DONot · Niedersachsen

Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2026
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot)

AV d. MJ v. 10.12.2021 (3831 - 201.138)

Vom 10. Dezember 2021 (Nds. Rpfl. 2022 S. 11)

Zuletzt geändert durch AV vom 13. Oktober 2025 (Nds. Rpfl. S. 369)

VORIS 32370

AV d. MJ v. 21.11.2000 - Nds. Rpfl. S. 340; 2002 S. 359 -

AV d. MJ v. 12.1.2017 - Nds. Rpfl. S. 41 -

Die zwischen den Landesjustizverwaltungen abgestimmte Neufassung der Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot) wird nach Maßgabe ihres § 21 zum 1.1.2022 in Kraft gesetzt. Die Bezugs-AV tritt mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.

Inhaltsübersicht(1)§§
Abschnitt 1
Amtsführung im Allgemeinen
Amtliche Unterschrift1
Amtssiegel2
Amtsschild, Namensschild3
Verpflichtung der Beschäftigten sowie der Dienstleisterinnen und Dienstleister4
Bezeichnung der Beteiligten in Urkunden5
Elektronische Übermittlung in Registersachen5a
Einhaltung von Mitwirkungsverboten6
Übersicht über Urkundsgeschäfte7
Abschnitt 2
Ergänzende Regelungen für Erbverträge
Erbverträge8
Abschnitt 3
Ergänzende Regelungen für Verwahrungsgeschäfte
Übersicht über Verwahrungsgeschäfte9
Durchführung der Verwahrungsgeschäfte10
Abschnitt 4
Ergänzende Regelungen für Softwareprodukte zur Führung von Akten und Verzeichnissen
Software-Herstellerbescheinigungen11
Abschnitt 5
Herstellung der notariellen Urkunden und Dokumente
Herstellung der Urschriften, Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften12
Übertragung der Papierdokumente in die elektronische Form13
Verbinden, Beifügen und Siegeln14
Elektronische Urkunden14a
Abschnitt 6
Prüfung der Amtsführung
Verfahren15
An die Aufsichtsbehörden zu übermittelnde Dokumente16
Zugang der Aufsichtsbehörde zu den Akten und Verzeichnissen der Notarin oder des Notars17
Gegenstand der regelmäßigen Prüfung18
Abschnitt 7
Notariatsverwaltung und Notarvertretung
Notariatsverwaltung und Notarvertretung19
Abschnitt 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsvorschriften20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten21
Anlagen
Muster 1
(zu § 7)
Anlage 1
Muster 2
(zu § 9)
Anlage 2
(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

Anlage 1

Muster 1

(zu § 7)Anlage als pdf

§ 7

Übersicht über Urkundsgeschäfte

(1) Die Notarin oder der Notar hat nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres eine Übersicht über Urkundsgeschäfte nach dem Muster 1 aufzustellen und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts sowie der Notarkammer bis zum 31. Januar zu übermitteln (§ 16). (2) Bei der Aufstellung der Übersicht ist zu beachten:1.Es sind alle in das Urkundenverzeichnis eingetragenen Beurkundungen und Beschlüsse sowie die Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen; jede Urkunde ist nur einmal zu zählen.2.Unter Nummer 1 sind alle in das Urkundenverzeichnis eingetragenen Beurkundungen und Beschlüsse aufzunehmen.3.Unter Nummer 1 Buchstabe a sind alle Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen aufzunehmen, wobei in Beglaubigungen mit Anfertigung eines Urkundenentwurfs und ohne Anfertigung eines Urkundenentwurfs aufzugliedern ist; Urkundenentwürfe sind nur dann aufzunehmen, wenn die Notarin oder der Notar Unterschriften oder Handzeichen darunter oder qualifizierte elektronische Signaturen des Entwurfs beglaubigt hat.4.Unter Nummer 1 Buchstabe b sind alle Verfügungen von Todes wegen aufzunehmen.5.Unter Nummer 1 Buchstabe c sind alle vom Gericht überwiesenen Vermittlungen von Auseinandersetzungen (förmliche Vermittlungsverfahren) und die in das Urkundenverzeichnis eingetragenen Beurkundungen und Beschlüsse nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 NotAktVV) aufzunehmen. 6.Unter Nummer 1 Buchstabe d sind sonstige Beurkundungen und Beschlüsse aufzunehmen; hierunter fällt auch die Beurkundung eines Auseinandersetzungsvertrages, dem kein förmliches Verfahren vorausgegangen ist.7.Unter Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa sind alle in den sonstigen Beurkundungen und Beschlüssen enthaltenen Anträge auf Erteilung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses aufzunehmen.8.Unter Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb sind alle in den sonstigen Beurkundungen und Beschlüssen enthaltenen Auflassungserklärungen aufzunehmen, die in einer vom Rechtsgrund getrennten Urkunde beurkundet wurden.9.Sofern die Landesjustizverwaltung dies entsprechend bekanntgemacht hat, sind unter Nummer 1 Buchstabe d in einem weiteren Doppelbuchstaben cc alle in den sonstigen Beurkundungen und Beschlüssen enthaltenen Bescheinigungen der Notarin oder des Notars aufzunehmen.10.Unter Nummer 2 sind Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen.(3) Ist eine Notarin oder ein Notar im Laufe des Jahres ausgeschieden oder ist der Amtssitz verlegt worden, so ist die Übersicht der Geschäfte von der Stelle (Notariatsverwalterin oder Notariatsverwalter, Notarkammer, Notarin oder Notar) aufzustellen, welche die Akten und Verzeichnisse in Verwahrung genommen hat. Für Notariatsverwalterinnen und Notariatsverwalter ist die Übersicht besonders aufzustellen; Satz 1 gilt entsprechend.

§ 14a

Elektronische Urkunden

Auf elektronischen Urkunden kann eine grafische Wiedergabe des Amtssiegels abgebildet werden. In diesem Fall ist bei der grafischen Wiedergabe des Amtssiegels darauf hinzuweisen, dass allein die qualifizierte elektronische Signatur der Notarin oder des Notars maßgeblich ist.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.