Verordnung über die Kosten für Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
- Amtliche Abkürzung:
- JASchGKostV
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2005
Verordnung über die Kosten für Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Vom 2. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 548 - VORIS 81620 -)
Aufgrund des § 46 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007), wird verordnet:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.