Gesetz zur Neuordnung von Vorschriften über Berufsbezeichnungen, Berufsausübung und Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen und zur Änderung des Niedersächsischen Justizgesetzes
- Amtliche Abkürzung:
- GesFBNOG
- Ausfertigungsdatum:
- 01.10.2016
Gesetz zur Neuordnung von Vorschriften über Berufsbezeichnungen, Berufsausübung und Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen und zur Änderung des Niedersächsischen Justizgesetzes *)
Vom 15. September 2016 (Nds. GVBl. S. 208)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | Artikel |
|---|---|
| Niedersächsisches Gesetz über die Weiterbildung und Fortbildung in Gesundheitsfachberufen (Niedersächsisches Gesundheitsfachberufegesetz - NGesFBG) | 1 |
| Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die Ausübung des Hebammenberufs | 2 |
| Änderung der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen | 3 |
| Änderung des Niedersächsischen Justizgesetzes | 4 |
| Inkrafttreten | 5 |
Artikel 1 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 (ABl. EU Nr. L 134 S. 135).
Art. 2 GesFBNOG - Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die Ausübung des Hebammenberufs
Das Niedersächsische Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 71), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 25), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "oder im Anschluss an die Betreuung" gestrichen.
- 2.
In § 9 wird das Wort "Gebühren" durch die Worte "die Vergütung" ersetzt.
Art. 3 GesFBNOG - Änderung der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
Die Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen vom 18. März 2002 (Nds. GVBl. S. 86), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 2010 (Nds. GVBl. S. 529), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
- a)
Nummer 4 wird gestrichen.
- b)
Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden Nummern 4 bis 7.
- c)
Nummer 9 wird gestrichen.
- d)
Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 8.
- e)
Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 9 und erhält folgende Fassung:
- "9.
Fachkraft Frühe Hilfen - Familienhebamme oder Fachkraft Frühe Hilfen - Familienentbindungspfleger, Fachkraft Frühe Hilfen - Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Fachkraft Frühe Hilfen - Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger."
- 2.
In § 3 Abs. 4 werden die Worte "anderen Weiterbildung" durch die Worte "anderen Aus- und Weiterbildung oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahme" ersetzt.
- 3.
In § 4 Abs. 1 wird die Angabe "§ 12" durch die Angabe "§ 3" ersetzt.
- 4.
§ 6 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Frühestens fünf und spätestens" durch das Wort "Spätestens" ersetzt.
- b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Drei Monate vor dem vorgesehenen Ende der Weiterbildung" durch die Worte "Spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn" ersetzt.
- 5.
§ 15a erhält folgende Fassung:
"§ 15a
Übergangsvorschrift1Die Weiterbildungsbezeichnung "Familienhebamme" oder "Familienentbindungspfleger" darf nur führen, wer eine nach § 11 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes weitergeltende Erlaubnis zum Führen dieser Weiterbildungsbezeichnung hat. 2Die in Satz 1 genannten Personen sind auch berechtigt, die Weiterbildungsbezeichnung "Fachkraft Frühe Hilfen - Familienhebamme" oder "Fachkraft Frühe Hilfen - Familienentbindungspfleger" zu führen."
- 6.
Anlage 1 (zu § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 2) wird wie folgt geändert:
- a)
Abschnitt A wird wie folgt geändert:
- aa)
In Nummer 1 werden die Worte "staatlich anerkannte" gestrichen.
- bb)
In Nummer 4 werden die Worte "1 1/2 Monate in einem weiteren für die Intensiv- und Anästhesiepflege wichtigen diagnostischen und therapeutischen Funktionsbereich oder in mehreren solchen Bereichen eines Krankenhauses" durch die Worte "1 1/2 Monate mit dem Schwerpunkt der fachpflegerischen Teilnahme an diagnostischen und therapeutischen Eingriffen in einem weiteren für die Intensiv- und Anästhesiepflege wichtigen diagnostischen und therapeutischen Funktionsbereich oder auf einer weiteren medizinischen oder operativen Intensivstation" ersetzt.
- b)
In Abschnitt B Nr. 1 werden die Worte "staatlich anerkannte" gestrichen.
- c)
Abschnitt C Nr. 1 erhält folgende Fassung:
- "1.
Zugangsvoraussetzung
Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung in der psychiatrischen Pflege erfüllt, wer berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Altenpflegerin, Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger zu führen."
- d)
Abschnitt D wird gestrichen.
- e)
Abschnitt E wird wie folgt geändert:
- aa)
In Nummer 1 werden die Worte "staatlich anerkannte" gestrichen.
- bb)
Nummer 4 erhält folgende Fassung:
- "4.
Praktische Weiterbildung
Die Praktika dauern insgesamt 14 Monate, und zwar
5 Monate in diagnostischen und therapeutischen Funktionsbereichen der Allgemein- und Abdominalchirurgie,
3 Monate in diagnostischen und therapeutischen Funktionsbereichen der Unfallchirurgie oder Orthopädie,
6 Monate in Abteilungen mit endoskopischen oder minimal-invasiven Eingriffen, davon ein Einsatz in der Gastroenterologie, sowie Einsätze in mindestens zwei weiteren Abteilungen (z. B. Pneumologie, Urologie, Gynäkologie, Kardiologie, Neurochirurgie)."
- cc)
In Nummer 5 Satz 1 werden nach dem Wort "endoskopischer" die Worte "oder minimal-invasiver" eingefügt.
- f)
In Abschnitt F Nr. 1 werden die Worte "staatlich anerkannte" gestrichen und die Worte "Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger" durch die Worte "staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin oder staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger" ersetzt.
- g)
In Abschnitt G Nr. 1 werden die Worte "staatlich anerkannte" gestrichen und die Worte "Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger" durch die Worte "staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin oder staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger" ersetzt.
- h)
In Abschnitt H Nr. 1 werden die Worte "staatlich anerkannte" gestrichen.
- i)
Abschnitt I wird gestrichen.
- j)
In Abschnitt J Nr. 1 werden die Worte "staatlich anerkannte" gestrichen und die Worte "Heilerziehungspflegerin, Heilerziehungspfleger" durch die Worte "staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin, staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger" ersetzt.
- k)
Abschnitt K erhält folgende Fassung:
- "K.
Fachkraft Frühe Hilfen - Familienhebamme oder Fachkraft Frühe Hilfen - Familienentbindungspfleger, Fachkraft Frühe Hilfen - Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Fachkraft Frühe Hilfen - Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
1. Zugangsvoraussetzung
Die Zugangsvoraussetzungen zur Weiterbildung Fachkraft Frühe Hilfen - Familienhebamme oder Fachkraft Frühe Hilfen - Familienentbindungspfleger erfüllt, wer berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Hebamme oder Entbindungspfleger zu führen und zwei Jahre lang als Hebamme oder Entbindungspfleger tätig war.
Die Zugangsvoraussetzungen zur Weiterbildung Fachkraft Frühe Hilfen - Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Fachkraft Frühe Hilfen - Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger erfüllt, wer berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger zu führen und zwei Jahre lang als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger tätig war.
2. Weiterbildungsziele
Die Weiterbildung soll dazu befähigen, Mütter, Väter und Kinder, die durch medizinisch-soziale oder psychosoziale Belastungen gefährdet sind, bis zum vollendeten ersten Lebensjahr des Kindes unter Berücksichtigung psychosozialer, medizinischer und sozialpädagogischer Aspekte zu beraten und zu betreuen. Sie soll es ermöglichen, Gesundheitsförderung, Prävention und Motivation zur Selbsthilfe zu berücksichtigen.
3. Unterricht
Soweit es für das Erreichen der Weiterbildungsziele erforderlich ist, ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus den beiden Berufsgruppen die Weiterbildung berufsbedingt mit unterschiedlichen Wissensständen und Erfahrungen beginnen. Die Weiterbildung umfasst 400 Stunden in Theorie und Praxis in den folgenden Weiterbildungseinheiten:
3.1
Allgemeine Kenntnisse (100 Unterrichtsstunden)3.1.1
Grundlagen der TätigkeitHierzu zählen insbesondere:
- a)
Risikoschwangerschaften,
- b)
Pränataldiagnostik,
- c)
Wochenbettbetreuung.
3.1.2
ManagementkompetenzHierzu zählen insbesondere:
- a)
Qualitätssicherung und Evaluation,
- b)
Projekt-, Selbst- und Zeitmanagement,
- c)
Selbstreflexion,
- d)
Informationsmanagement,
- e)
Präsentation,
- f)
Netzwerkaufbau und -ausbau.
3.1.3
BetriebsorganisationHierzu zählen insbesondere:
- a)
Versicherungsfragen,
- b)
Berichts- und Dokumentationsformen,
- c)
Fragen der Freiberuflichkeit,
- d)
Auftragserteilung,
- e)
Aufgabenabgrenzung und Aufgabenteilung.
3.1.4
RechtsgrundlagenHierzu zählen insbesondere:
- a)
System der Rechtsordnung,
- b)
Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,
- c)
Strafrecht,
- d)
Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht,
- e)
Sozialrecht,
- f)
Adoptionsrecht, Jugendschutzrecht, Kinder- und Jugendhilferecht,
- g)
Gesundheitsrecht,
- h)
Datenschutzrecht.
3.2
Fachliche Kenntnisse (150 Stunden)3.2.1
Grundlagen der TätigkeitHierzu zählen insbesondere:
- a)
Berufsbild "Fachkraft Frühe Hilfen",
- b)
berufsbezogene Ethik,
- c)
Koordinationsfunktion der Fachkraft Frühe Hilfen,
- d)
Aufgaben der Koordinatorin oder des Koordinators des Auftraggebers,
- e)
professionelle Beziehungsgestaltung (Nähe, Distanz, Erstkontakt, Begleitung, Abschied),
- f)
Handlungsperspektive,
- g)
Kriterien der Entscheidungsfindung,
- h)
Methoden der Stressbewältigung,
- i)
Stillförderung und Nahrungsaufbau,
- j)
psychiatrische Krankheitsbilder,
- k)
professioneller Umgang mit psychisch kranken Menschen,
- l)
Suchtkrankheiten.
3.2.2
Das Kind bis zum Ende des ersten Lebensjahres im familiären UmfeldHierzu zählen insbesondere:
- a)
physische Entwicklung des Kindes,
- b)
geistige und emotionale Entwicklung des Kindes,
- c)
Erkennen von Gedeihstörungen und deren Ursache,
- d)
Erkennen von akuten und chronischen Erkrankungen des Kindes,
- e)
Förderung der Bindung und Beziehung zwischen Eltern und Kind,
- f)
Förderung des Umgangs mit dem Kind,
- g)
Erkennen von Gefährdungen (insbesondere Vernachlässigung, Misshandlung, sexuelle Gewalt),
- h)
Familienstrukturen, deren Veränderungen und deren Auswirkungen,
- i)
Leben mit einem Kind mit Behinderung oder mit einem chronisch kranken Kind.
3.3
Psychosoziale und sozialpädagogische Grundkenntnisse (150 Unterrichtsstunden)3.3.1
Grundlagen der psychosozialen und sozialpädagogischen ArbeitHierzu zählen insbesondere:
- a)
Konzepte sozialer Arbeit,
- b)
Systeme sozialer Unterstützung,
- c)
Interdependenz von Bildung, Einkommen, Prävention und Selbstverantwortung,
- d)
Kommunikation, Gesprächsführung, Beratung und Anleitung,
- e)
Konfliktanalyse, Deeskalation, Konfliktlösungsstrategien,
- f)
systemische Familientheorie, systemische Beratung von Einzelnen und Familien,
- g)
multidisziplinäres Arbeiten, Kooperation im Helfernetz,
- h)
Verlusterlebnisse und Trauerarbeit,
- i)
Betreuung von Familien mit besonderen Belastungssituationen,
- j)
interkulturelle Kompetenz,
- k)
häusliche Gewalt.
3.3.2
Grundlagen der Gesundheitsförderung und der Public HealthHierzu zählen insbesondere:
- a)
internationale Arbeitskonzepte und Qualitätsstandards,
- b)
Gesundheitsforschung, Gesundheitswissenschaften,
- c)
Struktur des deutschen Gesundheitswesens.
4. Praktische Weiterbildung
Frühestens nach Ableistung von 200 Unterrichtsstunden sind während der Weiterbildung mindestens fünf Betreuungen von Familien durchzuführen. Über die jeweiligen Betreuungen sind Praxisberichte anzufertigen.
5. Facharbeit
In der Facharbeit sind Verlauf und Ergebnis einer Betreuung der Fachkraft Frühe Hilfen einschließlich der Zusammenarbeit mit Ämtern, Einrichtungen sowie anderen Berufsgruppen darzustellen."
- 7.
In Anlage 3 (zu § 15) wird die Angabe "§ 7" durch die Angabe "§ 1" ersetzt.
Art. 4 GesFBNOG - Änderung des Niedersächsischen Justizgesetzes
Das Niedersächsische Justizgesetz vom 31. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 436), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (Nds. GVBl. S. 37), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 29 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 werden jeweils die Worte "zwei Jahre" durch die Worte "ein Jahr" ersetzt.
- b)
Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"1Sobald die Meldung vollständig vorliegt, spätestens nach einem Monat, nimmt das Landgericht Hannover die Eintragung in das Verzeichnis nach § 28 für ein Jahr oder die Verlängerung der Eintragung um ein Jahr vor und unterrichtet die Person darüber."
- c)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- bb)
Es werden die folgenden Sätze 2 bis 4 angefügt:
"2Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Absatz 2 Satz 1 auch elektronisch übermittelt werden. 3Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der nach Satz 2 übermittelten Unterlagen und soweit unbedingt geboten kann sich das Landgericht Hannover an die zuständige Stelle des Staates wenden, in dem die Unterlagen ausgestellt oder anerkannt wurden, und die Person, die die Unterlagen übermittelt hat, auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. 4Beide Maßnahmen hemmen nicht den Lauf der Frist nach Absatz 4 Satz 1."
- 2.
§ 80 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
- a)
Am Ende des Buchstabens k wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- b)
Dem Buchstaben l wird das Wort "und" angefügt.
- c)
Es wird der folgende Buchstabe m eingefügt:
- "m)
des Dritten Teils des Kammergesetzes für die Heilberufe".
Art. 5 GesFBNOG - Inkrafttreten
1Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Niedersächsische Gesundheitsfachberufegesetz vom 20. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 25), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S 475), außer Kraft.
Hannover, den 15. September 2016
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Bernd Busemann
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Stephan Weil
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.