LiegKatErl · Niedersachsen

Führung des Liegenschaftskatasters (LiegKatErlass)

Amtliche Abkürzung:
LiegKatErl
Ausfertigungsdatum:
01.01.2026
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Führung des Liegenschaftskatasters (LiegKatErlass)

RdErl. d. MI v. 09.12.2025 - 75-23401/040 -

Vom 9. Dezember 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 616)

- VORIS 21160 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. v. 26.09.2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 426)
    - VORIS 21160 -

  2. b)

    RdErl. v. 10.11.2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)
    - VORIS 21160 -

InhaltsverzeichnisAbschnitt
Allgemeines1
Grundsätze1.1
Qualitätssicherung1.2
Datenschutz1.3
Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters2
Flurstücke, Lage, Punkte2.1
Flurstücke2.1.1
Lage2.1.2
Punkte2.1.3
Eigentumsangaben2.2
Eigentumsangaben zum Grundstück2.2.1
Eigentumsangaben zu im Grundbuch nicht gebuchten Grundstücken2.2.2
Gebäude2.3
Tatsächliche Nutzung, Landnutzung2.4
Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Angaben2.5
Relief2.6
Gesetzliche Festlegungen, Gebietseinheiten, Kataloge2.7
Öffentlich-rechtliche und sonstige Festlegungen2.7.1
Bodenschätzung, Bewertung2.7.2
Kataloge2.7.3
Geografische und administrative Gebietseinheiten2.7.4
Führung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters3
Aktualisierung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters3.1
Aktualisierung aufgrund von Liegenschaftsvermessungen3.1.1
Aktualisierung der Angaben zu Flurstücken, Entstehung von Flurstücken3.1.1.1
Aktualisierung der Netzpunkte des Liegenschaftskatasters3.1.1.2
Wahrung der Übereinstimmung der Bundes- und Landesgrenze3.1.1.3
Aktualisierung des Gebäudenachweises3.1.1.4
Aktualisierung aufgrund örtlicher Veränderungen3.1.2
Aktualisierung aufgrund von Mitteilungen anderer Stellen3.1.3
Mitteilungen des Finanzamtes zur Bodenschätzung3.1.3.1
Mitteilungen des Amtsgerichts (Grundbuchamt) zu Eigentumsangaben3.1.3.2
Mitteilungen eines Gerichts über Grenzstreitigkeiten3.1.3.3
Berichtigung der öffentlichen Bücher nach § 74 oder § 84 BauGB oder § 79 FlurbG3.1.3.4
Berichtigung der öffentlichen Bücher nach § 27 NKomVG3.1.3.5
Mitteilungen zu Anschriften3.1.3.6
Weitere Mitteilungen von anderen Stellen3.1.3.7
Maßnahmen zur Qualitätssicherung3.2
Qualitätsverbessernde Maßnahmen3.2.1
Bereinigung von Zeichenungenauigkeiten3.2.2
Verschmelzungen3.2.3
Berichtigung unrichtiger Angaben nach § 3 Abs. 3 NVermG3.3
Berichtigung eines Flächenfehlers3.3.1
Berichtigung eines Zeichenfehlers3.3.2
Berichtigung eines Aufnahmefehlers3.3.3
Fachtechnische Fortführung3.4
Verwaltungsverfahren4
Beginn des Verfahrens4.1
Voraussetzungen für die Eintragung in das Liegenschaftskataster4.2
Anhörung4.3
Bekanntgabe4.4
Mitteilungen an andere Stellen4.5
Dokumentation4.6
Führung der Liegenschaftskatasterakten5
Grundsätze5.1
Dokumente zu den Liegenschaften5.2
Dokumente zu den Netzpunkten des Liegenschaftskatasters5.3
Aufnahmepunktbeschreibungen5.3.1
Aufnahmepunktfortführungsrisse5.3.2
Aufnahmepunktakten5.3.3
Verfügbarkeit im Internet6
Schlussbestimmungen7
FlurstückskennzeichenAnlage 1
Angaben zu Netz- und ObjektpunktenAnlage 2
Führung der LiegenschaftskatasteraktenAnlage 3

Abkürzungsverzeichnis

AdVArbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland
AFISAmtliches Festpunktinformationssystem
ALKISAmtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem
APAufnahmepunkt
ATKISAmtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem
BBPBesonderer Bauwerkspunkt
BGPBesonderer Gebäudepunkt
DE_DHHN2016_NHDeutsches Haupthöhennetz 2016, Normalhöhe
DHDatenerhebung
DHKDatenhaltungskomponente
EOstwert (East, englisch)
ETRS89_hEuropäisches Terrestrisches Referenzsystem 1989, Ellipsoidische Höhe
EQKErhebungs- und Qualifizierungskomponente
FDVFachdatenverbindung
FODISFortführungsdokumenteinformationssystem
GBOGrundbuchordnung
GPGrenzpunkt
GSGenauigkeitsstufe
LNLandnutzung
MiZiAnordnung über die Mitteilungen in Zivilsachen
m2Quadratmeter
NNordwert (North, englisch)
NBZNummerierungsbezirk
SPSicherungspunkt
TNTatsächliche Nutzung
UTMUniversale Transversale Mercator
VPSonstiger Vermessungspunkt
VWVertrauenswürdigkeit
Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 7 des RdErl. vom 9. Dezember 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 616)

Anlage 1 LiegKatErl - Flurstückskennzeichen

Das Flurstückskennzeichen besteht aus dem Schlüssel des Landes, der Gemarkungsnummer, der Flurnummer sowie der Flurstücksnummer.

Eine Gemarkung ist nach dem Namen der Gemeinde oder eines Gemeindeteils benannt und besteht aus einer Gruppe zusammenliegender Fluren.

Flurnummer ist die Bezeichnung (ganze Zahl) einer Gruppe zusammenliegender Flurstücke (Flur) innerhalb einer Gemarkung.

Die Flurstücksnummer ist die Bezeichnung für die innerhalb einer Flur vergebene Nummer eines Flurstücks. Sie besteht aus einer ganzen Zahl oder einer Bruchzahl. Bei der Bruchzahl ist der eine Teil die ganzzahlige Nummer der erstmaligen Flurstücksnummerierung (Stammnummer) und der andere Teil eine mit Eins beginnende, fortlaufende ganze Zahl zur Unterscheidung.

Neue Flurstücksnummern sollen außer bei flächenhaften Neubildungen als Bruchzahl gebildet werden, wobei dem Zähler die Stammnummer und dem Nenner die - mit der Zahl Eins beginnende - jeweils nächste der zuletzt vergebenen ganzen Zahl zuzuordnen ist (Nummerierung nach Abstammung).

Bei flächenhaften Neubildungen sollen ganze Zahlen vergeben werden. Als ganze Zahl ist die nächste der zuletzt vergebenen Stammnummer - bei flurweisen Neubildungen mit Eins beginnend - zu vergeben (freie Nummerierung).

Einmal vergebene Flurstückskennzeichen dürfen nicht wieder verwendet werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 7 des RdErl. vom 9. Dezember 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 616)

Anlage 2 LiegKatErl - Angaben zu Netz- und Objektpunkten

1. Punktkennung

Über die Punktkennung erhalten Netz- oder Objektpunkte eine eindeutige Bezeichnung. Diese setzt sich aus der Bezeichnung des Nummerierungsbezirks (NBZ) und der Punktnummer zusammen.

Die Bezeichnung des NBZ besteht aus der Angabe des NBZ der Universalen Transversalen Mercator (UTM)-Abbildung. Bei migrierten Netz- oder Objektpunkten besteht die Bezeichnung des NBZ aus einem G und der Angabe des Gauß-Krüger-NBZ.

Örtlich unveränderte Netz- und Objektpunkte (siehe Bezugserlass zu b) behalten bei der Aktualisierung ihrer objektbeschreibenden Merkmale ihre Punktkennung bei. Die Auswirkungen von Bodenbewegungen auf die Netz- und Objektpunkte bedingen keine Umnummerierung.

Einmal vergebene Punktkennungen sind grundsätzlich nur einmal zu verwenden.

Punktkennung
Nummerierungsbezirk (NBZ)Punktnummer
Zahlenbenennung des 100-km-BereichsZahlenbenennung des 1-km-Bereichs
Stelle1234567891011121314
Nummerierung im UTM-NBZZonennummer100 km des Ostwertes (EAST)1000 km des Nordwertes (NORTH)100 km des Nordwertes (NORTH)10 km des Ostwertes (EAST)1 km des Ostwertes (EAST)10 km des Nordwertes (NORTH)1 km des Nordwertes (NORTH)Punktnummer
Beispiel32459757008150
Nummerierungsbezirk (NBZ)
MigriertGStreifennummer100 km des Rechtswertes
(EAST)
1000 km des Hochwertes
(NORTH)
100 km des Hochwertes
(NORTH)
10 km des Rechtswertes
(EAST)
1 km des Rechtswertes
(EAST)
10 km des Hochwertes
(NORTH)
1 km des Hochwertes
(NORTH)
Punktnummer
BeispielG3459767247110

2. Qualitätsangaben

Für Netz- und Objektpunkte werden als Qualitätsangaben für die Lage die DH und die VW geführt. Für Netz- und Grenzpunkte werden als Qualitätsangaben für die Höhe die Genauigkeitsstufe (GS) und die VW geführt.

Die Qualitätsangaben geben Auskunft über Genauigkeitsstandard und Zuverlässigkeit des Erhebungsverfahrens.

2.1 Lage

Im ALKIS sind folgende Einstufungen zur DH und VW zu führen. Nicht aufgeführte Kombinationen sind im Rahmen der Aktualisierung in der Regel nicht einzutragen. In der Vergangenheit zulässige Kombinationen können nachgewiesen sein.

Netzpunkte des LiegenschaftskatastersObjektpunkte des Liegenschaftskatasters
Datenerhebung/VertrauenswürdigkeitAufnahmepunktSicherungspunktSonstiger VermessungspunktGrenzpunktBesonderer Gebäude-, Bauwerkspunkt
(DH/VW)(AP)(SP)(VP)(GP)(BGP, BBP)
123456
Erhebung durch Liegenschaftsvermessungen
Satellitengestütztes Vermessungsverfahren0130/11000130/11001300/12001300/12001300/1200
Terrestrisches Vermessungsverfahren3100/1100----
Sicherungsvermessung-3100/1200---
Doppelt polares Vermessungsverfahren--1300/12001300/12001300/1200
Einfach polares Vermessungsverfahren----1300/1300
Anschluss an Objektpunkte mit DH 1300----1400/1300
Orthogonalverfahren----1400/1300
Qualitätssicherung auf Basis der Liegenschaftskatasterakten *)
Orthogonalverfahren nach Fortführungserlass II--1400/13001400/13001400/1300
Anforderungen älterer Vorschriften--1500/14001500/14001500/1400
Polygonpunktfelderlass--3200/1300--
Digitalisierte Punkte--4200/-4200/-4200/-
Homogenisierte Punkte--4260/-

4280/-
4260/-

4280/-
4260/-

4280/-

Legende

Datenerhebung (DH)

0130Aus Echtzeit-GNSS-Messung
1300Aufgrund Anforderungen des LiegVermErlasses ermittelt
(RdErl. des MI "Verwaltungsvorschriften zu Liegenschaftsvermessungen [VVLiegVerm]" vom 22.11.1985 [Nds. MBl. S. 1063], geändert durch RdErl. des MI vom 01.07.1988 [Nds. MBl. S. 532], in Kraft getreten am 01.01.1986, bis zum derzeit geltenden Bezugserlass zu b, dem RdErl. des MI "Erhebung von Geobasisdaten durch Liegenschaftsvermessungen [LiegVermErlass]" vom 10.11.2020 [Nds. MBl. S. 1292,1546])
1400Aufgrund Anforderungen des Fortführungserlasses II ermittelt

(RdErl. des MI "Fortführung des Liegenschaftskatasters - Teil II - [Forführungserlaß II]" vom 22.03.1965 [Nds. MBl. S. 347], zuletzt geändert durch RdErl. des MI vom 10.12.1968 [Nds. MBl. 1969 S. 94], neugefasst durch RdErl. des MI vom 10.07.1974 [Nds. MBl. S. 1319], außer Kraft getreten mit Ablauf des 31.12.1985)
1500Aufgrund Anforderungen älterer Vorschriften (für Liegenschaftsvermessungen) ermittelt
3100Aufgrund Anforderungen des Festpunktfelderlasses ermittelt

(RdErl. des MI "Errichtung, Nachweis und Erhaltung der Festpunktfelder - Festpunktfelderlaß -" vom 14.10.1983 [Nds. MBl. S. 903], neugefasst durch RdErl. des MI vom 25.02.1988 [Nds. MBl. S. 219], bis zum derzeit geltenden Bezugserlass zu b)
3200Aufgrund Anforderungen des Polygonpunktfelderlasses ermittelt

(RdErl. des MI "Aufbau des Polygonpunktfeldes [Polygonpunktfelderlaß]" vom 21.02.1966 (Nds. MBl. S. 174), neugefasst durch RdErl. des MI "Aufbau und Erhaltung des Polygonpunktfeldes [Polygonpunktfelderlaß]" vom 04.12.1972 (Nds. MBl. 1973 S. 3, S. 405), außer Kraft getreten durch RdErl. des MI "Errichtung, Nachweis und Erhaltung der Festpunktfelder - Festpunktfelderlaß -" vom 14.10.1983 [Nds. MBl. S. 903])
4200Aus Katasterkarten digitalisiert
4260Mit sonstigen geometrischen Bedingungen und/oder Homogenisierung

(Maßstab größer gleich 1 zu 1 000)
4280Mit sonstigen geometrischen Bedingungen und/oder Homogenisierung

(Maßstab kleiner 1 zu 1 000)

Vertrauenswürdigkeit (VW)

1100Vertrauenswürdigkeitsstufe Ausgleichung
1200Vertrauenswürdigkeitsstufe Berechnung
1300Vertrauenswürdigkeitsstufe Bestimmungsverfahren (durch wirksame Kontrollen)
1400Vertrauenswürdigkeitsstufe ohne Kontrolle

2.2 Höhe

Für die ellipsoidische Höhe im Europäischen Terrestrischen Referenzsystem 1989, Ellipsoidische Höhe (ETRS89_h) sind im ALKIS folgende Einstufungen zur GS und VW zu führen. Nicht aufgeführte Kombinationen sind im Rahmen der Aktualisierung in der Regel nicht einzutragen. In der Vergangenheit zulässige Kombinationen können nachgewiesen sein.

Netzpunkte des LiegenschaftskatastersObjektpunkte des Liegenschaftskatasters
Genauigkeitsstufe/VertrauenswürdigkeitAufnahmepunktSicherungspunktSonstiger VermessungspunktGrenzpunktBesonderer Gebäude-, Bauwerkspunkt
(GS/VW)(AP)(SP)(VP)(GP)(BGP, BBP)
123456
Ellipsoidische Höhen im ETRS89_h
Erhebung bei Liegenschaftsvermessungen3300/14003300/14003300/14003300/1400-
Normalhöhen im DE_DHHN2016_NH *)
Trigonometrische Höhenübertragung/Nivellement2000/12002000/1200---
SAPOS® (doppelte Aufnahme mit Mittelbildung) 2200/12002200/1200---
Aus analoger Unterlage3300/1400----

Legende

Genauigkeitsstufe der Höhe (GS)

2000Standardabweichung S kleiner gleich 2 cm
2200Standardabweichung S kleiner gleich 6 cm
3300Standardabweichung S kleiner gleich 500 cm

Vertrauenswürdigkeit der Höhe (VW)

1200Vertrauenswürdigkeit Berechnung
1400Vertrauenswürdigkeitsstufe ohne Kontrollen
*)

Die berechneten Netz- und Objektpunkte können höchstens die gleichen Qualitätsangaben erhalten wie die zugrunde liegenden Bezugspunkte.

*)

DE_DHHN2016_NH = Deutsches Haupthöhennetz 2016, Normalhöhen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 7 des RdErl. vom 9. Dezember 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 616)

Anlage 3 LiegKatErl - Führung der Liegenschaftskatasterakten

1. Bearbeitungs- und Anwendungshinweise für das FODIS

Für die Verwaltung von Dokumenten im FODIS gelten folgende Grundsätze:

  • die Dokumente werden nach unterschiedlichen Dokumentarten verwaltet,

  • die Dokumente der jeweiligen Dokumentarten sind in Dokumenttypen unterteilt,

  • jedes Dokument wird unter einem eindeutigen Dokumentkennzeichen gespeichert und

  • neben dem Dokumentkennzeichen sind weitere Attribute zum Dokument zu belegen.

Das Dokumentkennzeichen hat eine spezifische Ausprägung für jede Dokumentart. Die Struktur der Dokumentkennzeichen sieht wie folgt aus:

Dokumentart Liegenschaftskataster

1. - 2. Stelle3. - 5.6. - 7.8. - 11.12. - 14.15. - 18.19.20. - 21.
LänderkennungDienststellennummerDokumentartGemarkungFlurLfd. Nummer des DokumentsTypUnternummer
0 30 0

Dokumentart Netz Liegenschaftskataster

1. - 2. Stelle3. - 5.6. - 7.8. - 15.16. - 20.21.22. - 23.
LänderkennungDienststellennummerDokumentartNummerierungsbezirkPunktnummerTypUnternummer
0 32 0

Die in FODIS gespeicherten Dokumente sind im amtlichen Landesbezugssystem zu georeferenzieren.

2. Analoge Dokumente des Netzes Liegenschaftskataster

Die analogen Aufnahmepunktbeschreibungen sind nach UTM-NBZ und aufsteigendem Punktkennzeichen dauerhaft zu archivieren.

Entsprechend ist mit den zugehörigen Aufnahmepunktfortführungsrissen einschließlich der SAPOS®-Messungsprotokolle oder dem Berechnungsprotokoll für einzelne durch terrestrische Messungen bestimmte Punktgruppen zu verfahren.

Die analoge Sortierung von Dokumenten im Gauß-Krüger-NBZ kann erhalten bleiben.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 7 des RdErl. vom 9. Dezember 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 616)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.