HInvSVG · Niedersachsen

Gesetz über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen bei den Hochschulen in staatlicher Verantwortung"

Amtliche Abkürzung:
HInvSVG
Ausfertigungsdatum:
01.01.2026
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Gesetz über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen bei den Hochschulen in staatlicher Verantwortung"

Vom 16. Mai 2017 (Nds. GVBl. S. 153 - VORIS 22210 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 106)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Errichtung1
Zweck des Sondervermögens2
Finanzierung des Sondervermögens3
Zweckbindung4
Planung und Veranschlagung der einzelnen Maßnahmen5
Bewirtschaftung und Anlage der Mittel6
Verwaltung7
Aufgabenübertragung8
Finanzhilfe für Investitionsmaßnahmen9
Beteiligung und Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs10
Übersicht und Nachweis11
Auflösung des Sondervermögens12
Inkrafttreten13

§ 2 HInvSVG - Zweck des Sondervermögens

1Das Sondervermögen dient dazu, den Nachholbedarf an Investitionen

  1. 1.

    bei der Medizinischen Hochschule Hannover und bei der Universität Göttingen in der Universitätsmedizin

    1. a)

      im Bereich der Krankenversorgung einschließlich der Forschung und Lehre mit räumlichem Bezug zur Krankenversorgung und der ihr dienenden Infrastruktur und

    2. b)

      im Bereich der Forschung und Lehre ohne räumlichen Bezug zur Krankenversorgung und der der Forschung und Lehre dienenden Infrastruktur sowie

  2. 2.

    bei der Universität Göttingen außerhalb der Universitätsmedizin und bei den übrigen Hochschulen in staatlicher Verantwortung mit Ausnahme der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege

abzubauen und die Bereitstellung der Mittel dafür mehrjährig zu sichern. 2Es dient in den in Satz 1 Nr. 1 genannten Bereichen nur zur Finanzierung von Neubaumaßnahmen, einschließlich der Ersteinrichtung unter Anschaffung und Installation medizinischer Großgeräte; es dient weder der Finanzierung von Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen noch der Finanzierung von Maßnahmen zur Erweiterung bestehender Gebäude.

§ 4 HInvSVG - Zweckbindung

(1) 1Das Sondervermögen darf nur zur Finanzierung von Investitionsmaßnahmen einschließlich deren Planung, Steuerung und Überwachung verwendet werden, die zum Ziel haben, den Nachholbedarf an Investitionen in den in § 2 genannten Bereichen abzubauen. 2Das Sondervermögen darf auch für die Inanspruchnahme des Landes aus nach Maßgabe des Absatzes 2 übernommenen Bürgschaften verwendet werden. 3Erlischt eine Bürgschaft, ohne dass das Land aus ihr in Anspruch genommen wird, so stehen die für die Bürgschaft nicht mehr benötigten Mittel erneut für die Übernahme einer Bürgschaft oder eine Verwendung nach Satz 1 zur Verfügung. 4Der dem Sondervermögen nach § 3 Satz 1 im Haushaltsjahr 2019 zuzuführende Betrag darf nur für Investitionen nach § 2 Nr. 1 Buchst. a verwendet werden. 5Die Finanzierung von Investitionen nach § 2 Nr. 2 darf den Gesamtbetrag von 150 000 000 Euro nicht überschreiten. 6Ein Rechtsanspruch auf eine Finanzierung aus dem Sondervermögen besteht nicht.

(2) Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur (Fachministerium) ist ermächtigt, zur Sicherung des Vergütungsanspruchs einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen der mit der Planung oder Ausführung einer aus dem Sondervermögen finanzierten Investitionsmaßnahme beauftragten Unternehmen Bürgschaften in Höhe von insgesamt bis zu 200 000 000 Euro zulasten des Sondervermögens zu übernehmen.

§ 5 HInvSVG - Planung und Veranschlagung der einzelnen Maßnahmen

1Voraussetzung für eine Finanzierung aus dem Sondervermögen und die Übernahme einer Bürgschaft ist, dass die sich für künftige Haushaltsjahre ergebenden Mittelbedarfe in einen Maßnahmenfinanzierungsplan aufgenommen werden, in dem darzustellen ist, dass die in den einzelnen Haushaltsjahren zu leistenden Ausgaben die im Sondervermögen jährlich zur Verfügung stehenden Mittel nicht überschreiten. 2Der Maßnahmenfinanzierungsplan ist jährlich fortzuschreiben. 3Der Maßnahmenfinanzierungsplan und seine Fortschreibungen müssen vom Ausschuss des Landtags für Haushalt und Finanzen zur Kenntnis genommen worden sein; diese Planung ist hinsichtlich der Bestimmung der darin aufgeführten Maßnahmen für die Bewirtschaftung verbindlich. 4Bei den Investitionsmaßnahmen nach § 2 Nr. 1 ist zusätzlich erforderlich, dass

  1. 1.

    eine Vereinbarung über deren zentrale Steuerung zwischen den beiden Hochschulen nach § 2 Nr. 1, dem Fachministerium und dem Finanzministerium getroffen und vom Ausschuss des Landtags für Haushalt und Finanzen zur Kenntnis genommen wurde,

  2. 2.

    für die jeweilige Universitätsmedizin der beiden Hochschulen eine bauliche Entwicklungsplanung mit einzelnen Bauabschnitten vorliegt,

  3. 3.

    eine auf der Grundlage der jeweiligen Entwicklungsplanung (Nummer 2) erstellte Finanzplanung vom Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Niedersächsischen Landtages zur Kenntnis genommen wurde.

5Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Maßnahmen nach Satz 3 dürfen nur veranschlagt werden, wenn die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 3 vorliegen. 6§ 24 Abs. 1 und 3 bis 5 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) bleibt unberührt.

§ 7 HInvSVG - Verwaltung

1Das Sondervermögen wird vom Fachministerium verwaltet. 2Abweichend hiervon entscheidet das Finanzministerium über die Gewährung von Darlehen nach § 6 Abs. 3 und schließt die entsprechenden Vereinbarungen ab.

§ 9 HInvSVG - Finanzhilfe für Investitionsmaßnahmen

1Für Investitionsmaßnahmen nach § 8 Abs. 1 gewährt das Land den in § 2 Nr. 1 genannten Hochschulen im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 2 nach Maßgabe des Landeshaushalts und im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 1 nach den §§ 5 und 6 Finanzhilfen. 2Das Land kann durch Vertrag mit der Universität abweichend von Satz 1

  1. 1.

    einen anderen Empfänger der Finanzhilfe bestimmen und

  2. 2.

    die Anwendung des § 44 LHO vereinbaren.

3§ 4 Abs. 1 Satz 6 und § 5 Satz 5 bleiben unberührt. 4 Das Nähere regelt das Fachministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.