IKKV · Niedersachsen

Verordnung zur Sicherung der Organisationsstruktur der niedersächsischen Innungskrankenkassen

Amtliche Abkürzung:
IKKV
Ausfertigungsdatum:
02.09.1999
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Sicherung der Organisationsstruktur der niedersächsischen Innungskrankenkassen

Vom 10. August 1999 (Nds. GVBl. S. 323 - VORIS 83100 00 06 00 000 -)

Aufgrund des § 160 Abs. 3 in Verbindung mit § 145 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482); zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1648), wird verordnet:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.