JAVollzRG · Niedersachsen

Gesetz zur Regelung des Jugendarrestvollzuges in Niedersachsen

Amtliche Abkürzung:
JAVollzRG
Ausfertigungsdatum:
01.04.2016
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Gesetz zur Regelung des Jugendarrestvollzuges in Niedersachsen

Vom 17. Februar 2016 (Nds. GVBl. S. 38, 75)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen
(Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
1
Änderung des Niedersächsischen Richtergesetzes2
Inkrafttreten3

Art. 2 JAVollzRG - Änderung des Niedersächsischen Richtergesetzes

§ 13 des Niedersächsischen Richtergesetzes vom 21. Januar 2010 (Nds. GVBl. S. 16), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 393), erhält folgende Fassung:

"§ 13
Aufgabenzuweisung

Richterinnen und Richtern kann

  1. 1.

    nach Maßgabe von § 68 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Niedersächsischen Jugendarrestvollzugsgesetzes die Leitung einer Jugendarrestanstalt und

  2. 2.

    der Vorsitz in einem Umlegungsausschuss nach der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches

übertragen werden."

Art. 3 JAVollzRG - Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2016 in Kraft.

Hannover, den 17. Februar 2016

Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Bernd Busemann

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident
Stephan Weil

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.