GemZuweisVO · Niedersachsen

Verordnung zur Festsetzung des Vomhundertsatzes des auf die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden und der Samtgemeinden entfallenden Zuweisungsbetrages für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis (GemZuweisVO)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2025
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Festsetzung des Vomhundertsatzes des auf die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden und der Samtgemeinden entfallenden Zuweisungsbetrages für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis (GemZuweisVO)

Vom 17. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 342 - VORIS 61330 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 118)

Aufgrund des § 12 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich in der Fassung vom 26. Mai 1999 (Nds. GVBl. S. 116, 320), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 312), wird verordnet:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.