HKG · Niedersachsen

Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 

Ausfertigungsdatum:
01.01.2026
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) *)

In der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301 - VORIS 21064 07 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 31)

Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe und zur Errichtung einer Psychotherapeutenkammer vom 16. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 423) wird nachstehend der Wortlaut des Kammergesetzes für die Heilberufe vom 19. Juni 1996 (Nds. GVBl. S. 259) in der nunmehr geltenden Fassung unter Berücksichtigung

des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. September 1996 (Nds. GVBl. S. 418),

des Gesetzes vom 11. Dezember 1996 (Nds. GVBl. S. 487) und

des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 423) bekannt gemacht.

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Teil
Die Kammern
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
Kammern für Heilberufe1
Mitglieder der Kammern2
Freiwilliger Beitritt2a
Vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs3
Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion, Mitteilungspflicht 3a
Anmeldung bei der Kammer4
Meldungen der Kammern an andere Behörden5
Kammersatzung6
Finanzwesen7
Beiträge, Kosten8
Zweites Kapitel
Aufgaben
Aufgaben der Kammern9
Ethikkommission10
Schlichtungsstellen11
Versorgungseinrichtungen12
Besondere Sozialeinrichtung der Apothekerkammer13
Übertragener Wirkungskreis14
(weggefallen)14a
Auskunftspflichten gegenüber der Kammer15
Drittes Kapitel
Organe
Kammerversammlung und Vorstand16
Bildung der Kammerversammlung17
Wahlgrundsätze und Wahlverfahren18
Wahlkreise19
Zahl der Mitglieder der Kammerversammlungen20
Wählbarkeit21
Wahlordnungen22
Bildung von Gruppen23
Sitzungen der Kammerversammlung24
Aufgaben der Kammerversammlung25
Verhältnismäßigkeitsprüfung von Satzungen nach der Richtlinie (EU) 2018/958 25a
Bekanntmachung von Satzungen und Beschlüssen26
Ausschüsse der Kammerversammlung, Entsendung in Gremien27
Vorstand28
Aufgaben des Vorstandes29
Sitzungen des Vorstandes30
Vertretung der Kammer31
Zweiter Teil
Berufsausübung
Grundlagen der Berufsausübung32
Berufspflichten, Berufsordnung33
Dritter Teil
Weiterbildung
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
Gebietsbezeichnungen, Teilgebietsbezeichnungen, Zusatzbezeichnungen34
Anerkennung35
Führen von Bezeichnungen36
Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten37
Inhalt und Dauer der Weiterbildung38
Anrechnung von Weiterbildungszeiten39
Prüfungsverfahren40
Weiterbildungsordnungen41
Zweites Kapitel
Ärztliche Weiterbildung
Erster Abschnitt
Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin
Weiterbildung in der Allgemeinmedizin42
(weggefallen)43
(weggefallen)44
(weggefallen)45
Zweiter Abschnitt
Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten
Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen46
Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen"47
Zulassung von Weiterbildungsstätten48
Ermächtigung zur Weiterbildung49
Dauer und Inhalt der Weiterbildung50
Drittes Kapitel
Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker
Gebietsbezeichnungen51
Zulassung von Weiterbildungsstätten52
Inhalt der Weiterbildung53
Viertes Kapitel
Tierärztliche Weiterbildung
Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen54
Zulassung von Weiterbildungsstätten55
Inhalt der Weiterbildung56
Fünftes Kapitel
Zahnärztliche Weiterbildung
Gebietsbezeichnungen57
Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten58
Inhalt der Weiterbildung59
Sechstes Kapitel
Psychotherapeutische Weiterbildung
Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen59a
Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten59b
Inhalt der Weiterbildung59c
Vierter Teil
Berufsvergehen
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
Ahndung von Berufsvergehen60
Aussetzung, Bindungswirkung61
Subsidiarität62
Berufsgerichtliche Maßnahmen63
Rüge64
Verfolgungsverjährung65
Tilgung, Vernichtung von Unterlagen66
Zweites Kapitel
Berufsgerichtsbarkeit
Berufsgerichte, Gerichtshof für die Heilberufe67
Besetzung68
Vom Richteramt ausgeschlossene Personen69
Bestellung der Mitglieder70
Vertretung der Mitglieder71
Hinderung der Amtsausübung, Erlöschen des Amtes72
Geschäftsordnung, Geschäftsstelle, Kosten73
Drittes Kapitel
Verfahrensvorschriften
Ermittlungen74
Einstellung des Verfahrens75
Rügeverfahren76
Einspruch gegen eine Rüge77
Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens78
Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens79
Entsprechende Anwendung anderer Gesetze80
Hauptverhandlung81
Vorläufige Einstellung81a
Entscheidung ohne Hauptverhandlung82
Berufung83
Wiederaufnahme des Verfahrens84
Kosten, Vollstreckung85
Fünfter Teil
Datenverarbeitung, Aufsicht
Datenverarbeitung und Auskunftspflichten85a
Aufgaben der Aufsicht86
Aufsichtsbefugnisse87
Sechster Teil
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten88
Anlage
Begriffsbestimmungen und Prüfkriterien für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Richtlinie (EU) 2018/958Anlage
*)

Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung folgender EG-Richtlinien:

  1. 1.

    Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit der Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. EG Nr. L 165 S. 1),

  2. 2.

    Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 362 S. 1) zuletzt geändert durch Artikel 5 der Richtlinie des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. EG Nr. L 353 S. 73),

  3. 3.

    Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 233 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Richtlinie des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. EG L 353 S. 73).

(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 20

Zahl der Mitglieder der Kammerversammlungen

(1) 1Zur Kammerversammlung ist zu wählen 1.ein Mitglied für je 500 wahlberechtigte Kammermitglieder bei der Ärztekammer,2.ein Mitglied für je 120 wahlberechtigte Kammermitglieder bei der Tierärztekammer,3.ein Mitglied für je 120 wahlberechtigte Kammermitglieder bei der Zahnärztekammer und4.ein Mitglied für je 70 wahlberechtigte Kammermitglieder bei der Psychotherapeutenkammer.2Die Höchstzahl beträgt jedoch 1.bei der Ärztekammer 60 Mitglieder,2.bei der Tierärztekammer 40 Mitglieder,3.bei der Zahnärztekammer 60 Mitglieder und4.bei der Psychotherapeutenkammer 40 Mitglieder.3Würde die Höchstzahl überschritten, so sind die Zahlen nach Satz 1 entsprechend zu erhöhen. 4Verbleibt bei der Teilung der Zahl der in einem Wahlkreis vorhandenen wahlberechtigten Kammermitglieder durch die nach Satz 1 oder 3 maßgebliche Zahl ein Rest von mehr als der Hälfte dieser Zahl, so ist in dem Wahlkreis ein weiteres Mitglied zu wählen. 5Dies gilt auch dann, wenn dadurch die in Satz 2 bestimmte Höchstzahl überschritten wird. (2) 1Zur Kammerversammlung der Apothekerkammer sind für je 160 wahlberechtigte Kammermitglieder zwei Mitglieder zu wählen, und zwar ein beruflich selbstständig und ein unselbstständig tätiges Kammermitglied, höchstens jedoch 80 Mitglieder. 2Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in dem Wahlkreis zwei weitere Mitglieder zu wählen sind, und zwar ein beruflich selbstständiges und ein unselbstständig tätiges Kammermitglied. 3Die selbstständig und die unselbstständig tätigen Mitglieder der Kammerversammlung sind von den Kammermitgliedern ihrer jeweiligen Gruppe zu wählen. 4Wechselt ein Mitglied während der Wahlperiode die Gruppe, so scheidet es aus der Kammerversammlung aus. (3) 1Den Kammerversammlungen gehört ferner mindestens je ein von den niedersächsischen Hochschulen mit für den Heilberuf qualifizierenden Studiengängen benanntes Hochschulmitglied mit beratender Stimme an. 2Das Nähere regelt die Kammersatzung. (4) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden ehrenamtlich tätig.

§ 26

Bekanntmachung von Satzungen und Beschlüssen

(1) 1Satzungen nach diesem Gesetz und Beschlüsse nach § 25 sind nach näherer Bestimmung durch die Kammersatzung 1.in einem von der Kammer herausgegebenen gedruckten Mitteilungsblatt oder2.in einem im Internet bereitgestellten elektronischen Mitteilungsblattbekannt zu machen. 2Die Bekanntmachung im elektronischen Mitteilungsblatt erfolgt durch Bereitstellung der Satzung oder des Beschlusses auf einer in der Kammersatzung bestimmten Internetseite der Kammer unter Angabe des Bereitstellungstages. 3Im elektronischen Mitteilungsblatt bekannt gemachte Satzungen und Beschlüsse sind dort dauerhaft bereitzustellen und in der bekannt gemachten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. 4Die Bereitstellung im elektronischen Mitteilungsblatt darf nur auf einer ausschließlich in Verantwortung der Kammer betriebenen Internetseite erfolgen; die Kammer darf sich jedoch zur Einrichtung und Pflege dieser Internetseite eines Dritten bedienen. (2) Den Kammermitgliedern ist auf Antrag Einsicht in den Haushaltsplan, den Jahresbericht und die Jahresrechnung zu gewähren.

§ 28

Vorstand

(1) Die Kammerversammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlperiode aus ihrer Mitte den Vorstand.(2) Der Vorstand besteht aus 1.der Präsidentin oder dem Präsidenten,2.nach Maßgabe der Kammersatzung bis zu zwei Mitgliedern, die die Präsidentin oder den Präsidenten vertreten, und3.nach Maßgabe der Kammersatzung bis zu fünf weiteren Mitgliedern.(3) Wenn sich nicht genügend Mitglieder der Kammerversammlung zur Übernahme eines Vorstandsamtes bereit erklären, kann Zuwahl aus der Gesamtheit der Kammermitglieder erfolgen.(4) Zum Vorstand nicht wählbar ist ein Mitglied, das 1.infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,2.im berufsgerichtlichen Verfahren mit einem Verweis oder einer Geldbuße belegt worden ist, für die Dauer von drei Jahren nach der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.(5) 1Verliert ein Mitglied des Vorstandes die Wählbarkeit, so scheidet es aus dem Vorstand aus. 2An seine Stelle wird ein neues Mitglied gewählt. (6) Ist gegen ein Mitglied des Vorstandes ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet worden oder wegen einer Straftat, die die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, die öffentliche Klage erhoben worden, so kann dieses Mitglied sein Amt bis zum Abschluss des Verfahrens nicht ausüben.(7) Die Mitglieder des Vorstandes werden ehrenamtlich tätig.

§ 59a

Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen

(1) 1Die Psychotherapeutenkammer legt Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen in den folgenden Fachrichtungen fest: 1.Psychotherapie für Erwachsene,2.Psychotherapie für Kinder und Jugendliche,3.Neuropsychologische Psychotherapie.2Sie kann auch fachrichtungsübergreifende Bezeichnungen festlegen. (2) Die Psychotherapeutenkammer kann in der Weiterbildungsordnung Ausnahmen von § 36 Abs. 2 für die Fälle vorsehen, dass die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut, die Psychologische Psychotherapeutin oder der Psychologische Psychotherapeut oder die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut in der auf ein Gebiet beschränkten Tätigkeit voraussichtlich keine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage findet oder dass andernfalls die Versorgung der Bevölkerung nicht gesichert wäre.

§ 59b

Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten

Die Zulassung als Weiterbildungsstätte und die Ermächtigung niedergelassener Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, Psychologischer Psychotherapeutinnen oder Psychologischer Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten setzen voraus, dass1.Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die Weiterzubildenden sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet typischen Krankheiten ausreichend vertraut machen können,2.Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen und der Entwicklung der Psychotherapie oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie Rechnung tragen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.