MPFErl · Niedersachsen

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Messepräsentationen kleiner und mittlerer Unternehmen sowie Angehöriger Freier Berufe

Amtliche Abkürzung:
MPFErl
Ausfertigungsdatum:
01.01.2026
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Messepräsentationen kleiner und mittlerer Unternehmen sowie Angehöriger Freier Berufe

Erl. d. MW v. 26.11.2025 - 24-3206/0021 -

Vom 26. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 557)

- VORIS 77100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Scoring-ModellAnlage
Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 26. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 557)

Anlage MPFErl

Scoring-Modell

Bei der Bewertung der Anträge sind folgende Qualitätskriterien und Höchstpunktzahlen zu beachten:QualitätskriterienHöchstpunktzahl1.Erfahrung in der Organisation von Gemeinschaftsständen (Referenzen über Gemeinschaftsstände in den letzten fünf Jahren)352.Kenntnisse der jeweiligen messespezifischen niedersächsischen Branche (Welche Akteure sind bekannt, wer soll bei der Akquise angesprochen werden?)303.Logik und Umsetzbarkeit des Konzeptes für die Akquise der Ausstellerinnen und Aussteller (Welche konkreten Akteure sollen angesprochen werden, wie erfolgt die Ansprache, welcher Zeitaufwand wird veranschlagt?)154.Kosten pro Ausstellerin oder Aussteller105.Plausibilität und Qualität der Antragsunterlagen (Plausibler Zeitplan zur Realisierung des Gemeinschaftsstandes, plausibler Finanzierungsplan)10Gesamtpunktzahl100Bei den Kriterien 1 bis 4 muss mindestens die Hälfte der Punktzahl erreicht sein, damit der Antrag förderfähig ist.Red. Hinweis zur GeltungsdauerAußer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 26. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 557)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.