Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
- Ausfertigungsdatum:
- 01.06.2025
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Vom 30. März 2004 (Nds. GVBl. S. 107 - VORIS 11120 -) (1)
Zuletzt geändert durch Beschluss vom 28. Mai 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 40)
Die Landesregierung hat am 30. März 2004 die nachstehende Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen beschlossen.
| Inhaltsverzeichnis(2) | §§ |
|---|---|
| Teil A | |
| Allgemeines | |
| Geltungsbereich und Zweck | 1 |
| Gleichstellung | 2 |
| Teil B | |
| Landesregierung | |
| Ministerpräsidentin, Ministerpräsident | 3 |
| Staatskanzlei | 4 |
| Ministerin, Minister | 5 |
| Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten durch Mitglieder der Landesregierung, sonstige Mitwirkungen | 6 |
| Vorbehaltene Angelegenheiten | 7 |
| Meinungsverschiedenheiten | 8 |
| Kabinettsvorlagen | 9 |
| Vorbereitung der Sitzungen der Landesregierung | 10 |
| Sitzungen der Landesregierung | 11 |
| Beschlüsse der Landesregierung | 12 |
| Teil C | |
| Ministerien | |
| I. | |
| Organisation, Führung, Zusammenarbeit | |
| Aufgaben, Gliederung, Geschäftsverteilung | 13 |
| Projektgruppen | 14 |
| Beauftragte | 15 |
| Führung, Zusammenarbeit | 16 |
| II. | |
| Bearbeitung | |
| Eingänge | 17 |
| Bearbeitung, Dokumentation | 18 |
| Beteiligung, Mitzeichnung | 19 |
| Schriftverkehr | 20 |
| Zeichnungsbefugnis, Zeichnungsformen | 21 |
| III. | |
| Zusammenarbeit oberster Landesbehörden | |
| Zusammenarbeit der Ministerien, Mitzeichnung | 22 |
| Zusammenarbeit in Bundesratssachen | 23 |
| Zusammenarbeit mit Beauftragten | 24 |
| Interministerielle Arbeitskreise | 25 |
| Presse- und Öffentlichkeitsarbeit | 26 |
| Beteiligung des Landesrechnungshofs | 27 |
| IV. | |
| Zusammenarbeit mit anderen Behörden und sonstigen Stellen | |
| Nachgeordnete Behörden | 28 |
| Bund, Länder, Europäische Union | 29 |
| Diplomatische und konsularische Vertretungen | 30 |
| Beteiligung von Verbänden und sonstigen Stellen | 31 |
| Prüfung der Mittelstandsrelevanz, Clearingstelle | 31a |
| V. | |
| Zusammenarbeit mit dem Landtag | |
| Teilnahme an Sitzungen des Landtages, seiner Ausschüsse sowie an Fraktionssitzungen und -arbeitskreisen | 32 |
| Kleine Anfragen zur schriftlichen, kurzfristigen schriftlichen oder mündlichen Beantwortung, Große Anfragen | 33 |
| Entschließungen, Beschlüsse zu Eingaben | 34 |
| Anträge aus der Mitte des Landtages | 35 |
| Vorlagen an den Landtag | 36 |
| Aktenvorlagen an den Landtag | 36a |
| Unterrichtung des Landtages | 37 |
| Teil D | |
| Normsetzung, Verkündung | |
| Zeitpunkt des Inkrafttretens von Regelungen mit Belastungen für die Wirtschaft | 37a |
| Gesetzesfolgenabschätzung | 38 |
| Verhältnismäßigkeitsprüfung Berufsreglementierungen | 38a |
| Begründung der Gesetz- und Verordnungsentwürfe | 39 |
| Normprüfung, Rechtsvereinfachung | 40 |
| Rechtsförmlichkeit | 41 |
| Ausfertigung, Verkündung | 42 |
| Amtliche Verkündungs- und Bekanntmachungsblätter | 43 |
| Teil E | |
| Schlussbestimmungen | |
| In-Kraft-Treten | 44 |
Bekanntmachung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Vom 1. April 2004 (Nds. GVBl. S. 107)
Die Landesregierung hat am 30. März 2004 die nachstehende Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen beschlossen.
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
Zeitpunkt des Inkrafttretens von Regelungen mit Belastungen für die Wirtschaft
In Gesetzentwürfen der Landesregierung sowie in Verordnungen der Landesregierung und der Ministerien ist vorzusehen, dass Regelungen, die zu einer Belastung für die Wirtschaft führen, am 1. Januar oder am 1. Juli in Kraft treten, es sei denn, dass ein anderer Zeitpunkt geboten ist.
Begründung der Gesetz- und Verordnungsentwürfe
(1) 1Gesetz- und Verordnungsentwürfe der Landesregierung werden mit einer Begründung versehen. 2In einem allgemeinen Teil sind darzustellen: 1.Anlass, Ziele und Schwerpunkte des Entwurfs,2.wesentliche Ergebnisse der Gesetzesfolgenabschätzung,3.die Ergebnisse des Klimachecks nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Buchst. a sowie die Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung, 4.Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern,5.die Auswirkungen auf Familien,6.die Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen,7.die voraussichtlichen Kosten und die haushaltsmäßigen Auswirkungen des Entwurfs,8.bei Entwürfen nach § 38a das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung und 9.die Ergebnisse des Digitalchecks nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Buchst. e. 3In einem besonderen Teil sind die einzelnen Regelungen zu begründen. 4In den Fällen des § 37a ist zudem ein anderer Zeitpunkt des Inkrafttretens als der 1. Januar oder der 1. Juli zu begründen. (2) 1Die Begründung ist nach der Verbandsbeteiligung um deren wesentliche Ergebnisse zu ergänzen. 2Dabei sind im allgemeinen Teil der Begründung die angehörten Verbände und die sonstigen Stellen sowie eine Darstellung und Würdigung allgemeiner, die Einzelvorschriften übergreifender Verbandsforderungen aufzunehmen. 3Das Ergebnis der Verbandsbeteiligung ist für jede Bestimmung im besonderen Teil der Begründung mitzuteilen. (3) Bei einer Verordnung eines Ministeriums sind die wesentlichen Gründe im Rahmen des Beteiligungsverfahrens mitzuteilen; § 39 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.