KAVAV · Niedersachsen

Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten

Amtliche Abkürzung:
KAVAV
Ausfertigungsdatum:
01.01.2021
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten

Gem. AV d. MJ. v. 27.8.2001 - 5600-204.82 -

Vom 27. August 2001 (Nds. Rpfl. S. 290)

Zuletzt geändert durch AV vom 22. Dezember 2020 (Nds. Rpfl. 2021 S. 48)

- VORIS 35500 00 00 00 007 -

Bezug:

  • AV d. MJ. v. 29.7.1994 (Nds. Rpfl. S. 236)
    - VORIS 35500 00 00 00 004 -

  • GV d. MJ u.d. MFAS v. 15.12.1966 (Nds. Rpfl. S. 5)
    - VORIS 35500 00 00 00 003 -

  • AV d. MJ v. 1.3.1976 (Nds. Rpfl. S. 49)

  • AV d. MJ v. 19.11.1997 (Nds. Rpfl. S. 303)
    - VORIS 35504 00 00 00 001 -

I.

  1. 1.

    Die Bundesrepublik Deutschland und die Länder haben die nachstehend unter II. wiedergegebene Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten getroffen.

  2. 2.

    Die Vereinbarung ist am 1. 7. 2001 in Kraft getreten und wurde zuletzt durch eine am 1. 1. 2021 in Kraft getretene Vereinbarung geändert.

II.

Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Kosten in gerichtlichen Verfahren bei Verweisung eines Verfahrens an ein anderes Gericht1
Vergütungen der in gerichtlichen Verfahren Beigeordneten oder Bestellten bei Verweisung eines Verfahrens an ein anderes Gericht2
Auslagen bei Inanspruchnahme der Amtshilfe von Behörden3
Abgabe eines Verfahrens, Erstattungsverzicht4
Reiseentschädigung und Vorschüsse5
Gerichtsvollzieherkosten6
Geltungsbereich7
Schlussbestimmungen8

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.