Kostenerstattung nach § 90b des Bundesvertriebenengesetzes; Bestimmung der für die Erstattung zuständigen Behörde
- Amtliche Abkürzung:
- KZRdErl
- Ausfertigungsdatum:
- 01.06.1989
Kostenerstattung nach § 90b des Bundesvertriebenengesetzes;Bestimmung der für die Erstattung zuständigen Behörde
RdErl. d. MB v. 26.4.1989 - 22 A-47 105 -
Vom 26. April 1989 (Nds. MBl. S. 551)
- GültL 60/48 -
- VORIS 27200 00 00 30 002 -
- Im Einvernehmen mit dem MS und dem MI -
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.