BYArchVersS · Niedersachsen

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der freischaffenden (freiberuflich tätigen) und beamteten Architekten des Landes Niedersachsen zur Bayerischen Architektenversorgung

Amtliche Abkürzung:
BYArchVersS
Ausfertigungsdatum:
01.12.2022
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der freischaffenden (freiberuflich tätigen) und beamteten Architekten des Landes Niedersachsen zur Bayerischen Architektenversorgung

Vom 23. Oktober/24. November 1978 (Nds. GVBl. 1979 S. 279)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Staatsvertrages vom 8. April/3. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 427, 720) (1)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 17. Oktober 1979 (Nds. GVBl. S. 279)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 12. November 1998 (Nds. GVBl. S. 683)

Der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister des Innern,
und
das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr,
schließen nachstehenden Staatsvertrag

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Mitgliedschaft1
Anwendbare Vorschriften2
Übernahmebestand3
(weggefallen)4
Berufsständische Selbstverwaltungsgremien5
Anlage des Vermögens6
Aufsicht7
Satzung8
Datenübermittlung9
Kündigung des Staatsvertrages10
Erweiterung der berufsständischen Pflichtversorgung11
Sonderbestimmungen12
Inkrafttreten, Veröffentlichung der Satzung13

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen zur Änderung der Staatsverträge über die Zugehörigkeit der Niedersächsischen Architekten zur Bayerischen Architektenversorgung
Vom 15. November 2022 (Nds. GVBl. S. 720)
Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen zur Änderung der Staatsverträge über die Zugehörigkeit der Niedersächsischen Architekten zur Bayerischen Architektenversorgung vom 30. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 427) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 am 1. Dezember 2022 in Kraft tritt.

Art. 9 BYArchVersS - Datenübermittlung

Die Architektenkammer Niedersachsen gibt der Bayerischen Architektenversorgung aus der Architektenliste und der Liste der Juniormitglieder die Neueintragungen, Löschungen und sonstigen Veränderungen bekannt, die für die Begründung, Feststellung und Beendigung der Mitgliedschaft bei der Bayerischen Architektenversorgung von Bedeutung sein können. Zum Zweck der Feststellung und Begründung der Mitgliedschaft der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen zur Änderung der Staatsverträge über die Zugehörigkeit der Niedersächsischen Architekten zur Bayerischen Architektenversorgung vom 8. April/3. Mai 2022 in der Liste der Juniormitglieder nach § 18 Abs. 1 NArchtG eingetragenen Personen übermittelt die Architektenkammer Niedersachsen der Bayerischen Architektenversorgung die hierfür erforderlichen Daten der zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Personen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.