Gesetz über das "Sondervermögen zur Förderung von Krankenhäusern und des Aufbaus von regionalen Gesundheitszentren"
- Amtliche Abkürzung:
- KHRGZSVG
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2026
Gesetz über das "Sondervermögen zur Förderung von Krankenhäusern und des Aufbaus von regionalen Gesundheitszentren"
Vom 19. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 110 - VORIS 21065 -) (1)
Zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 106)
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
|---|---|
| Errichtung | 1 |
| Zweck des Sondervermögens | 2 |
| Finanzierung | 3 |
| Zweckbindung | 4 |
| Fördervoraussetzungen | 5 |
| Bewirtschaftung | 6 |
| Verwaltung | 7 |
| Übersicht und Nachweis | 8 |
| Auflösung des Sondervermögens | 9 |
Artikel 3 des Gesetzes zur Stärkung von Zukunftsinvestitionen und Zukunftsvorsorge vom 19. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 110)
§ 2 KHRGZSVG - Zweck des Sondervermögens
Das Sondervermögen dient dazu, Mittel zur Förderung von
- 1.
Maßnahmen nach § 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG), die die Voraussetzungen nach § 12a Abs. 1 Sätze 3 bis 5 KHG erfüllen,
- 2.
Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 KHG,
- 3.
Maßnahmen nach § 14a KHG,
- 4.
Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 KHG in Verbindung mit § 12 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG),
- 5.
Maßnahmen zum Aufbau regionaler Gesundheitszentren im Sinne des § 3 Nr. 12 NKHG und
- 6.
Maßnahmen nach § 12b Abs. 1 Sätze 4 und 5 KHG
bereitzustellen und mehrjährig zu sichern.
§ 3 KHRGZSVG - Finanzierung
1Dem Sondervermögen fließen als Einnahmen zu
- 1.
vom Land im Haushaltsjahr 2019 eine Zuführung in Höhe von 200 000 000 Euro durch Umbuchung aus dem Bestand der allgemeinen Rücklage,
- 2.
die dem Land vom Bund zugeteilten Fördermittel nach § 12a KHG,
- 3.
von den Landkreisen und kreisfreien Städten die von ihnen nach Satz 2 in Bezug auf Maßnahmen nach § 2 Nr. 1 aufzubringenden Finanzierungsmittel,
- 4.
von den Landkreisen und kreisfreien Städten die von ihnen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NKHG in Bezug auf Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 aufzubringenden Finanzierungsmittel, soweit es sich nicht um Mittel nach Nummer 10 handelt,
- 5.
vom Land im Haushaltsjahr 2020 eine Zuführung in Höhe von 77 200 000 Euro aus dem Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie,
- 6.
vom Land im Haushaltsjahr 2021 eine Zuführung in Höhe von 5 150 000 Euro aus dem Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie,
- 7.
die dem Land vom Bund zugeteilten Fördermittel nach § 14a KHG,
- 8.
von den Landkreisen und kreisfreien Städten die von ihnen nach Satz 2 in Bezug auf Maßnahmen nach § 2 Nr. 3 aufzubringenden Finanzierungsmittel,
- 9.
vom Land in den Haushaltsjahren 2025 bis 2048 jeweils eine Zuführung in Höhe von 45 000 000 Euro für Maßnahmen nach § 2 Nr. 2,
- 10.
von den Landkreisen und kreisfreien Städten die von ihnen in den Haushaltsjahren 2025 bis 2048 nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NKHG wegen der Zuführungen des Landes nach Nummer 9 für Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 aufzubringenden Finanzierungsmittel,
- 11.
vom Land in den Haushaltsjahren 2025 bis 2048 zusätzlich zu Nummer 9 jeweils eine Zuführung in Höhe von 138 000 000 Euro für Maßnahmen nach § 2 Nr. 2,
- 12.
von den Landkreisen und kreisfreien Städten in den Haushaltsjahren 2025 bis 2048 die von ihnen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NKHG wegen der Zuführungen des Landes nach Nummer 11 für Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 aufzubringenden Finanzierungsmittel,
- 12a.
vom Land ab dem Haushaltsjahr 2026 aus Kapitel 0595 Titel 884 61 zugeführte Haushaltsmittel für Maßnahmen nach § 2 Nr. 2,
- 12b.
von den Landkreisen und kreisfreien Städten ab dem Haushaltsjahr 2026 die von ihnen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NKHG wegen der Zuführungen des Landes nach Nummer 12a für Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 aufzubringenden Finanzierungsmittel,
- 13.
vom Land im Haushaltsjahr 2025 eine Zuführung in Höhe der bei Kapitel 0541 Titelgruppe 74/75 im Haushaltsjahr 2024 nicht verausgabten Haushaltsmittel für Maßnahmen nach § 2 Nr. 2.
- 14.
vom Land im Haushaltsjahr 2024 eine Zuführung in Höhe von 11 540 000 Euro für Maßnahmen nach § 2 Nr. 4,
- 15.
von den Landkreisen und kreisfreien Städten die von ihnen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 NKHG für Maßnahmen nach § 2 Nr. 4 aufzubringenden Finanzierungsmittel,
- 16.
vom Land im Haushaltsjahr 2024 eine Zuführung in Höhe von 10 000 000 Euro, im Haushaltsjahr 2025 eine Zuführung in Höhe von 9 000 000 Euro sowie im Haushaltsjahr 2026 eine Zuführung in Höhe von 15 000 000 Euro für Maßnahmen nach § 2 Nr. 5,
- 17.
von Fördermittelempfängern die zu erstattenden Fördermittel, die wegen Überzahlung oder nicht zweckentsprechender Verwendung zurückzuzahlen sind,
- 18.
vom Land im Haushaltsjahr 2026 eine Zuführung in Höhe von 585 000 000 Euro für Maßnahmen nach § 2 Nr. 6 sowie
- 19.
die dem Land vom Bund ab 2026 zugeteilten Fördermittel nach § 12b KHG.
2Hinsichtlich der Förderung von Maßnahmen nach § 2 Nrn. 1 und 3 beteiligen sich die Landkreise und kreisfreien Städte abweichend von § 2 NKHG stets mit einem Anteil in Höhe von 40 Prozent an der vom Land zu tragenden Ko-Finanzierung. 3Die von den Landkreisen und kreisfreien Städten nach Satz 1 Nrn. 3 und 4 zu leistenden Zahlungen erfolgen in den Jahren 2020 bis 2023 in vier gleichen Teilbeträgen. 4Die von den Landkreisen und kreisfreien Städten nach Satz 1 Nr. 8 zu leistenden Zahlungen erfolgen in den Jahren 2021 bis 2022 in zwei gleichen Teilbeträgen.
§ 4 KHRGZSVG - Zweckbindung
1Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 1 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 17 sind vorrangig zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 1 sowie im Übrigen zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 zu verwenden. 2Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 17 dürfen nur zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 1 verwendet werden. 3Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 4 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 17 dürfen nur zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 verwendet werden. 4Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nrn. 5 bis 8 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 17 dürfen nur zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 3 verwendet werden. 5Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nrn. 9 und 10 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 17 dürfen nur zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 verwendet werden. 6Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nrn. 11 bis 13 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 17 dürfen nur zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 verwendet werden. 7Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nrn. 14 und 15 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 17 dürfen nur zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 4 verwendet werden. 8Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 16 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 17 dürfen nur zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 5 verwendet werden. 9Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nrn. 18 und 19 dürfen nur zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 6 verwendet werden. 10Ein Rechtsanspruch auf eine Finanzierung aus dem Sondervermögen besteht nicht.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.