LiegVermErl · Niedersachsen

Erhebung von Geobasisdaten durch Liegenschaftsvermessungen (LiegVermErlass)

Amtliche Abkürzung:
LiegVermErl
Ausfertigungsdatum:
01.01.2021
20 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Erhebung von Geobasisdaten durch Liegenschaftsvermessungen (LiegVermErlass)

RdErl. d. MI v. 10.11.2020 - 44-23410/100 -

Vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)

- VORIS 21160 -

Abkürzungsverzeichnis:

AdVArbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland
AK5Amtliche Karte 1 : 5 000
ALKISAmtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem
APAufnahmepunkt
BBPBesonderer Bauwerkspunkt
BGPBesonderer Gebäudepunkt
DGUVDeutsche Gesetzliche Unfallversicherung
DHDatenerhebung
EOstwert (East, englisch)
ETRS89_hEuropäisches Terrestrisches Referenzsystem 1989, Ellipsoidische Höhe
GNSSGlobal Navigation Satellite System (englisch)
GPGrenzpunkt
mMeter
mgonMilligon
minMinute
mmMillimeter
NNordwert (North, englisch)
NASNormbasierte Austauschschnittstelle
PDOPPosition Dilution of Precision (englisch)
SAPOS®Satellitenpositionierungsdienst der deutschen Landesvermessung
SPSicherungspunkt
UTM-AbbildungUniversale Transversale Mercator Abbildung
VPSonstiger Vermessungspunkt
VWVertrauenswürdigkeit

Ein Verzeichnis der Abkürzungen von Rechtsvorschriften, Einrichtungen des Landes und sonstige gebräuchliche Abkürzungen enthalten die jährlichen Inhaltsverzeichnisse zum Nds. MBl.

InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Begriffe1.1
Befugnis1.2
Qualitätssicherung1.3
Arbeitssicherheit1.4
Datenschutz1.5
Verwaltungsverfahren2
Antrag2.1
Betreten von Grundstücken2.2
Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahren, neue Flurstücksgrenzen2.3
Grundsätze2.3.1
Grenzermittlung2.3.2
Anhörung2.3.3
Grenzfeststellung2.3.4
Festlegung neuer Flurstücksgrenzen2.3.5
Abmarkung2.3.6
Bekanntgabe2.3.7
Fertigungsaussage2.4
Gebäude3
Erhebung von Gebäuden3.1
Gebäude mit Gebäudefunktion3.1.1
Gebäude mit Bauwerksfunktion3.1.2
Aktualisierungspflicht, Amtsverfahren3.2
Aktualität des Gebäudenachweises3.3
Grundsätze der Erhebung und Auswertung4
Dokumente5
Vermessungsunterlagen5.1
Vermessungsschriften5.2
Amtliches Grenzdokument5.2.1
Fortführungsdokumente5.2.2
Aufbewahrung5.3
Amtliche Grenzauskunft6
Bodenordnungsverfahren7
Hoheitsgrenzen8
Bundesgrenze8.1
Landesgrenze8.2
Verfügbarkeit im Internet9
Schlussbestimmungen10
Anlagen
Befugnis zur Vermessung von LiegenschaftenAnlage 1
Art und Umfang der Vermessungsunterlagen für amtliche VermessungsleistungenAnlage 2
Prüfung und Kalibrierung der VermessungsgeräteAnlage 3
Netzpunkte des LiegenschaftskatastersAnlage 4
VermessungsverfahrenAnlage 5
Genauigkeit und Vertrauenswürdigkeit für Objektpunkte des LiegenschaftskatastersAnlage 6
Größte zulässige Abweichung für die GrenzermittlungAnlage 7
FortführungsrissAnlage 8
AuswertungAnlage 9
Mitteilung zu einer Liegenschaftsvermessung (Muster)Anlage 10
Vollmacht (Muster)Anlage 11
Amtliches GrenzdokumentAnlage 12
GrenzfeststellungsvertragAnlage 13
Mündliche Bekanntgabe der Grenzfeststellung und der Abmarkung (Muster)Anlage 14
Schriftliche Bekanntgabe der Grenzfeststellung und der Abmarkung (Muster)Anlage 15
Grenz- und Vermessungsmarken auf DeichenAnlage 16
Anhänge
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) - Auszug -Anhang A
Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften bei VermessungsarbeitenAnhang B
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Instandhaltung der Vermarkung der gemeinsamen Grenze - Auszug -Anhang C

Anlage 1 LiegVermErl - Befugnis zur Vermessung von Liegenschaften

1. Umfang der Befugnis

Die Vermessung von Liegenschaften umfasst die Aufgaben

1.1
Angaben zu Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) zu erheben,

1.2
amtliche Grenzauskünfte zu erteilen sowie

1.3
Verwaltungsakte Grenzfeststellung und Abmarkung zu erlassen, Amtliche Grenzdokumente aufzunehmen und Grenzfeststellungsverträge abzuschließen.

2. Befugnis für Beschäftigte der Aufgabenträger nach § 6 NVermG

Befugt zur Wahrnehmung der Aufgaben sind:

2.1
nach den Nummern 1.1 bis 1.3 bei den Aufgabenträgern nach § 6 Abs. 1 und 3 NVermG

  • Beamtinnen und Beamte, die ein Studium an einer Hochschule im Studiengang Vermessungswesen, Geodäsie oder in einem inhaltlich gleichwertigen Studiengang 1) erfolgreich abgeschlossen haben und ein Amt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste wahrnehmen, oder

  • Beamtinnen und Beamte, die eine Berufsausbildung zur Vermessungstechnikerin oder zum Vermessungstechniker erfolgreich abgeschlossen haben und nach entsprechender Qualifikation 2) ein Amt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste wahrnehmen;

2.2
nach den Nummern 1.1 und 1.2 bei den Aufgabenträgern nach § 6 Abs. 1 bis 3 NVermG

  • Beschäftigte, die ein Studium an einer Hochschule im Studiengang Vermessungswesen, Geodäsie oder Geoinformatik oder in einem inhaltlich gleichwertigen Studiengang erfolgreich abgeschlossen haben, oder

  • Vermessungstechnikerinnen und Vermessungstechniker mit entsprechender Qualifikation 2);

2.3
nach Nummer 1.1 zur Erhebung von Angaben zu Gebäuden bei den Aufgabenträgern nach § 6 Abs. 1 bis 3 NVermG

  • Vermessungstechnikerinnen und Vermessungstechniker oder

  • sonstige Beschäftigte mit entsprechender Qualifikation 2).

1)

Über die Eignung eines Studiengangs entscheidet das MI.

2)

Die Maßnahmen zur Erreichung der Qualifikation sind vom MI festzulegen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)

Anlage 2 LiegVermErl - Art und Umfang der Vermessungsunterlagen für amtliche Vermessungsleistungen

Analoge AbgabeElektronische AbgabeAbrufverfahren amtliche UnterlagenGrenzfeststellung, Zerlegung, langgestreckte AnlageSonderungGebäudevermessungamtliche Grenzauskunft
123a3b45678
1NAS
1.1FlurstückeXXXXXX
1.2GebäudeXXXXXX
1.3Tatsächliche NutzungXXXXXX
1.4BodenschätzungXXXXXX
1.5EigentumsangabenXXXXXX
1.6Netzpunkte des LiegenschaftskatastersXXX-XX
2Reservierte Punktkennungen und FlurstückskennzeichenXX 1)XXX-
3Übersichtskarte 1 : 5 000/AK5XX(x)(x)(x)(x)
4AP-Beschreibung, NetzpunktübersichtXXX-XX
5Festpunktübersicht (Beschreibung der Lagefestpunkte)XX(x)-(x)(x)
6Punktnummernübersicht (weitere Angaben zu Objektpunkten 2)) XXXXXX
7Vermessungsriss, Fortführungsriss etc.XXXXXX
8Urkarte, Coupon, Stückvermessungshandriss oder andere historische NachweiseXX(x)---
9Rissübersicht (in der Regel bei Liegenschaftsvermessungen größeren Umfangs)XX(x)(x)(x)(x)
10Amtliches GrenzdokumentXX(x)---
11Übersicht über vorliegende Anträge i. S. des LiegVermErlassesXXX-X-

Erläuterungen:

X Die Unterlage ist grundsätzlich zur Antragserledigung bereitzustellen.

(x) Die Unterlage ist antragsbedingt nach sachlichem Ermessen bereitzustellen.

- Für die Erledigung dieser Antragsart ist die Bereitstellung nicht erforderlich.

Für die Bereitstellung der Bestandsdaten ist ein Auszug zu generieren, der in der Regel das Vermessungsgebiet sowie mindestens seine unmittelbare Nachbarschaft umfasst und die Objektarten nach den Nummern 1.1 bis 1.4 und 1.6 der vorstehenden Liste enthält. Die Eigentumsangaben nach Nummer 1.5 werden im erforderlichen Umfang (Grundsatz der Datenminimierung) bereitgestellt. Soweit dieser Bestandsdatenauszug keine ausreichende Anzahl von Aufnahme- und Sicherungspunkten beinhaltet, ist ein weiterer Bestandsdatenauszug zu generieren, der das Vermessungsgebiet so großflächig umschließt, dass ein Anschluss an das Landesbezugssystem möglich ist. Dieser Bestandsdatenauszug soll die Objekte der Angaben zum Netzpunkt, die Grenzpunkte, die Flurstücksgeometrien und die Objekte der Angaben zum Gebäude beinhalten. Die Übersichten als analoge Abgabeprodukte sind in ihrem Format angemessen zu erstellen.

Der bereitgestellte Bestandsdatenauszug soll zum Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung in das Liegenschaftskataster nicht älter als zwei Jahre sein. Der Fristlauf beginnt mit dem Ablauf des Jahres der Bestandsdatenbereitstellung.

1)

Reservierte Punktkennungen und Flurstückskennzeichen werden übergangsweise elektronisch abgegeben.

2)

Hierzu gehören die Attribute Datenerhebung, Vertrauenswürdigkeit und ggf. Festgestellter Grenzpunkt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)

Anlage 3 LiegVermErl - Prüfung und Kalibrierung der Vermessungsgeräte

Die Vermessungsgeräte und das Zubehör müssen den Qualitätsanforderungen für Liegenschaftsvermessungen entsprechen. Vermessungsgeräte sind regelmäßig, in der Regel einmal jährlich, zu prüfen. Zubehör ist nach Bedarf zu prüfen.

Bei Vermessungsgeräten zur Richtungsmessung sind Höhenindexfehler, Zielachsenfehler, Kippachsenneigung und der Fehler der automatischen Zielerfassung zu bestimmen und entweder durch Justierung zu beheben oder bei der Aufbereitung der Messwerte zu berücksichtigen.

Die Standardabweichung der gemessenen Richtungen darf 2 mgon nicht überschreiten.

Vermessungsgeräte mit elektronischer Distanzmessung sind

  • vor dem ersten Einsatz,

  • nach jeder Reparatur und

  • nach signifikanten Abweichungen

durch geeignete Verfahren mit entsprechender Genauigkeit zu kalibrieren.

Dabei sind die Nullpunktskorrektion und die Maßstabskorrektion durch eine ausgleichende Gerade zu ermitteln. Die Korrektionswerte sind bei den Auswertungen zu berücksichtigen. Die restlichen Abweichungen (gegenüber den korrigierten Messwerten) dürfen absolut nicht größer als 0,008 m und im Mittel nicht größer als 0,005 m sein.

Die Kalibrierungskorrektionen der Vermessungsgeräte sind durch Koordinaten- oder Streckenvergleich zu prüfen. Ergeben sich signifikante Abweichungen, so sind die Vermessungsgeräte erneut zu kalibrieren.

Satellitenempfänger sind mittels Koordinatenvergleich zu prüfen. Dabei darf die Lageabweichung 0,008 m nicht überschreiten.

Prüfung und Kalibrierung sind zu dokumentieren oder durch Erklärung des Herstellers zu belegen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)

Anlage 4 LiegVermErl - Netzpunkte des Liegenschaftskatasters

Anlage als pdf

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)

Anlage 5 LiegVermErl - Vermessungsverfahren

1. Grundsätze

Vermessungen i. S. des LiegVermErlasses werden in der Regel durch satellitengestützte oder polare Vermessungsverfahren durchgeführt. Die Verfahren können innerhalb einer Vermessung miteinander kombiniert werden. Die Verfahren sind so anzulegen, dass grobe Fehler vermieden, systematische Fehler beseitigt und zufällige Fehler klein gehalten werden.

Die Lageidentität der zum Anschluss verwendeten Punkte sowie der Kontroll- und Transformationspunkte ist zu überprüfen.

Kontrollpunkte sind Lagefestpunkte sowie Aufnahme- und Sicherungspunkte. Sie dienen bei SAPOS®-Messungen dem Nachweis der Nachbarschaftstreue.

Transformationspunkte sind Lagefestpunkte sowie Aufnahme- und Sicherungspunkte, mit denen eine nachbarschaftliche Anpassung der SAPOS®-Messung an den amtlichen Nachweis des Liegenschaftskatasters berechnet wird.

Objektpunkte des Liegenschaftskatasters, die entsprechend den nachfolgenden Vermessungsverfahren bestimmt werden, erhalten grundsätzlich die Datenerhebung 1300 und die Vertrauenswürdigkeit 1200.

2. Satellitengestützte Vermessungsverfahren

2.1
Vermessung und Auswertung

Für Vermessungen i. S. des LiegVermErlasses sind SAPOS®-Dienste zu verwenden und folgende Grundsätze einzuhalten:

  • der PDOP als Indikator der Satellitengeometrie darf den Wert 3 nicht überschreiten,

  • beim Messvorgang ist auf ausreichende Nord-Süd- und Ost-West-Verteilung der Satelliten zu achten,

  • für die Elevationsmaske sollte der Wert von 10° nicht unterschritten werden,

  • die Beobachtungsdauer bis zur Festsetzung der Trägerphasen-Mehrdeutigkeiten (Initialisierung) sollte nicht mehr als 1 min betragen; wird diese Zeitdauer überschritten, so ist die Messung zu wiederholen,

  • Antennenhöhen sind für alle Punkte zu messen und bei der Auswertung zu berücksichtigen.

Es sind grundsätzlich zwei voneinander unabhängige Messungen durchzuführen. Unabhängige Messungen liegen vor, wenn zwischen den beiden Aufstellungen desselben Punktes eine Zeitdifferenz von mindestens 15 min besteht. Eine Aufstellung erfolgt durch Zentrierung der Satellitenantenne über dem zu bestimmenden Punkt. Die Koordinaten ergeben sich aus dem Mittelwert der Aufstellungen (Gesamtmittel).

Bei Kontrollpunkten kann die Zeitdifferenz von 15 min unterschritten werden, sofern die zweite Aufstellung mit einer um mindestens 0,50 m geänderten Höhe der Antenne erfolgt.

Bei der nachbarschaftlichen Anpassung ergeben sich die gemessenen Koordinaten der Transformationspunkte aus dem Mittelwert der Einzelmessungen einer Aufstellung.

Die gemessenen Koordinaten für Aufnahme- und Sicherungspunkte sowie für Kontroll- und Transformationspunkte sind bei jeder Aufstellung aus dem Mittelwert mindestens dreier Einzelmessungen abzuleiten; dabei ist vor jeder Einzelmessung neu zu initialisieren. Die größten zulässigen Abweichungen vE und vN

  • zwischen dem Mittelwert einer Aufstellung und den zugehörigen Einzelmessungen und

  • zwischen dem Gesamtmittel und dem Mittelwert einer Aufstellung (nicht bei Transformationspunkten)

betragen jeweils 0,012 m.

Für die Bestimmung der Objektpunkte sind zwei Aufstellungen mit je einer Einzelmessung erforderlich.

2.2
Kontrolle der Nachbarschaft und nachbarschaftliche Anpassung

Durch Messung eines für das Messgebiet repräsentativen Kontrollpunktes ist zu prüfen, ob die Messergebnisse unmittelbar auf das Landesbezugssystem gegründet werden können. Als Kontrollpunkte sind lagesichere Lagefestpunkte, Aufnahme- oder Sicherungspunkte zu verwenden, für die Koordinaten mit der Datenerhebung 0130 oder 3100 und mit einer Vertrauenswürdigkeit ≤ 1200 vorliegen.

Diese Überprüfung gilt als einwandfrei, wenn die Differenz zwischen amtlichen und gemessenen Koordinaten des Kontrollpunktes die größte zulässige Abweichung in der Lage dL = 0,020 m nicht überschreitet.

Wird die größte zulässige Abweichung am Kontrollpunkt überschritten, so ist eine nachbarschaftliche Anpassung an den Nachweis des Liegenschaftskatasters durchzuführen. Sie ist mit einer ausreichenden Anzahl (≥ 4) repräsentativ für das Messgebiet verteilter Transformationspunkte mit der Datenerhebung 0130 oder 3100 und der Vertrauenswürdigkeit ≤ 1200 vorzunehmen. Die nachbarschaftliche Anpassung ist zweimal unabhängig voneinander durchzuführen.

Die nachbarschaftliche Anpassung ist nach der Formelsammlung der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung als Vier-Parameter-Transformation (Helmert-Transformation) zu berechnen. Die größten zulässigen Restabweichungen aus den Transformationen betragen 0,020 m und sind entfernungsabhängig gewichtet zu verteilen.

Die Vermessungs- und Katasterbehörde teilt der Landesvermessung und Geobasisinformation - Landesbetrieb - die Gebiete mit, in denen wiederholt nachbarschaftliche Anpassungen erforderlich waren.

3. Polare Vermessungsverfahren

Aufnahmestandpunkte sind an das Landesbezugssystem über Lagefestpunkte sowie Aufnahme- und Sicherungspunkte anzuschließen. Die Aufnahmestandpunkte sind dabei so zu wählen, dass der Anschluss über

  • drei flächenhaft verteilte Punkte oder

  • jeweils zwei Punkte aus zwei Punktgruppen oder

  • je einen Punkt aus zwei Punktgruppen mit mindestens zwei zur Kontrolle geeigneten Objektpunkten

möglich ist.

Objektpunkte sind zur Kontrolle der Anschlusspunkte geeignet, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe des Anschlusspunktes befinden und mindestens mit der Datenerhebung 1300 und der Vertrauenswürdigkeit 1200 bestimmt sind.

Bei Gebäudevermessungen ist der Anschluss über mindestens drei flächenhaft verteilte Objektpunkte mit der Datenerhebung 1300 zulässig. Werden Besondere Gebäude- oder Bauwerkspunkte nach diesem Verfahren bestimmt, ist die Datenerhebung 1400 und die Vertrauenswürdigkeit 1300 zu vergeben.

Die Objektpunkte des Liegenschaftskatasters sind grundsätzlich von zwei Standpunkten aus aufzunehmen (doppelte Polaraufnahme).

Bei Gebäudepunkten genügt die einfache Polaraufnahme, wenn die Vertrauenswürdigkeit der Aufnahme anderweitig (z. B. bei rechtwinkligen Gebäuden durch die Erhebung von mindestens drei Besonderen Gebäude- oder Bauwerkspunkten und aller Gebäudeumringsmaße) gesichert ist. Die Kontrolle der einfachen Polaraufnahme ist durch die abschließende Aufnahme eines Anschlusspunktes zu dokumentieren.

Standpunkte und Objektpunkte sollen von dem entferntesten Anschlusspunkt nicht weiter als das 1,5-Fache der Strecke zwischen den Anschlusspunkten entfernt sein.

Objektpunkte, die von einem Standpunkt aus nicht einsehbar sind, können über einmal vorgeschobene Stand- oder Anschlusspunkte (temporäre Hilfspunkte) erhoben werden. Die Hilfspunkte sind doppelt polar zu bestimmen. Von diesem Grundsatz kann abgesehen werden, sofern bei der einfachen polaren Bestimmung von vorgeschobenen Standpunkten die Vertrauenswürdigkeit durch die Messanordnung gewährleistet wird; die neuen Objektpunkte sind zweimal unabhängig zu bestimmen.

4. Orthogonalverfahren

Das Orthogonalverfahren ist für die Erhebung von Gebäuden mit geringem Herstellungswert auf Grundstücken mit schon im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Gebäuden zulässig.

Beim Orthogonalverfahren werden Objektpunkte durch die Messung von Abszissen und Ordinaten in Bezug auf eine durch Anfangs- und Endpunkt definierte Vermessungslinie bestimmt. Die Koordinaten der verwendeten Anfangs- und Endpunkte müssen mindestens mit der Datenerhebung 1400 und der Vertrauenswürdigkeit 1300 vorliegen oder berechnet werden können. Die Überprüfung der verwendeten Anfangs- und Endpunkte ist zu dokumentieren. Die Objektpunkte sollen von dem entferntesten Punkt der Vermessungslinie nicht weiter als das Zweifache der Strecke zwischen Anfangs- und Endpunkt entfernt sein. Ordinaten und Abszissen sind wirksam zu kontrollieren.

Beim Orthogonalverfahren sind

  • rechte Winkel,

  • eingefluchtete Linienpunkte,

  • Ordinaten und

  • Abszissen

mit einer Genauigkeit von mindestens 0,020 m zu bestimmen.

5. Einstufungen zur Datenerhebung und Vertrauenswürdigkeit

Aus den zulässigen Vermessungsverfahren ergeben sich folgende Einstufungen zur Datenerhebung und Vertrauenswürdigkeit:

Datenerhebung/VertrauenswürdigkeitNetzpunkte des LiegenschaftskatastersObjektpunkte des Liegenschaftskatasters
AufnahmepunktSicherungspunktSonstiger VermessungspunktGrenzpunktBesonderer Gebäude-, Bauwerkspunkt
(DH/VW)(AP)(SP)(VP)(GP)(BGP, BBP)
123456
Satellitengestütztes Vermessungsverfahren0130/11000130/11001300/12001300/12001300/1200
Terrestrisches Vermessungsverfahren3100/1100----
Sicherungsvermessung-3100/1200---
Doppelt polares Vermessungsverfahren--1300/12001300/12001300/1200
Einfach polares Vermessungsverfahren----1300/1300
Anschluss an Objektpunkte mit DH 1300----1400/1300
Orthogonalverfahren----1400/1300
Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)

Anlage 6 LiegVermErl - Genauigkeit und Vertrauenswürdigkeit für Objektpunkte des Liegenschaftskatasters

1. Genauigkeit

1.1 Grundsätze

Lageabweichungen und Streckenabweichungen sind nach Nummer 1.2 zu ermitteln. Sie dürfen die größten zulässigen Abweichungen nach Nummer 1.3 nicht überschreiten.

Die sich aus den größten zulässigen Abweichungen für neu erhobene Objektpunkte (Nummer 1.3) ergebende Genauigkeit ist in Nummer 1.4 aufgeführt.

1.2 Berechnung der Abweichungen

Lageabweichungen (dL) sind zwischen Soll- und Istwerten sowie bei Mehrfachbestimmungen zwischen größtem (g) und kleinstem (k) Wert nach

zu ermitteln.

Streckenabweichungen (dS) zwischen Soll- und Istwerten sowie zwischen gerechneten (ger) und gemessenen (gem) Strecken errechnen sich aus den horizontalen Strecken (Sh) in Höhe des Standpunktes nach

1.3 Größte zulässige Abweichungen

Lagefestpunkte und Netzpunkte des Liegenschaftskatasters gelten grundsätzlich als örtlich unverändert, wenn die Koordinaten aus der Überprüfungsvermessung - bezogen auf die Sicherungs- oder Nachbarpunkte - um nicht mehr als 0,014 m voneinander abweichen.

Die größten zulässigen Abweichungen (dL) betragen für den vorgesehenen Anschluss beim polaren Vermessungsverfahren sowie für die Kontroll- und Transformationspunkte beim satellitengestützten Vermessungsverfahren dL = 0,020 m.

Für neu bestimmte Objektpunkte betragen die größten zulässigen Abweichungen (dG) in allen Vermessungsverfahren bei Mehrfachbestimmungen dG = 0,040 m. Dieser Wert gilt auch für die Übertragung von Sollwerten mit abschließender Kontrollaufnahme.

Als größte zulässige Abweichungen bei Gebäudevermessungen sollen

  1. a)

    bei den Restabweichungen nach der Transformation auf die direkt aufgenommenen Punkte vE bzw. vN den Betrag von 0,060 m und

  2. b)

    bei Rechtwinkel-Polygonen

nicht überschreiten.

1.4 Standardabweichung

Aus der größten zulässigen Abweichung dG ergibt sich für die Lage mehrfach bestimmter Objektpunkte für das Mittel eine Standardabweichung s ≤ 0,020 m.

Für Grenzpunkte sind ellipsoidische Höhen im ETRS89_h mit einer Standardabweichung s ≤ 5 m zu erheben (Genauigkeitsstufe 3300). Die Differenz zwischen Geräte- und Reflektorhöhe kann vernachlässigt werden, wenn sie weniger als 1,5 m beträgt.

2. Vertrauenswürdigkeit

Alle Vermessungen und Auswertungen sind so durchzuführen, dass deren Ergebnisse wirksam kontrolliert und somit vertrauenswürdig sind.

Die Vertrauenswürdigkeit ist durch Doppelbestimmung rechnerisch nachzuweisen (Vertrauenswürdigkeit 1200). Bei Gebäuden, die ohne Doppelbestimmung erhoben worden sind, kann die Überprüfung durch Sachverstand, z. B. Rechtwinkelpolygon, erfolgen (Vertrauenswürdigkeit 1300).

Höhen von Grenzpunkten sind einmal zu erheben (Vertrauenswürdigkeit 1400).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)

Anlage 7 LiegVermErl - Größte zulässige Abweichung für die Grenzermittlung

Die Abweichungen zwischen übertragenen und örtlichen Grenzpunkten hängen von der Qualität der Vermessung, die der Grenzermittlung zugrunde liegt, und den Punktidentitäten ab.

Größte zulässige Abweichungen sind für

1.
Vermessungen seit 1986

D1 [m] = 0,040

2.
Kontrollierte Vermessungen vor 1986

S bis [m]D2 bis [m] S bis [m]D2 bis [m] S bis [m]D2 bis [m] S bis [m]D2 bis [m]
12121212
2566631 123
30,092750,396850,691 1470,99
80,112930,417070,711 1711,01
150,123120,427290,721 1951,02
230,143310,447520,741 2191,04
320,153510,457750,751 2431,05
430,173700,477970,771 2671,07
540,183900,488200,781 2921,08
660,204100,508430,801 3161,10
790,214300,518660,811 3401,11
930,234510,538890,831 3651,13
1070,244710,549120,841 3891,14
1220,264920,569350,861 4141,16
1370,275130,579580,871 4391,17
1530,295340,599810,891 4631,19
1690,305550,601 0050,901 4881,20
1860,325760,621 0280,921 5131,22
2030,335980,631 0520,931 5381,23
2210,356200,651 0750,951 5631,25
2380,366410,661 0990,961 5881,26
2560,386630,681 1230,981 6131,28

Anmerkung:

Die Tabellenwerte sind das 1,5-Fache der Formel

3.
Ältere Vermessungen (Verkopplungen, Separationen, Grundsteuervermessungen, oldenburgische Landesaufnahme u. Ä.)

3.1 Mit gemessenen Maßen

Vermessung beiVoraussetzungenD3 [m]
abgemarkten
Grenzen
günstig
ungünstig
0,002 · S + 0,3
0,003 · S + 0,4
nicht abgemarkten
Grenzen
günstig
ungünstig
0,002 · S + 1,0
0,003 · S + 1,5

3.2 Nach grafisch entnommenen Maßen

S bisBei abgemarkt dargestellten GrenzenBei nicht abgemarkt dargestellten Grenzen
[m]D4 [m] D4 [m]
1 : 1 000
500,81,2
1001,01,4
2001,31,7
3001,62,0
1 : 2 000
501,01,4
1001,21,6
2001,41,8
3001,62,0
1 : 3 000
501,41,7
1001,51,8
2001,72,0
3001,92,2

Für andere Maßstäbe können die Werte des nächstkleineren Maßstabes ohne Zwischenberechnung angenommen werden. Bei ungünstigen Voraussetzungen (z. B. Geländeschwierigkeiten, Verwendung von abgeleiteten Karten statt der nach der Urvermessung kartierten Karte) können die Werte bis zu 25 % erweitert werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)

Anlage 8 LiegVermErl - Fortführungsriss

Anlage als pdf

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)

Anlage 9 LiegVermErl - Auswertung

1. Programmeignung

Programme für die Auswertung von Liegenschaftsvermessungen sind vor dem Einsatz auf ihre Eignung zu prüfen. Dazu sind die in der Formelsammlung der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung angegebenen Datensätze für Liegenschaftsvermessungen (Prüfdatensätze) zu verwenden. Das Programm gilt als geeignet, wenn bei sachgerechtem und ordnungsgemäßem Einsatz die Ergebnisse der Prüfberechnung mit den vorgegebenen Ergebnissen übereinstimmen.

Bei Programmänderungen ist entsprechend zu verfahren.

Die Ergebnisse der Programmprüfung sind aktenkundig zu machen. Ein wesentlicher Bestandteil der Dokumentation ist der Ausdruck der Eingabedaten und der Ergebnisse der Prüfberechnung.

2. Aufbereitung der Messwerte

Die Messwerte sind

  • wegen systematischer Abweichungen zu korrigieren,

  • auf die Horizontale zu reduzieren und

  • zur Koordinatenberechnung im amtlichen Landesbezugssystem zu reduzieren.

3. Abstimmung von Daten

Erhobene Messwerte und Koordinaten sind mit den im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Daten zu vergleichen. Nachgewiesene Daten, die den Anforderungen des LiegVermErlasses entsprechen, sind grundsätzlich unverändert anzuhalten; anderenfalls sind neue Werte einzuführen.

4. Koordinatenberechnung

Für Netzpunkte des Liegenschaftskatasters und Objektpunkte sind Koordinaten im amtlichen Landesbezugssystem zu berechnen.

Es sind die in der Formelsammlung der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung wiedergegebenen Rechenformeln zu benutzen.

Folgende Transformationen werden eingesetzt:

  • die Drei-Parameter-Transformation bei Polarvermessungen und

  • die Vier-Parameter-Transformation für die nachbarschaftliche Anpassung bei satellitengestützten Vermessungen.

Restabweichungen nach der Transformation in den Anschlusspunkten werden dadurch berücksichtigt, dass die aufgenommenen Objektpunkte eine zusätzliche Verbesserung erhalten (Nachbarschaftstreue Koordinatenanpassung).

Für Netzpunkte des Liegenschaftskatasters und Grenzpunkte sind Höhenwerte zu berechnen.

5. Berechnung von Flurstücksflächen

5.1
Grundsätze

Wird der Nachweis der Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster verändert, so sind grundsätzlich die Flächen aller davon betroffenen Flurstücke neu zu berechnen.

Der Flächeninhalt für Flurstücke ist zu berechnen, wenn

  • ein Flurstück entsteht,

  • die Flurstücksgrenzen erstmalig im ganzen Umfang ermittelt worden sind,

  • ein Fehler berichtigt wird oder eine Qualitätsverbesserung des Liegenschaftskatasters erfolgt.

Der Nachweis der Flächenberechnung umfasst

  1. 1.

    die Berechnung der Fläche des Flurstücks,

  2. 2.

    den Vergleich von amtlicher mit berechneter Fläche und

  3. 3.

    die Entscheidung über die einzutragende Fläche.

Die Fläche ist für die mittlere Geländehöhe im ETRS89_h zu berechnen, hierbei ist die Flächenverbesserung v (Tabelle 2) nach der Formelsammlung der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung zu berücksichtigen.

5.2
Berechnungsarten

Flächen werden grundsätzlich aus Koordinaten der nummerierten Grenzpunkte berechnet. Sofern Koordinaten nicht mindestens mit der Datenerhebung 1400 und der Vertrauenswürdigkeit 1300 aus den Vermessungszahlen berechenbar sind, ist die Fläche nach der Liegenschaftskarte zu ermitteln.

Berechnete Koordinaten sind einschließlich ihrer Qualitätsangaben zur Eintragung in das Liegenschaftskataster einzureichen.

5.3
Größte zulässige Abweichungen zur amtlichen Fläche (DF)

Bei dem Vergleich der amtlichen mit den berechneten Flächen müssen die nachstehend angegebenen größten zulässigen Abweichungen eingehalten werden:

  • nach Koordinaten bzw. Vermessungszahlen:

  • nach der Liegenschaftskarte:

5.4
Entscheidung über einzutragende Flurstücksflächen

Die neu berechnete Fläche ist als amtliche Fläche einzuführen, wenn die Abweichung zwischen der berechneten und der amtlichen Fläche die in Tabelle 1 angegebenen Grenzwerte überschreitet, anderenfalls ist sie nur einzuführen, wenn das bisherige Flächenmaß zweifelsfrei verbessert wird.

Bei einer abzusteckenden Sollfläche darf der Unterschied zur berechneten Flurstücksfläche die Abweichungen nach Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreiten. Bei der Einführung einer Sollfläche müssen die Koordinaten aller Grenzpunkte mit der Datenerhebung 1300 und der Vertrauenswürdigkeit 1200 festgestellt vorliegen. Die Sollfläche ist im Fortführungsriss zu dokumentieren und als amtliche Fläche einzuführen.

Sind Flurstücksflächen zusammenhängend vermessen worden, so ist die Gesamtfläche aller Flurstücke zu berechnen (Massenberechnung).

Entstehen Flurstücksflächen, für die Vermessungszahlen nicht hinreichend vorliegen, sind diese ausnahmsweise durch Abzug von der amtlichen Fläche zu ermitteln (Rest durch Abzug). Die durch Abzug ermittelte Fläche ist durch Vergleich mit der nach der Liegenschaftskarte durchgeführten Flächenberechnung in Bezug auf die größte zulässige Abweichung nach Tabelle 1 Spalte 3 zu überprüfen.

Entstehen mehrere derartige Flurstücksflächen, sind sie nach ihrem Größenverhältnis auf die zu berücksichtigende Masse zurückzuführen.

Werden bei der Berechnung einzelner Flurstücksflächen verschiedene Berechnungsarten angewendet, soll die unterschiedliche Genauigkeit bei der Zurückführung berücksichtigt werden.

Größte zulässige Abweichung (DF) bei der Flächenberechnung

Tabelle 1

Fläche bisFlächenberechnung nach
Koordinaten/VermessungszahlenLiegenschaftskarte
123
DF bis
[m2] [m2] [m2]
503
1014
2516
5019
75210
100212
250319
500427
750533
1 000638
1 250743
1 500847
1 750851
2 000954
2 250958
2 5001061
2 7501064
3 0001167
3 2501169
3 5001272
3 7501275
4 0001377
4 2501380
4 5001382
4 7501484
5 0001486
7 50017106
10 00020123
15 00024151
20 00028176
25 00032197
30 00035217
35 00037235
40 00040252
45 00042268
50 00045283
55 00047298
60 00049312
65 00051325
70 00053338
75 00055351
80 00057363
85 00058375
90 00060387
95 00062398
100 00063409
200 00089597
300 000110747
400 000126879
500 000141999

5.5
Flächenverbesserung im Lagebezugssystem ETRS89 und der UTM-Abbildung

Bei Flächenberechnungen aus Koordinaten oder nach der Liegenschaftskarte ist die Flächenverbesserung zu berücksichtigen.

Flächenverbesserung v [m2/ha]

wegen ellipsoidischer Höhe und linearer Projektionsverzerrung in der UTM-Abbildung

Tabelle 2

EastEastEllipsoidische Höhe
(ohne 32)(ohne 32)01002003004005006007008009001000
500 000500 0008,08,38,68,99,39,69,910,210,510,811,1
490 000510 0008,08,38,68,99,29,59,910,210,510,811,1
480 000520 0007,98,28,58,89,29,59,810,110,410,711,0
470 000530 0007,88,18,48,79,09,49,710,010,310,610,9
460 000540 0007,67,98,28,68,99,29,59,810,110,410,7
450 000550 0007,47,78,08,38,69,09,39,69,910,210,5
440 000560 0007,17,47,78,18,48,79,09,39,69,910,3
430 000570 0006,87,17,47,78,18,48,79,09,39,69,9
420 000580 0006,46,77,17,47,78,08,38,68,99,39,6
410 000590 0006,06,36,67,07,37,67,98,28,58,89,2
400 000600 0005,55,96,26,56,87,17,47,78,18,48,7
390 000610 0005,05,35,76,06,36,66,97,27,57,98,2
380 000620 0004,54,85,15,45,76,06,36,77,07,37,6
370 000630 0003,94,24,54,85,15,45,76,06,46,77,0
360 000640 0003,23,53,84,14,44,85,15,45,76,06,3
350 000650 0002,52,83,13,43,74,04,44,75,05,35,6
340 000660 0001,72,02,32,73,03,33,63,94,24,54,9
330 000670 0000,91,21,51,82,22,52,83,13,43,74,0
320 000680 0000,00,40,71,01,31,61,92,22,62,93,2

Beispiel:

Berechnete Fläche (Fläche in der UTM-Abbildung):27,3060 ha
East für die Mitte der berechneten Fläche (ohne 32):610 000
Mittlere ellipsoidische Höhe:130 m
Verbesserung aus Tabelle 2:5,42 m2/ha
bei 27,3 ha ⇒ v = + 148 m2
Fläche in der Örtlichkeit (Fläche in mittlerer ellipsoidischer Höhe):27,3208 ha
Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)

Anlage 10 LiegVermErl - Mitteilung zu einer Liegenschaftsvermessung (Muster)

Anlage als pdf

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)

Anlage 11 LiegVermErl - Vollmacht (Muster)

[Vermessungsstelle]; [Geschäftszeichen]

Vollmacht

Ich

_______________________________________________________________________
(Vorname Name)
_______________________________________________________________________
(Ort, Straße, Hausnummer)

bevollmächtige Frau/Herrn

_______________________________________________________________________
(Vorname Name)
_______________________________________________________________________
(Ort, Straße, Hausnummer)

mich bei der Anhörung/Bekanntgabe der Grenzfeststellung und Abmarkung zu vertreten.

___________________________________________________________________________
Ort, DatumUnterschrift
Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)

Anlage 12 LiegVermErl - Amtliches Grenzdokument

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Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)

Anlage 13 LiegVermErl - Grenzfeststellungsvertrag

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Anlage 14 LiegVermErl - Mündliche Bekanntgabe der Grenzfeststellung und der Abmarkung (Muster)

Geschäftszeichen:

V1-123/2020

Die Grenzfeststellung und die Abmarkung sind den Beteiligten zu lfd. Nrn. *.............................. anhand des Amtlichen Grenzdokuments vom ................. mündlich bekannt gegeben worden.

Es wird darauf hingewiesen, dass derjenige ordnungswidrig handelt, der vorsätzlich unbefugt Punkte des Landesbezugssystems oder Grenzpunkte kennzeichnet, Kennzeichen verändert, beseitigt oder deren Standsicherheit gefährdet (§ 9 Abs. 1 Buchst. a NVermG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Grenzfeststellung und die Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Verwaltungsgericht Musterstadt in 23456 Musterstadt, Musterstraße 12.

Rechtsbehelfsverzicht

Ich erkläre, dass ich auf einen Rechtsbehelf gegen die in dem Amtlichen Grenzdokument bezeichnete Grenzfeststellung und Abmarkung verzichte.

Lfd. Nr. *Name oder vertreten durch Bevollmächtigte(n)Ausgewiesen durch **Ort, DatumUnterschrift
1Schulze, ErikaPA
2Mustermann, FritzRP
3Musterfrau, Mariav. P. b.

Die Rechtsbehelfsbelehrung ist der/dem/den Beteiligten zu lfd. Nr. * .................. zusätzlich schriftlich, der/dem/den Beteiligten zu lfd. Nr. * .................. zusätzlich elektronisch erteilt worden.

*
Lfd. Nr.=Laufende Nummer der Liste der Beteiligten
**
v. P. b.=von Person bekannt
PA=Personalausweis
RP=Reisepass
Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)

Anlage 15 LiegVermErl - Schriftliche Bekanntgabe der Grenzfeststellung und der Abmarkung (Muster)

Anlage als pdf

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)

Anlage 16 LiegVermErl - Grenz- und Vermessungsmarken auf Deichen

Wenn auf Deichen oder Schutzdünen Grenzpunkte abgemarkt oder Netzpunkte des Liegenschaftskatasters vermarkt werden sollen, ist zuvor eine Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 NDG i. d. F. vom 23. 2. 2004 (Nds. GVBl. S. 83), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. 10. 2011 (Nds. GVBl. S. 353), einzuholen.

Nach § 1 Nr. 17 ZustVO-Deich vom 29. 11. 2004 (Nds. GVBl. S. 549) ist der NLWKN zuständig, sofern es sich um ein Sperrwerk oder eine Schutzdüne oder einen Deich handelt, der vom Land oder vom Bund zu erhalten ist. In allen anderen Fällen ist die untere Deichbehörde für die Genehmigung zuständig. Die Aufgaben der unteren Deichbehörden nehmen nach § 30 Abs. 2 NDG die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte wahr.

Unabhängig davon gilt:

  1. 1.

    Grabearbeiten sind nur in der Zeit vom 15. April bis zum 31. August durchzuführen.

  2. 2.

    Nach den Grabearbeiten muss der Deich in seinem ursprünglichen Zustand wiederhergerichtet werden.

  3. 3.

    Die Grenz- und Vermessungsmarken sollen mit der Geländeoberfläche höhengleich abschließen.

  4. 4.

    Über das Gelände hinausragende Marken müssen derart gekennzeichnet sein, dass der Verkehr auf dem Deich und die Deichunterhaltung nicht gefährdet werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)

Anhang A LiegVermErl - Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) - Auszug -

In der Fassung vom 1. 12. 1970 (Nds. GVBl. S. 457)

§ 53 3)
Eigentum an oberirdischen Gewässern

Eigentum an oberirdischen Gewässern, das am 15. Juli 1960 bestanden hat, bleibt aufrechterhalten. Für die Eigentumsgrenzen am oder im Gewässer gilt § 53a 4).

3)

Diese bereits außer Kraft getretene Vorschrift ist sinngemäß weiter anzuwenden.

4)

Die Regelung des zitierten § 53a Satz 2 entspricht § 41 NWG in der derzeit geltenden Fassung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)

Anhang B LiegVermErl - Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften bei Vermessungsarbeiten

Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und Regeln für Sicherheits- und Gesundheitsschutz bestimmt. Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen erleichtern sollen.

Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen zusammengestellt:

1.
Gesetze, Verordnungen

  • Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)

  • Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV)

  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)

  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 43 StVO - "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA)

2.
Unfallverhütungsvorschriften, Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz, Informationen

  • Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschrift 1)

  • Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV Vorschrift 2)

  • Laserstrahlung (DGUV Vorschrift 11)

  • Eisenbahnen (DGUV Vorschrift 72)

  • Arbeiten im Bereich von Gleisen (DGUV Vorschrift 78)

  • Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen (DGUV Information 201-021)

  • Vermessungsarbeiten (DGUV Information 201-060)

  • Anleitung zur Ersten Hilfe (DGUV Information 204-006)

  • Warnkleidung (DGUV Information 212-016)

3.
Andere Schriften

  • Kabel- und Rohrleitungsschutzanweisung der Leitungsbetreiber

Diese und weitere Regelungen stehen z. B. unter folgenden Adressen im Internet zur Verfügung:

  • zu Nummer 1: www.nds-voris.de;www.rsa-95.de

  • zu Nummer 2: http://publikationen.dguv.de

  • zu Nummer 3: Internetseiten der Leitungsbetreiber

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)

Anhang C LiegVermErl - Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Instandhaltung der Vermarkung der gemeinsamen Grenze - Auszug -

Vom 30. 10. 1980 (BGBl. 1982 II S. 750)

Artikel 1

Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass der Grenzverlauf, wie er im Grenzurkundenwerk und in anderen amtlichen Unterlagen niedergelegt ist, stets deutlich erkennbar und gesichert bleibt. Sie verpflichten sich insbesondere, die notwendigen Grenzzeichen nach Maßgabe dieses Abkommens instand zu halten und erforderlichenfalls zu erneuern.

Artikel 2

(1) Soweit nicht bisherige Grenzsteine wiederverwendet werden können, sind für die Vermarkung grundsätzlich Grenzsteine aus Granit vorzusehen, wobei je nach der Bedeutung des Grenzpunktes und den örtlichen Verhältnissen verwendet werden können:

a)Hauptgrenzsteine1,80 × 0,24 × 0,24 m,
b)Zwischengrenzsteine1,00 × 0,18 × 0,18 m,
c)gewöhnliche Grenzsteine0,65 × 0,15 × 0,15 m.

(2) Die Grenzpunkte werden vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 5 durch die Mitte des Kopfes des Steins bezeichnet.

(3) Soweit möglich wird jeder Grenzstein unterirdisch gesichert.

(4) An Stellen, wo wegen der örtlichen Verhältnisse eine Vermarkung 5) durch Steine nicht möglich ist, können Eisenrohre, Bolzen oder ähnliches verwendet werden.

(5) Wenn die Grenze in Wegen, Flüssen, Bächen und dergleichen verläuft, sind an geeigneten Stellen Steinpaare (Doppelgrenzzeichen) zu setzen (seitliche Vermarkung). Der auf diese Weise vermarkte Grenzpunkt befindet sich in der Regel in der Mitte der Geraden, die bei einem jeden Paar die Mittelpunkte der beiden Grenzzeichen verbindet.

Artikel 3

(1) Auf den Haupt- und Zwischengrenzsteinen werden die Nummern der Grenzpunkte in schwarzer Farbe auf weißem Grund angebracht.

(2) Die Nummern zusätzlich vermarkter Punkte werden so gewählt, dass sie sich der bisherigen Nummerierung anpassen. Neue Haupt- und Zwischengrenzsteine erhalten im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen zu der vorausgehenden Nummer den Zusatz A, B, ..., im Gebiet des Landes Niedersachsen den Zusatz I, II, ... Gewöhnliche Grenzsteine und Vermarkungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 erhalten die Bezeichnung des vorhergehenden Haupt- oder Zwischensteins mit dem Zusatz 1, 2, ...

Artikel 4

In die Grenze dürfen künftig Grenzmarken, die nur zur Kennzeichnung abgehender Eigentumsgrenzen dienen, nicht eingebracht werden. Diese Grenzmarken sollen in der Regel mindestens zwei Meter von der Grenze entfernt sein.

5)

Jetzt: Abmarkung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.