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Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen

Ausfertigungsdatum:
01.06.2025
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen

Vom 30. März 2004 (Nds. GVBl. S. 107 - VORIS 11120 -) (1)

Zuletzt geändert durch Beschluss vom 28. Mai 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 40)

Die Landesregierung hat am 30. März 2004 die nachstehende Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen beschlossen.

Inhaltsverzeichnis(2)§§
Teil A
Allgemeines
Geltungsbereich und Zweck1
Gleichstellung2
Teil B
Landesregierung
Ministerpräsidentin, Ministerpräsident3
Staatskanzlei4
Ministerin, Minister5
Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten durch Mitglieder der Landesregierung, sonstige Mitwirkungen 6
Vorbehaltene Angelegenheiten7
Meinungsverschiedenheiten8
Kabinettsvorlagen9
Vorbereitung der Sitzungen der Landesregierung10
Sitzungen der Landesregierung11
Beschlüsse der Landesregierung12
Teil C
Ministerien
I.
Organisation, Führung, Zusammenarbeit
Aufgaben, Gliederung, Geschäftsverteilung13
Projektgruppen14
Beauftragte15
Führung, Zusammenarbeit16
II.
Bearbeitung
Eingänge17
Bearbeitung, Dokumentation18
Beteiligung, Mitzeichnung19
Schriftverkehr20
Zeichnungsbefugnis, Zeichnungsformen21
III.
Zusammenarbeit oberster Landesbehörden
Zusammenarbeit der Ministerien, Mitzeichnung22
Zusammenarbeit in Bundesratssachen23
Zusammenarbeit mit Beauftragten 24
Interministerielle Arbeitskreise25
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit26
Beteiligung des Landesrechnungshofs27
IV.
Zusammenarbeit mit anderen Behörden und sonstigen Stellen
Nachgeordnete Behörden28
Bund, Länder, Europäische Union29
Diplomatische und konsularische Vertretungen30
Beteiligung von Verbänden und sonstigen Stellen31
Prüfung der Mittelstandsrelevanz, Clearingstelle31a
V.
Zusammenarbeit mit dem Landtag
Teilnahme an Sitzungen des Landtages, seiner Ausschüsse sowie an Fraktionssitzungen und -arbeitskreisen32
Kleine Anfragen zur schriftlichen, kurzfristigen schriftlichen oder mündlichen Beantwortung, Große Anfragen33
Entschließungen, Beschlüsse zu Eingaben 34
Anträge aus der Mitte des Landtages35
Vorlagen an den Landtag36
Aktenvorlagen an den Landtag36a
Unterrichtung des Landtages37
Teil D
Normsetzung, Verkündung
Zeitpunkt des Inkrafttretens von Regelungen mit Belastungen für die Wirtschaft37a
Gesetzesfolgenabschätzung38
Verhältnismäßigkeitsprüfung Berufsreglementierungen38a
Begründung der Gesetz- und Verordnungsentwürfe39
Normprüfung, Rechtsvereinfachung40
Rechtsförmlichkeit41
Ausfertigung, Verkündung42
Amtliche Verkündungs- und Bekanntmachungsblätter43
Teil E
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten44
(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen

Vom 1. April 2004 (Nds. GVBl. S. 107)

Die Landesregierung hat am 30. März 2004 die nachstehende Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen beschlossen.

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 37a

Zeitpunkt des Inkrafttretens von Regelungen mit Belastungen für die Wirtschaft

In Gesetzentwürfen der Landesregierung sowie in Verordnungen der Landesregierung und der Ministerien ist vorzusehen, dass Regelungen, die zu einer Belastung für die Wirtschaft führen, am 1. Januar oder am 1. Juli in Kraft treten, es sei denn, dass ein anderer Zeitpunkt geboten ist.

§ 39

Begründung der Gesetz- und Verordnungsentwürfe

(1) 1Gesetz- und Verordnungsentwürfe der Landesregierung werden mit einer Begründung versehen. 2In einem allgemeinen Teil sind darzustellen: 1.Anlass, Ziele und Schwerpunkte des Entwurfs,2.wesentliche Ergebnisse der Gesetzesfolgenabschätzung,3.die Ergebnisse des Klimachecks nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Buchst. a sowie die Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung, 4.Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern,5.die Auswirkungen auf Familien,6.die Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen,7.die voraussichtlichen Kosten und die haushaltsmäßigen Auswirkungen des Entwurfs,8.bei Entwürfen nach § 38a das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung und 9.die Ergebnisse des Digitalchecks nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Buchst. e. 3In einem besonderen Teil sind die einzelnen Regelungen zu begründen. 4In den Fällen des § 37a ist zudem ein anderer Zeitpunkt des Inkrafttretens als der 1. Januar oder der 1. Juli zu begründen. (2) 1Die Begründung ist nach der Verbandsbeteiligung um deren wesentliche Ergebnisse zu ergänzen. 2Dabei sind im allgemeinen Teil der Begründung die angehörten Verbände und die sonstigen Stellen sowie eine Darstellung und Würdigung allgemeiner, die Einzelvorschriften übergreifender Verbandsforderungen aufzunehmen. 3Das Ergebnis der Verbandsbeteiligung ist für jede Bestimmung im besonderen Teil der Begründung mitzuteilen. (3) Bei einer Verordnung eines Ministeriums sind die wesentlichen Gründe im Rahmen des Beteiligungsverfahrens mitzuteilen; § 39 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.