LVVO · Niedersachsen

Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO)

Ausfertigungsdatum:
29.08.2024
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO)

Vom 3. September 2018 (Nds. GVBl. S. 181 - VORIS 22210 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. August 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 74)

Aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2017 (Nds. GVBl. S. 172), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungsbereich1
Regellehrverpflichtung, Höchstlehrverpflichtung2
Bemessung der Lehrverpflichtung3
Regel- und Höchstlehrverpflichtung an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen4
Regel- und Höchstlehrverpflichtung an Fachhochschulen5
Regel- und Höchstlehrverpflichtung in künstlerischen Fächern6
Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Lehrpersonen in besonderen Funktionen7
Weitere Ermäßigungen im Medizinbereich8
Weitere Ermäßigungen für Lehrpersonen an Fachhochschulen9
Mehrere Ermäßigungen10
Erfüllung der Lehrverpflichtung11
Befreiung von der Lehrverpflichtung12
Berücksichtigung von Lehrveranstaltungen13
Gewichtung der Lehrveranstaltungsarten14
Berücksichtigung von Betreuungstätigkeiten15
Ermäßigung und Freistellung für Aufgaben außerhalb der Hochschule16
Besondere Betreuungspflichten an den Universitäten und gleichgestellten Hochschulen17
Dokumentation und Unterrichtung18
Übergangsvorschriften19
Inkrafttreten20
§ 4

Regel- und Höchstlehrverpflichtung an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen

(1) Die Regellehrverpflichtung beträgt für1.Professorinnen und Professoren,8 LVS, bis 30. September 2026 jedoch 9 LVS,2.Professorinnen und Professoren, die nach der Funktionsbeschreibung ihrer Stellen überwiegend lehren sollen, abweichend von Nummer 1bis zu 12 LVS,3.Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit, die vorrangig Aufgaben in der Forschung wahrnehmen, abweichend von Nummer 16 LVS,4.Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit der Besoldungsgruppe W 2, für die im Zeitpunkt ihrer Berufung die Möglichkeit einer Berufung auf Lebenszeit ohne Ausschreibung eingeräumt worden ist, abweichend von Nummer 1 6 LVS,5.Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren4 LVS,6.Lehrkräfte für besondere Aufgabena)der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit18 LVS,b)der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt bei überwiegender Lehrtätigkeit je nach Umfang der übrigen Dienstaufgabenmindestens 12 LVS,c)der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt24 LVS.(2) Die Höchstlehrverpflichtung beträgt für1.wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter10 LVS,2.wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation befristet beschäftigt werden, es sei denn, dass die Weiterqualifikation überwiegend in der Lehre erfolgen soll, abweichend von Nummer 14 LVS.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.