Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2026
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) *)
In der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301 - VORIS 21064 07 00 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 31)
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe und zur Errichtung einer Psychotherapeutenkammer vom 16. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 423) wird nachstehend der Wortlaut des Kammergesetzes für die Heilberufe vom 19. Juni 1996 (Nds. GVBl. S. 259) in der nunmehr geltenden Fassung unter Berücksichtigung
des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. September 1996 (Nds. GVBl. S. 418),
des Gesetzes vom 11. Dezember 1996 (Nds. GVBl. S. 487) und
des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 423) bekannt gemacht.
| Inhaltsübersicht(1) | §§ |
|---|---|
| Erster Teil | |
| Die Kammern | |
| Erstes Kapitel | |
| Allgemeine Vorschriften | |
| Kammern für Heilberufe | 1 |
| Mitglieder der Kammern | 2 |
| Freiwilliger Beitritt | 2a |
| Vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs | 3 |
| Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion, Mitteilungspflicht | 3a |
| Anmeldung bei der Kammer | 4 |
| Meldungen der Kammern an andere Behörden | 5 |
| Kammersatzung | 6 |
| Finanzwesen | 7 |
| Beiträge, Kosten | 8 |
| Zweites Kapitel | |
| Aufgaben | |
| Aufgaben der Kammern | 9 |
| Ethikkommission | 10 |
| Schlichtungsstellen | 11 |
| Versorgungseinrichtungen | 12 |
| Besondere Sozialeinrichtung der Apothekerkammer | 13 |
| Übertragener Wirkungskreis | 14 |
| (weggefallen) | 14a |
| Auskunftspflichten gegenüber der Kammer | 15 |
| Drittes Kapitel | |
| Organe | |
| Kammerversammlung und Vorstand | 16 |
| Bildung der Kammerversammlung | 17 |
| Wahlgrundsätze und Wahlverfahren | 18 |
| Wahlkreise | 19 |
| Zahl der Mitglieder der Kammerversammlungen | 20 |
| Wählbarkeit | 21 |
| Wahlordnungen | 22 |
| Bildung von Gruppen | 23 |
| Sitzungen der Kammerversammlung | 24 |
| Aufgaben der Kammerversammlung | 25 |
| Verhältnismäßigkeitsprüfung von Satzungen nach der Richtlinie (EU) 2018/958 | 25a |
| Bekanntmachung von Satzungen und Beschlüssen | 26 |
| Ausschüsse der Kammerversammlung, Entsendung in Gremien | 27 |
| Vorstand | 28 |
| Aufgaben des Vorstandes | 29 |
| Sitzungen des Vorstandes | 30 |
| Vertretung der Kammer | 31 |
| Zweiter Teil | |
| Berufsausübung | |
| Grundlagen der Berufsausübung | 32 |
| Berufspflichten, Berufsordnung | 33 |
| Dritter Teil | |
| Weiterbildung | |
| Erstes Kapitel | |
| Allgemeine Vorschriften | |
| Gebietsbezeichnungen, Teilgebietsbezeichnungen, Zusatzbezeichnungen | 34 |
| Anerkennung | 35 |
| Führen von Bezeichnungen | 36 |
| Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten | 37 |
| Inhalt und Dauer der Weiterbildung | 38 |
| Anrechnung von Weiterbildungszeiten | 39 |
| Prüfungsverfahren | 40 |
| Weiterbildungsordnungen | 41 |
| Zweites Kapitel | |
| Ärztliche Weiterbildung | |
| Erster Abschnitt | |
| Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin | |
| Weiterbildung in der Allgemeinmedizin | 42 |
| (weggefallen) | 43 |
| (weggefallen) | 44 |
| (weggefallen) | 45 |
| Zweiter Abschnitt | |
| Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten | |
| Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen | 46 |
| Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" | 47 |
| Zulassung von Weiterbildungsstätten | 48 |
| Ermächtigung zur Weiterbildung | 49 |
| Dauer und Inhalt der Weiterbildung | 50 |
| Drittes Kapitel | |
| Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker | |
| Gebietsbezeichnungen | 51 |
| Zulassung von Weiterbildungsstätten | 52 |
| Inhalt der Weiterbildung | 53 |
| Viertes Kapitel | |
| Tierärztliche Weiterbildung | |
| Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen | 54 |
| Zulassung von Weiterbildungsstätten | 55 |
| Inhalt der Weiterbildung | 56 |
| Fünftes Kapitel | |
| Zahnärztliche Weiterbildung | |
| Gebietsbezeichnungen | 57 |
| Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten | 58 |
| Inhalt der Weiterbildung | 59 |
| Sechstes Kapitel | |
| Psychotherapeutische Weiterbildung | |
| Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen | 59a |
| Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten | 59b |
| Inhalt der Weiterbildung | 59c |
| Vierter Teil | |
| Berufsvergehen | |
| Erstes Kapitel | |
| Allgemeine Vorschriften | |
| Ahndung von Berufsvergehen | 60 |
| Aussetzung, Bindungswirkung | 61 |
| Subsidiarität | 62 |
| Berufsgerichtliche Maßnahmen | 63 |
| Rüge | 64 |
| Verfolgungsverjährung | 65 |
| Tilgung, Vernichtung von Unterlagen | 66 |
| Zweites Kapitel | |
| Berufsgerichtsbarkeit | |
| Berufsgerichte, Gerichtshof für die Heilberufe | 67 |
| Besetzung | 68 |
| Vom Richteramt ausgeschlossene Personen | 69 |
| Bestellung der Mitglieder | 70 |
| Vertretung der Mitglieder | 71 |
| Hinderung der Amtsausübung, Erlöschen des Amtes | 72 |
| Geschäftsordnung, Geschäftsstelle, Kosten | 73 |
| Drittes Kapitel | |
| Verfahrensvorschriften | |
| Ermittlungen | 74 |
| Einstellung des Verfahrens | 75 |
| Rügeverfahren | 76 |
| Einspruch gegen eine Rüge | 77 |
| Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens | 78 |
| Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens | 79 |
| Entsprechende Anwendung anderer Gesetze | 80 |
| Hauptverhandlung | 81 |
| Vorläufige Einstellung | 81a |
| Entscheidung ohne Hauptverhandlung | 82 |
| Berufung | 83 |
| Wiederaufnahme des Verfahrens | 84 |
| Kosten, Vollstreckung | 85 |
| Fünfter Teil | |
| Datenverarbeitung, Aufsicht | |
| Datenverarbeitung und Auskunftspflichten | 85a |
| Aufgaben der Aufsicht | 86 |
| Aufsichtsbefugnisse | 87 |
| Sechster Teil | |
| Schlussbestimmungen | |
| In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 88 |
| Anlage | |
| Begriffsbestimmungen und Prüfkriterien für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Richtlinie (EU) 2018/958 | Anlage |
Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung folgender EG-Richtlinien:
- 1.
Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit der Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. EG Nr. L 165 S. 1),
- 2.
Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 362 S. 1) zuletzt geändert durch Artikel 5 der Richtlinie des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. EG Nr. L 353 S. 73),
- 3.
Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 233 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Richtlinie des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. EG L 353 S. 73).
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
Zahl der Mitglieder der Kammerversammlungen
(1) 1Zur Kammerversammlung ist zu wählen 1.ein Mitglied für je 500 wahlberechtigte Kammermitglieder bei der Ärztekammer,2.ein Mitglied für je 120 wahlberechtigte Kammermitglieder bei der Tierärztekammer,3.ein Mitglied für je 120 wahlberechtigte Kammermitglieder bei der Zahnärztekammer und4.ein Mitglied für je 70 wahlberechtigte Kammermitglieder bei der Psychotherapeutenkammer.2Die Höchstzahl beträgt jedoch 1.bei der Ärztekammer 60 Mitglieder,2.bei der Tierärztekammer 40 Mitglieder,3.bei der Zahnärztekammer 60 Mitglieder und4.bei der Psychotherapeutenkammer 40 Mitglieder.3Würde die Höchstzahl überschritten, so sind die Zahlen nach Satz 1 entsprechend zu erhöhen. 4Verbleibt bei der Teilung der Zahl der in einem Wahlkreis vorhandenen wahlberechtigten Kammermitglieder durch die nach Satz 1 oder 3 maßgebliche Zahl ein Rest von mehr als der Hälfte dieser Zahl, so ist in dem Wahlkreis ein weiteres Mitglied zu wählen. 5Dies gilt auch dann, wenn dadurch die in Satz 2 bestimmte Höchstzahl überschritten wird. (2) 1Zur Kammerversammlung der Apothekerkammer sind für je 160 wahlberechtigte Kammermitglieder zwei Mitglieder zu wählen, und zwar ein beruflich selbstständig und ein unselbstständig tätiges Kammermitglied, höchstens jedoch 80 Mitglieder. 2Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in dem Wahlkreis zwei weitere Mitglieder zu wählen sind, und zwar ein beruflich selbstständiges und ein unselbstständig tätiges Kammermitglied. 3Die selbstständig und die unselbstständig tätigen Mitglieder der Kammerversammlung sind von den Kammermitgliedern ihrer jeweiligen Gruppe zu wählen. 4Wechselt ein Mitglied während der Wahlperiode die Gruppe, so scheidet es aus der Kammerversammlung aus. (3) 1Den Kammerversammlungen gehört ferner mindestens je ein von den niedersächsischen Hochschulen mit für den Heilberuf qualifizierenden Studiengängen benanntes Hochschulmitglied mit beratender Stimme an. 2Das Nähere regelt die Kammersatzung. (4) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden ehrenamtlich tätig.
Bekanntmachung von Satzungen und Beschlüssen
(1) 1Satzungen nach diesem Gesetz und Beschlüsse nach § 25 sind nach näherer Bestimmung durch die Kammersatzung 1.in einem von der Kammer herausgegebenen gedruckten Mitteilungsblatt oder2.in einem im Internet bereitgestellten elektronischen Mitteilungsblattbekannt zu machen. 2Die Bekanntmachung im elektronischen Mitteilungsblatt erfolgt durch Bereitstellung der Satzung oder des Beschlusses auf einer in der Kammersatzung bestimmten Internetseite der Kammer unter Angabe des Bereitstellungstages. 3Im elektronischen Mitteilungsblatt bekannt gemachte Satzungen und Beschlüsse sind dort dauerhaft bereitzustellen und in der bekannt gemachten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. 4Die Bereitstellung im elektronischen Mitteilungsblatt darf nur auf einer ausschließlich in Verantwortung der Kammer betriebenen Internetseite erfolgen; die Kammer darf sich jedoch zur Einrichtung und Pflege dieser Internetseite eines Dritten bedienen. (2) Den Kammermitgliedern ist auf Antrag Einsicht in den Haushaltsplan, den Jahresbericht und die Jahresrechnung zu gewähren.
Vorstand
(1) Die Kammerversammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlperiode aus ihrer Mitte den Vorstand.(2) Der Vorstand besteht aus 1.der Präsidentin oder dem Präsidenten,2.nach Maßgabe der Kammersatzung bis zu zwei Mitgliedern, die die Präsidentin oder den Präsidenten vertreten, und3.nach Maßgabe der Kammersatzung bis zu fünf weiteren Mitgliedern.(3) Wenn sich nicht genügend Mitglieder der Kammerversammlung zur Übernahme eines Vorstandsamtes bereit erklären, kann Zuwahl aus der Gesamtheit der Kammermitglieder erfolgen.(4) Zum Vorstand nicht wählbar ist ein Mitglied, das 1.infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,2.im berufsgerichtlichen Verfahren mit einem Verweis oder einer Geldbuße belegt worden ist, für die Dauer von drei Jahren nach der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.(5) 1Verliert ein Mitglied des Vorstandes die Wählbarkeit, so scheidet es aus dem Vorstand aus. 2An seine Stelle wird ein neues Mitglied gewählt. (6) Ist gegen ein Mitglied des Vorstandes ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet worden oder wegen einer Straftat, die die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, die öffentliche Klage erhoben worden, so kann dieses Mitglied sein Amt bis zum Abschluss des Verfahrens nicht ausüben.(7) Die Mitglieder des Vorstandes werden ehrenamtlich tätig.
Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen
(1) 1Die Psychotherapeutenkammer legt Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen in den folgenden Fachrichtungen fest: 1.Psychotherapie für Erwachsene,2.Psychotherapie für Kinder und Jugendliche,3.Neuropsychologische Psychotherapie.2Sie kann auch fachrichtungsübergreifende Bezeichnungen festlegen. (2) Die Psychotherapeutenkammer kann in der Weiterbildungsordnung Ausnahmen von § 36 Abs. 2 für die Fälle vorsehen, dass die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut, die Psychologische Psychotherapeutin oder der Psychologische Psychotherapeut oder die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut in der auf ein Gebiet beschränkten Tätigkeit voraussichtlich keine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage findet oder dass andernfalls die Versorgung der Bevölkerung nicht gesichert wäre.
Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten
Die Zulassung als Weiterbildungsstätte und die Ermächtigung niedergelassener Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, Psychologischer Psychotherapeutinnen oder Psychologischer Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten setzen voraus, dass1.Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die Weiterzubildenden sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet typischen Krankheiten ausreichend vertraut machen können,2.Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen und der Entwicklung der Psychotherapie oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie Rechnung tragen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.