Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 29.08.2024
Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO)
Vom 3. September 2018 (Nds. GVBl. S. 181 - VORIS 22210 -)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. August 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 74)
Aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2017 (Nds. GVBl. S. 172), wird verordnet:
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
|---|---|
| Regelungsbereich | 1 |
| Regellehrverpflichtung, Höchstlehrverpflichtung | 2 |
| Bemessung der Lehrverpflichtung | 3 |
| Regel- und Höchstlehrverpflichtung an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen | 4 |
| Regel- und Höchstlehrverpflichtung an Fachhochschulen | 5 |
| Regel- und Höchstlehrverpflichtung in künstlerischen Fächern | 6 |
| Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Lehrpersonen in besonderen Funktionen | 7 |
| Weitere Ermäßigungen im Medizinbereich | 8 |
| Weitere Ermäßigungen für Lehrpersonen an Fachhochschulen | 9 |
| Mehrere Ermäßigungen | 10 |
| Erfüllung der Lehrverpflichtung | 11 |
| Befreiung von der Lehrverpflichtung | 12 |
| Berücksichtigung von Lehrveranstaltungen | 13 |
| Gewichtung der Lehrveranstaltungsarten | 14 |
| Berücksichtigung von Betreuungstätigkeiten | 15 |
| Ermäßigung und Freistellung für Aufgaben außerhalb der Hochschule | 16 |
| Besondere Betreuungspflichten an den Universitäten und gleichgestellten Hochschulen | 17 |
| Dokumentation und Unterrichtung | 18 |
| Übergangsvorschriften | 19 |
| Inkrafttreten | 20 |
Regel- und Höchstlehrverpflichtung an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen
(1) Die Regellehrverpflichtung beträgt für1.Professorinnen und Professoren,8 LVS, bis 30. September 2026 jedoch 9 LVS,2.Professorinnen und Professoren, die nach der Funktionsbeschreibung ihrer Stellen überwiegend lehren sollen, abweichend von Nummer 1bis zu 12 LVS,3.Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit, die vorrangig Aufgaben in der Forschung wahrnehmen, abweichend von Nummer 16 LVS,4.Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit der Besoldungsgruppe W 2, für die im Zeitpunkt ihrer Berufung die Möglichkeit einer Berufung auf Lebenszeit ohne Ausschreibung eingeräumt worden ist, abweichend von Nummer 1 6 LVS,5.Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren4 LVS,6.Lehrkräfte für besondere Aufgabena)der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit18 LVS,b)der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt bei überwiegender Lehrtätigkeit je nach Umfang der übrigen Dienstaufgabenmindestens 12 LVS,c)der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt24 LVS.(2) Die Höchstlehrverpflichtung beträgt für1.wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter10 LVS,2.wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation befristet beschäftigt werden, es sei denn, dass die Weiterqualifikation überwiegend in der Lehre erfolgen soll, abweichend von Nummer 14 LVS.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.