JBeitrGVollstrAV · Niedersachsen

Vollstreckung von Ansprüchen nach dem Justizbeitreibungsgesetz

Amtliche Abkürzung:
JBeitrGVollstrAV
Ausfertigungsdatum:
01.07.2017
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Vollstreckung von Ansprüchen nach dem Justizbeitreibungsgesetz

AV d. MJ v. 23. 12. 2002 - 5230-104.18 -

Vom 23. Dezember 2002 (Nds. MBl. 2003 S. 133) (1)

Zuletzt geändert durch AV vom 16. Januar 2017 (Nds. Rpfl. S. 42)

- VORIS 35508 -

- Im Einvernehmen mit dem MF und dem MFAS -

Bezug:

RV v. 26. 11. 1986 - 5100-104.102 - (n. v.)
- VORIS 35200 00 00 00 009 -

Soweit das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) für die Einziehung rückständiger Forderungen gemäß § 2 Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG) zuständig ist, gilt Folgendes:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Veränderungen von Ansprüchen, Vergleiche1
Niederschlagung2
Sicherheiten3
Stundung und Erlass von Gerichtskosten4
Behandlung von Teilzahlungen5
Einziehung im Ausland6
Vollstreckung eines Haftbefehls7
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen8
Geltendmachung von Kostenforderungen im Insolvenzverfahren9
Einstellung der Zwangsvollstreckung10
Zeichnungsbefugnisse11
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten12
(1) Red. Anm.:

Nds. Rpfl. 2003 S. 32

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.