GVGA · Niedersachsen

Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)

Ausfertigungsdatum:
01.06.2026
19 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)

AV d. MJ vom 16.7.2013 (2344 - 204.246)

Vom 16. Juli 2013 (Nds. Rpfl. S. 225)

Zuletzt geändert durch AV vom 8. April 2026 (Nds. Rpfl. S. 125)

- VORIS 31330 -

AV d. MJ v. 16.7.2012 - Nds. Rpfl. S. 230 -
- veröffentlicht als Sonderdruck -

I.

Die bundeseinheitliche Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher ist in Abstimmung mit den Landesjustizverwaltungen überarbeitet worden. Aus diesem Grund wird die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher neu herausgegeben.

Außerdem werden die niedersächsischen Ergänzungs- und Sonderbestimmungen zu den bundeseinheitlichen Vorschriften der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher neu herausgegeben.

Die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher sowie die niedersächsischen Ergänzungs- und Sonderbestimmungen werden den Gerichten als PDF-Datei zur Verfügung gestellt. Die Amtsgerichte stellen den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern ihres Bezirks je einen kostenlosen Ausdruck zur Verfügung.

II.

Die geänderte Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher und die geänderten niedersächsischen Ergänzungs- und Sonderbestimmungen treten am 1.9.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die AV vom 16.7.2012 außer Kraft.

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Zweck der Geschäftsanweisung1
Ausschließung von der dienstlichen Tätigkeit2
Amtshandlungen gegen Exterritoriale und die ihnen gleichgestellten Personen sowie gegen NATO-Angehörige3
Form des Auftrags4
Zeit der Erledigung des Auftrags5
Post6
Allgemeine Vorschriften über die Beurkundung7
Amtshandlungen gegenüber Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind8
Zweiter Teil
Einzelne Geschäftszweige
Erster Abschnitt
Zustellung
A.
Allgemeine Vorschriften
Zuständigkeit im Allgemeinen9
Zustellungsaufträge mit Auslandsbezug10
Zustellung eines Dokuments an mehrere Beteiligte11
Zustellung mehrerer Dokumente an einen Beteiligten12
Vorbereitung der Zustellung13
(aufgehoben)14
Wahl der Zustellungsart15
B.
Zustellung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
I.
Zustellung auf Betreiben der Parteien
1.
Allgemeines
Empfangnahme von Dokumenten und Beglaubigung der Schriftstücke16
2.
Die Zustellungsarten
a)
Persönliche Zustellung
17
Gesetzlicher Vertreter, rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter18
Ersatzzustellung19
Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen sowie Gemeinschaftseinrichtungen20
Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung21
Besondere Vorschriften über die Ersatzzustellung22
Zustellung durch Niederlegung23
Zustellungsnachweis24
b)
Zustellung durch die Post
Zustellungsauftrag25
Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung26
II.
Zustellung von Anwalt zu Anwalt
Zustellung von Anwalt zu Anwalt27
C.
Besondere Zustellungen
Zustellungen in Straf- und Bußgeldsachen28
Zustellung von Willenserklärungen29
Zweiter Abschnitt
Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO
A.
Allgemeine Vorschriften
I.
Zuständigkeit
Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers30
II.
Der Auftrag und seine Behandlung
Auftrag zur Zwangsvollstreckung31
Aufträge zur Vollstreckung gegen vermögenslose Schuldner32
Zeit der Zwangsvollstreckung33
Unterrichtung des Gläubigers34
III.
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
1.
Allgemeines35
2.
Schuldtitel
Schuldtitel nach der Zivilprozessordnung (ohne ausländische Schuldtitel)36
Schuldtitel nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)37
Schuldtitel nach anderen Gesetzen38
Landesrechtliche Schuldtitel39
Ausländische Schuldtitel, die keiner besonderen Anerkennung bedürfen40
Sonstige ausländische Schuldtitel41
3.
Vollstreckungsklausel
Prüfungspflicht des Gerichtsvollziehers42
Zuständigkeit für die Erteilung der Vollstreckungsklausel43
4.
Zustellung von Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung
Allgemeines44
Die zuzustellenden Urkunden45
Zeit der Zustellung in besonderen Fällen46
5.
Außenwirtschaftsverkehr und Devisenverkehr
Vollstreckungsbeschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr47
IV.
Zwangsvollstreckung in besonderen Fällen
1.
Fälle, in denen der Gerichtsvollzieher bestimmte besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung festzustellen hat
Abhängigkeit der Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung des Gläubigers48
Hinweis bei Sicherungsvollstreckung49
2.
Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
Zwangsvollstreckung gegen den Bund und die Länder sowie gegen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts50
3.
Zwangsvollstreckung während eines Insolvenzverfahrens51
4.
Zwangsvollstreckung in einen Nachlass gegen den Erben
Zwangsvollstreckung auf Grund eines Schuldtitels gegen den Erblasser, Erben, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker 52
Vorbehalt der Beschränkung der Erbenhaftung53
5.
Zwangsvollstreckung in sonstige Vermögensmassen
Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines nicht rechtsfähigen Vereins54
Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)55
Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Kommanditgesellschaft (KG)56
Zwangsvollstreckung in ein Vermögen, an dem ein Nießbrauch besteht57
V.
Verhalten bei der Zwangsvollstreckung
Allgemeines58
Leistungsaufforderung an den Schuldner59
Annahme und Ablieferung der Leistung60
Durchsuchung61
Widerstand gegen die Zwangsvollstreckung und Zuziehung von Zeugen62
VI.
Protokoll63
VII.
Einstellung, Beschränkung, Aufhebung und Aufschub der Zwangsvollstreckung
Einstellung, Beschränkung und Aufhebung der Zwangsvollstreckung in anderen Fällen64
Aufschub von Vollstreckungsmaßnahmen zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen65
VIII.
Prüfungs- und Mitteilungspflichten bei der Wegnahme und Weitergabe von Waffen und Munition66
B.
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
I.
Allgemeine Vorschriften
Begriff der Geldforderung67
Zügige und gütliche Erledigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens; Einziehung von Teilbeträgen68
Zahlungsverkehr mit Personen im Ausland69
II.
Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen
1.
Pfändung
a)
Gegenstand der Pfändung, Gewahrsam
Allgemeines70
Rechte Dritter an den im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Gegenständen71
b)
Pfändungsbeschränkungen
Allgemeines72
Unpfändbare Sachen und Tiere73
Austauschpfändung74
Vorläufige Austauschpfändung75
Pfändung von Gegenständen, deren Veräußerung unzulässig ist oder die dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen unterliegen76
Pfändung von Barmitteln aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse und/oder aus Miet- und Pachtzahlungen77
Pfändung von Erzeugnissen, Bestandteilen und Zubehörstücken78
Pfändung urheberrechtlich geschützter Sachen79
c)
Verfahren bei der Pfändung
Berechnung der Forderung des Gläubigers80
Aufsuchen und Auswahl der Pfandstücke81
Vollziehung der Pfändung82
Pfändung von Sachen in einem Zolllager83
Pfändung von Schiffen84
Pfändung von Luftfahrzeugen85
Besondere Vorschriften über das Pfändungsprotokoll86
Widerspruch eines Dritten87
Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines Dritten befinden88
d)
Unterbringung der Pfandstücke
Unterbringung von Geld, Kostbarkeiten und Wertpapieren89
Unterbringung anderer Pfandstücke90
2.
Verwertung
a)
Allgemeines91
b)
Öffentliche Versteigerung nach § 814 Absatz 2 Nummer 1 ZPO (Präsenzversteigerung)
Ort und Zeit der Versteigerung92
Öffentliche Bekanntmachung93
Bereitstellung der Pfandstücke94
Versteigerungstermin95
Versteigerungsprotokoll96
c)
Freihändiger Verkauf
Zulässigkeit des freihändigen Verkaufs97
Verfahren beim freihändigen Verkauf98
Protokoll beim freihändigen Verkauf99
3.
Pfändung und Veräußerung in besonderen Fällen
a)
Pfändung bei Personen, die Landwirtschaft betreiben100
b)
Pfändung und Versteigerung von Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind
Zulässigkeit der Pfändung101
Verfahren bei der Pfändung102
Trennung der Früchte und Versteigerung103
c)
Pfändung und Veräußerung von Wertpapieren
Pfändung von Wertpapieren104
Veräußerung von Wertpapieren105
Hilfspfändung106
d)
Pfändung und Veräußerung von Kraftfahrzeugen
Entfernung des Kraftfahrzeugs aus dem Gewahrsam des Schuldners107
Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II108
Behandlung der Zulassungsbescheinigung Teil I109
Behandlung der Zulassungsbescheinigung Teil II110
Benachrichtigung der Zulassungsstelle, Versteigerung111
Wegfall oder Aussetzung der Benachrichtigung112
Behandlung der Zulassungsbescheinigung Teil II bei der Veräußerung des Kraftfahrzeugs113
Anzeige des Erwerbers an die Zulassungsstelle114
e)
Pfändung und Versteigerung von Ersatzteilen eines Luftfahrzeugs, die sich in einem Ersatzteillager befinden115
f)
Pfändung bereits gepfändeter Sachen116
g)
Gleichzeitige Pfändung für mehrere Gläubiger117
4.
Auszahlung des Erlöses
Berechnung der auszuzahlenden Beträge118
Verfahren bei der Auszahlung119
5.
Rückgabe von Pfandstücken120
III.
Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses121
Wegnahme von Urkunden über die gepfändete Forderung122
Pfändung von Forderungen aus Wechseln, Schecks und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können123
Zwangsvollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von beweglichen körperlichen Sachen124
Zwangsvollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von unbeweglichen Sachen und eingetragenen Schiffen, Schiffsbauwerken, Schwimmdocks, inländischen Luftfahrzeugen, die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind, sowie ausländischen Luftfahrzeugen125
Zustellung der Benachrichtigung, dass die Pfändung einer Forderung oder eines Anspruchs bevorsteht (so genannte Vorpfändung)126
C.
Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen
Bewegliche Sachen127
Unbewegliche Sachen sowie eingetragene Schiffe, Schiffsbauwerke und Schwimmdocks128
Beschränkter Vollstreckungsauftrag129
Besondere Vorschriften über die Räumung von Wohnungen130
Räumung eines zwangsweise versteigerten Grundstücks, Schiffes, Schiffsbauwerks oder Schwimmdocks oder eines unter Zwangsverwaltung gestellten Grundstücks131
Bewachung und Verwahrung eines Schiffes, Schiffsbauwerks, Schwimmdocks oder Luftfahrzeugs132
D.
Zwangsvollstreckung zur Beseitigung des Widerstands des Schuldners gegen Handlungen, die er nach den §§ 887, 890 ZPO zu dulden hat, oder zur Beseitigung von Zuwiderhandlungen des Schuldners gegen eine Unterlassungsverpflichtung aus einer Anordnung nach § 1 GewSchG (§ 96 FamFG)133, 134
E.
Zwangsvollstreckung durch Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802c, der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 836 Absatz 3 oder § 883 Absatz 2 ZPO oder § 94 FamFG und durch Haft; Vorführung von Parteien und Zeugen
Vorbereitung des Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft135
Bestimmung von Zeit, Ort und Art der Abnahme der Vermögensauskunft, Ladung zum Termin, Behandlung des Auftrags136
Anschriftenänderung, Rechtshilfeersuchen, Erledigung des Rechtshilfeersuchens137
Durchführung des Termins138
Aufträge mehrerer Gläubiger139
Verfahren nach Abgabe der Vermögensauskunft140
Einholung der Auskünfte Dritter zu Vermögensgegenständen141
Wiederholung, Ergänzung oder Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses142
Erzwingungshaft143
Zulässigkeit der Verhaftung144
Verfahren bei der Verhaftung145
Nachverhaftung146
Verhaftung im Insolvenzverfahren147
Vollziehung eines Haftbefehls gegen einen Zeugen148
Vorführung von Zeugen, Parteien und Beteiligten149
Verhaftung ausländischer Staatsangehöriger150
Verfahren zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis151
F.
Vollziehung von Arresten und einstweiligen Verfügungen
I.
Allgemeines152
II.
Verfahren bei der Vollziehung
Dinglicher Arrest153
Einstweilige Verfügung, Sequestration, Verwahrung154
G.
Hinterlegung155
Dritter Abschnitt
Vollstreckung gerichtlicher Anordnungen nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Kindesherausgabe156
Vierter Abschnitt
Wechsel- und Scheckprotest
A.
Allgemeine Vorschriften
Zuständigkeit157
Begriff und Bedeutung des Protestes158
Auftrag zur Protesterhebung159
Zeit der Protesterhebung160
Berechnung von Fristen161
B.
Wechselprotest
Anzuwendende Vorschriften162
Arten des Wechselprotestes163
Protestfristen164
Protestgegner (Protestat)165
Protestort166
Proteststelle167
Verfahren bei der Protesterhebung168
Fremdwährungswechsel169
Wechsel in fremder Sprache170
Protesturkunde171
C.
Scheckprotest
Anzuwendende Vorschriften172
Arten des Scheckprotestes173
Fälligkeit174
Protestfristen175
Protestgegner176
Protestort177
Proteststelle, Verfahren bei der Protesterhebung und Protesturkunde178
D.
Protestsammelakten179
Fünfter Abschnitt
Öffentliche Versteigerung und freihändiger Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung
A.
Allgemeine Vorschriften180
B.
Pfandverkauf
I.
Allgemeines181
II.
Öffentliche Versteigerung
Ort, Zeit und Bekanntmachung der Versteigerung182
Versteigerungstermin183
Versteigerungsprotokoll184
III.
Freihändiger Verkauf185
IV.
Behandlung des Erlöses und der nicht versteigerten Gegenstände186
V.
Pfandverkauf in besonderen Fällen187
VI.
Befriedigung des Pfandgläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung188
C.
Sonstige Versteigerungen, die kraft gesetzlicher Ermächtigung für einen anderen erfolgen189
D.
Freiwillige Versteigerungen für Rechnung des Auftraggebers
Zuständigkeit und Verfahrensvorschriften190
Ablehnung des Auftrags191
Versteigerungsbedingungen192
Bekanntmachung der Versteigerung193
Versteigerungstermin194
Versteigerungsprotokoll und Abwicklung195
Sechster Abschnitt
Besondere Vorschriften über die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
Zuständigkeit196
Vollstreckung für Stellen außerhalb der Justizverwaltung197
Vollstreckung von Entscheidungen in Straf- und Bußgeldverfahren über die Einziehung und die Unbrauchbarmachung von Sachen198
Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren199
Niedersächsische Ergänzungs- und Sonderbestimmungen zu den bundeseinheitlichen Vorschriften der Geschäftsanweisung für GerichtsvollzieherAnhang
(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 4

Form des Auftrags (§ 161 GVG, §§ 168, 192, 753 Absatz 2, 3 und 4, §§ 754, 754a, 802a Absatz 2 ZPO)

1Aufträge an den Gerichtsvollzieher bedürfen keiner Form, soweit nicht verbindliche Formulare für den Auftrag durch Rechtsverordnung gemäß § 753 Absatz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) eingeführt sind oder ihre entsprechende Geltung durch die Vorschrift eines anderen Gesetzes angeordnet wird (Formularzwang). 2Aufträge zur Vollstreckung einer privatrechtlichen und, soweit Formularzwang auch dafür besteht, öffentlich-rechtlichen Geldforderung sind unbeschadet von Übergangsregelungen unter Verwendung der nach der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (ZVFV) verbindlichen Formulare zu stellen. 3Keiner Formularverwendung bedarf es für einen Auftrag, der ausschließlich die Zustellung eines Schriftstücks zum Inhalt hat. 4Ein elektronisch eingereichter Auftrag muss den Anforderungen des § 130a Absatz 2 bis 4 ZPO und denjenigen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) genügen; § 130a Absatz 6 ZPO gilt entsprechend. 5Der nach § 298 Absatz 2 und 3 ZPO anzufertigende Aktenvermerk kann durch den Ausdruck des Prüfvermerks ersetzt werden. 6Mündlich erteilte Aufträge sind aktenkundig zu machen.

§ 10

Zustellungsaufträge mit Auslandsbezug

(1) 1Gehen dem Gerichtsvollzieher Aufträge in einem Verfahren vor einer ausländischen (nichtdeutschen) Behörde unmittelbar von einer ausländischen Behörde, einem Beteiligten oder einem Beauftragten (zum Beispiel einem deutschen Rechtsanwalt oder Notar) zu, so legt er sie unerledigt seiner vorgesetzten Dienststelle vor und wartet ihre Weisungen ab (§ 126 der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)). 2Eine Vorlage ist nicht erforderlich, soweit 1.ausländische Schuldtitel zur Vollstreckung geeignet sind (§§ 40, 41), 2.auf der Grundlage des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 unmittelbare Zustellungen im Parteibetrieb erfolgen sollen,3.gerichtliche oder außergerichtliche Schriftstücke nach Artikel 20 und 21 der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 02.12.2020, S. 40; ABl. L 173 vom 30.06.2022, S. 133) im Inland unmittelbar durch den Gerichtsvollzieher zugestellt werden können und dieser das hierbei zu beachtende Verfahren einhält. 3Der Empfänger hat ein Annahmeverweigerungsrecht von zwei Wochen, sofern das zuzustellende Schriftstück nicht in einer Sprache abgefasst oder in eine Sprache übersetzt ist, die er versteht oder die Amtssprache am Zustellungsort ist. 4Der Empfänger ist durch den Gerichtsvollzieher mit dem Formblatt L über sein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren, sofern das zuzustellende Schriftstück nicht in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen am Zustellungsort abgefasst oder in diese übersetzt ist (§ 109b Absatz 2 ZRHO in Verbindung mit § 101 ZRHO). 5Zu diesem Zweck sollte dem Zustellungsantrag erforderlichenfalls das Formblatt L in der oder einer der Amtssprachen des Ursprungsstaats und der oder einer der Amtssprachen am Zustellungsort beigefügt sein. 6Bei Anzeichen dafür, dass der Empfänger eine Amtssprache eines weiteren Mitgliedstaates versteht, ist das Formblatt auch in dieser Sprache beizufügen. (2) 1Aufträge zu Zustellungen nach Orten außerhalb des Bereichs deutscher Gerichtsbarkeit legt der Gerichtsvollzieher unerledigt seiner vorgesetzten Dienststelle vor und wartet ihre Weisung ab. 2Für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gelten die besonderen Bestimmungen nach § 15 Absatz 1 Satz 3.

§ 11

Zustellung eines Dokuments an mehrere Beteiligte

(1) 1Eine Zustellung an mehrere Beteiligte ist bei der Zustellung eines Dokuments als Schriftstück (§ 193 ZPO) durch Übergabe einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift und bei der Zustellung eines Dokuments als elektronisches Dokument (§ 193a ZPO) durch Zustellung an jeden einzelnen Beteiligten zu bewirken. 2Dies gilt auch, wenn die Zustellungsadressaten in häuslicher Gemeinschaft leben (zum Beispiel Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Kinder). (2) 1Bei der Zustellung an den Vertreter mehrerer Beteiligter (zum Beispiel den gesetzlichen Vertreter oder Prozessbevollmächtigten) genügt es, wenn dem Vertreter nur eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift eines Schriftstücks übergeben oder das elektronische Dokument einmal zugestellt wird. 2Einem bloßen Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind in einer einzigen Zustellung so viele Ausfertigungen oder Abschriften eines Schriftstücks zu übergeben, wie Beteiligte vorhanden sind. (3) Ist der Zustellungsadressat der Zustellung zugleich für seine eigene Person und als Vertreter beteiligt, so muss die Zustellung an ihn in seiner Eigenschaft als Vertreter besonders erfolgen.

§ 12

Zustellung mehrerer Dokumente an einen Beteiligten

(1) 1Sind einem Beteiligten mehrere Dokumente zuzustellen, die verschiedene Rechtsangelegenheiten betreffen, so stellt der Gerichtsvollzieher jedes Dokument besonders zu. 2Abweichend von Satz 1 stellt der Gerichtsvollzieher alle betroffenen Dokumente in derselben elektronischen Nachricht über das gemäß § 30 Absatz 2 Satz 6 GVO eröffnete Postfach zu, wenn eine rangwahrende gleichzeitige Zustellung gemäß § 121 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 125 Satz 2, § 126 Absatz 2 Satz 3 oder § 153 Absatz 8 Satz 2, nur dadurch gewährleistet werden kann. (2) Betreffen die Dokumente dieselbe Rechtsangelegenheit, so erledigt der Gerichtsvollzieher den Auftrag durch eine einheitliche Zustellung, wenn die Dokumente als zusammengehörig gekennzeichnet sind oder wenn der Auftraggeber eine gemeinsame Zustellung beantragt hat.

§ 15

Wahl der Zustellungsart

(1) 1Die Zustellung durch Aufgabe zur Post ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig (zum Beispiel § 829 Absatz 2, § 835 Absatz 3 ZPO). 2Sie darf nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers vorgenommen werden. 3Satz 2 gilt nicht für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an einen Schuldner im Ausland (§ 829 Absatz 2 Satz 3, § 835 Absatz 3 ZPO); ist der Pfändungsbeschluss jedoch in einem anderen Schuldtitel, zum Beispiel in einem Arrestbefehl enthalten, so legt der Gerichtsvollzieher den Auftrag nach der Zustellung an den Drittschuldner im Inland seiner vorgesetzten Dienststelle vor und wartet ihre Weisung ab. (2) 1Der zuständige Gerichtsvollzieher hat die für ihn durchführbaren Zustellungen vorzunehmen; Zustellungen nach § 16 Absatz 3 GVO sind fakultativ. 2Zwischen der elektronischen Zustellung, der persönlichen Zustellung von Schriftstücken und der Zustellung durch die Post (§§ 193 bis 194 ZPO) hat der Gerichtsvollzieher unbeschadet der folgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl. 3Im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt der Gerichtsvollzieher insbesondere die Eilbedürftigkeit der Sache, die Vorgaben des Auftraggebers und die Kosten der Zustellungsart. (3) 1Die Durchführung der elektronischen Zustellung bedarf keines auf diese Art der Ausführung gerichteten Antrags des Auftraggebers. 2Der nach § 16 Absatz 1 GVO zuständige Gerichtsvollzieher hat vor der Abgabe eines Zustellungsauftrags an den nach § 16 Absatz 2 GVO zuständigen Gerichtsvollzieher die Möglichkeit der elektronischen Zustellung zu prüfen. 3Die elektronische Zustelladresse darf durch den Gerichtsvollzieher ermittelt werden. (4) Lässt der Gerichtsvollzieher eilige Zustellungen durch die Post ausführen, so muss er ihre rechtzeitige Erledigung überwachen.(5) Von der Zustellung durch die Post sind ausgeschlossen:1.gerichtliche Pfändungsbeschlüsse im Fall des § 840 ZPO, 2.Zustellungen von Willenserklärungen, bei denen eine Urkunde vorzulegen ist.(6) 1Während eines Insolvenzverfahrens behandelt die Post Sendungen an den Schuldner als unzustellbar, wenn das Gericht die Aushändigung der für den Schuldner bestimmten Briefe an den Insolvenzverwalter angeordnet hat (§ 99 der Insolvenzordnung (InsO)). 2Der Gerichtsvollzieher stellt daher Sendungen an den Schuldner nicht durch die Post zu, solange die Postsperre nicht aufgehoben ist.

§ 31

Auftrag zur Zwangsvollstreckung (§§ 753 bis 758 ZPO)

(1) 1Der Auftrag zur Zwangsvollstreckung wird dem Gerichtsvollzieher unmittelbar vom Gläubiger oder seinem Vertreter oder Bevollmächtigten erteilt. 2Der Auftraggeber darf die Vermittlung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. 3Der durch Vermittlung der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher wird unmittelbar für den Gläubiger tätig; er hat insbesondere auch die beigetriebenen Gelder und sonstigen Gegenstände dem Gläubiger unmittelbar abzuliefern. 4Ist eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz ohne mündliche Erörterung erlassen, so gilt der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung zugleich als Auftrag zur Vollstreckung (§ 214 Absatz 2 Satz 3 FamFG). (2) Weisungen des Gläubigers hat der Gerichtsvollzieher insoweit zu berücksichtigen, als sie mit den Gesetzen oder der Geschäftsanweisung nicht in Widerspruch stehen.(3) 1Der Prozessbevollmächtigte des Gläubigers ist auf Grund seiner Prozessvollmacht befugt, den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung zu beauftragen und den Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. 2Der Gerichtsvollzieher hat den Mangel der Vollmacht oder der Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung gemäß § 753a ZPO grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. 3Ist Auftraggeber jedoch ein Rechtsanwalt oder Kammerrechtsbeistand (§ 16 Absatz 3 Satz 3), hat er dessen Vollmacht nur auf ausdrückliche Rüge zu überprüfen. 4Zum Nachweis der Vollmacht genügt die Bezeichnung als Prozessbevollmächtigter im Schuldtitel. 5Jedoch ermächtigt die bloße Prozessvollmacht den Bevollmächtigten nicht, die beigetriebenen Gelder oder sonstigen Gegenstände in Empfang zu nehmen; eine Ausnahme besteht nur für die vom Gegner zu erstattenden Prozesskosten (§ 81 ZPO). 6Der Gerichtsvollzieher darf daher die beigetriebenen Gelder oder sonstigen Gegenstände nur dann an den Prozessbevollmächtigten abliefern, wenn dieser von dem Gläubiger zum Empfang besonders ermächtigt ist. 7Die besondere Ermächtigung kann sich aus dem Inhalt der Vollmachtsurkunde ergeben. 8Bei Bevollmächtigten nach § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 ZPO genügt es, wenn sie ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zum Geldempfang versichern. 9Der Gläubiger kann die Ermächtigung auch dem Gerichtsvollzieher gegenüber mündlich erklären. (4) 1Aufgrund eines entsprechenden Auftrags hat der nach § 17 GVO zuständige Gerichtsvollzieher den Aufenthalt des Schuldners nach Maßgabe des § 755 ZPO zu ermitteln. 2Der Gläubiger kann dem Gerichtsvollzieher zum Nachweis, dass der Aufenthaltsort des Schuldners nicht zu ermitteln ist (§ 755 Absatz 2 Satz 1 ZPO), eine entsprechende Auskunft der Meldebehörde vorlegen, die der Gläubiger selbst bei dieser eingeholt hat. 3Die Negativauskunft sollte in der Regel bei der Auftragserteilung nach § 755 Absatz 2 Satz 1 ZPO nicht älter als ein Monat sein. (5) 1Die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels muss dem Gerichtsvollzieher übergeben werden. 2Der schriftliche oder mündliche Auftrag zur Zwangsvollstreckung in Verbindung mit der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt und verpflichtet den Gerichtsvollzieher - ohne dass es einer weiteren Erklärung des Auftraggebers bedarf -, die Zahlung oder die sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen, darüber wirksam zu quittieren und dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung auszuliefern, wenn er seine Verbindlichkeit vollständig erfüllt hat. 3Der Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ist demnach für den Gerichtsvollzieher dem Schuldner und Dritten gegenüber der unerlässliche, aber auch ausreichende Ausweis zur Zwangsvollstreckung und zu allen für ihre Ausführung erforderlichen Handlungen. 4Der Gerichtsvollzieher trägt deshalb bei Vollstreckungshandlungen die vollstreckbare Ausfertigung stets bei sich und zeigt sie auf Verlangen vor (§ 754 ZPO). (6) In den Fällen des § 754a ZPO bedarf es der Übergabe einer Ausfertigung des Schuldtitels nicht, soweit der Gerichtsvollzieher die Ausfertigung nicht gem. § 754a Absatz 2 ZPO nachgefordert hat. (7) Hat der Schuldner nur gegen Aushändigung einer Urkunde zu leisten, zum Beispiel eines Wechsels, einer Anweisung oder eines Orderpapiers, so muss sich der Gerichtsvollzieher vor Beginn der Zwangsvollstreckung auch diese Urkunde aushändigen lassen.(8) 1Bei der Zwangsvollstreckung aus einer Urteilsausfertigung, auf die ein Kostenfestsetzungsbeschluss gesetzt ist (§§ 105, 795a ZPO), hat der Gläubiger zu bestimmen, ob aus beiden oder nur aus einem der beiden Schuldtitel vollstreckt werden soll. 2Hat der Gläubiger keine Bestimmung getroffen, so vollstreckt der Gerichtsvollzieher aus beiden Schuldtiteln. (9) 1Verlangen der Gläubiger oder sein mit Vollmacht versehener Vertreter ihre Zuziehung zur Zwangsvollstreckung, so benachrichtigt der Gerichtsvollzieher sie rechtzeitig von dem Zeitpunkt der Vollstreckung. 2In ihrer Abwesenheit darf der Gerichtsvollzieher erst nach Ablauf der festgesetzten Zeit mit der Zwangsvollstreckung beginnen, es sei denn, dass gleichzeitig für einen anderen Gläubiger gegen den Schuldner vollstreckt werden soll. 3Der Gläubiger oder sein Vertreter sind in der Benachrichtigung hierauf hinzuweisen. 4Leistet der Schuldner gegen die Zuziehung des Gläubigers Widerstand oder verwehrt der Schuldner dem Gläubiger den Zutritt zur Wohnung, so gelten die §§ 61 und 62 entsprechend. 5Ein selbständiges Eingreifen des Gläubigers oder seines Bevollmächtigten in den Gang der Vollstreckungshandlung, zum Beispiel das Durchsuchen von Behältnissen, darf der Gerichtsvollzieher nicht dulden. (10) 1Der Gerichtsvollzieher kann die zuständige Polizeidienststelle um Auskunft dahingehend, ob nach polizeilicher Einschätzung eine Gefahr für Leib und Leben des Gerichtsvollziehers oder einer weiteren an der Vollstreckung beteiligten Person besteht, sowie Unterstützung bei einer durchzuführenden Vollstreckungshandlung ersuchen (§ 757a ZPO). 2Der notwendige Inhalt eines Auskunftsersuchens ist in § 757a Absatz 2 ZPO geregelt. 3Ein Unterstützungsersuchen kann darüber hinaus entweder sogleich mit einem Auskunftsersuchen verbunden werden (§ 757a Absatz 3 Satz 2 ZPO), erst nach einer polizeilichen Auskunft (§ 757a Absatz 3 Satz 1 ZPO) oder unter besonderen Voraussetzungen auch isoliert von einem Auskunftsersuchen (§ 757a Absatz 4 Satz 1 ZPO) gestellt werden. 4Der notwendige Inhalt eines isoliert gestellten Unterstützungsersuchens ist in § 757a Absatz 4 Satz 2 ZPO normiert. 5Nach Erledigung des Vollstreckungsauftrages hat der Gerichtsvollzieher die betroffenen Personen unverzüglich über das oder die vorangegangenen Ersuchen zu informieren (§ 757a Absatz 5 Satz 1 ZPO).

§ 55

Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)(§ 722 BGB, § 736 ZPO, § 45 EGZPO)

(1) 1Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach §§ 705 bis 739 BGB begründeten rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist ein Schuldtitel gegen die Gesellschaft erforderlich. 2Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung aus einem vor dem 1. Januar 2024 erwirkten Schuldtitel gegen alle Gesellschafter. 3Aus einem Schuldtitel gegen die Gesellschaft findet die Zwangsvollstreckung in das Privatvermögen der Gesellschafter nicht statt. (2) Bei nachträglicher Eintragung einer rechtsfähigen GbR in das Gesellschaftsregister ist § 736 ZPO zu beachten.

§ 59

Leistungsaufforderung an den Schuldner

(1) 1Vor Beginn der Zwangsvollstreckung setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner über die bevorstehende Zwangsvollstreckung nicht in Kenntnis. 2Die Vorschriften des § 802f Absatz 1 Nummer 1 ZPO, des § 128 Absatz 2 und § 145 Absatz 1 Satz 2 bleiben hiervon unberührt. 3Jedoch kann der Gerichtsvollzieher einen Schuldner vor der Vornahme einer Zwangsvollstreckung unter Hinweis auf die Kosten der Zwangsvollstreckung auffordern, binnen kurzer Frist zu leisten oder den Leistungsnachweis zu erbringen, wenn die Kosten der Zwangsvollstreckung in einem Missverhältnis zu dem Wert des Vollstreckungsgegenstandes stehen würden und der Gerichtsvollzieher mit gutem Grund annehmen kann, dass der Schuldner der Aufforderung entsprechen wird. (2) 1Zu Beginn der Zwangsvollstreckung fordert der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur freiwilligen Leistung auf, sofern er ihn antrifft. 2Trifft er nicht den Schuldner, aber eine erwachsene Person an, so weist er sich zunächst nur mit seinem Dienstausweis aus und befragt die Person, ob sie über das Geld des Schuldners verfügen darf oder aus eigenen Mitteln Zahlungen für den Schuldner bewirken möchte; bejaht die Person die Frage, fordert er sie zur freiwilligen Leistung auf.

§ 60

Annahme und Ablieferung der Leistung

(1) 1Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, die ihm angebotene Leistung oder Teilleistung anzunehmen und den Empfang zu bescheinigen. 2Leistungen, die ihm unter einer Bedingung oder einem Vorbehalt angeboten werden, weist er zurück. 3Wird der Anspruch des Gläubigers aus dem Schuldtitel einschließlich aller Nebenforderungen und Kosten durch freiwillige oder zwangsweise Leistung an den Gerichtsvollzieher vollständig gedeckt, so übergibt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nebst einer Quittung (§ 757 ZPO). 4Leistet der Schuldner durch Übergabe eines Bar- oder Verrechnungsschecks, ist Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 zu beachten. 5Bei einer teilweisen Leistung ist diese auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken und dem Schuldner lediglich eine Quittung zu erteilen. 6Im vereinfachten Vollstreckungsverfahren nach § 754a ZPO bedarf es einer Quittierung auf dem Titel oder einer Aushändigung des Titels an den Schuldner nicht. 7Die empfangene Leistung oder den dem Gerichtsvollzieher-Dienstkonto gutgeschriebenen Gegenwert des Schecks liefert der Gerichtsvollzieher unverzüglich an den Gläubiger ab, sofern dieser nichts anderes bestimmt hat. 8Verlangen der als Gläubigervertreter tätige Prozessbevollmächtigte oder eine dritte Person die Herausgabe der Leistung, haben sie dem Gerichtsvollzieher eine Geldempfangsvollmacht vorzulegen. 9Für die in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 ZPO genannten Bevollmächtigten genügt die Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung (§ 753a ZPO). (2) 1Ist dem Schuldner im Schuldtitel nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch eine Ersatzleistung abzuwenden, so nimmt der Gerichtsvollzieher diese Leistung an. 2Im Übrigen darf er Ersatzleistungen, die ihm der Schuldner an Erfüllungs Statt oder erfüllungshalber anbietet, nur annehmen, wenn ihn der Gläubiger hierzu ermächtigt hat. (3) 1Die Übergabe und die Person des Empfängers des Schuldtitels sind aktenkundig zu machen. 2Hat der Schuldner unmittelbar an den Gläubiger oder dessen Vertreter oder Prozessbevollmächtigten vollständig geleistet, so darf der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung erst nach Zustimmung des Auftraggebers übergeben. 3Bei Entgegennahme von Schecks ist dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung erst auszuhändigen, wenn der Scheckbetrag dem Dienstkonto des Gerichtsvollziehers gutgeschrieben ist oder wenn der Auftraggeber der Aushändigung zustimmt. (4) 1Eine nur teilweise Leistung vermerkt der Gerichtsvollzieher auf dem Schuldtitel. In diesem Fall ist der Titel dem Schuldner nicht auszuhändigen. 2Wegen des Restbetrags ist die Zwangsvollstreckung fortzusetzen, sofern sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. (5) 1Bar- und Verrechnungsschecks darf der Gerichtsvollzieher auch ohne Ermächtigung des Gläubigers erfüllungshalber annehmen. 2In diesem Fall hat er die Vollstreckungsmaßnahmen in der Regel auftragsgemäß durchzuführen; die auf die Verwertung gepfändeter Gegenstände gerichteten Maßnahmen sind jedoch in der Regel erst vorzunehmen, wenn feststeht, dass der Scheck nicht eingelöst wird. 3Der Gerichtsvollzieher erteilt dem Schuldner eine Quittung über die Entgegennahme des Schecks. 4Schecks hat der Gerichtsvollzieher, sofern der Gläubiger keine andere Weisung erteilt hat, unverzüglich dem Kreditinstitut, das sein Dienstkonto führt, einzureichen mit dem Ersuchen, den Gegenwert dem Dienstkonto gutzuschreiben. 5Verlangt der Schuldner ausdrücklich, dass der Gerichtsvollzieher den Scheck an den Gläubiger weitergibt, ist dies im Protokoll zu vermerken; der Scheck sowie der Titel sind - falls die Vollstreckung nicht fortgesetzt wird - dem Gläubiger zu übermitteln. 6Der Gerichtsvollzieher belehrt den Schuldner über dessen Anspruch auf Herausgabe des Titels bei vollständiger Befriedigung des Gläubigers sowie über die Gefahr weiterer Vollstreckungsmaßnahmen, die mit der Aushändigung des Titels an den Gläubiger verbunden ist. 7Belehrung und Weitergabe des Schecks an den Gläubiger sind aktenkundig zu machen.

§ 63

(§§ 762, 763 ZPO)

(1) 1Der Gerichtsvollzieher muss über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll nach den Vorschriften der §§ 762 und 763 ZPO aufnehmen; dies gilt auch für versuchte Vollstreckungshandlungen und vorbereitende Tätigkeiten. 2Vollstreckungshandlungen sind alle Handlungen, die der Gerichtsvollzieher zum Zweck der Zwangsvollstreckung vornimmt, auch das Betreten der Wohnung des Schuldners und ihre Durchsuchung, die Aufforderung zur Zahlung (§ 59 Absatz 2) und die Annahme der Zahlung, die nachträgliche Wegschaffung der gepfändeten Sachen und ihre Verwertung. 3Das Protokoll muss den Gang der Vollstreckungshandlung unter Hervorhebung aller wesentlichen Vorgänge angeben. 4Die zur Vollstreckungshandlung gehörenden Aufforderungen und Mitteilungen des Gerichtsvollziehers und die Erklärungen des Schuldners oder eines anderen Beteiligten sind vollständig in das Protokoll aufzunehmen (zum Beispiel das Vorbringen des Schuldners zur glaubhaften Darlegung seiner Ratenzahlungsfähigkeit nach § 802b ZPO). 5Ist die Zwangsvollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung abhängig, beurkundet der Gerichtsvollzieher das Angebot und die Erklärung des Schuldners in dem Pfändungsprotokoll oder in einem besonderen Protokoll (§§ 756, 762, 763 ZPO). (2) 1Der Schuldtitel, auf Grund dessen vollstreckt wird, ist genau zu bezeichnen. 2Bleibt die Vollstreckung ganz oder teilweise ohne Erfolg, so muss das Protokoll erkennen lassen, dass der Gerichtsvollzieher alle zulässigen Mittel versucht hat, dass aber kein anderes Ergebnis zu erreichen war. 3Bei dem erheblichen Interesse des Gläubigers an einem Erfolg der Zwangsvollstreckung darf der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung nur nach sorgfältiger Prüfung ganz oder teilweise als erfolglos bezeichnen. (3) 1Das Protokoll ist im unmittelbaren Anschluss an die Vollstreckungshandlungen und an Ort und Stelle aufzunehmen. 2Werden Abweichungen von dieser Regel notwendig, so sind die Gründe hierfür im Protokoll anzugeben. 3Das Protokoll ist vom Gerichtsvollzieher zu unterzeichnen. 4Nimmt das Geschäft mehrere Tage in Anspruch, so ist das Protokoll an jedem Tage mittels Unterzeichnung des Gerichtsvollziehers abzuschließen. (4) 1Soweit ein amtlicher Protokollvordruck eingeführt ist, hat sich der Gerichtsvollzieher desselben zu bedienen. 2Im Übrigen sind die allgemeinen Bestimmungen über die Beurkundungen des Gerichtsvollziehers zu beachten (vergleiche § 7). 3Der Dienststempelabdruck braucht dem Protokoll nicht beigefügt zu werden. (5) 1Kann der Gerichtsvollzieher die zur Vollstreckungshandlung gehörenden Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen nicht mündlich ausführen, so übersendet er demjenigen, an den die Aufforderung oder Mitteilung zu richten ist, eine Abschrift des Protokolls durch gewöhnlichen Brief. 2Der Gerichtsvollzieher kann die Aufforderung oder Mitteilung auch unter entsprechender Anwendung des § 191 ZPO in Verbindung mit §§ 173, 178 bis 181 ZPO zustellen. 3Er wählt die Zustellung jedoch nur, wenn andernfalls ein sicherer Zugang nicht wahrscheinlich ist. 4Die Befolgung dieser Vorschriften muss im Protokoll vermerkt sein. 5Bei der Übersendung durch die Post bedarf es keiner weiteren Beurkundung als dieses Vermerks. 6Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt. (6) Sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, darf der Gerichtsvollzieher Abschriften von Protokollen nur auf ausdrücklichen Antrag erteilen.

§ 121

Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (§§ 829, 835, 840, 857 ZPO)

(1) 1Die Pfändung einer Forderung ist mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 829 Absatz 3 ZPO). 2Die Zustellung an den Drittschuldner ist daher regelmäßig vor der Zustellung an den Schuldner durchzuführen, wenn nicht der Auftraggeber ausdrücklich etwas anderes verlangt (vergleiche Absatz 3). 3Diese Zustellung ist zu beschleunigen; in der Zustellungsurkunde über die Zustellung eines Schriftstücks ist der Zeitpunkt der Zustellung nach Stunde und Minute anzugeben. 4Bei Zustellung durch die Post ist nach § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zu verfahren. 5Ist der Gerichtsvollzieher mit der Zustellung mehrerer Pfändungsbeschlüsse an denselben Drittschuldner beauftragt, so stellt er sie alle in dem gleichen Zeitpunkt zu, sofern derselbe Schuldner betroffen ist. 6Der Gerichtsvollzieher vermerkt in den einzelnen Zustellungsurkunden, welche Beschlüsse er gleichzeitig zugestellt hat. 7Lässt ein Gläubiger eine Forderung pfänden, die dem Schuldner gegen ihn selbst zusteht, so ist der Pfändungsbeschluss dem Gläubiger wie einem Drittschuldner zuzustellen. (2) 1Auf Verlangen des Gläubigers fordert der Gerichtsvollzieher den Drittschuldner bei der Zustellung des Pfändungsbeschlusses auf, binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, dem Gläubiger die in § 840 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 ZPO aufgeführten Erklärungen zu machen, deren Wortlaut in der Aufforderung wiederzugeben ist. 2Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss, wenn der Beschluss als Schriftstück zugestellt wird, in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden (§ 840 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO); die Zustellung an den Drittschuldner kann in solchen Fällen nur im Wege der persönlichen Zustellung bewirkt werden. 3Stellt der Gerichtsvollzieher den Pfändungsbeschluss als elektronisches Dokument zu, muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Beschluss übermittelt werden (§ 840 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). 4Eine Erklärung, die der Drittschuldner bei der persönlichen Zustellung abgibt, ist in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner nach Durchsicht oder nach Vorlesung zu unterschreiben; gibt der Drittschuldner keine Erklärung ab oder verweigert er die Unterschrift, so ist dies in der Zustellungsurkunde zu vermerken. 5Eine Erklärung, die der Drittschuldner später dem Gerichtsvollzieher gegenüber abgibt, ist ohne Verzug dem Gläubiger zu übermitteln und, soweit sie mündlich erfolgt, zu diesem Zweck durch ein Protokoll festzustellen. 6Sollen mehrere Drittschuldner, die in einem Pfändungsbeschluss genannt sind, zur Abgabe der Erklärungen aufgefordert werden, so nimmt vorbehaltlich eines ausdrücklichen anderweitigen Verlangens des Gläubigers zunächst der nach § 16 Absatz 1 GVO zuständige Gerichtsvollzieher die danach durchführbaren Zustellungen vor; er kann auch die Zustellungen nach § 16 Absatz 3 GVO vornehmen. 7Für die übrigen Drittschuldner, die nur mündlich zur Abgabe der Erklärungen aufgefordert werden können, gibt er den Pfändungsbeschluss an den Gerichtsvollzieher ab, der für die persönliche Zustellung an den zuerst genannten unerledigten Drittschuldner örtlich zuständig ist; dieser kann auch die Zustellungen nach § 16 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 GVO vornehmen. 8Dieser verfährt ebenso, bis an sämtliche Drittschuldner zugestellt ist. (3) 1Nach der Zustellung an den Drittschuldner stellt der Gerichtsvollzieher den Pfändungsbeschluss mit dem Zustellungsnachweis an den Drittschuldner - im Fall der Zustellung durch die Post mit einer beglaubigten Abschrift der Postzustellungsurkunde - auch ohne besonderen Auftrag sofort dem Schuldner zu. 2Muss diese Zustellung im Ausland bewirkt werden, so geschieht sie in der Regel durch Aufgabe zur Post. 3Die Zustellung an den Schuldner unterbleibt, wenn eine öffentliche Zustellung erforderlich sein würde. 4Ist auf Verlangen des Gläubigers die Zustellung an den Schuldner erfolgt, bevor die Zustellung an den Drittschuldner stattgefunden hat oder ehe die Postzustellungsurkunde dem Gerichtsvollzieher zugegangen ist, so stellt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner den Zustellungsnachweis nachträglich zu. 5Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden (zum Beispiel bei Pfändung von Urheber- und Patentrechten), so ist die Pfändung mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Schuldner erfolgt (§ 857 Absatz 2 ZPO). (4) Wird neben dem Pfändungsbeschluss ein besonderer Überweisungsbeschluss erlassen, so ist dieser ebenfalls dem Drittschuldner und sodann unter entsprechender Anwendung von Absatz 3 dem Schuldner zuzustellen (§ 835 Absatz 3 ZPO). (5) 1Hat der Gerichtsvollzieher die Zustellung im Fall des Absatzes 1 durch die Post bewirken lassen, so überprüft er die Zustellungsurkunde an den Drittschuldner nach ihrem Eingang und achtet darauf, ob die Zustellung richtig durchgeführt und mit genauer Zeitangabe beurkundet ist. 2Ist die Zustellung durch die Post fehlerhaft, so stellt er umgehend erneut zu. 3Sofern es die Umstände erfordern, wählt er dabei die persönliche Zustellung.

§ 135

Vorbereitung des Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft

1Bevor der Gerichtsvollzieher einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft bestimmt, holt er eine Auskunft aus dem Vermögensverzeichnisregister ein. 2Daneben kann er das Schuldnerverzeichnis einsehen und den Schuldner befragen, ob dieser innerhalb der letzten zwei Jahre eine Vermögensauskunft abgegeben hat. 3Ein Verzicht des Gläubigers auf Zuleitung des Vermögensverzeichnisses ist unbeachtlich (§ 802d Absatz 1 Satz 2 ZPO).

§ 136

Bestimmung von Zeit, Ort und Art der Abnahme der Vermögensauskunft, Ladung zum Termin, Behandlung des Auftrags

(1) 1Der Gerichtsvollzieher bestimmt den Termin und nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 802f Absatz 2 Satz 4 ZPO den Ort (in seinen Geschäftsräumen, in der Wohnung des Schuldners oder an einem anderen geeigneten Ort) und die Art (in Präsenz oder per Bild- und Tonübertragung) der Abnahme der Vermögensauskunft. 2Bei der Ermessensausübung trägt er dem Recht des Gläubigers, an der Abnahme der Vermögensauskunft teilzunehmen, angemessen Rechnung. 3Widerspricht der Schuldner einer der Abnahmemodalitäten nach § 802f Absatz 4 Satz 1 ZPO, so trifft der Gerichtsvollzieher eine Neubestimmung und wählt hierzu zwischen den unwidersprochen gebliebenen Abnahmeorten und Abnahmearten aus. 4Der Gerichtsvollzieher kann die Neubestimmung bereits vorsorglich für den Fall des Widerspruchs in der Ladung nach Satz 1 treffen. 5Die Ladung des Schuldners zu dem Termin darf frühestens mit der Zahlungsaufforderung nach § 802f Absatz 1 Nummer 1 ZPO erfolgen. 6Zwischen der Zahlungsaufforderung und dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft müssen mindestens zwei Wochen, zwischen dem Tag der Zustellung der Ladung und dem Terminstag müssen wenigstens drei Tage (§ 217 ZPO) liegen. 7Der Ladung an den Schuldner fügt der Gerichtsvollzieher den Text der nach § 802f Absatz 5 ZPO erforderlichen Belehrungen, je eine Abschrift des Auftrags und der Forderungsaufstellung sowie einen Ausdruck der Vorlage für die abzugebende Vermögensauskunft oder ein entsprechendes Merkblatt bei. 8Soweit dafür amtliche Vordrucke eingeführt sind, verwendet der Gerichtsvollzieher diese. 9Hat der Gläubiger mit dem Auftrag Fragen eingereicht, die der Schuldner bei der Abnahme der Vermögensauskunft beantworten soll, fügt der Gerichtsvollzieher auch diesen Fragenkatalog der Ladung bei. 10Reicht der Gläubiger nach Auftragserteilung einen solchen Fragenkatalog ein, so übersendet der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Kopie des Fragenkatalogs nachträglich formlos unter Hinweis auf den Termin. (2) 1Einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten des Schuldners über Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach § 802f Absätze 1 bis 5 ZPO bedarf es nicht. 2Der Gerichtsvollzieher teilt dem Gläubiger oder dessen Prozessbevollmächtigtem die Terminsbestimmung formlos mit, sofern dieser nicht hierauf verzichtet hat. (3) Im Falle der Terminsbestimmung bei Widerspruch des Schuldners gegen eine sofortige Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 807 Absatz 2 Satz 1 ZPO gelten Absatz 1 Satz 4 und Satz 5 Halbsatz 1 nicht.

§ 138

Durchführung des Termins

(1) 1Der Termin ist nicht öffentlich. 2Der Gerichtsvollzieher achtet darauf, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnisse erlangen. 3Der Gläubiger, sein Prozessbevollmächtigter, der Prozessbevollmächtigte des Schuldners, Bürokräfte des Gerichtsvollziehers, Personen der Dienstaufsicht, Prüfungsbeamte, in der Gerichtsvollzieherausbildung befindliche Anwärter sowie Personen, die der Gerichtsvollzieher zu seiner Unterstützung, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Ordnung hinzugezogen hat, dürfen an dem Termin teilnehmen. 4Der Gerichtsvollzieher kann auf Verlangen des Schuldners auch weiteren Personen die Anwesenheit gestatten. 5Nimmt der Gläubiger am Termin teil, kann er den Schuldner innerhalb der diesem nach § 802c ZPO obliegenden Auskunftspflicht befragen und Vorhalte machen. 6Er kann den Gerichtsvollzieher zum Termin auch schriftlich auf Vermögenswerte des Schuldners, zu denen er fehlende oder unrichtige Angaben des Schuldners befürchtet, hinweisen, damit dieser dem Schuldner bei Abwesenheit des Gläubigers im Termin den Vorhalt macht. 7Der Grundsatz der gütlichen Erledigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens (§ 802b ZPO) ist auch in dem Termin vorrangig zu beachten (vergleiche § 68). (2) Zu Beginn des Termins hat der Gerichtsvollziehera)bei einem Termin per Bild- und Tonübertragung darauf hinzuweisen, dass wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen sind und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist, dass nicht zugelassene Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können,b)sich von der Identität des Schuldners zweifelsfrei zu überzeugen (beispielsweise bei der Abnahme per Bild- und Tonübertragung anhand eines von diesem in die Kamera gehaltenen Lichtbildausweises) und bei Zweifeln an der Identität einen im Wege der Bild- und Tonübertragung durchgeführten Abnahmetermin abzubrechen und stattdessen zu einem Präsenztermin zu laden,c)den Schuldner nach § 802c Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 480 ZPO eingehend über die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung zu belehren und auf die Strafvorschriften der §§ 156 und 161 StGB hinzuweisen. (3) 1Neben dem über den Ablauf des Termins zu erstellenden Protokoll (§ 63) errichtet der Gerichtsvollzieher zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802f Absatz 7 ZPO eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 ZPO erforderlichen Angaben als elektronisches Dokument (Vermögensverzeichnis). 2Dem Schuldner unverständliche Begriffe, die dem zu erstellenden Vermögensverzeichnis zugrunde liegen, erläutert er. 3Der Gerichtsvollzieher hat auf Vollständigkeit der Angaben unter Beachtung der vom Gläubiger im Termin oder zuvor schriftlich gestellten Fragen zu dringen. 4Der Schuldner hat an Eides statt zu versichern, dass er die verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht hat. 5Auf ein erkennbar unvollständiges Vermögensverzeichnis darf die eidesstattliche Versicherung nicht abgenommen werden, es sei denn, der Schuldner erklärt glaubhaft, genauere und vollständigere Angaben insoweit nicht machen zu können. 6Verweigert der Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, sind die von ihm dafür vorgebrachten Gründe in das Terminprotokoll aufzunehmen.

§ 139

Aufträge mehrerer Gläubiger

1Hat der Gerichtsvollzieher Aufträge mehrerer Gläubiger zur Abnahme der Vermögensauskunft erhalten, so bestimmt er den Termin zur Abgabe in diesen Verfahren auf dieselbe Zeit, am selben Ort und in derselben Art, soweit dies unter Beachtung der einzuhaltenden Fristen nach § 136 Absatz 1 Satz 6 möglich ist. 2Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft ab, so nimmt der Gerichtsvollzieher für alle Gläubiger in allen Verfahren zusammen nur ein Protokoll und ein Vermögensverzeichnis auf.

§ 145

Verfahren bei der Verhaftung

(1) 1Der Gerichtsvollzieher vermeidet bei der Verhaftung unnötiges Aufsehen und jede durch den Zweck der Vollstreckung nicht gebotene Härte. 2In geeigneten Fällen kann er den Schuldner schriftlich zur Zahlung und zum Erscheinen an der Gerichtsstelle auffordern. 3Dies hat jedoch zu unterbleiben, wenn zu befürchten ist, der Schuldner werde sich der Verhaftung entziehen oder Vermögenswerte beiseiteschaffen. 4Bei Widerstand wendet der Gerichtsvollzieher Gewalt an und beachtet dabei die §§ 758 und 759 ZPO. 5Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus (§ 802g Absatz 2 Satz 2 ZPO). 6Er befragt den Verhafteten, ob er jemanden von seiner Verhaftung zu benachrichtigen wünsche, und gibt ihm Gelegenheit zur Benachrichtigung seiner Angehörigen und anderer nach Lage des Falles in Betracht kommender Personen, soweit es erforderlich ist und ohne Gefährdung der Inhaftnahme geschehen kann. 7Der Gerichtsvollzieher kann die Benachrichtigung auch selbst ausführen. 8Der Gerichtsvollzieher, der den Schuldner verhaftet hat, liefert ihn in die nächste zur Aufnahme von Zivilhäftlingen bestimmte Justizvollzugsanstalt ein. 9Der Haftbefehl ist dem zuständigen Vollzugsbediensteten zu übergeben. 10Ist das Amtsgericht des Haftorts nicht die Dienstbehörde des einliefernden Gerichtsvollziehers, so weist er den Vollzugsbediensteten außerdem darauf hin, dass der verhaftete Schuldner zu jeder Zeit verlangen kann, bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftorts die Vermögensauskunft oder die eidesstattliche Versicherung (vergleiche § 144 Absatz 1 Satz 1, § 147) abzugeben. 11Er weist ihn ferner darauf hin, den Schuldner sogleich zu unterrichten, zu welchen Zeiten Gründe der Sicherheit der Justizvollzugsanstalt einer Abnahme entgegenstehen. 12Außerdem übergibt er dem Vollzugsbediensteten die Vollstreckungsunterlagen, der sie dem bei Abgabebereitschaft des Schuldners herbeigerufenen Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftorts aushändigt. 13Eines besonderen Annahmebefehls bedarf es nicht. 14Einer Vollziehung des Haftbefehls steht entgegen, dass der Schuldner sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl eingelegt hat (§ 570 Absatz 1 ZPO). (2) 1Das Protokoll muss die genaue Bezeichnung des Haftbefehls und die Bemerkung enthalten, dass dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift desselben übergeben worden ist; es muss ferner ergeben, ob und zu welcher Zeit der Schuldner verhaftet worden oder aus welchem Grund die Verhaftung unterblieben ist. 2Die Einlieferung des Schuldners in die Justizvollzugsanstalt ist von dem zuständigen Vollzugsbediensteten unter dem Protokoll zu bescheinigen; dabei ist die Stunde der Einlieferung anzugeben. (3) 1Für die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners in Steuersachen ist der Gerichtsvollzieher zuständig. 2Die Vollstreckungsbehörde (Finanzamt/Hauptzollamt) teilt dem Gerichtsvollzieher den geschuldeten Betrag sowie den Schuldgrund mit und ermächtigt ihn, den geschuldeten Betrag anzunehmen und über den Empfang Quittung zu erteilen. 3Ist der verhaftete Vollstreckungsschuldner vor Einlieferung in die Justizvollzugsanstalt zur Abgabe der Vermögensauskunft bereit, hat ihn der Gerichtsvollzieher grundsätzlich der Vollstreckungsbehörde vorzuführen. 4Abweichend hiervon kann der Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes die Vermögensauskunft abnehmen, wenn sich der Sitz der in § 284 Absatz 5 AO bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht im Bezirk dieses Amtsgerichts befindet oder wenn die Abnahme der Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist, weil die Verhaftung zu einer Zeit stattfindet, zu der der zuständige Beamte der Vollstreckungsbehörde nicht erreichbar ist. 5In diesem Fall hinterlegt der Gerichtsvollzieher das Vermögensverzeichnis beim zentralen Vollstreckungsgericht und benachrichtigt die Vollstreckungsbehörde unter Angabe der Verfahrensnummer und Übersendung des Vermögensverzeichnisses von der Hinterlegung. 6Über die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis entscheidet die Vollstreckungsbehörde. 7Hat die Vollstreckungsbehörde Weisungen für die Durchführung der Verhaftung getroffen, zum Beispiel die Einziehung von Raten ausgeschlossen, ist der Gerichtsvollzieher daran gebunden. (4) 1Ist die Vollstreckung des Haftbefehls nicht möglich, weil der Schuldner nicht aufzufinden oder nicht anzutreffen ist, so vermerkt der Gerichtsvollzieher dies zu den Akten und benachrichtigt unverzüglich den Gläubiger. 2Nach wiederholtem fruchtlosen Verhaftungsversuch binnen drei Monaten nach Auftragseingang in einer Wohnung (§ 61 Absatz 1 Satz 2), der mindestens einmal unmittelbar vor Beginn oder nach Beendigung der Nachtzeit erfolgt sein muss, hat der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger anheimzugeben, einen Beschluss des zuständigen Richters bei dem Amtsgericht darüber herbeizuführen, dass die Verhaftung auch an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen sowie zur Nachtzeit in den bezeichneten Wohnungen erfolgen kann. (5) 1Der Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftorts ist zuständig, das Vermögensverzeichnis (§ 802f Absatz 7 ZPO) zu errichten. 2Er entlässt den Schuldner nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bewirkung der geschuldeten Leistung aus der Haft. 3Der Haftbefehl ist damit verbraucht. 4Der Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftorts übermittelt dem zentralen Vollstreckungsgericht das Vermögensverzeichnis in elektronischer Form und leitet dem Gläubiger unverzüglich nach Eingang der Information des zentralen Vollstreckungsgerichts über die erfolgte Eintragung in das Vermögensregister einen mit dem Übereinstimmungsvermerk versehenen Ausdruck zu (§ 802f Absatz 8 ZPO). (6) Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes richtet sich nach den Vorschriften über die Haft im Zwangsvollstreckungsverfahren (§§ 802g, 802h bis 802j Absatz 1 und 2, § 933 ZPO). Absatz 1 bis 5 findet entsprechende Anwendung. (7) 1Der Gerichtsvollzieher, der den Schuldner verhaftet hat (Absatz 1 Satz 8), ist für das Eintragungsanordnungsverfahren zuständig. 2Dazu unterrichtet ihn der Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftorts unverzüglich über die Entlassung des Schuldners aus der Haft und den Entlassungsgrund.

§ 182

Ort, Zeit und Bekanntmachung der Versteigerung

(1) 1Die Versteigerung kann als Präsenzversteigerung ausschließlich an einem geeigneten Versteigerungsort, als virtuelle öffentliche Versteigerung oder als hybride öffentliche Versteigerung erfolgen (§ 1236 BGB in Verbindung mit § 383 Absatz 2 Sätze 2 und 3 BGB). 2Geeignet ist ein Versteigerungsort, wenn für diesen unter Berücksichtigung der dortigen Marktlage ein angemessener Erfolg zu erwarten ist. 3Unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes werden öffentlich bekannt gemacht der Zeitpunkt der Versteigerung, bei einer Präsenzversteigerung und einer hybriden öffentlichen Versteigerung außerdem der Versteigerungsort sowie bei einer virtuellen öffentlichen Versteigerung und einer hybriden öffentlichen Versteigerung die Zugangsdaten (§ 1237 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 383 Absatz 3 BGB). 4Bei der Wahl der Art der Bekanntmachung (zum Beispiel durch Veröffentlichung in Zeitungen) ist der Wert des Gegenstandes zu berücksichtigen (vergleiche § 93 Absatz 3). 5Es ist ersichtlich zu machen, dass es sich um einen Pfandverkauf handelt. 6Die Namen des Pfandgläubigers und des Verpfänders sind nicht bekanntzumachen. 7Die Bekanntmachung ist aktenkundig zu machen; war sie in öffentliche Blätter eingerückt, so ist ein Belegexemplar zu den Akten zu nehmen. (2) 1Der Eigentümer des Pfandes und die von dem Pfandgläubiger etwa bezeichneten dritten Personen, denen Rechte an dem Pfand zustehen, sind von dem Versteigerungstermin zu benachrichtigen (§ 1237 BGB). 2Die Benachrichtigung des Eigentümers kann mit der Androhung des Pfandverkaufs verbunden werden. 3Die Benachrichtigungen erfolgen durch Einschreiben, sofern der Auftraggeber nichts anderes bestimmt. (3) 1Die Aufhebung eines Versteigerungstermins ist öffentlich bekanntzumachen. 2Die nach Absatz 2 benachrichtigten Personen sind von der Aufhebung des Termins zu verständigen.

§ 183

Versteigerungstermin

(1) 1Vor dem Beginn des Versteigerungstermins sind die zu versteigernden Sachen bereitzustellen und mit dem Verzeichnis zu vergleichen. 2Fehlende oder beschädigte Gegenstände sind in dem Verzeichnis zu vermerken. 3§ 94 Absatz 1 gilt entsprechend. (2) 1Die Versteigerungsbedingungen müssen § 1238 BGB entsprechen. 2Insbesondere ist aufzunehmen, dass der Käufer den Kaufpreis sofort zu entrichten hat und andernfalls seine Rechte verliert (§ 1238 Absatz 1 BGB). 3Verlangt der Pfandgläubiger die Versteigerung unter anderen Bedingungen (vergleiche § 1238 Absatz 2 BGB), so soll er darauf hingewiesen werden, dass er für den Schaden haftet, der daraus für den Eigentümer des Pfandes entsteht. (3) 1Im Termin sind die Kaufbedingungen bekanntzumachen. 2Sodann ist zum Bieten aufzufordern. 3Die Gegenstände sind regelmäßig einzeln und in der Reihenfolge des Verzeichnisses aufzurufen und zur Besichtigung vorzuzeigen. 4Gegenstände, die sich dazu eignen, insbesondere eine Anzahl von Gegenständen derselben Art, können auch zusammen ausgeboten werden. 5Der Auftraggeber und der Eigentümer des Pfandes können bei der Versteigerung mitbieten (§ 1239 Absatz 1 BGB). 6Das Gebot des Eigentümers und - wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet - das Gebot des Schuldners ist zurückzuweisen, wenn nicht der gebotene Betrag mit dem Gebot zur Verfügung gestellt wird (§ 1239 Absatz 2 BGB). 7Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber etwas anderes bestimmt. 8Dem Zuschlag an den Meistbietenden soll ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. 9Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold- und Silberwert zugeschlagen werden (§ 1240 Absatz 1 BGB). 10Die Verpflichtung eines Bieters erlischt, sobald ein Übergebot abgegeben wird oder wenn die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird (§ 156 BGB). (4) 1Wenn die Versteigerungsbedingungen nichts anderes ergeben oder der Auftraggeber nichts anderes bestimmt (vergleiche Absatz 2), hat der Ersteher den zugeschlagenen Gegenstand gegen Zahlung des Kaufpreises unverzüglich in Empfang zu nehmen. 2Unterbleibt die Zahlung bis zu der in den Versteigerungsbedingungen bestimmten Zeit oder beim Fehlen einer solchen Bestimmung bis zum Schluss des Termins, so kann die Wiederversteigerung zu Lasten des Erstehers sofort vorgenommen werden. (5) Wird der Zuschlag dem Auftraggeber erteilt, so ist dieser von der Verpflichtung zur sofortigen Zahlung insoweit befreit, als der Erlös nach Abzug der Kosten an ihn abzuführen wäre; der Gerichtsvollzieher ist zur Herausgabe der Sache an ihn nur verpflichtet, wenn die Gerichtsvollzieherkosten gezahlt sind.(6) Die Versteigerung ist einzustellen, sobald der Erlös zur Befriedigung des Auftraggebers und zur Deckung der Kosten ausreicht. Der Gerichtsvollzieher rechnet deshalb die bereits erzielten Erlöse von Zeit zu Zeit zusammen.

§ 184

Versteigerungsprotokoll

(1) 1Das Protokoll über die Versteigerung muss insbesondere enthalten: 1.den Namen des Pfandgläubigers und des Eigentümers der Pfandgegenstände; wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet, auch den Namen des Schuldners,2.den Betrag der Forderung und der Kosten, derentwegen der Gläubiger seine Befriedigung aus dem Pfand sucht,3.den Hinweis auf die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen und den Wortlaut der Versteigerungsbedingungen, soweit sie von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen; ferner die Bemerkung, dass die Gegenstände als Pfand verkauft werden,4.die Bezeichnung der angebotenen Gegenstände, die abgegebenen Meistgebote und die Namen der Bieter, denen der Zuschlag erteilt ist,5.die Angabe, dass der Kaufpreis bezahlt oder dass die Zahlung und die Übergabe der Sachen unterblieben ist.2Die Gegenstände werden in dem Versteigerungsprotokoll sogleich bei dem Ausgebot verzeichnet. 3Zu jedem Gegenstand ist nach dem Zuschlag das Meistgebot und der Name des Meistbietenden anzugeben, bei Geboten über 100 Euro auch dessen Anschrift. 4Ebenso ist die Zahlung des Kaufpreises alsbald zu vermerken. 5Die dem Meistgebot vorangegangenen Gebote und deren Bieter, die den Zuschlag nicht erhalten haben, sind nicht zu verzeichnen. 6Jedoch ist ein zurückgewiesenes Gebot im Protokoll zu vermerken, aber nicht in der Spalte, die für das Meistgebot bestimmt ist. 7Bei Gold- und Silbersachen ist es zudem zu protokollieren, falls trotz des wiederholten Aufrufs kein genügendes Gebot abgegeben worden ist. (2) 1Das Protokoll braucht nicht im Ganzen vorgelesen zu werden. 2Von den Bietern brauchen nur diejenigen in oder unter dem Protokoll zu unterzeichnen, die den Zuschlag erhalten haben oder - falls der Zuschlag in dem Termin nicht erteilt ist - an ihr Gebot gebunden bleiben. 3Unterbleibt die Unterzeichnung, etwa weil ein Beteiligter nicht in Präsenz an der Versteigerung teilnimmt, sich entfernt hat oder die Unterschrift verweigert, so ist der Grund dafür im Protokoll zu vermerken.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.