Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Kirchensteuerrechts
- Amtliche Abkürzung:
- KiStRÄndG
- Ausfertigungsdatum:
- 24.12.2014
Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Kirchensteuerrechts
Vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 465)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | Artikel |
|---|---|
| Änderung des Kirchensteuerrahmengesetzes | 1 |
| Neubekanntmachung | 2 |
| Aufhebung der Kirchensteuerdurchführungsverordnung | 3 |
| Inkrafttreten | 4 |
Art. 1 KiStRÄndG - Änderung des Kirchensteuerrahmengesetzes
Das Kirchensteuerrahmengesetz in der Fassung vom 10. Juli 1986 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 396), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"1Die Landeskirchen, Diözesen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie ihre Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände (steuerberechtigte Religionsgemeinschaften) können von ihren Angehörigen (Kirchenangehörigen) aufgrund eigener Steuerordnungen Kirchensteuer erheben."
- b)
Dem Absatz 9 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:
"3Die Steuerordnungen und die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände, die Ortskirchensteuern betreffen, sind durch die Landeskirche, Diözese oder andere Religionsgemeinschaft öffentlich bekannt zu machen. 4Die Form der öffentlichen Bekanntmachung bleibt ihnen überlassen."
- 2.
§ 3 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt
- 1.
bei Aufnahme in eine steuerberechtigte Religionsgemeinschaft mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Aufnahme wirksam geworden ist,
- 2.
bei Übertritt von einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft zu einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem der Übertritt wirksam geworden ist, und
- 3.
bei Zuzug in den Geltungsbereich dieses Gesetzes mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes folgt,
jedoch nicht vor Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.
(3) 1Die Kirchensteuerpflicht endet
- 1.
bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,
- 2.
bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist,
- 3.
bei Übertritt zu einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist, und
- 4.
bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgegeben worden ist.
2Die Wirksamkeit des Kirchenaustritts ist auf Verlangen der mit der Verwaltung der Steuer beauftragten Stelle durch eine Bescheinigung der für die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung gesetzlich zuständigen Stelle nachzuweisen."
- 3.
§ 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) 1Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechende Anwendung. 2Die Vorschriften des Fünften Teils Zweiter Abschnitt der Abgabenordnung (Verzinsung, Säumniszuschläge) und des Achten Teils der Abgabenordnung (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) sind nicht anzuwenden."
- 4.
§ 7 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte "getrennter oder besonderer Veranlagung" durch die Worte "Einzelveranlagung der Ehegatten" ersetzt.
- b)
In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "getrennter oder besonderer Veranlagung" durch die Worte "Einzelveranlagung der Ehegatten" ersetzt.
- c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
Im einleitenden Satzteil wird nach dem Wort "einer" das Wort "steuererhebenden" eingefügt.
- bbb)
In Nummer 1 werden die Worte "getrennter oder besonderer Veranlagung" durch die Worte "Einzelveranlagung der Ehegatten" ersetzt.
- ccc)
In Nummer 2 werden nach den Worten "auf die" die Worte "Summe der" eingefügt.
- bb)
In Satz 2 werden nach den Worten "für die Ermittlung der" die Worte "Summe der" ergänzt.
- d)
In Absatz 7 wird der folgende Satz 3 eingefügt:
"3§ 2 Abs. 4 bleibt unberührt."
- 5.
Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt:
"§ 7a
Bemessung der Kirchensteuer bei nicht ganzjähriger Kirchensteuerpflicht(1) Beginnt die Kirchensteuerpflicht bei bestehender Einkommensteuerpflicht oder endet sie bei fortbestehender Einkommensteuerpflicht im Laufe des Veranlagungszeitraums, so ist die Kirchensteuer vom Einkommen nach der vollen für diesen Veranlagungszeitraum maßgebenden Bemessungsgrundlage zu berechnen, jedoch nur anteilig mit einem Zwölftel für jeden Kalendermonat des Bestehens der Kirchensteuerpflicht festzusetzen.
(2) Liegt eine konfessionsgleiche, konfessionsverschiedene oder glaubensverschiedene Ehe im Sinne des § 7 Abs. 3, 4 oder 5, in der die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, nicht während des gesamten Veranlagungszeitraums vor, so sind die nach § 7 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 maßgebenden Bemessungsgrundlagen der Festsetzung der Kirchensteuer anteilig mit einem Zwölftel für jeden Kalendermonat zugrunde zu legen, in dem die konfessionsgleiche, konfessionsverschiedene oder glaubensverschiedene Ehe bestanden hat und die Ehegatten nicht dauernd getrennt gelebt haben."
- 6.
§ 11 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
Satz 3 wird gestrichen.
- bb)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 3 und wie folgt geändert:
Die Worte "den Sätzen 2 und 3" werden durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.
- b)
In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe "Sätze 2 bis 4" durch die Angabe "Sätze 2 und 3" ersetzt.
- 7.
§ 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
Satz 1 erhält folgende Fassung:
"1Der Arbeitgeber, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Betriebsstätte (§ 41 Abs. 2 EStG) unterhält, hat bei dem Arbeitnehmer, der nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen einer Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft angehört, die in einem Vomhundertsatz der Lohnsteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) oder nach Maßgabe des Arbeitslohns (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b) zu erhebende Kirchensteuer vom Arbeitslohn abzuziehen, beim Finanzamt der Betriebsstätte getrennt nach den Merkmalen für den Kirchensteuerabzug anzumelden und an dieses zu denselben Zeitpunkten wie die Lohnsteuer abzuführen."
- b)
Die Sätze 2 und 4 werden gestrichen.
- c)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
- 8.
§ 13a wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 wird die Verweisung "§ 51a Abs. 2b bis 2d EStG" durch die Verweisung "§ 51a Abs. 2b bis 2e EStG" ersetzt.
- b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- bb)
Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"2Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat den Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag nur vorzunehmen, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge eine Kirchensteuerpflicht bestand."
- 9.
Nach § 13a wird der folgende § 13b eingefügt:
"§ 13b
Gleichstellung von LebenspartnerschaftenDie Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden."
- 10.
§ 16 erhält folgende Fassung:
"§ 16
WeltanschauungsgemeinschaftenFür Weltanschauungsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, gelten die §§ 2 bis 8, 10, 11 Abs. 6 und 12 bis 15 entsprechend."
- 11.
§ 17 erhält folgende Fassung:
"§ 17
VerordnungsermächtigungDie Landesregierung wird ermächtigt, zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Verordnung Regelungen zu treffen
- 1.
über die Erhebung von Kirchensteuern in den Fällen, in denen die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn oder Kapitalertrag erhoben wird, und über die Übermittlung der für den Steuerabzug erforderlichen Angaben an Arbeitgeber und andere zum Kirchensteuerabzug Verpflichtete sowie
- 2.
über die Angaben, die Arbeitgeber und andere zum Kirchensteuerabzug Verpflichtete bei der Abführung der Kirchensteuer und Steuern der Weltanschauungsgemeinschaften an das Finanzamt zu machen haben."
- 12.
§ 18 wird gestrichen.
- 13.
§ 19 erhält folgende Fassung:
"§ 19
Übergangsvorschriften(1) Eine vor dem 1. Januar 1972 erfolgte Übertragung der Festsetzung und Erhebung staatlich genehmigter Landes-(Diözesan-)Kirchensteuern auf die Finanzämter gilt in demselben Umfang als Übertragung der Festsetzung und Erhebung nach § 11.
(2) 1§ 13b ist auch auf Veranlagungszeiträume vor dem Jahr 2014 anzuwenden, soweit die Kirchensteuer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. 2Für die Festsetzung der Kirchensteuer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ist § 13b für Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2014 anzuwenden."
- 14.
§ 20 wird wie folgt geändert:
- a)
Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz und wie folgt geändert:
Das Semikolon und die Worte "es ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1972 anzuwenden" werden gestrichen.
- b)
Satz 2 wird gestrichen.
Art. 2 KiStRÄndG - Neubekanntmachung
Das Finanzministerium wird ermächtigt, das Kirchensteuerrahmengesetz in seiner nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Art. 3 KiStRÄndG - Aufhebung der Kirchensteuerdurchführungsverordnung
Die Kirchensteuerdurchführungsverordnung vom 8. Dezember 1972 (Nds. GVBl. S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2009 (Nds. GVBl. S. 327), wird aufgehoben.
Art. 4 KiStRÄndG - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 16. Dezember 2014
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Bernd Busemann
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Stephan Weil
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.