abruf vor und nach deren Ausstrahlung sowie eigenständige audiovisuelle Inhalte,2.Sendungen ihrer Programme auf Abruf von europäischen und nicht-europäischen Werken angekaufter Spielfilme und angekaufter Folgen von Fernsehserien, die keine Auftragsproduktionen sind, im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausstrahlung in ihren Programmen für bis zu dreißig Tage, wobei die Abrufmöglichkeit grundsätzlich auf Deutschland zu beschränken ist; das Angebot dieser nicht-europäischen Werke ist nur zulässig, wenn es sich um Beiträge zur Bildung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 26 oder zur Kultur im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 27 handelt und sie in besonderem Maße zum öffentlich-rechtlichen Profil beitragen,3.das Angebot auf Abruf von europäischen und nicht-europäischen Werken im Sinne der Nummer 2 als eigenständige audiovisuelle Inhalte für bis zu dreißig Tage, wobei die Abrufmöglichkeit grundsätzlich auf Deutschland zu beschränken ist; eine zeitlich weitergehende Abrufmöglichkeit ist im Einzelfall möglich, wenn dies aus redaktionellen Gründen oder Gründen der Angebotsgestaltung geboten ist und die weitergehende Bereitstellung in besonderem Maße zum öffentlich-rechtlichen Profil beiträgt,4.Sendungen ihrer Programme auf Abruf von Großereignissen gemäß § 13 Abs. 2 sowie von Spielen der 1. und 2. Fußball-Bundesliga bis zu sieben Tage danach und5.zeit- und kulturgeschichtliche Archive mit informierenden, bildenden und kulturellen Telemedien. Im Übrigen bleiben Angebote nach Maßgabe der §§ 40 bis 44 unberührt.(3) Durch die zeitgemäße Gestaltung der Telemedienangebote nach Maßgabe des § 26 soll allen Bevölkerungsgruppen die Teilhabe an der Informationsgesellschaft ermöglicht, Orientierungshilfe geboten, Möglichkeiten der interaktiven Kommunikation angeboten sowie die technische und inhaltliche Medienkompetenz aller Generationen und von Minderheiten gefördert werden. Diese Gestaltung der Telemedienangebote soll die Belange von Menschen mit Behinderungen besonders berücksichtigen, insbesondere in Form von Audiodeskription, Bereitstellung von Manuskripten oder Telemedien in leichter Sprache.(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten ihre Angebote in möglichst barrierefrei zugänglichen elektronischen Portalen an und fassen ihre Programme unter elektronischen Programmführern zusammen. Inhalte in eigenen Portalen sowie solche auf Drittplattformen, die aus journalistisch-redaktionellen Gründen dafür geeignet sind, sollen miteinander vernetzt werden, insbesondere durch Verlinkung. Die gegenseitige Auffindbarkeit von Inhalten in den eigenen Portalen ist sicherzustellen. Die erste Auswahlebene der eigenen Portale soll jeweils auch Empfehlungen zu Inhalten in anderen Portalen enthalten und zu diesen verlinken. Die Angebote sollen auch auf Inhalte verlinken, die Einrichtungen der Wissenschaft, Kultur sowie der Bildung anbieten und die aus journalistisch-redaktionellen Gründen für die Telemedienangebote geeignet sind. Der Einsatz von Personalisierungsmöglichkeiten soll dem Nutzer einen unmittelbaren, portalübergreifenden Zugriff auf Inhalte ermöglichen.(5) Nicht zulässig sind in Telemedienangeboten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten:1.Werbung mit Ausnahme von Produktplatzierung,2.das Angebot auf Abruf von angekauften Spielfilmen und angekauften Folgen von Fernsehserien, die keine Auftragsproduktionen sind mit Ausnahme der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Werke,3.eine flächendeckende lokale Berichterstattung und4.die in der Anlage zu diesem Staatsvertrag aufgeführten Angebotsformen.Für Produktplatzierung nach Satz 1 Nr. 1 gelten § 8 Abs. 7 und § 37 entsprechend.(6) Werden Telemedien von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF oder dem Deutschlandradio außerhalb eigener Portale verbreitet, sollen sie für die Einhaltung des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 1 Sorge tragen. Durch die Nutzung des Verbreitungswegs im Sinne des Satzes 1 dürfen sie keine Einnahmen durch Werbung und Sponsoring erzielen.(7) Die eigenen Portale sowie Telemedien auf Drittplattformen dürfen jeweils nicht presseähnlich sein. Eigene Portale sind im Schwerpunkt mittels Bewegtbild oder Ton zu gestalten, die Nutzung von Texten ist hier nur zulässig bei1.sendungsbegleitenden Texten nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5,2.Angebotsübersichten,3.Schlagzeilen zu aktuellen Ereignissen, einschließlich begleitender Echtzeitberichterstattung,4.Faktenchecks,5.Informationen über die jeweilige Rundfunkanstalt,6.Maßnahmen zum Zweck der Barrierefreiheit,7.nach der Anlage zu diesem Staatsvertrag zulässigen Chats und Foren, sowie8.Informationen, zu denen eine gesetzliche Verpflichtung besteht, diese in den Portalen in Textform vorzuhalten. Sendungsbegleitende Texte sind Sendungstranskripte, Zusammenfassungen der wesentlichen Inhalte einer Sendung sowie solche, die der nachträglichen Aufbereitung von Inhalten aus einer konkreten, nicht länger als vier Wochen zurückliegenden Sendung einschließlich Hintergrundinformationen dienen, soweit auf für die jeweilige Sendung genutzte Materialien und Quellen zurückgegriffen wird und diese Angebote thematisch und inhaltlich die Sendung unterstützen, begleiten und aktualisieren, wobei der zeitliche und inhaltliche Bezug zu einer bestimmten Sendung im jeweiligen Portal ausgewiesen werden muss. Auch bei sendungsbegleitenden Texten nach Satz 3 hat eine Einbindung von Bewegtbild oder Ton zu erfolgen. Bei Ereignissen von besonderer gesamtgesellschaftlicher Bedeutung sind abweichend von Satz 3 sendungsbegleitende Texte auch zur Vorbereitung einer konkreten Sendung zulässig; die übrigen Maßgaben des Satzes 3 bleiben unberührt. Zur Anwendung der Sätze 1 bis 5 soll von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Spitzenverbänden der Presse eine Schlichtungsstelle eingerichtet werden.(8) Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF oder das Deutschlandradio Dienste anbieten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, finden von den Bestimmungen des 5. Unterabschnitts des V. Abschnitts nur § 99a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie § 99c Abs. 1 Anwendung.
Telemedienkonzepte
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio konkretisieren die inhaltliche Ausrichtung ihrer geplanten Telemedienangebote nach § 30 jeweils in Telemedienkonzepten, die Zielgruppe, Inhalt, Ausrichtung, Verweildauer, die Verwendung internetspezifischer Gestaltungsmittel sowie die Maßnahmen zur Einhaltung des § 30 Abs. 7 Satz 1 näher beschreiben. Die Telemedienkonzepte müssen auch Ausführungen zur Einbindung in die gemeinsame Plattformstrategie im Sinne des § 30 Abs. 1 enthalten. Es sind angebotsabhängige differenzierte Befristungen für die Verweildauern vorzunehmen mit Ausnahme der Archive nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, die unbefristet zulässig sind; redaktionelle Gründe oder Gründe der Angebotsgestaltung, die zu einer weitergehenden Abrufmöglichkeit nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 führen können, sind unbeschadet der erforderlichen Einzelfallprüfung in den Telemedienkonzepten näher zu konkretisieren und regelmäßig zu überprüfen. Sollen nicht-europäische Werke nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 auf Abruf bereitgestellt werden, ist zu erläutern, wie diese in besonderem Maße zum öffentlich-rechtlichen Profil beitragen. Sollen Telemedien auch außerhalb eigener Portale angeboten werden, ist dies zu begründen. Die insoweit vorgesehenen Maßnahmen zur Berücksichtigung des Jugendmedienschutzes, des Datenschutzes sowie des § 30 Abs. 6 Satz 1 sind zu beschreiben. Die Aufgabe, Telemedienkonzepte für Gemeinschaftsangebote zu erstellen, wird von den beteiligten Rundfunkanstalten gemeinschaftlich ausgeübt. (2) Die Beschreibung aller Telemedienangebote muss eine Nachprüfung des Finanzbedarfs durch die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) ermöglichen.(3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio legen in den Satzungen oder Richtlinien übereinstimmende Kriterien fest, in welchen Fällen auch unter Einbeziehung der Ergebnisse der Leistungsanalysen nach § 26a und des Auftragsberichts nach § 26b ein neues oder die wesentliche Änderung eines Telemedienangebots vorliegt, das nach dem nachstehenden Verfahren der Absätze 4 bis 7 zu prüfen ist. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn die inhaltliche Gesamtausrichtung des Telemedienangebots oder die angestrebte Zielgruppe verändert wird. Das Verfahren der Absätze 4 bis 7 bezieht sich bei wesentlichen Änderungen allein auf die Abweichungen von den bisher veröffentlichten Telemedienkonzepten.(4) Ist ein neues Telemedienangebot nach Absatz 1 oder die wesentliche Änderung eines bestehenden Telemedienangebots nach Absatz 3 geplant, hat die Rundfunkanstalt gegenüber ihrem zuständigen Gremium darzulegen, dass das geplante, neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung vom Auftrag umfasst ist. Es sind Aussagen darüber zu treffen,1.inwieweit das neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung unter Einbeziehung der Ergebnisse der Leistungsanalysen nach § 26a und des Auftragsberichts nach § 26b den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft entspricht,2.in welchem Umfang durch das neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Wettbewerb beigetragen wird und3.welcher finanzielle Aufwand für das neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung erforderlich ist.Dabei sind Quantität und Qualität der vorhandenen frei zugänglichen Telemedienangebote, die Auswirkungen auf alle relevanten Märkte des geplanten, neuen Telemedienangebots oder der wesentlichen Änderung sowie jeweils deren meinungsbildende Funktion angesichts bereits vorhandener vergleichbarer frei zugänglicher Telemedienangebote, auch des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, zu berücksichtigen.(5) Zu den Anforderungen des Absatzes 4 ist vor Aufnahme eines neuen Telemedienangebots oder einer wesentlichen Änderung durch das zuständige Gremium Dritten in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Gelegenheit zur Stellungnahme besteht innerhalb einer Frist von mindestens sechs Wochen nach Veröffentlichung des Vorhabens. Das zuständige Gremium der Rundfunkanstalt hat die eingegangenen Stellungnahmen zu prüfen. Das zuständige Gremium kann zur Entscheidungsbildung gutachterliche Beratung durch unabhängige Sachverständige auf Kosten der jeweiligen Rundfunkanstalt in Auftrag geben; zu den Auswirkungen auf alle relevanten Märkte ist gutachterliche Beratung hinzuzuziehen. Der Name des Gutachters ist bekanntzugeben. Der Gutachter kann weitere Auskünfte und Stellungnahmen einholen; ihm können Stellungnahmen unmittelbar übersandt werden.(6) Die Entscheidung, ob die Aufnahme eines neuen Telemedienangebots oder einer wesentlichen Änderung den Voraussetzungen des Absatzes 4 entspricht, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des zuständigen Gremiums. Die Entscheidung ist zu begründen. In den Entscheidungsgründen muss unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen und eingeholten Gutachten dargelegt werden, ob das neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung vom Auftrag umfasst ist. Die jeweilige Rundfunkanstalt hat das Ergebnis ihrer Prüfung einschließlich der eingeholten Gutachten unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen in gleicher Weise wie die Veröffentlichung des Vorhabens bekannt zu machen.(7) Der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde sind vor der Veröffentlichung alle für eine rechtsaufsichtliche Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln. Nach Abschluss des Verfahrens nach den Absätzen 5 und 6 und nach Prüfung durch die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde ist die Beschreibung des neuen Telemedienangebots oder der wesentlichen Änderung im Internetauftritt der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF oder des Deutschlandradios zu veröffentlichen. In den amtlichen Verkündungsblättern der betroffenen Länder ist zugleich auf die Veröffentlichung im Internetauftritt der jeweiligen Rundfunkanstalt hinzuweisen.(8) Soweit dieser Staatsvertrag für ein neues oder wesentlich geändertes Telemedienangebot ein Verfahren nach Maßgabe der Absätze 4 bis 7 vorsieht, können die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio, um1.Erkenntnisse zu gewinnen, die sie für den Vorschlag für ein neues Telemedienangebot benötigen,2.Aufschlüsse über den voraussichtlichen Bedarf nach dem neuen Telemedienangebot zu erhalten, oder3.neuartige technische oder journalistische Konzepte zu erproben,das neue oder wesentlich geänderte Angebot auch ohne Durchführung des Verfahrens für eine Dauer von höchstens sechs Monaten im Rahmen eines Probebetriebs veranstalten oder bereitstellen. Um den Übergang in ein reguläres Telemedienangebot zu ermöglichen, kann der Probebetrieb um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden, wenn zeitgleich ein Verfahren nach den Absätzen 4 bis 7 eingeleitet wird. Die Aufnahme und der Zeitpunkt des Beginns eines solchen Probebetriebs ist von den Anstalten der jeweiligen Rechtsaufsicht anzuzeigen.(9) Die Anstalten haben die Zahl der Nutzer des Probebetriebs insbesondere durch technische Maßnahmen zu beschränken, um zu verhindern, dass der Probebetrieb der Einführung eines neuen oder wesentlich veränderten Angebots im Sinne der Absätze 1 und 3 gleichkommt.
Verfahren zur Überführung von Programmen nach § 28a Abs. 4
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF überführen die in § 28a genannten gemeinsamen Fernsehprogramme in Angebote im Internet gleichartigen Inhalts bei Vorliegen der in § 28a Abs. 4 genannten Voraussetzungen und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen; § 30 bleibt unberührt. (2) Die federführende Rundfunkanstalt erstellt unter Einbeziehung der anderen Rundfunkanstalten ein Angebotskonzept, in denen sie darstellt, wie die Inhalte des betreffenden Programms gegebenenfalls unter Berücksichtigung internetspezifischer Gestaltungsmittel in ein Angebot im Internet überführt werden sollen. Dabei sind darzulegen, wie der Auftrag nach den §§ 26 und 28a auch durch das veränderte Angebot erfüllt wird. § 30a Abs. 1 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. Das zuständige Gremium gibt Dritten in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Gelegenheit zur Stellungnahme besteht innerhalb einer Frist von mindestens sechs Wochen nach Veröffentlichung des Vorhabens. Das zuständige Gremium der federführenden Rundfunkanstalt hat die eingegangenen Stellungnahmen zu prüfen.(3) Die Angebotskonzepte müssen eine Nachprüfung des Finanzbedarfs durch die KEF ermöglichen.(4) Die Entscheidung über das neue Angebotskonzept bedürfen der Zustimmung des zuständigen Gremiums der federführenden Rundfunkanstalt. Die Entscheidung ist zu begründen.(5) Nach Zustimmung des zuständigen Gremiums hat die federführende Rundfunkanstalt der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde alle für eine rechtsaufsichtliche Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln. Nach Abschluss des Verfahrens nach den Absätzen 2 bis 4 und nach Prüfung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde sind die Einstellung des Fernsehprogramms und das neue Angebotskonzept im Internetauftritt der federführenden Rundfunkanstalt zu veröffentlichen. In den amtlichen Verkündungsblättern der Länder ist zugleich auf die Veröffentlichung im Internetauftritt der jeweiligen Rundfunkanstalt hinzuweisen.(6) Durch die Überführung darf kein Mehrbedarf entstehen; dabei bleiben von Nutzerzahlen abhängige Verbreitungskosten außer Betracht. Im Fall darüberhinausgehender Mehrbedarfe richtet sich die Überführung nach § 30a Abs. 4 bis 7 entsprechend; Absatz 3 bleibt unberührt.
Jugendangebot
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF bieten gemeinsam ein Jugendangebot an, das Rundfunk und Telemedien umfasst. Das Jugendangebot soll inhaltlich die Lebenswirklichkeit und die Interessen junger Menschen als Zielgruppe in den Mittelpunkt stellen und dadurch einen besonderen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags nach § 26 leisten. Zu diesem Zweck sollen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF insbesondere eigenständige audiovisuelle Inhalte für das Jugendangebot herstellen oder herstellen lassen und Nutzungsrechte an Inhalten für das Jugendangebot erwerben. Das Jugendangebot soll journalistisch-redaktionell veranlasste und journalistisch-redaktionell gestaltete interaktive Angebotsformen aufweisen und Inhalte anbieten, die die Nutzer selbst zur Verfügung stellen.(2) Zur Erfüllung der demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Zielgruppe ist das Jugendangebot inhaltlich und technisch dynamisch und entwicklungsoffen zu gestalten und zu verbreiten. Dazu soll auch durch eine zielgruppengerechte interaktive Kommunikation mit den Nutzern sowie durch verstetigte Möglichkeiten ihrer Partizipation beigetragen werden.(3) Andere Angebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF nach Maßgabe dieses Staatsvertrages sollen mit dem Jugendangebot inhaltlich und technisch vernetzt werden. Wird ein eigenständiger Inhalt des Jugendangebots auch in einem anderen Angebot der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder des ZDF genutzt, sind die für das andere Angebot geltenden Maßgaben dieses Staatsvertrages einschließlich eines eventuellen Telemedienkonzepts zu beachten.(4) Die Verweildauer der Inhalte des Jugendangebots ist von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF so zu bemessen, dass sie die Lebenswirklichkeit und die Interessen junger Menschen abbilden und die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der jeweils zur Zielgruppe gehörenden Generationen erfüllen. Die Grundsätze der Bemessung der Verweildauer sind von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF regelmäßig zu prüfen. Die Verweildauer von angekauften Spielfilmen und angekauften Folgen von Fernsehserien, die keine Auftragsproduktionen sind, ist zeitlich angemessen zu begrenzen.(5) Werbung mit Ausnahme von Produktplatzierung nach Maßgabe von § 8 Abs. 7 und § 37, flächen-deckende lokale Berichterstattung, nicht auf das Jugendangebot bezogene presseähnliche Angebote, ein eigenständiges Hörfunkprogramm und die für das Jugendangebot in der Anlage zu diesem Staatsvertrag genannten Angebotsformen sind im Jugendangebot nicht zulässig. Ist zur Erreichung der Zielgruppe aus journalistisch-redaktionellen Gründen die Verbreitung des Jugendangebots außerhalb des von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF für das Jugendangebot eingerichteten eigenen Portals geboten, sollen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF für die Einhaltung der Bedingungen des Satzes 1 Sorge tragen. Sie haben für diesen Verbreitungsweg übereinstimmende Richtlinien, insbesondere zur Konkretisierung des Jugendmedienschutzes und des Datenschutzes, zu erlassen. Das Jugendangebot darf nicht über Rundfunkfrequenzen (Kabel, Satellit, Terrestrik) verbreitet werden.(6) Im Auftragsbericht nach § 26b Abs. 3 sind insbesondere darzustellen:1.der besondere Beitrag des Jugendangebots zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags,2.das Erreichen der Zielgruppe, die zielgruppengerechte Kommunikation sowie die verstetigten Möglichkeiten der Partizipation der Zielgruppe,3.das Ergebnis der Prüfung der Verweildauer nach Absatz 4,4.die Nutzung des Verbreitungswegs außerhalb des für das Jugendangebot eingerichteten eigenen Portals nach Absatz 5 Satz 2 und 3,5.der jeweilige Anteil der in Deutschland und in Europa für das Jugendangebot hergestellten Inhalte und6.der jeweilige Anteil an Eigenproduktionen, Auftragsproduktionen und erworbenen Nutzungsrechten für angekaufte Spielfilme und angekaufte Folgen von Fernsehserien für das Jugendangebot.
Versorgungsauftrag
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio kommen ihrem gesetzlichen Auftrag durch Nutzung geeigneter Übertragungswege nach. Bei der Auswahl des Übertragungswegs sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Die analoge Verbreitung bisher ausschließlich digital verbreiteter Programme ist unzulässig.(2) Zur Erfüllung ihres Versorgungsauftrags sollen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio mit privaten Veranstaltern von Rundfunkprogrammen nach § 84 Abs. 3 S. 2 sowie mit diesen verbundenen Unternehmen zusammenarbeiten. Kooperationen können insbesondere eine Verlinkung (Embedding) oder sonstige Vernetzung öffentlich-rechtlicher Inhalte oder Angebote, vereinfachte Verfahren der Zurverfügungstellung öffentlich-rechtlicher Inhalte oder die gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen beinhalten.
Grundsatz der Zusammenarbeit
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages unter Wahrung ihrer journalistischen und institutionellen Eigenständigkeit zusammen. Die Verpflichtung nach Satz 1 umfasst grundsätzlich alle, insbesondere administrative und technische Bereiche und die Nutzung gemeinsamer sächlicher, technischer und personeller Kapazitäten, einschließlich Studios im In- und Ausland, soweit dem nicht zwingende Gründe im Sinne des Absatzes 2 entgegenstehen. Bei der Berichterstattung über Ereignisse mit überregionaler Bedeutung arbeiten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio arbeitsteilig zusammen.(2) Eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit gilt im Einzelfall nicht, sofern hierdurch1.die Auftragserfüllung der beteiligten Rundfunkanstalten gefährdet würde,2.der publizistische Wettbewerb zwischen den beteiligten Rundfunkanstalten erheblich beeinträchtigt würde, oder3.eine Wirtschaftlichkeitsprüfung ergeben hat, dass keine langfristige Kosteneffizienz zu erwarten ist.(3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio prüfen regelmäßig unter Einbeziehung ihrer Gremien alle ihre Tätigkeitsbereiche auf die Möglichkeit einer Zusammenarbeit. Eine erstmalige Prüfung soll bis zum 31. Dezember 2026 vollzogen werden.(4) Zwischen den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF findet ein regelmäßiger Austausch über die Programme nach § 28 Abs. 1 und 3 statt. Vor Veränderung der jeweiligen Programmschemas sollen die dafür in der ARD Verantwortlichen und der Intendant des Zweiten Deutschen Fernsehens auf ein Einvernehmen hinwirken; dabei ist auf Nachrichtensendungen besondere Rücksicht zu nehmen.(5) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß § 26 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 27 zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten nach § 40 Abs. 1 Satz 2.
Gemeinsames technisches Plattformsystem
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio gründen zur Entwicklung und für den Betrieb eines gemeinsamen technischen Plattformsystems eine rechtlich selbstständige gemeinsame Tochtergesellschaft.(2) Ziel des gemeinsamen technischen Plattformsystems ist der Aufbau einer gemeinsam genutzten Infrastruktur. Diese soll aufeinander abgestimmte Komponenten insbesondere für Telemedienangebote nach § 30 bereitstellen, die modernen und möglichst offenen technischen Standards entsprechen, die Erfüllung des Auftrags nach § 26 Abs. 3 unterstützen und Effizienzgewinne erzielen durch die gemeinsame Entwicklung für die beteiligten Partner. Den jeweils besonderen Anforderungen an die Nutzung von Audio- und Videoangeboten ist hierbei Rechnung zu tragen. Im Rahmen des gemeinsamen technischen Plattformsystems sollen datensichere und datensparsame Personalisierungsmöglichkeiten und Empfehlungssysteme geschaffen werden. Diese Personalisierungsmöglichkeiten und Empfehlungssysteme sollen einen offenen Meinungsbildungsprozess und breiten inhaltlichen gemeinwohlorientierten Diskurs ermöglichen.(3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio ermöglichen eine Mitwirkung und Vernetzung für öffentlich-rechtliche europäische Partner und prüfen regelmäßig eine mögliche Öffnung für private Anbieter.
Satzungen, Richtlinien, gemeinsame Maßstäbe und Berichtspflichten
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio erlassen jeweils Satzungen oder Richtlinien zur näheren Durchführung ihres jeweiligen Auftrags sowie für das Verfahren zur Erstellung von Konzepten für Telemedienangebote und das Verfahren für neue Telemedienangebote oder wesentliche Änderungen. Die Satzungen oder Richtlinien enthalten auch Regelungen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Gremienentscheidungen. Die Satzungen oder Richtlinien sind im Internetauftritt der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF oder des Deutschlandradios zu veröffentlichen.(2) Die jeweils zuständigen Gremien der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios wachen über die Erfüllung des Auftrags gemäß § 26 sowie über eine wirtschaftliche und sparsame Haushalts- und Wirtschaftsführung.(3) Die Gremien haben die Aufgabe, für die Angebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios Richtlinien aufzustellen und die Intendanten in Programmfragen zu beraten. Die Richtlinien umfassen die Festsetzung inhaltlicher und formaler Qualitätsstandards sowie standardisierter Prozesse zu deren Überprüfung; die Richtlinien sind zu veröffentlichen und regelmäßig zu überprüfen.(4) Zur besseren Überprüfbarkeit und Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung setzen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio gemeinsam unter Einbeziehung ihrer zuständigen Gremien und unter Berücksichtigung von Empfehlungen der KEF Maßstäbe fest, die geeignet sind, die Bewertung der Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie eine vergleichende Kontrolle der Ressourceneffizienz zu ermöglichen.(5) In den Geschäftsberichten der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios ist auch der Umfang der Produktionen mit von diesen gesellschaftsrechtlich abhängigen und unabhängigen Produktionsunternehmen darzustellen. Dabei ist auch darzustellen, in welcher Weise der Protokollerklärung aller Länder zu § 11d Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages im Rahmen des 22. Rundfunkänderungsstaatsvertrages Rechnung getragen wird.
Transparenz
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sind verpflichtet, für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck haben sie die Organisationsstruktur, einschließlich der Zusammensetzung der Gremien und ihrer eingesetzten Ausschüsse, alle Satzungen, Richtlinien, Geschäftsordnungen sowie sonstige Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für die jeweilige Rundfunkanstalt sind, in ihrem Internetauftritt zu veröffentlichen. Dabei ist der Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu wahren. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio veröffentlichen in ihren Geschäftsberichten und im jeweiligen Internetauftritt die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge ihrer jeweiligen Intendanten und Direktoren unter Namensnennung, soweit diese nicht einer Abführungspflicht unterliegen. Teil der zu veröffentlichenden Bezüge sind namentlich Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und sonstige geldwerte Vorteile. Satz 4 gilt insbesondere auch für1.Leistungen, die den genannten Personen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,2.Leistungen, die den genannten Personen für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,3.während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen,4.Leistungen, die einer der genannten Personen, die ihre Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind,5.Leistungen, die den genannten Personen für Tätigkeiten bei Tochter- und Beteiligungsgesellschaften gewährt worden sind, und6.Leistungen, die den genannten Personen für entgeltliche Nebentätigkeiten gewährt worden sind; dies gilt nicht für Nebentätigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen und wenn die Höhe der hierfür jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag von 1.000 Euro monatlich nicht übersteigt.Die Geschäftsberichte und die Internetauftritte nach Satz 4 haben zudem Angaben über die Tarifstrukturen und eine strukturierte Darstellung der außertariflichen Vereinbarungen zu enthalten.(2) Über die Vorgaben des Absatzes 1 hinausgehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
Compliance
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio haben jeweils ein wirksames Compliance Management System nach anerkannten Standards zu gewährleisten und nach dem aktuellen Stand fortzuschreiben. Sie haben jeweils eine in Ausübung der Tätigkeit unabhängige Compliance-Stelle oder einen Compliance-Beauftragten einzusetzen, die oder der regelmäßig an den Intendanten und an den Verwaltungsrat berichtet. Soweit ein Aufsichtsgremium unmittelbar berührt ist, ist auch an dieses zu berichten. Die Compliance-Stellen und -Beauftragten tauschen sich untereinander aus.(2) Darüber hinaus beauftragen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio jeweils eine Ombudsperson als externe Anlaufstelle für vertrauliche und anonyme Hinweise zu Rechts- und Regelverstößen in den jeweiligen Rundfunkanstalten. Die Ombudsperson soll die Befähigung zum Richteramt besitzen und darf keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die neutrale und unabhängige Vertrauensstellung zu gefährden.
Gemeinschaftseinrichtungen und Beteiligungsunternehmen
Bei Beteiligungsunternehmen im Sinne von § 42 Abs. 3 und Gemeinschaftseinrichtungen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios stellen die Rundfunkanstalten sicher, dass die Gemeinschaftseinrichtungen und Beteiligungsunternehmen über die Themen Transparenz und Compliance dem zuständigen Aufsichtsgremium regelmäßig berichten. Bei anderen Beteiligungen als solchen nach § 42 Abs. 3 sollen die Rundfunkanstalten auf eine Berichterstattung nach Satz 1 hinwirken. Die Berichterstattung erfolgt bei Gemeinschaftseinrichtungen auch an die jeweils federführende Anstalt; bei Beteiligungsunternehmen auch an alle beteiligten Rundfunkanstalten.
Gremienaufsicht
(1) Die Aufsichtsgremien der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios müssen personell und strukturell in der Lage sein, die ihnen jeweils zugewiesenen Aufgaben umfassend zu erfüllen. Hierzu ist insbesondere sicherzustellen, dass1.in den Verwaltungsräten auch über die Mitglieder ausreichende Kenntnisse im Bereich der Wirtschaftsprüfung, der Betriebswirtschaft, des Rechts und der Medienwirtschaft oder der Medienwissenschaft vorhanden sind,2.die Mitglieder der jeweiligen Gremien sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig fortbilden; hierzu haben die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio den jeweiligen Gremien angemessene Mittel zur Verfügung zu stellen, um auch externe Fort- und Weiterbildung zu ermöglichen und3.für die Gremien Geschäftsstellen eingerichtet werden, welche angemessen mit Personal- und Sachmitteln ausgestattet sind; die Mitarbeiter der Geschäftsstellen sind in ihrer Tätigkeit fachlich nur den Weisungen der Gremienvorsitzenden unterworfen.(2) Über die Vorgaben des Absatzes 1 hinausgehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
Interessenkollision
(1) Mitglieder eines Aufsichtsgremiums dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglied zu gefährden (Interessenkollision).(2) Mitglieder eines Aufsichtsgremiums dürfen weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn bei der Entscheidung einer Angelegenheit ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Erfüllung ihrer Aufgaben zu rechtfertigen.(3) Liegen hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 bei einem Mitglied vor, informieren der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter das Gremium. Ein betroffenes Mitglied hat Tatsachen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 begründen können, unverzüglich dem Vorsitzenden des jeweiligen Gremiums und seinem Stellvertreter anzuzeigen. Das Gremium entscheidet über den Ausschluss. An dieser Entscheidung darf der Betroffene nicht mitwirken.(4) Über die Vorgaben der Absätze 1 bis 3 hinausgehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
Kodex zu Standards für Leitung und Aufsicht
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio entwickeln jeweils Governance-Standards als anstalts- und organübergreifende Ordnung für Leitung und Aufsicht (Kodex) und schreiben diese fort. Der Kodex soll jeweils gemeinsam durch die Intendanten und die Gremienvertreterkonferenz (GVK), die Gremienvorsitzenden des ZDF und des Deutschlandradio unter Rückbindung an ihre Gremien entwickelt werden und Grundsätze, Empfehlungen und Anregungen für Leitung und Aufsicht der in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios zur Konkretisierung gesetzlicher Maßgaben sowie zur Implementierung anerkannter Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung vorsehen. Über die Vorgaben von Satz 1 und 2 hinausgehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Anstalten, das ZDF und das Deutschlandradio erklären jeweils, inwieweit dem Kodex entsprochen wird oder welche Standards nicht angewendet wurden oder werden und aus welchen Gründen nicht. Die Erklärung ist im Internetauftritt der Rundfunkanstalt dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen.
Veröffentlichung von Beanstandungen
Die zuständigen Aufsichtsgremien der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios können vom Intendanten verlangen, dass er bei Rechtsverstößen Beanstandungen der Gremien im Programm veröffentlicht.
Grundsätze der außertariflichen Vergütung
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sind berechtigt außertarifliche Verträge zu schließen, soweit ihre Zahl auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Für die außertarifliche Vergütung einschließlich der Bezüge der leitenden Angestellten in Berufungs- und Wahlämtern (Geschäftsleitung) gelten die nachfolgenden Bestimmungen. (2) Außertarifvertragliche Vergütungen, einschließlich Versorgungsleistungen, Nebenleistungen und Leistungen, die im Fall einer regulären oder vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit zugesagt werden (Gesamtvergütung), haben in einem angemessenen Verhältnis zu den jeweils übertragenen Aufgaben und erbrachten Leistungen zu stehen. Vergütungen und Versorgungsleistungen haben insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen. Die Höhe der Gesamtvergütung hat sich an den Bezügen im öffentlichen Sektor einschließlich vergleichbarer öffentlicher Unternehmen zu orientieren.(3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio legen mit Zustimmung der jeweils zuständigen Gremien ein klares und verständliches Vergütungssystem fest, welches für den Abschluss von Dienstverträgen mit außertariflich Beschäftigten bindend ist. Das Vergütungssystem ist im Internetauftritt der jeweiligen Rundfunkanstalt zu veröffentlichen.(4) Über die Vorgaben der Absätze 1 bis 3 hinausgehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
Besondere Verantwortung bei der Datenverarbeitung
(1) Unbeschadet der Vorgaben der §§ 12 und 23 sind die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio zu einem sorgsamen Umgang mit personenbezogenen Daten von Nutzern verpflichtet. Sie dürfen diese verarbeiten, soweit dies zum Zwecke der Auftragserfüllung erforderlich ist. Ein Austausch personenbezogener Daten von Nutzern zwischen den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio ist, sofern diese auf der Basis des gemeinsamen technischen Plattformsystems zur Verwirklichung des gemeinwohlorientierten öffentlichen Raum nach § 30 Abs. 1 Satz 2 verarbeitet werden, Teil des Auftrags. Die Datenverarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere im Rahmen kommerzieller Tätigkeiten gemäß § 40, richtet sich nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben.(2) Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sowie weitergehende landesrechtliche Regelungen zu einzelnen Landesrundfunkanstalten bleiben unberührt.
Gemeinsamer Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio ernennen einen gemeinsamen Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz (Rundfunkdatenschutzbeauftragter), der zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 ist. Die Ernennung erfolgt durch die Rundfunkräte der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, den Fernsehrat des ZDF und den Hörfunkrat des Deutschlandradios für die Dauer von acht Jahren; Wiederernennungen sind zulässig. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Das Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios und der jeweiligen Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wahrgenommen werden. Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu vereinbaren sein und dürfen seine Unabhängigkeit nicht gefährden. (2) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Dies erfolgt durch Beschluss der Rundfunkräte der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des Fernsehrats des ZDF und des Hörfunkrats des Deutschlandradios. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören.(3) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, regeln die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio in einer gemeinsamen Satzung (gemeinsame Satzung über die Datenschutzaufsicht der Rundfunkanstalten). Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten legen entsprechend der Bestimmungen des II. und III. Abschnitts des ARD-Staatsvertrages eine federführende Anstalt fest.
Unabhängigkeit
(1) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Der Dienstaufsicht unterliegt er, soweit die Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Dienstaufsicht wird durch den Verwaltungsrat der Rundfunkanstalt am Dienstsitz wahrgenommen.(2) Dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist eine Dienststelle einzurichten (Dienstsitz). Für die Erfüllung der Aufgaben und Befugnisse sind ihm die notwendigen Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan der Rundfunkanstalt am Dienstsitz auszuweisen und dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Einer Finanzkontrolle des entsprechend Absatz 1 Satz 4 zuständigen Verwaltungsrates unterliegt der Rundfunkdatenschutzbeauftragte nur, soweit die Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.(3) Einzelheiten zur Ausführung der Absätze 1 und 2 regeln die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio in der gemeinsamen Satzung über die Datenschutzaufsicht der Rundfunkanstalten.(4) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in der Wahl der Mitarbeiter frei. Sie unterstehen allein seiner Leitung.
Aufgaben und Befugnisse
(1) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsvertrages, der Verordnung (EU) 2016/679, der §§ 19 bis 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios sowie ihrer Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 1. Er hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend den Artikeln 57 und 58 Abs. 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat er, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, den lnformantenschutz zu wahren. Er kann gegenüber den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio keine Geldbußen verhängen. (2) Stellt der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies gegenüber dem Intendanten der verantwortlichen Rundfunkanstalt und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Gleichzeitig unterrichtet er den Verwaltungsrat der verantwortlichen Rundfunkanstalt. Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.(3) Die vom Intendanten nach Absatz 2 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. Der Intendant leitet dem Verwaltungsrat seiner Rundfunkanstalt gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu.(4) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet jährlich auch den Organen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios schriftlichen Bericht im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2016/679 über seine Tätigkeit. Der Bericht wird veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Online-Angebot der in der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios ausreichend ist. (5) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an den Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch eine der in der ARD zusammengeschlossene Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio oder ihre Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 1 in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein. (6) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist sowohl während als auch nach Beendigung seiner Tätigkeit verpflichtet, über die ihm während seiner Dienstzeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren.
Kodex zum Einsatz künstlicher Intelligenz
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio können in ihren Angeboten einem öffentlich-rechtlichen Profil entsprechend künstliche Intelligenz einsetzen. Hierzu und zur Nutzung künstlicher Intelligenz in weiteren Bereichen legen sie in einem gemeinsamen Kodex Grundsätze für die Entwicklung und den Einsatz entsprechender Systeme fest.
Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs
(1) Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.(2) Der Finanzausgleich unter den Landesrundfunkanstalten ist Bestandteil des Finanzierungssystems der ARD; er stellt insbesondere eine funktionsgerechte Aufgabenerfüllung der Anstalten Saarländischer Rundfunk und Radio Bremen sicher. Der Umfang der Finanzausgleichsmasse und ihre Anpassung an den Rundfunkbeitrag bestimmen sich nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.
Finanzierung
(1) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstige Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.(2) Die Summe der Einnahmen nach Absatz 1 jeder einzelnen Anstalt der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und der Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" bilden das jeweilige Gesamtbudget. Innerhalb dieses Budgets sind die Rundfunkanstalten berechtigt, die erforderlichen Ausgaben zu tätigen, soweit dies mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu vereinbaren ist; die besonderen Bedarfe im Sinne der §§ 1 Abs. 2 Satz 3 und 12 ff. des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bleiben hiervon unberührt. (3) Die Rundfunkanstalten entscheiden im Rahmen ihrer Finanzordnungen eigenverantwortlich über die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Aufwandsarten. Hierbei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfes des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
(1) Der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotentiale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und der Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" durch die unabhängige KEF geprüft und ermittelt.(2) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs sind insbesondere zugrunde zu legen1.die wettbewerbsfähige Fortführung der bestehenden Angebote, die durch Staatsvertrag aller Länder beauftragten Fernsehprogramme sowie die nach § 30b überführten oder ausgetauschten Angebote (bestandsbezogener Bedarf),2.nach Landesrecht zulässige neue Angebote, die Teilhabe an den neuen rundfunktechnischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung von Angeboten sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk (Entwicklungsbedarf),3.die allgemeine Kostenentwicklung und die besondere Kostenentwicklung im Medienbereich,4.die Entwicklung der Beitragserträge, der Werbeerträge und der sonstigen Erträge und5.die Anlage, Verzinsung und zweckbestimmte Verwendung der Überschüsse, die dadurch entstehen, dass die jährlichen Gesamterträge der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF oder des Deutschlandradios die Gesamtaufwendungen für die Erfüllung ihres Auftrags übersteigen.(3) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs soll ein hoher Grad der Objektivierbarkeit erreicht werden.(4) Die Beitragsfestsetzung erfolgt durch Staatsvertrag.
Kostensteuerung
(1) Bei Aufstellung und Ausführung ihres Haushaltsplans haben die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.(2) Für Maßnahmen von finanzieller Bedeutung führen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durch. Dabei ist auch die mit den Maßnahmen verbundene Risikoverteilung zu berücksichtigen.(3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen. Dieser sind anstaltsübergreifend einheitliche Maßstäbe zugrunde zu legen.(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio erstellen Personalkonzepte zur mittel- und langfristigen Steuerung des Personalaufwands. (5) Die von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und vom ZDF für den Erwerb von Übertragungsrechten für Sportereignisse insgesamt aufgewendeten Mittel dürfen ein angemessenes Verhältnis zum Gesamtaufwand nicht überschreiten. Ein angemessenes Verhältnis ist in der Regel anzunehmen, wenn der Aufwand für den Erwerb von Übertragungsrechten nach Satz 1 fünf vom Hundert des von der KEF anerkannten Gesamtaufwandes von ARD und ZDF in einer Beitragsperiode nicht übersteigt. Die exklusive Auswertung von Übertragungsrechten ist nur zulässig, wenn und soweit dies zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderlich ist; beim Erwerb von Rechtepaketen sind Sublizenzen zu marktüblichen Bedingungen anzubieten. § 26 Abs. 6 gilt für die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
Berichterstattung der Rechnungshöfe
Der für die Durchführung der Prüfung zuständige Rechnungshof teilt das Ergebnis der Prüfung einer Landesrundfunkanstalt, des ZDF oder des Deutschlandradios einschließlich deren Beteiligungsunternehmen dem jeweils zuständigen Intendanten, den jeweils zuständigen Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalt und der Geschäftsführung des geprüften Beteiligungsunternehmens sowie der KEF mit. Er gibt dem Intendanten der jeweiligen Rundfunkanstalt und der Geschäftsführung des Beteiligungsunternehmens Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ergebnis der Prüfung und berücksichtigt die Stellungnahmen. Den auf dieser Grundlage erstellten abschließenden Bericht über das Ergebnis der Prüfung teilt der zuständige Rechnungshof den Landesparlamenten und den Landesregierungen der die Rundfunkanstalt tragenden Länder sowie der KEF mit und veröffentlicht ihn anschließend. Dabei hat der Rechnungshof darauf zu achten, dass die Wettbewerbsfähigkeit des geprüften Beteiligungsunternehmens nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden.
Zulässige Produktplatzierung
Über die Anforderungen nach § 8 Abs. 7 Satz 2 hinaus ist Produktplatzierung in Kinofilmen, Filmen und Serien, Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung nur dann zulässig,1.wenn diese nicht vom Veranstalter selbst oder von einem mit dem Veranstalter verbundenen Unternehmen produziert oder in Auftrag gegeben wurden oder 2.wenn kein Entgelt geleistet wird, sondern lediglich bestimmte Waren oder Dienstleistungen, wie Produktionshilfen und Preise, im Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung kostenlos bereitgestellt werden. Keine Sendungen der leichten Unterhaltung sind insbesondere Sendungen, die neben unterhaltenden Elementen im Wesentlichen informierenden Charakter haben, und Ratgebersendungen mit Unterhaltungselementen.
Dauer der Rundfunkwerbung, Sponsoring
(1) Die Gesamtdauer der Rundfunkwerbung beträgt im Ersten Fernsehprogramm der ARD und im Programm "Zweites Deutsches Fernsehen" jeweils höchstens 20 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt. Nicht angerechnet werden auf die zulässigen Werbezeiten Sendezeiten mit Produktplatzierungen und Sponsorhinweise. Nicht vollständig genutzte Werbezeit darf höchstens bis zu fünf Minuten werktäglich nachgeholt werden. Nach 20.00 Uhr sowie an Sonntagen und im ganzen Bundesgebiet anerkannten Feiertagen dürfen Werbesendungen nicht ausgestrahlt werden. § 39 bleibt unberührt.(2) In weiteren Fernsehprogrammen von ARD und ZDF sowie in den Dritten Fernsehprogrammen findet Rundfunkwerbung nicht statt. (3) Im Fernsehen darf die Dauer der Spotwerbung innerhalb eines Zeitraums von einer Stunde 20 vom Hundert nicht überschreiten.(4) Hinweise der Rundfunkanstalten auf Sendungen, Rundfunkprogramme oder rundfunkähnliche Telemedien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen und Sendungen abgeleitet sind, unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken, gesetzliche Pflichthinweise und neutrale Einzelbilder zwischen redaktionellen Inhalten und Fernsehwerbe- oder Teleshoppingspots sowie zwischen einzelnen Spots gelten nicht als Werbung.(5) Die Länder sind berechtigt, den Landesrundfunkanstalten bis zu 90 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt Werbung im Hörfunk einzuräumen; ein am 1. Januar 1987 in den Ländern abweichender zeitlicher Umfang der Rundfunkwerbung und ihre tageszeitliche Begrenzung kann beibehalten werden.(6) Sponsoring findet nach 20.00 Uhr sowie an Sonntagen und im ganzen Bundesgebiet anerkannten Feiertagen im Fernsehen nicht statt; dies gilt nicht für das Sponsoring der Übertragung von Großereignissen nach § 13 Abs. 2.
Änderung der Werbung
Die Länder können Änderungen der Gesamtdauer der Werbung, der tageszeitlichen Begrenzung der Werbung und ihrer Beschränkung auf Werktage im öffentlich-rechtlichen Rundfunk vereinbaren.
Ausschluss von Teleshopping
Teleshopping findet mit Ausnahme von Teleshopping-Spots im öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht statt.
Richtlinien
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF erlassen Richtlinien zur Durchführung der §§ 8 bis 11, 37 und 38. In der Richtlinie zu § 11 sind insbesondere die Bedingungen zur Teilnahme Minderjähriger näher zu bestimmen. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF stellen hierzu das Benehmen mit den Landesmedienanstalten her und führen einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien durch. In der Richtlinie zu § 8 Abs. 7 und § 37 ist näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen, in welchen Formaten und in welchem Umfang unentgeltliche Produktplatzierung stattfinden kann, wie die Unabhängigkeit der Produzenten und Redaktionen gesichert und eine ungebührliche Herausstellung des Produkts vermieden wird. Die Sätze 1 bis 4 gelten für die Richtlinien des Deutschlandradios zur Durchführung der §§ 8, 11 und 37 entsprechend.
Grundsätze
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sind berechtigt, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. Kommerzielle Tätigkeiten sind Betätigungen, bei denen Leistungen auch für Dritte im Wettbewerb angeboten werden, insbesondere Werbung und Sponsoring im Rahmen der Vorgaben nach § 39, Verwertungsaktivitäten, Merchandising, Produktion für und Lizenzierung von Inhalten an Dritte und die Vermietung von Senderstandorten an Dritte. Kommerzielle Tätigkeiten dürfen nur unter Marktbedingungen erbracht werden.(2) Die kommerziellen Tätigkeiten sind durch rechtlich selbständige Tochtergesellschaften zu erbringen. Bei geringer Marktrelevanz kann eine kommerzielle Tätigkeit durch die Rundfunkanstalt selbst erbracht werden; in diesem Fall ist eine getrennte Buchführung vorzusehen. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio haben sich bei den Beziehungen zu ihren kommerziell tätigen Tochterunternehmen marktkonform zu verhalten und die entsprechenden Bedingungen, wie bei einer kommerziellen Tätigkeit, auch ihnen gegenüber einzuhalten.(3) Die Tätigkeitsbereiche sind von den zuständigen Gremien der Rundfunkanstalten vor Aufnahme der Tätigkeit zu genehmigen. Die Prüfung umfasst folgende Punkte:1.die Beschreibung der Tätigkeit nach Art und Umfang, die die Einhaltung der marktkonformen Bedingungen begründet (Marktkonformität) einschließlich eines Fremdvergleichs,2.den Vergleich mit Angeboten privater Konkurrenten,3.Vorgaben für eine getrennte Buchführung und4.Vorgaben für eine effiziente Kontrolle.
Beteiligung an Unternehmen
(1) An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat, dürfen sich die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio unmittelbar oder mittelbar beteiligen, wenn1.dies im sachlichen Zusammenhang mit ihren gesetzlichen Aufgaben steht,2.die Beteiligung zur effektiven und effizienten Auftragserfüllung beiträgt,3.das Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Person besitzt und4.die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsieht. Die Voraussetzungen nach Satz 1 müssen nicht erfüllt sein, wenn die Beteiligung nur vorübergehend eingegangen wird und unmittelbaren Programmzwecken dient.(2) Vor Beteiligung führen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durch. Bestehende Beteiligungen sind regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, auf ihre Wirtschaftlichkeit zu überprüfen; die jeweils zuständigen Gremien sind über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ist auch zu prüfen, ob eine Beteiligung zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sinnvoll ist.(3) Bei Beteiligungsunternehmen haben sich die Rundfunkanstalten in geeigneter Weise den nötigen Einfluss auf die Geschäftsleitung des Unternehmens, insbesondere eine angemessene Vertretung im Aufsichtsgremium, zu sichern. Die Entsendung von Vertretern der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios in das jeweilige Aufsichtsgremium erfolgt durch den Intendanten. Soweit dies nach Beteiligungsumfang und Gesellschaftszweck möglich und angemessen ist, soll eine angemessene Anzahl von Mitgliedern der jeweiligen Gremien in das Aufsichtsgremium entsandt werden. Die Auswahl soll den Geschäftszweck des Beteiligungsunternehmens, die Zuständigkeiten sowie Zusammensetzung der Gremien berücksichtigen. Ihre Amtszeit im Aufsichtsgremium hat spätestens drei Monate nach der Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Rundfunkrat oder im Verwaltungsrat beziehungsweise des Beschäftigungsverhältnisses bei der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalt, beim ZDF oder beim Deutschlandradio zu enden. Eine Prüfung der Betätigung der Anstalten bei dem Unternehmen unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze durch einen Wirtschaftsprüfer ist auszubedingen.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für juristische Personen des Privatrechts, die von den Rundfunkanstalten gegründet werden und deren Geschäftsanteile sich ausschließlich in ihrer Hand befinden (Eigenunternehmen).(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Beteiligungen der Rundfunkanstalten an gemeinnützigen Rundfunkunternehmen und Pensionskassen.(6) Bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten oder des öffentlichen Rechts, an denen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF oder das Deutschlandradio unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt sind, einschließlich Eigenunternehmen, wirken diese darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge, Leistungszusagen und Leistungen jedes einzelnen Mitglieds der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung angegeben werden. Das Gleiche gilt, wenn die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF oder das Deutschlandradio zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt sind. Sind die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF oder das Deutschlandradio nicht mehrheitlich, jedoch in Höhe von mindestens 25 vom Hundert an einem Unternehmen im Sinne des Satzes 1 unmittelbar oder mittelbar beteiligt, sollen sie auf eine Veröffentlichung entsprechend Satz 1 hinwirken. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sollen sich an der Gründung oder an einem bestehenden Unternehmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 nur beteiligen, wenn gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge und Leistungszusagen entsprechend Satz 1 angegeben werden.(7) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio haben bei Beteiligungen an Eigenunternehmen und Gemeinschaftseinrichtungen, 1.für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen sowie2.der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Bei Beteiligungen im Sinne von § 42 Abs. 3 sollen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio darauf hinwirken, dass ein Wirtschaftsplan und eine fünfjährige Finanzplanung im Sinne von Satz 1 aufgestellt werden. Die Genehmigung der Wirtschaftspläne beziehungsweise der Finanzplanung erfolgt bei den Gemeinschaftseinrichtungen durch die jeweils zuständigen Gremien der federführenden Anstalt sowie bei den Beteiligungsunternehmen durch die beteiligten Rundfunkanstalten.
Kontrolle der Beteiligungen an Unternehmen
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio haben ein effektives Controlling über ihre Eigenunternehmen und Beteiligungen nach § 41 einzurichten. Der Intendant hat das jeweils zuständige Aufsichtsgremium der Rundfunkanstalt regelmäßig über die wesentlichen Vorgänge in den Beteiligungsunternehmen, insbesondere über deren finanzielle Entwicklung, zu unterrichten.(2) Der Intendant hat dem jeweils zuständigen Aufsichtsgremium jährlich einen Beteiligungsbericht vorzulegen. Dieser Bericht schließt folgende Bereiche ein:1.die Darstellung sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer Beteiligungen und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für die Rundfunkanstalt, einschließlich der wesentlichen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen in einer möglichst fünf Jahre zurückreichenden Zeitreihenentwicklung, insbesondere Umsatzerlöse, Jahresergebnis vor Steuern, Jahresergebnis nach Steuern, Eigenkapitalquote, Mitarbeitende im Durchschnitt, Personalaufwendungen pro Mitarbeitenden, Personalaufwand, Materialaufwand, Liquidität 1. Grades und Umsatzrentabilität der Gesellschaft,2.die gesonderte Darstellung der Beteiligungen mit kommerziellen Tätigkeiten und den Nachweis der Erfüllung der staatsvertraglichen Vorgaben für kommerzielle Tätigkeiten und3.die Darstellung der Kontrolle der Beteiligungen, einschließlich von Vorgängen mit besonderer Bedeutung.Die Verpflichtung zur Darstellung auch der wesentlichen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen nach Satz 2 Nr. 1 Hs. 2 gilt nur für Beteiligungen mit insgesamt mindestens 50 Mitarbeitern oder einem nach den Feststellungen der KEF vergleichbaren Gesamtaufwand. Der Bericht ist den jeweils zuständigen Rechnungshöfen und der rechtsaufsichtsführenden Landesregierung zu übermitteln.(3) Die für die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio zuständigen Rechnungshöfe prüfen die Wirtschaftsführung bei Eigenunternehmen und solchen Unternehmen des Privatrechts, an denen die Anstalten unmittelbar, mittelbar, auch zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit Mehrheit beteiligt sind und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch die Rechnungshöfe vorsieht. Die Anstalten sind verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des Unternehmens zu sorgen.(4) Sind mehrere Rechnungshöfe für die Prüfung zuständig, können sie die Prüfung einem dieser Rechnungshöfe übertragen.
Kontrolle der kommerziellen Tätigkeiten
(1) Bei Eigenunternehmen und Mehrheitsbeteiligungen im Sinne von § 42 Abs. 3 der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios oder bei Gesellschaften, bei denen ein Prüfungsrecht der zuständigen Rechnungshöfe besteht, sind die Rundfunkanstalten zusätzlich zu den allgemein bestehenden Prüfungsrechten der Rechnungshöfe verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Beteiligungsunternehmen den jährlichen Abschlussprüfer nur im Einvernehmen mit den zuständigen Rechnungshöfen bestellen. Die Rundfunkanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass das Beteiligungsunternehmen vom Abschlussprüfer im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses auch die Marktkonformität seiner kommerziellen Tätigkeiten auf der Grundlage zusätzlicher von den jeweils zuständigen Rechnungshöfen festzulegender Fragestellungen prüfen lässt und den Abschlussprüfer ermächtigt, das Ergebnis der Prüfung zusammen mit dem Abschlussbericht den zuständigen Rechnungshöfen mitzuteilen. Diese Fragestellungen werden von dem für die Prüfung zuständigen Rechnungshof festgelegt und umfassen insbesondere den Nachweis der Einhaltung der staatsvertraglichen Vorgaben für kommerzielle Aktivitäten. Die Rundfunkanstalten sind verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des Beteiligungsunternehmens zu sorgen. Die Wirtschaftsprüfer testieren den Jahresabschluss der Beteiligungsunternehmen und berichten den zuständigen Rechnungshöfen auch hinsichtlich der in Satz 2 und 3 genannten Fragestellungen. Sie teilen das Ergebnis und den Abschlussbericht den zuständigen Rechnungshöfen mit. Die zuständigen Rechnungshöfe werten die Prüfung aus und können in jedem Einzelfall selbst Prüfmaßnahmen bei den betreffenden Beteiligungsunternehmen ergreifen. Die durch die ergänzenden Prüfungen zusätzlich entstehenden Kosten tragen die jeweiligen Beteiligungsunternehmen.(2) Bei kommerziellen Tätigkeiten mit geringer Marktrelevanz nach § 40 Abs. 1 Satz 5 sind die Rundfunkanstalten auf Anforderung des zuständigen Rechnungshofes verpflichtet, für ein dem Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 bis 8 entsprechendes Verfahren Sorge zu tragen. Werden Verstöße gegen die Bestimmungen zur Marktkonformität bei Prüfungen von Beteiligungsunternehmen oder der Rundfunkanstalten selbst festgestellt, findet auf die Mitteilung des Ergebnisses § 36 Anwendung.
Haftung für kommerziell tätige Beteiligungsunternehmen
Für kommerziell tätige Beteiligungsunternehmen dürfen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio keine Haftung übernehmen.
Grundsatz
(1) Private Veranstalter bedürfen zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen einer Zulassung. § 54 sowie entsprechende Bestimmungen des Landesrechts für nicht bundesweit ausgerichtete Rundfunkprogramme bleiben unberührt. Die Zulassung eines Veranstalters nicht bundesweit ausgerichteten Rundfunks richtet sich nach Landesrecht. Für die Zulassung eines Veranstalters bundesweit ausgerichteten Rundfunks gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts; im Übrigen gilt Landesrecht.(2) Die Zulassung eines Fernsehveranstalters kann versagt oder widerrufen werden, wenn1.sich das Programm des Veranstalters ganz oder in wesentlichen Teilen an die Bevölkerung eines anderen Staates richtet, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und2.der Veranstalter sich zu dem Zweck in Deutschland niedergelassen hat, die Bestimmungen des anderen Staates zu umgehen und 3.die Bestimmungen des anderen Staates, die der Veranstalter zu umgehen bezweckt, Gegenstand des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen sind.Statt der Versagung oder des Widerrufs der Zulassung kann diese auch mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies ausreicht, die Umgehung nach Satz 1 auszuschließen.
Meinungsvielfalt, regionale Fenster
(1) Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.(2) Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öffentlichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichgewichtig beeinflussen.(3) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens soll die Landesmedienanstalt darauf hinwirken, dass an dem Veranstalter auch Interessenten mit kulturellen Programmbeiträgen beteiligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung besteht nicht.(4) (1) In den beiden, jeweils unterschiedlichen Unternehmen nach § 62 zuzurechnenden, bundesweit verbreiteten, nach Zuschaueranteilen reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts Fensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in dem jeweiligen Land aufzunehmen. Der Hauptprogrammveranstalter hat organisatorisch sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters gewährleistet ist. Dem Fensterprogrammveranstalter ist eine gesonderte Zulassung zu erteilen. Fensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter sollen zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 62 stehen, es sei denn, zum 31. Dezember 2009 bestehende landesrechtliche Regelungen stellen die Unabhängigkeit in anderer Weise sicher. Zum 31. Dezember 2009 bestehende Zulassungen bleiben unberührt. Eine Verlängerung ist zulässig. Mit der Organisation der Fensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstalter sicherzustellen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt mindestens für die Dauer der nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts für das jeweilige Regionalfensterprogramm erteilten Zulassung. Die Landesmedienanstalten stimmen die Organisation der Fensterprogramme in zeitlicher und technischer Hinsicht unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Veranstalter ab. (1) Red. Anm.:Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zu § 59 Abs. 4 des Medienstaatsvertrages"Ungeachtet der Anpassung in § 59 Abs. 4 Satz 1 des Medienstaatsvertrages werden die Bemühungen um Maßnahmen zur Sicherung regionaler und lokaler Medienvielfalt und um ein zukunftsfähiges Medienkonzentrationsrecht fortgesetzt (Ziffern 3 und 5 der Protokollerklärung aller Länder zum Staatsvertrag zur Modernisierung Medienordnung in Deutschland vom 14. April 2020). Dabei sollen weiterhin auch Regelungen einbezogen werden, die insbesondere in Ländern ohne oder ohne flächendeckende regionale Fenster zur Vielfalt der lokalen und regionalen Angebote beitragen können (Protokollerklärung aller Länder zum 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag)."
Europäische Produktionen
Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum und zur Förderung von europäischen Film- und Fernsehproduktionen stellen Anbieter fernsehähnlicher Telemedien sicher, dass der Anteil europäischer Werke in ihren Katalogen mindestens 30 vom Hundert entspricht. Satz 1 gilt nicht für Anbieter fernsehähnlicher Telemedien mit geringen Umsätzen oder geringen Zuschauerzahlen oder wenn dies wegen der Art oder des Themas des fernsehähnlichen Telemediums undurchführbar oder ungerechtfertigt ist. Werke nach Satz 1 sind in den Katalogen herauszustellen. Die Landesmedienanstalten regeln die Einzelheiten zur Durchführung der Sätze 1 bis 3 durch eine gemeinsame Satzung. Zur Vorbereitung der Berichterstattung nach Artikel 13 Abs. 4 der Richtlinie 2010/13/EU gilt § 15 Abs. 4 entsprechend.
Werbung
(1) Für Werbung in Video-Sharing-Diensten gelten § 8 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 7 und 10 dieses Staatsvertrages sowie § 6 Abs. 2 und 7 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. (2) Der Anbieter eines Video-Sharing-Dienstes hat sicherzustellen, dass Werbung, die von ihm vermarktet, verkauft oder zusammengestellt wird, den Vorgaben des Absatzes 1 entspricht.(3) Der Anbieter eines Video-Sharing-Dienstes hat nachfolgende Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Werbung die nicht von ihm selbst vermarktet, verkauft oder zusammengestellt wird, die Vorgaben des Absatzes 1 erfüllt:1.Aufnahme und Umsetzung von Bestimmungen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zur Einhaltung der Vorgaben des Absatzes 1 verpflichten,2.Bereitstellung einer Funktion zur Kennzeichnung von Werbung nach § 6 Abs. 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes.
Schlichtungsstelle
(1) Die Landesmedienanstalten richten eine gemeinsame Stelle ein für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Beschwerdeführern oder von der Beschwerde betroffenen Nutzern und Anbietern von Video-Sharing-Diensten über Maßnahmen, die Anbieter von Video-Sharing-Diensten im Verfahren nach § 5b des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages getroffen oder unterlassen haben. (2) Die Landesmedienanstalten regeln die weiteren Einzelheiten über die Organisation, das Schlichtungsverfahren und die Kostentragung in einer im Internet zu veröffentlichenden gemeinsamen Satzung.
Barrierefreiheitsanforderungen, grundlegende Veränderungen und unverhältnismäßige Belastungen
(1) Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, gewährleisten den barrierefreien Zugang, gestalten die Auswahl der Angebote barrierefrei aus und unterstützen die barrierefreie Nutzung, sofern es sie nicht nach Maßgabe des Anhanges VI der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70) unverhältnismäßig belastet oder es keine wesentliche Änderung des Dienstes, der den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglicht, erfordert, die zu einer grundlegenden Veränderung seiner Wesensmerkmale führt. Die Gewährleistung der Barrierefreiheit gemäß Satz 1 umfasst die Anforderungen gemäß Anhang I Abschnitt III sowie Abschnitt IV Buchst. b der Richtlinie (EU) 2019/882. Das Berufen auf eine unverhältnismäßige Belastung ist ausgeschlossen, wenn Anbieter nichteigene öffentliche oder private Mittel zur Verbesserung der Barrierefreiheit erhalten. (2) Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, nehmen eine Beurteilung vor, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Absatz 1 eine grundlegende Veränderung mit sich bringen oder zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde.(3) Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, dokumentieren die Beurteilung nach Absatz 2 und bewahren alle einschlägigen Ergebnisse für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der letzten Erbringung des jeweiligen Dienstes, der den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglicht, auf. Sie übermitteln der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen eine Kopie der Beurteilung nach Absatz 2.(4) Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, die sich auf eine unverhältnismäßige Belastung berufen, nehmen die Beurteilung nach Absatz 2 erneut vor, wenn der Dienst verändert wird oder sie von der zuständigen Landesmedienanstalt dazu aufgefordert werden, mindestens aber alle fünf Jahre.(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf Kleinstunternehmen gemäß Artikel 3 Nr. 23 der Richtlinie (EU) 2019/882 keine Anwendung.
Konformitätsvermutung, Mitteilungspflichten
(1) Bei Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, wird vermutet, dass sie den Barrierefreienanforderungen nach § 99a Abs. 1 sowie den von den Landesmedienanstalten nach § 99e Abs. 1 erlassenen Satzungen und Richtlinien entsprechen, wenn sie1.harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder2.den technischen Spezifikationen im Sinne von Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/882 oder Teilen davon entsprechen. (2) Bei Nichtkonformität ergreifen die Anbieter die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität der Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen herzustellen. Wenn diese den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht genügen, unterrichten die Anbieter unverzüglich die zuständige Landesmedienanstalt und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen der Dienst erbracht wird, darüber. Dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.(3) Berufen sich Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, auf eine unverhältnismäßige Belastung oder eine grundlegende Veränderung im Sinne des § 99a Abs. 1 Satz 1, übermitteln sie Informationen hierzu an die für die Überprüfung der Konformität der Dienstleistung zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Dienst erbracht wird.(4) Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Medien ermöglichen, erteilen der zuständigen Landesmedienanstalt auf deren Verlangen alle Auskünfte, die erforderlich sind, um die Konformität dieser Dienste mit den Barrierefreiheitsanforderungen nachzuweisen.
Informationspflichten
(1) Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, haben in barrierefreier Form für die Allgemeinheit in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise anzugeben, wie sie die Barrierefreiheitsanforderungen nach § 99a Abs. 1 erfüllen.(2) Die Angaben enthalten eine allgemeine Beschreibung dieser Dienste, eine Beschreibung und Erläuterung, die zur Nutzung dieser Dienste erforderlich sind, sowie die Angabe der zuständigen Landesmedienanstalt. Die Anbieter bewahren die Informationen so lange auf, wie sie diese Dienste anbieten.
Verbraucherschutz
(1) Ein Verbraucher, der einen Dienst, der den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglicht, wegen einer Verletzung der Anforderungen aus den §§ 99a und 99c nicht oder nur eingeschränkt nutzen kann, kann bei der zuständigen Landesmedienanstalt beantragen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der §§ 99a und 99c sicherzustellen. Die Landesmedienanstalt entscheidet durch Bescheid.(2) Der Verbraucher hat das Recht, gegen einen solchen Bescheid oder ein Unterlassen Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung einzulegen. (3) Der Verbraucher kann einen nach § 15 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verband oder eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Unterlassungsklagengesetzes beauftragen, in seinem Namen oder an seiner Stelle die Landesmedienanstalten anzurufen oder einen Rechtsbehelf einzulegen.
Satzungen und Richtlinien, Berichtspflichten
(1) Die Landesmedienanstalten können übereinstimmende Satzungen oder Richtlinien zur Durchführung oder Umsetzung delegierter Rechtsakte der Europäischen Kommission, die auf Grund der Richtlinie (EU) 2019/882 ergehen, erlassen. (2) Zur Berichterstattung nach Artikel 33 Abs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2019/882 übermitteln die Landesmedienanstalten den nach § 111a zuständigen Behörden rechtzeitig alle notwendigen Informationen und Unterlagen.
Freie Verbreitung
(1) Die Verbreitung bundesweit empfangbarer Fernsehprogramme, die in rechtlich zulässiger Weise in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Übereinstimmung mit Artikel 2 der Richtlinie 2010/13/EU oder in einem Staat, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat, und nicht Mitglied der Europäischen Union ist, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist zulässig. Die Verbreitung der in Satz 1 genannten Fernsehprogramme aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union kann nur in Übereinstimmung mit Artikel 3 der Richtlinie 2010/13/EU, die Verbreitung der in Satz 1 genannten Fernsehprogramme aus einem Staat, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat, und nicht Mitglied der Europäischen Union ist, nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen ausgesetzt werden. (2) Veranstalter anderer als der in Absatz 1 genannten Fernsehprogramme haben die Weiterverbreitung mindestens einen Monat vor Beginn bei der Landesmedienanstalt anzuzeigen, in deren Geltungsbereich die Programme verbreitet werden sollen. Die Anzeige kann auch der Anbieter einer Medienplattform vornehmen. Die Anzeige muss die Nennung eines Programmverantwortlichen, eine Beschreibung des Programms und die Vorlage einer Zulassung oder eines vergleichbaren Dokuments beinhalten. Die Weiterverbreitung ist dem Anbieter einer Medienplattform zu untersagen, wenn das Rundfunkprogramm nicht den Anforderungen des § 3, des § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 und 3 oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages entspricht oder wenn der Veranstalter nach dem geltenden Recht des Ursprungslandes zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn das Programm nicht inhaltlich unverändert verbreitet wird.(3) Landesrechtliche Regelungen zur analogen Kanalbelegung für Rundfunk sind zulässig, soweit sie zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind. Sie können insbesondere zur Sicherung einer pluralistischen, am Angebot der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt orientierten Medienordnung getroffen werden. Einzelheiten, insbesondere die Rangfolge bei der Belegung der Kabelkanäle, regelt das Landesrecht.(4) Ferner können angemessene Maßnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 2010/13/EU unter Wahrung der sonstigen Regelungen ihres Artikels 4 gegen den Mediendiensteanbieter ergriffen werden, der der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaats unterworfen ist und einen audiovisuellen Mediendienst erbringt, der ganz oder vorwiegend auf Deutschland ausgerichtet ist, soweit die Bundesrepublik Deutschland im öffentlichen Interesse liegende ausführlichere oder strengere Bestimmungen nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU erlassen hat.
Organisation
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, überprüft die zuständige Landesmedienanstalt die Einhaltung der Bestimmungen nach diesem Staatsvertrag. Sie trifft entsprechend den Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Entscheidungen. Im Anwendungsbereich der §§ 99a bis 99e nehmen die Landesmedienanstalten die Aufgaben der zuständigen Behörde nach Artikel 23 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/882 wahr und informieren hierüber die Öffentlichkeit in geeigneter und barrierefreier Form. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Angebote sowie Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios. (2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 105 und nach den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bestehen:1.die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK),2.die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK),3.die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und4.die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM).Diese dienen der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt als Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 105.(3) Die Landesmedienanstalten entsenden jeweils den nach Landesrecht bestimmten gesetzlichen Vertreter in die ZAK; eine Vertretung im Fall der Verhinderung ist durch den ständigen Vertreter zulässig. Die Tätigkeit der Mitglieder der ZAK ist unentgeltlich.(4) Die GVK setzt sich zusammen aus dem jeweiligen Vorsitzenden des plural besetzten Beschlussgremiums der Landesmedienanstalten; eine Vertretung im Fall der Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden ist zulässig. Die Tätigkeit der Mitglieder der GVK ist unentgeltlich.(5) Die KEK besteht aus1.sechs Sachverständigen des Rundfunk- und des Wirtschaftsrechts, von denen drei die Befähigung zum Richteramt haben müssen, und2.sechs nach Landesrecht bestimmten gesetzlichen Vertretern der Landesmedienanstalten.Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 der KEK und zwei Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung eines dieser Mitglieder werden von den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder für die Dauer von fünf Jahren einvernehmlich berufen. Von der Mitgliedschaft nach Satz 2 ausgeschlossen sind Mitglieder und Bedienstete der Institutionen der Europäischen Union, der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, Gremienmitglieder und Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF, des Deutschlandradios, des Europäischen Fernsehkulturkanals "arte", der Landesmedienanstalten, der privaten Rundfunkveranstalter und Anbieter einer Medienplattform sowie Bedienstete von an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 62 beteiligten Unternehmen. Scheidet ein Mitglied nach Satz 2 aus, berufen die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder einvernehmlich ein Ersatzmitglied oder einen anderen Sachverständigen für den Rest der Amtsdauer als Mitglied; Entsprechendes gilt, wenn ein Ersatzmitglied ausscheidet. Die Mitglieder nach Satz 2 erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung und Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Das Vorsitzland der Rundfunkkommission schließt die Verträge mit diesen Mitgliedern. Der Vorsitzende der KEK und sein Stellvertreter sind aus der Gruppe der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 zu wählen. Die sechs Vertreter der Landesmedienanstalten und zwei Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung eines dieser Vertreter werden durch die Landesmedienanstalten für die Amtszeit der KEK gewählt.(6) Ein Vertreter der Landesmedienanstalten darf nicht zugleich der KEK und der KJM angehören; Ersatzmitgliedschaft oder stellvertretende Mitgliedschaft sind zulässig.(7) Die Landesmedienanstalten bilden für die Organe nach Absatz 2 Satz 1 eine gemeinsame Geschäftsstelle.(8) Die Mitglieder der ZAK, der GVK und der KEK sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Staatsvertrag an Weisungen nicht gebunden. § 58 gilt für die Mitglieder der ZAK und GVK entsprechend. Die Verschwiegenheitspflicht nach § 58 gilt auch im Verhältnis der Mitglieder der Organe nach Absatz 2 Satz 1 zu anderen Organen der Landesmedienanstalten.(9) Die Organe nach Absatz 2 Satz 1 fassen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder. Bei Beschlüssen der KEK entscheidet im Fall der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen. Die Beschlüsse sind gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend. Die zuständige Landesmedienanstalt hat die Beschlüsse im Rahmen der von den Organen nach Absatz 2 Satz 1 gesetzten Fristen zu vollziehen.(10) Die Landesmedienanstalten stellen den Organen nach Absatz 2 Satz 1 die notwendigen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung. Die Organe erstellen jeweils einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Kosten für die Organe nach Absatz 2 Satz 1 werden aus dem Anteil der Landesmedienanstalten nach § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages gedeckt. Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende Satzungen. (11) Von den Verfahrensbeteiligten sind durch die zuständigen Landesmedienanstalten Kosten in angemessenem Umfang zu erheben. Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende Satzungen.(12) Den Organen nach Absatz 2 Satz 1 stehen die Verfahrensrechte nach den §§ 55 und 56 zu.
Aufgaben
(1) Die ZAK ist für folgende Aufgaben zuständig:1.Aufsichtsmaßnahmen gegenüber privaten bundesweiten Veranstaltern, soweit nicht die KEK nach Absatz 3 zuständig ist,2.Aufsichtsmaßnahmen gegenüber privaten bundesweiten Anbietern nach den §§ 18 bis 22 sowie nach den §§ 74 bis 77,3.Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Abs. 4 sowie Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung nach § 19 Abs. 6,4.Aufsicht über Entscheidungen der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Abs. 8,5.Zulassung, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung bundesweiter Veranstalter nach §§ 53, 108 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1,6.Entscheidungen über ein Zulassungserfordernis im Falle des § 54 Abs. 1,7.Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für Regionalfensterprogramme nach § 59 Abs. 4 Satz 1 und für Sendezeit für Dritte nach § 65 Abs. 2 Satz 4,8.Anzeige des Betriebs einer Medienplattform oder Benutzeroberfläche nach § 79 Abs. 2 mit Ausnahme von Medienplattformen nach § 81 Abs. 6,9.Aufsicht über Medienplattformen, mit Ausnahme von Medienplattformen nach § 81 Abs. 6, und Benutzeroberflächen nach den §§ 79 bis 87 sowie § 103 Abs. 1 und 2, soweit nicht die GVK nach Absatz 2 zuständig ist,10.Aufsicht über Medienintermediäre nach den §§ 92 bis 94,11.Aufsicht über Video-Sharing-Dienste nach § 98,11a.Aufsicht über bundesweit angebotene Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, über die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 99a bis 99d.12.Wahrnehmung der Aufgaben nach § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3,13.Zuweisung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe und deren Rücknahme oder Widerruf nach §§ 102 und 108 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2, soweit die GVK nicht nach Absatz 2 zuständig ist,14.Befassung mit Mitteilungen nach § 109 Abs. 5.Die ZAK kann Prüfausschüsse für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 einrichten. Die Prüfausschüsse entscheiden jeweils bei Einstimmigkeit anstelle der ZAK. Zu Beginn der Amtsperiode der ZAK wird die Verteilung der Verfahren von der ZAK festgelegt. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung der ZAK festzulegen.(2) Die GVK ist zuständig für Auswahlentscheidungen bei den Zuweisungen von Übertragungskapazitäten nach § 102 Abs. 4 und für die Entscheidung über die Belegung von Medienplattformen nach § 81 Abs. 5 Satz 3, mit Ausnahme von Medienplattformen nach § 81 Abs. 6. Die ZAK unterrichtet die GVK fortlaufend über ihre Tätigkeit. Sie bezieht die GVK in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere bei der Erstellung von Satzungen und Richtlinienentwürfen, ein.(3) Die KEK ist zuständig für die abschließende Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen. Sie ist im Rahmen des Satzes 1 insbesondere zuständig für die Prüfung solcher Fragen bei der Entscheidung über eine Zulassung oder Änderung einer Zulassung, bei der Bestätigung von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen als unbedenklich und bei Maßnahmen nach § 60 Abs. 4. Für Fälle, die für die Sicherung von Meinungsvielfalt nur geringe Bedeutung entfalten können, legt die KEK fest, unter welchen Voraussetzungen auf eine Vorlage nach § 107 Abs. 1 verzichtet werden kann. Auf Anforderung einer Landesmedienanstalt ist sie zur Prüfung von Einzelfällen verpflichtet. Die KEK ermittelt die den Unternehmen jeweils zurechenbaren Zuschaueranteile.(4) Die Auswahl und Zulassung von Regionalfensterprogrammveranstaltern nach § 59 Abs. 4 und Fensterprogrammveranstaltern nach § 65 Abs. 4 sowie die Aufsicht über diese Programme obliegen dem für die Zulassung nicht bundesweiter Angebote zuständigen Organ der zuständigen Landesmedienanstalt. Bei Auswahl und Zulassung der Veranstalter nach Satz 1 ist zuvor das Benehmen mit der KEK herzustellen.
Maßnahmen bei Rechtsverstößen
(1) Stellt die zuständige Landesmedienanstalt einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages mit Ausnahme von § 17, § 18 Abs. 2 und 4, § 20 und § 23 Abs. 2 fest, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Maßnahmen sind insbesondere Beanstandung, Untersagung, Sperrung, Rücknahme und Widerruf. Die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht für Verstöße gegen § 19 Abs. 1 und 2 von Anbietern,1.im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1,2.die der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des deutschen Presserates unterliegen oder 3.die einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne des § 19 Abs. 3 angeschlossen sind.(2) Eine Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit steht. Eine Untersagung darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken. Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen ausschließlich vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, ist eine Sperrung nur unter den Voraussetzungen des § 97 Abs. 5 Satz 2 und des § 98 der Strafprozessordnung zulässig. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden zur Durchsetzung der Vorschriften der allgemeinen Gesetze und der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre bleiben unberührt. (3) Erweisen sich Maßnahmen gegenüber dem Veranstalter oder Anbieter als nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend, können Maßnahmen zur Entfernung oder Sperrung von Angeboten nach Absatz 1 auch gegen Dritte unter Beachtung der Vorgaben des Digitale-Dienste-Gesetzes und der Verordnung (EU) 2022/2065 gerichtet werden, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist. Gleiches gilt für Angebote, die mit bereits zur Sperrung angeordneten Angeboten ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind. Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/2065 bleibt unberührt. (4) Der Abruf von Angeboten im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich. Diensteanbieter haben dies sicherzustellen. Der Anbieter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperren.(5) Jede Landesmedienanstalt kann der zuständigen Landesmedienanstalt mitteilen, dass ein bundesweit ausgerichtetes Angebot gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstößt. Geht eine Mitteilung nach Satz 1 bei der zuständigen Landesmedienanstalt ein, legt der nach Landesrecht bestimmte gesetzliche Vertreter unverzüglich die Mitteilung sowie die vorhandenen Unterlagen dem nach den §§ 104 und 105 zuständigen Organ vor.(6) Die Landesmedienanstalten entwickeln, führen ein und aktualisieren regelmäßig geeignete Verfahren,1.um die Übereinstimmung der Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, mit den Anforderungen der §§ 99a bis 99d sowie den hierzu erlassenen Satzungen oder Richtlinien der Landesmedienanstalten zu kontrollieren, 2.um Beschwerden oder Berichten über diese Dienste nachzugehen, wonach diese den Anforderungen der §§ 99a bis 99d sowie den hierzu erlassenen Satzungen oder Richtlinien der Landesmedienanstalten nicht entsprechen,3.um zu kontrollieren, dass die notwendigen Korrekturmaßnahmen von dem Anbieter durchgeführt worden sind.
Zusammenarbeit mit anderen Behörden
(1) Die Landesmedienanstalten arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Bundesnetzagentur und mit dem Bundeskartellamt zusammen. Die Landesmedienanstalten haben auf Anfrage der Bundesnetzagentur oder des Bundeskartellamtes Erkenntnisse zu übermitteln, die für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind.(2) Absatz 1 gilt für die Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten mit den Landeskartellbehörden und den Glücksspielaufsichtsbehörden entsprechend.(3) Zuständige Behörde nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes ist die nach § 106 zuständige Landesmedienanstalt. Die Landesmedienanstalten benennen für die Zusammenarbeit mit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste, den weiteren zuständigen Behörden nach dem Digitale-Dienste-Gesetz, der Europäischen Kommission und anderen Behörden im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2065 einen gemeinsamen Beauftragten. Soweit der öffentlich-rechtliche Rundfunk von Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes betroffen ist, bezieht der nach Satz 2 benannte Beauftragte die jeweils betroffene Rundfunkanstalt in das Verfahren ein.
Berichtspflichten
Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bestimmen durch Beschluss eine oder mehrere Behörden zur Koordinierung rechtsverbindlicher Berichtspflichten gegenüber Stellen der Europäischen Union, zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen im Anwendungsbereich dieses Staatsvertrages. Die Behörden im Sinne des Satzes 1 arbeiten zur Erfüllung der Berichtspflichten mit den jeweils zuständigen Stellen des Bundes zusammen und übermitteln diesen alle zur Erfüllung der Berichtspflichten erforderlichen Informationen und Unterlagen. Solange keine Behörden nach Satz 1 bestimmt sind, sind die nach § 16 Abs. 2 bestimmten Behörden zuständig.
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von bundesweit ausgerichtetem privaten Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig1.entgegen § 1 Abs. 10 die nach Landesrecht zuständige Stelle nicht über alle Änderungen informiert, die die Feststellung der Rechtshoheit nach § 1 Abs. 3 und 4 berühren könnten,2.entgegen § 4 Abs. 1 die dort genannten Informationen im Rahmen des Gesamtangebots nicht leicht, unmittelbar und ständig zugänglich macht,2a. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 seiner Berichtspflicht nicht nachkommt,3.entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 in der Werbung Techniken zur unterschwelligen Beeinflussung einsetzt,4.entgegen § 8 Abs. 3 Satz 3 Rundfunkwerbung oder Teleshopping nicht dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen absetzt,5.entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Rundfunkwerbung vornimmt, ohne die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen,6.entgegen § 8 Abs. 5 Satz 2 eine Dauerwerbesendung nicht zu Beginn als Dauerwerbesendung ankündigt oder während ihres gesamten Verlaufs als solche kennzeichnet,7.entgegen § 8 Abs. 6 Satz 1 virtuelle Werbung in Sendungen einfügt,8.entgegen § 8 Abs. 7 Satz 1 Schleichwerbung, Themenplatzierung oder entsprechende Praktiken betreibt,9.entgegen § 8 Abs. 7 Satz 2 Produktplatzierung in Nachrichtensendungen, Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Regionalfensterprogrammen nach § 59 Abs. 4, Fensterprogrammen nach § 65, Sendungen religiösen Inhalts oder Kindersendungen betreibt, 10.entgegen § 8 Abs. 7 Satz 4 oder 5 auf eine Produktplatzierung nicht eindeutig hinweist oder sie nicht zu Beginn und zum Ende einer Sendung oder bei deren Fortsetzung nach einer Werbeunterbrechung oder im Hörfunk durch einen gleichwertigen Hinweis angemessen kennzeichnet,11.entgegen § 8 Abs. 9 Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet,12.entgegen § 9 Abs. 1 Übertragungen von Gottesdiensten oder Sendungen für Kinder durch Rundfunkwerbung oder Teleshopping unterbricht,13.entgegen den in § 9 Abs. 3 genannten Voraussetzungen Filme mit Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen sowie Kinofilme und Nachrichtensendungen durch Fernsehwerbung oder Teleshopping unterbricht, 14.entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 nicht eindeutig auf das Bestehen einer Sponsoring-Vereinbarung hinweist oder nicht eindeutig zu Beginn oder am Ende der gesponserten Sendung auf den Sponsor hinweist, 15.entgegen § 10 Abs. 3 und 4 unzulässig gesponserte Sendungen verbreitet,16.entgegen § 13 Abs. 1 oder 3 Großereignisse verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ausstrahlt,17.entgegen § 16 Abs. 1 Satz 2 der Informationspflicht nicht nachkommt,18.entgegen § 52 Abs. 1 Satz 1 ohne Zulassung ein Rundfunkprogramm veranstaltet,19.entgegen § 52 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 53 ein zulassungspflichtiges, aber nicht zulassungsfähiges Rundfunkprogramm veranstaltet,20.entgegen § 54 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 53 ein Rundfunkprogramm veranstaltet,21.entgegen § 57 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 nicht fristgemäß die Aufstellung der Programmbezugsquellen für den Berichtszeitraum der zuständigen Landesmedienanstalt vorlegt,22.entgegen § 70 Abs. 1 Satz 1 die zulässige Dauer der Werbung überschreitet,23.entgegen § 71 Abs. 1 Satz 1 Teleshopping-Fenster verbreitet, die keine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben oder entgegen § 71 Abs. 1 Satz 2 Teleshopping-Fenster verbreitet, die nicht optisch und akustisch klar als solche gekennzeichnet sind oder 24.entgegen § 120 Absatz 1 Satz 2 die bei ihm vorhandenen Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK nicht zur Verfügung stellt.Ordnungswidrig handelt auch, wer1.entgegen § 18 Abs. 1 bei Telemedien den Namen oder die Anschrift oder bei juristischen Personen den Namen oder die Anschrift des Vertretungsberechtigten nicht oder nicht richtig verfügbar hält,2.entgegen § 18 Abs. 3 bei Telemedien die erforderliche Kenntlichmachung nicht vornimmt,3.entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 Werbung nicht als solche klar erkennbar macht oder nicht eindeutig vom übrigen Inhalt der Angebote trennt,4.entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 in der Werbung unterschwellige Techniken einsetzt,5.entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 bei Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art auf den Werbetreibenden oder Auftraggeber nicht in angemessener Weise deutlich hinweist,6.entgegen § 55 Abs. 6 eine Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung nicht unverzüglich der zuständigen Landesmedienanstalt mitteilt,7.entgegen § 55 Abs. 7 nicht unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderjahres der zuständigen Landesmedienanstalt gegenüber eine Erklärung darüber abgibt, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 62 maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist,8.entgegen § 57 Abs. 1 seinen Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht nicht fristgemäß erstellt oder bekannt macht,9.entgegen § 63 Satz 1 es unterlässt, eine geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen bei der zuständigen Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden,10.einer Satzung nach § 72 Satz 1 in Verbindung mit § 11 zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,11.entgegen § 74 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 2 in der Werbung Techniken zur unterschwelligen Beeinflussung einsetzt,12.entgegen § 74 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 3 Rundfunkwerbung entsprechende Werbung oder Teleshopping nicht dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Angebotsteilen absetzt,13.entgegen § 74 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 das verbreitete Bewegtbildangebot durch die Einblendung von Rundfunkwerbung entsprechender Werbung ergänzt, ohne die Werbung eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen,14.entgegen § 74 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Satz 2 ein Bewegtbildangebot nicht zu Beginn als Dauerwerbesendung ankündigt oder während ihres gesamten Verlaufs als solche kennzeichnet,15.entgegen § 74 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 6 Satz 1 virtuelle Werbung in seine Angebote einfügt,16.entgegen § 74 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 7 Satz 1 Schleichwerbung, Themenplatzierung oder entsprechende Praktiken betreibt,17.entgegen § 74 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 7 Satz 2 Produktplatzierung in Nachrichtensendungen, Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Regionalfensterprogrammen nach § 59 Abs. 4, Fensterprogrammen nach § 65, Sendungen religiösen Inhalts oder Kindersendungen betreibt, 18.entgegen § 74 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 7 Satz 4 oder 5 auf eine Produktplatzierung nicht eindeutig hinweist oder sie nicht zu Beginn und zum Ende einer Sendung oder bei deren Fortsetzung nach einer Werbeunterbrechung oder im Hörfunk durch einen gleichwertigen Hinweis angemessen kennzeichnet,19.entgegen § 74 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 9 Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet,20.entgegen § 74 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 das Bewegtbildangebot eines Gottesdienstes oder ein Bewegtbildangebot für Kinder durch Rundfunkwerbung entsprechende Werbung oder durch Teleshopping unterbricht,21.entgegen den in § 74 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 genannten Voraussetzungen Filme mit Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen sowie Kinofilme und Nachrichtensendungen durch Fernsehwerbung entsprechende Werbung oder durch Teleshopping unterbricht, 22.entgegen § 74 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 bei einem gesponserten Bewegtbildangebot nicht eindeutig auf das Bestehen einer Sponsoring-Vereinbarung hinweist oder nicht eindeutig zu Beginn oder am Ende der gesponserten Sendung auf den Sponsor hinweist, 23.entgegen § 74 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 und 4 unzulässig gesponserte Bewegtbildangebote verbreitet,23a.entgegen § 76 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 1 seiner Berichtspflicht nicht nachkommt,24.entgegen § 79 Abs. 2 Satz 1 oder 2 den Betrieb einer Medienplattform oder Benutzeroberfläche nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt oder entgegen § 79 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 oder 2 eine wesentliche Änderung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt,25.entgegen § 80 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Rundfunkprogramme, einschließlich des HbbTV-Signals, rundfunkähnliche Telemedien oder Teile davon inhaltlich oder technisch verändert, im Zuge ihrer Abbildung oder akustischen Wiedergabe vollständig oder teilweise mit Werbung, Inhalten aus Rundfunkprogrammen oder rundfunkähnlichen Telemedien, einschließlich Empfehlungen oder Hinweisen hierauf, überlagert oder ihre Abbildung zu diesem Zweck skaliert oder einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte in Angebotspakete aufnimmt oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarktet oder öffentlich zugänglich macht,26.entgegen § 81 Abs. 2 bis 4 die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die zu verbreitenden Programme nicht oder in nicht ausreichendem Umfang oder nicht zu den vorgesehenen Bedingungen zur Verfügung stellt oder entgegen § 81 Abs. 5 Satz 2 auf Verlangen der zuständigen Landesmedienanstalt die Belegung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt,27.entgegen § 82 Abs. 2 Rundfunk, rundfunkähnliche Telemedien und Telemedien nach § 19 Abs. 1 beim Zugang zu Medienplattformen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Angeboten ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt,28.entgegen § 82 Abs. 3 Satz 1 oder 2 die Verwendung oder Änderung eines Zugangsberechtigungssystems oder einer Schnittstelle für Anwendungsprogramme und die Entgelte hierfür der zuständigen Landesmedienanstalt nicht unverzüglich anzeigt oder entgegen § 82 Abs. 3 Satz 3 der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,29.entgegen § 83 Abs. 1 Zugangsbedingungen nicht oder nicht vollständig gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt offenlegt,30.entgegen § 83 Abs. 2 Entgelte oder Tarife nicht so gestaltet, dass auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen Bedingungen verbreitet werden können,31.entgegen § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 gleichartige Angebote oder Inhalte bei der Auffindbarkeit, insbesondere der Sortierung, Anordnung oder Präsentation in Benutzeroberflächen, ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt oder ihre Auffindbarkeit unbillig behindert oder entgegen § 84 Abs. 2 Satz 3 nicht alle Angebote mittels einer Suchfunktion diskriminierungsfrei auffindbar macht, soweit der Nachweis nach § 84 Abs. 7 nicht erbracht ist, 32.entgegen § 84 Abs. 3 Satz 1 den in einer Benutzeroberfläche vermittelten Rundfunk nicht in seiner Gesamtheit auf der ersten Auswahlebene unmittelbar erreichbar und leicht auffindbar macht, soweit der Nachweis nach § 84 Abs. 7 nicht erbracht ist,33.entgegen § 84 Abs. 3 Satz 2 die gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme, die Rundfunkprogramme, die Fensterprogramme (§ 59 Abs. 4) aufzunehmen haben sowie die privaten Programme, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten, nicht leicht auffindbar macht, soweit der Nachweis nach § 84 Abs. 7 nicht erbracht ist,34.entgegen § 84 Abs. 3 Satz 3 Hauptprogramme mit Fensterprogramm nicht gegenüber dem ohne Fensterprogramm ausgestrahlten Hauptprogramm und gegenüber den Fensterprogrammen, die für andere Gebiete zugelassen oder gesetzlich bestimmt sind, vorrangig darstellt, soweit der Nachweis nach § 84 Abs. 7 nicht erbracht ist,35.entgegen § 84 Abs. 4 in einer Benutzeroberfläche vermittelte gemeinsame Telemedienangebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, Telemedienangebote des ZDF sowie des Deutschlandradios oder vergleichbare rundfunkähnliche Telemedienangebote oder Angebote nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 Buchst. b privater Anbieter, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten, oder softwarebasierte Anwendungen, die ihrer unmittelbaren Ansteuerung dienen, im Rahmen der Präsentation rundfunkähnlicher Telemedien oder der softwarebasierten Anwendungen, die ihrer mittelbaren Ansteuerung dienen, nicht leicht auffindbar macht, soweit der Nachweis nach § 84 Abs. 7 nicht erbracht ist,36.entgegen § 84 Abs. 6 nicht dafür Sorge trägt, dass die Sortierung oder Anordnung von Angeboten oder Inhalten auf einfache Weise und dauerhaft durch den Nutzer individualisiert werden kann, soweit der Nachweis nach § 84 Abs. 7 nicht erbracht ist,37.entgegen § 85 Satz 1 die einer Medienplattform oder Benutzeroberfläche zugrunde liegenden Grundsätze für die Auswahl von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien und Telemedien nach § 19 Abs. 1 und für ihre Organisation nicht transparent macht oder entgegen § 85 Satz 3 Informationen hierzu den Nutzern nicht in leicht wahrnehmbarer, unmittelbar erreichbarer und ständig verfügbarer Weise zur Verfügung stellt,38.entgegen § 86 Abs. 1 Satz 1 der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen nicht unverzüglich vorlegt,39.entgegen § 86 Abs. 3 auf Nachfrage gegenüber Anbietern von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 die tatsächliche Sortierung, Anordnung und Abbildung von Angeboten und Inhalten, die Verwendung ihrer Metadaten sowie im Rahmen eines berechtigten Interesses Zugangsbedingungen nach § 83 Abs. 1 nicht mitteilt,40.entgegen § 90 Abs. 2 nicht spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags die Anzeige nach § 79 Abs. 2 vornimmt, soweit die Medienplattform oder Benutzeroberfläche bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bereits in Betrieb aber nicht angezeigt ist,41.entgegen § 92 Satz 1 als Anbieter eines Medienintermediärs keinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennt,42.entgegen § 93 Abs. 1 als Anbieter eines Medienintermediärs die erforderlichen Informationen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verfügbar hält,43.entgegen § 93 Abs. 2 als Anbieter eines Medienintermediärs, der eine thematische Spezialisierung aufweist, diese Spezialisierung durch die Gestaltung seines Angebots nicht wahrnehmbar macht,44.entgegen § 93 Abs. 3 als Anbieter eines Medienintermediärs Änderungen nicht unverzüglich in derselben Weise wahrnehmbar macht,45.entgegen § 93 Abs. 4 als Anbieter eines Medienintermediärs, der soziale Netzwerke anbietet, nicht dafür Sorge trägt, dass Telemedien im Sinne von § 18 Abs. 3 gekennzeichnet werden,46.entgegen § 94 Abs. 1 als Anbieter eines Medienintermediärs journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote, auf deren Wahrnehmbarkeit er besonders hohen Einfluss hat, diskriminiert,47.entgegen § 95 als Anbieter eines Medienintermediärs die erforderlichen Unterlagen der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen nicht vorlegt,47a.entgegen § 99a Abs. 1 nicht den barrierefreien Zugang gewährleistet, die Auswahl der Angebote nicht barrierefrei ausgestaltet oder die barrierefreie Nutzung nicht unterstützt, soweit keine unverhältnismäßige Belastung oder eine grundlegende Veränderung vorliegt,47b.entgegen § 99a Abs. 2 keine Beurteilung vornimmt, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach § 99a Abs. 1 eine grundlegende Veränderung mit sich bringen oder zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde, 47c.entgegen § 99a Abs. 3 Satz 1 die Beurteilung nach § 99a Abs. 2 nicht dokumentiert oder die einschlägigen Ergebnisse nicht für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der letzten Erbringung des jeweiligen Dienstes, der den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglicht, aufbewahrt,47d.entgegen § 99c Abs. 1 nicht in barrierefreier Form für die Allgemeinheit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise angibt, wie die Barrierefreiheitsanforderungen nach § 99a Abs. 1 erfüllt werden,48.entgegen § 103 Abs. 2 Satz 1 oder 3 die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig bei der Landesmedienanstalt, in deren Geltungsbereich die Programme verbreitet werden sollen, anzeigt soweit die Anzeige nicht nach § 103 Abs. 2 Satz 2 durch den Anbieter einer Medienplattform vorgenommen wird,49.entgegen einer vollziehbaren Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 109 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 ein Angebot nicht sperrt oder50.entgegen § 109 Abs. 4 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.Weitere landesrechtliche Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500 000 Euro, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 49 und 50 mit einer Geldbuße bis zu 250 000 Euro geahndet werden.(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 106 zuständige Landesmedienanstalt. Über die Einleitung eines Verfahrens hat die zuständige Verwaltungsbehörde die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach dieser Vorschrift in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren fortführt. (4) Die Landesmedienanstalt, die einem Veranstalter eines bundesweit ausgerichteten Rundfunkprogramms die Zulassung erteilt hat, kann bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Staatsvertrages sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch diese Landesmedienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(5) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.
Kündigung
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Der Staatsvertrag kann von jedem der vertragschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2022 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Termin nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Termin erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder schriftlich zu erklären. Kündigt ein Land diesen Staatsvertrag, kann es zugleich den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kündigen; jedes andere Land kann daraufhin innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung dementsprechend ebenfalls zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Zwischen den übrigen Ländern bleiben diese Staatsverträge in Kraft.(2) Im Falle der Kündigung verbleibt es bei der vorgenommenen Zuordnung der Satellitenkanäle, solange für diese Kanäle noch Berechtigungen bestehen. Die §§ 27 bis 30 bleiben im Falle der Kündigung einzelner Länder unberührt.(3) § 13 Abs. 1 und 2 kann von jedem der vertragschließenden Länder auch gesondert zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2022 erfolgen. Wird § 13 Abs. 1 und 2 zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder schriftlich zu erklären. Kündigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung § 13 Abs. 1 und 2 zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Die Kündigung eines Landes lässt die gekündigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages im Verhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt.(4) § 38 Abs. 1, 2 und 5 kann von jedem der vertragsschließenden Länder auch gesondert zum Schluss des Kalenderjahres, das auf die Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß § 34 folgt, mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden, wenn der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag nicht nach der Ermittlung des Finanzbedarfs gemäß § 34 aufgrund einer Rundfunkbeitragserhöhung geändert wird. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2022 erfolgen. Wird § 38 Abs. 1, 2 und 5 zu einem dieser Termine nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Termin erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder schriftlich zu erklären. Kündigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kündigen. In diesem Fall kann jedes Land außerdem innerhalb weiterer drei Monate nach Eingang der Kündigungserklärung nach Satz 5 die §§ 34 und 39 hinsichtlich einzelner oder sämtlicher Bestimmungen zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Zwischen den übrigen Ländern bleiben die gekündigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages und die in Satz 5 aufgeführten Staatsverträge in Kraft.
Übergangsbestimmung für Produktplatzierungen
§ 8 Abs. 7 und § 37 gelten nicht für Sendungen, die vor dem 19. Dezember 2009 produziert wurden.
Übergangsbestimmung für Telemedienkonzepte
Bis zum 1. Dezember 2025 nach § 30a Abs. 7 veröffentlichte Telemedienkonzepte sind bis zum 31. Dezember 2027 an die Maßgaben dieses Staatsvertrages anzupassen.
Übergangsbestimmung für Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen
(1) Die §§ 99a bis 99d gelten für Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, wenn diese Dienste für den Verbraucher nach dem 27. Juni 2025 angeboten oder erbracht werden. (2) Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, können bis zum 27. Juni 2030 diese Dienste weiterhin unter Einsatz von Produkten erbringen, die bereits vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung dieser oder ähnlicher Dienste rechtmäßig eingesetzt wurden. Vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge über solche Dienste dürfen bis zu ihrem Ablauf, allerdings nicht länger als fünf Jahre ab diesem Datum, unverändert fortbestehen.
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung für Schwerpunktangebote nach § 28a
§ 28a tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Die nach dem Medienstaatsvertrag, in der Fassung des Zweiten Medienänderungsstaatsvertrages vom 14. bis 27. Dezember 2021, gemäß dessen § 28 Abs. 1 Nr. 2 (tagesschau24, EinsFestival), Abs. 2 Nr. 2 (ARD-alpha), Abs. 3 Nr. 2 (ZDFinfo, ZDFneo) sowie Abs. 4 Nr. 3 (PHOENIX - Der Ereignis- und Dokumentationskanal) und Nr. 4 (KI.KA - Der Kinderkanal) veranstalteten Fernsehprogramme sind bis zum 31. Dezember 2026 weiterhin beauftragt.
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung für Hörfunkprogramme nach § 29 Abs. 2
§ 29 Abs. 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt entgegenstehendes Landesrecht tritt außer Kraft. In diesem Fall gelten so viele terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme als beauftragt, wie nach § 29 Abs. 2 für die betreffende Landesrundfunkanstalt höchstens beauftragbar wären. Bis zum 31. Dezember 2026 gilt § 29 Abs. 2 in der Fassung des Fünften Medienänderungsstaatsvertrages vom 27. Februar bis 7. März 2024.
Übergangsbestimmung für Texte im Sinne des § 30 Abs. 7
§ 30 Abs. 7 gilt nicht für Texte, die bis zum 1. Dezember 2025 in den öffentlich-rechtlichen Telemedienangeboten veröffentlicht wurden. Für Texte nach Satz 1 gelten weiterhin die Bestimmungen des § 30 Abs. 7 in der Fassung des Fünften Medienänderungsstaatsvertrages vom 27. Februar bis 7. März 2024.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.