EnSanSVG · Niedersachsen

Gesetz über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen durch energetische Sanierung und Infrastruktursanierung von Landesvermögen sowie zur Unterbringung von Flüchtlingen in landeseigenen Gebäuden“

Amtliche Abkürzung:
EnSanSVG
Ausfertigungsdatum:
01.01.2026
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Gesetz über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen durch energetische Sanierung und Infrastruktursanierung von Landesvermögen sowie zur Unterbringung von Flüchtlingen in landeseigenen Gebäuden“

Vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 297 - VORIS 64000 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 106)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Errichtung1
Zweck des Sondervermögens2
Finanzierung3
Zweckbindung4
Verwaltung5
Übersicht und Nachweis6
Auflösung des Sondervermögens7
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über die Errichtung eines "Sondervermögens zur Nachholung von Investitionen durch energetische Sanierung und Infrastruktursanierung von Landesvermögen" vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 297)

§ 3 EnSanSVG - Finanzierung

1Das Land führt dem Sondervermögen bis zum 31. Dezember 2013 einen Betrag in Höhe von 120 000 000 Euro und im Haushaltsjahr 2015 einen Betrag in Höhe von 70 000 000 Euro zu. 2Im Haushaltsjahr 2022 führt es dem Sondervermögen einen Betrag in Höhe von 242 401 000 Euro und im Haushaltsjahr 2023 einen Betrag in Höhe von 68 837 000 Euro zu. 3Im Haushaltsjahr 2025 führt es dem Sondervermögen einen Betrag in Höhe von 31 000 000 Euro, im Haushaltsjahr 2026 einen Betrag in Höhe von 101 000 000 Euro und in den Haushaltsjahren 2027 bis 2048 einen Betrag in Höhe von jährlich 21 000 000 Euro zu.

§ 6 EnSanSVG - Übersicht und Nachweis

1Für jedes Haushaltsjahr wird eine Übersicht über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen des Sondervermögens erstellt. 2Diese Übersicht ist Bestandteil des Haushaltsplans des Landes und wird als Kapitel 5201 im Einzelplan 20 ausgewiesen. 3Am Schluss eines jeden Haushaltsjahres wird der Haushaltsrechnung des Landes ein Nachweis über die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Sondervermögens beigefügt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.