Staatsvertrag über die Übertragung von bauaufsichtlichen Zuständigkeiten und die Anwendbarkeit von Bauordnungsrecht im Zusammenhang mit der Errichtung des Tunnelbauwerks SuedLink - Planfeststellungsabschnitt A2 zur Elbquerung ElbX sowie nach Nutzungsaufnahme und bei zukünftigen baulichen Änderungen (Staatsvertrag ElbX)
- Amtliche Abkürzung:
- ElbX-StV
- Ausfertigungsdatum:
- 27.03.2025
Staatsvertrag über die Übertragung von bauaufsichtlichen Zuständigkeiten und die Anwendbarkeit von Bauordnungsrecht im Zusammenhang mit der Errichtung des Tunnelbauwerks SuedLink - Planfeststellungsabschnitt A2 zur Elbquerung ElbX sowie nach Nutzungsaufnahme und bei zukünftigen baulichen Änderungen (Staatsvertrag ElbX)
Vom 21. Oktober/7. November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 113 - VORIS 21072 -) (1)(2)
Das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung,
und
das Land Schleswig-Holstein,
endvertreten durch die Ministerin für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport,
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgenden Staatsvertrag:
Präambel
Um im Norden produzierten Windstrom in das Stromnetz zu integrieren und nach Süden zu leiten, soll für die Führung der erforderlichen Erdkabel zur Querung der Elbe ein Tunnelbauwerk errichtet werden. An das Tunnelbauwerk schließen sich auf beiden Seiten im Kreis Steinburg und im Landkreis Stade Betriebsgebäude, sogenannte Kopfbauwerke, an. Alle baulichen Anlagen sind miteinander verbunden und bilden ein Gesamtbauwerk.
Bei dem Tunnelbauwerk mit den beiden Kopfbauten handelt es sich um einen Sonderbau im Sinne der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein und der Niedersächsischen Bauordnung. Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Standsicherheit und an den Brandschutz sind bauaufsichtlich zu prüfen. Erfolgt diese bauaufsichtliche Prüfung durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur, so obliegt ihr oder ihm auch die Bauüberwachung hinsichtlich der betreffenden bautechnischen Nachweise.
Damit infolge der Überbauung der Landesgrenze nicht unterschiedliche Rechtsordnungen zur Anwendung kommen, soll die Rechtslage durch diesen Staatsvertrag vereinfacht werden. Zur Erreichung des gemeinsamen Ziels unterstützen sich die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein gegenseitig im Rahmen des Möglichen und Erforderlichen, so insbesondere hinsichtlich der Beteiligung der örtlich zuständigen Feuerwehr in Niedersachsen durch die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur für Brandschutz. Zudem treffen die obersten Bauaufsichtsbehörden im Bedarfsfall einvernehmlich die notwendigen Entscheidungen, um eine reibungslose Zusammenarbeit der unteren Bauaufsichtsbehörden zu gewährleisten.
Da in der Zukunft bauliche Änderungen denkbar sind, trifft der Staatsvertrag nicht nur Regelungen zur Errichtung des Bauvorhabens im Zuge des Planfeststellungsverfahrens zum Tunnelbauwerk SuedLink - Planfeststellungsabschnitt A2 zur Elbquerung ElbX, sondern auch zur späteren oder sonstigen Schaffung von Baurechten, wie etwa im Rahmen von späteren Planverfahren nach Bundesrecht oder Baugenehmigungsverfahren nach Landesrecht.
Anlage 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag ElbX und zum Staatsvertrag ElbB vom 10. Dezember 2024
Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages ElbX und des Staatsvertrages ElbB
Vom 28. März 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 21)
Aufgrund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag ElbX und zum Staatsvertrag ElbB vom 10. Dezember 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 113) wird bekannt gemacht, dass die Staatsverträge nach ihrem jeweiligen § 4 Satz 1 am 27. März 2025 in Kraft getreten sind.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.