KZRdErl · Niedersachsen

Kostenerstattung nach § 90b des Bundesvertriebenengesetzes; Bestimmung der für die Erstattung zuständigen Behörde

Amtliche Abkürzung:
KZRdErl
Ausfertigungsdatum:
01.06.1989
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Kostenerstattung nach § 90b des Bundesvertriebenengesetzes;Bestimmung der für die Erstattung zuständigen Behörde

RdErl. d. MB v. 26.4.1989 - 22 A-47 105 -

Vom 26. April 1989 (Nds. MBl. S. 551)

- GültL 60/48 -

- VORIS 27200 00 00 30 002 -

- Im Einvernehmen mit dem MS und dem MI -

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.