Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Jagdgesetz (AB-NJagdG); Bestätigung als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher gemäß § 30 Abs. 2 NJagdG
- Amtliche Abkürzung:
- JABestRdErl
- Ausfertigungsdatum:
- 01.08.2024
Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Jagdgesetz (AB-NJagdG); Bestätigung als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher gemäß § 30 Abs. 2 NJagdG
RdErl. d. ML v. 09.04.2024 - R4-65001-2574/2023-12696 -
Vom 9. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 211)
- VORIS 79200 -
Bezug: RdErl. v. 11.01.2005 (Nds. MBl. S. 152)
- VORIS 79200 -
Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Jagdgesetz (AB-NJagdG), des Bezugserlasses, wird folgendes geregelt:
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
|---|---|
| Qualifizierte Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher | 1 |
| Durchführung und Bescheinigung von Schulungs- und Fortbildungslehrgängen | 2 |
| Bestätigung durch die Jagdbehörde | 3 |
| Schlussbestimmungen | 4 |
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.