JASchGKostV · Niedersachsen

Verordnung über die Kosten für Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Amtliche Abkürzung:
JASchGKostV
Ausfertigungsdatum:
01.01.2005
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Kosten für Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Vom 2. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 548 - VORIS 81620 -)

Aufgrund des § 46 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007), wird verordnet:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.