Kriegsopferfürsorge für Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich des BVG haben; hier: Örtliche Zuständigkeit
- Amtliche Abkürzung:
- KOFWohnRE
- Ausfertigungsdatum:
- 30.03.1967
Kriegsopferfürsorge für Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich des BVG haben;hier: Örtliche Zuständigkeit
RdErl. d. Nds. SozM v. 7.3.1967 - II - 43 0010 a/20
Vom 7. März 1967 (Nds. MBl. S. 224)
- GültL 42/134 -
- VORIS 21145 00 00 00 002 -
Bezug:
RdErl. vom 15.10.1964 (Nds. MBl. S. 957
- GültL 42/117).
Durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung für Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes vom 22.12.1966 (BGBl. I S. 772) i. V. m. § 28 Abs. 4 KfürsV hat sich die örtliche Zuständigkeit einiger Hauptfürsorgestellen in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge für den o. a. Personenkreis geändert. Im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern ändere ich daher Abschnitt I Abs. 1 des Bezugserlasses wie folgt:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.