AVO-GOBAK · Niedersachsen

Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)

Ausfertigungsdatum:
05.03.2025
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)

Vom 19. Mai 2005 (Nds. GVBl. S. 169 - VORIS 22410 -) (1)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. März 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 14) (2)

Aufgrund des § 60 Abs. 1 Nr. 6 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. April 2005 (Nds. GVBl. S. 110), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Arten der Abschlüsse1
Gegenstand der Abiturprüfung2
Zeitpunkt der Abiturprüfung3
Leistungsbewertung4
Prüfungskommission für die Abiturprüfung5
Fachprüfungsausschüsse für die Abiturprüfung6
Überprüfung der Leistungsentwicklung am Ende des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase7
Meldung und Zulassung zur Abiturprüfung; Zurücktreten8
Schriftliche Abiturprüfung9
Mündliche Abiturprüfung10
Besondere Lernleistung in der Abiturprüfung11
Zuhörerinnen und Zuhörer12
Zusätzliche mündliche Prüfung; Abbruch der Prüfung13
Feststellung der Ergebnisse der Abiturprüfung14
Gesamtqualifikation15
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife16
Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife17
Zeugnis der Fachhochschulreife18
Wiederholung der Abiturprüfung19
Nichtteilnahme an Teilen der Abiturprüfung20
Täuschungsversuch in der Abiturprüfung21
Störungen der Abiturprüfung22
Erleichterungen für Prüflinge mit Behinderungen23
Niederschriften24
Einsicht in die Prüfungsakten25
Anrechnung von Leistungen aus anderen Ländern in der Abiturprüfung26
Ergänzungsprüfungen in Latein, Griechisch und Hebräisch27
Übergangsregelungen28
Sonderregelung zum berufsbezogenen Teil der Fachhochschulreife wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 28a
Sonderregelungen zur Durchführung der Abiturprüfung im Schuljahr 2019/2020 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 28b
Sonderregelungen zur Durchführung der Abiturprüfung im Schuljahr 2020/2021 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 28c
Sonderregelungen zur Durchführung der Abiturprüfung im Schuljahr 2021/2022 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie28d
In-Kraft-Treten29
Berechnung des Prüfungsergebnisses in einem Prüfungsfach mit mehreren PrüfungsteilenAnlage 1
Umrechnung der Punktzahl der Gesamtqualifikation nach § 14 Abs. 2 Satz 1 in eine Durchschnittsnote der sechsstufigen Notenskala und Berechnung der Punktzahl der GesamtqualifikationAnlage 2
Gymnasiale Oberstufe:
Einbringungsverpflichtungen für die Gesamtqualifikation
Anlage 3
Fachgymnasium:
Einbringungsverpflichtungen für die Gesamtqualifikation
Anlage 4
Abendgymnasium:
Einbringungsverpflichtungen für die Gesamtqualifikation
Anlage 5
Kolleg:
Einbringungsverpflichtungen für die Gesamtqualifikation
Anlage 6
Gymnasiale Oberstufe, Fachgymnasium und Kolleg:
Einbringungsverpflichtungen für den schulischen Teil der Fachhochschulreife
Anlage 7
Abendgymnasium:
Einbringungsverpflichtungen für den schulischen Teil der Fachhochschulreife
Anlage 8
Umrechnung der Gesamtpunktzahl für den schulischen Teil der Fachhochschulreife nach § 17 Abs. 7 in eine Durchschnittsnote der sechsstufigen NotenskalaAnlage 9
(1) Red. Anm.:

SVBl. S. 352

(2) Red. Anm.:

SVBl. S. 209

§ 9

Schriftliche Abiturprüfung

(1) Die Aufgaben für die schriftlichen Abiturprüfungen sind aus den Lehrplänen für die Qualifikationsphase zu entwickeln und dürfen sich nicht nur auf ein Schulhalbjahr beziehen.(2) 1Die Leistung in der schriftlichen Prüfung wird von der Referentin oder dem Referenten und der Korreferentin oder dem Korreferenten bewertet. 2Die Fachprüfungsleiterin oder der Fachprüfungsleiter bewertet die Leistung ebenfalls, indem sie oder er den vorliegenden Bewertungen zustimmt oder eine abweichende Auffassung vermerkt. 3Das Vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission setzt die endgültige Bewertung fest, wenn die Beurteilungen voneinander abweichen oder wenn dies zur Wahrung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe erforderlich ist. (3) 1Verstößt der Prüfling in schriftlichen Prüfungsleistungen schwerwiegend und gehäuft gegen 1.die sprachliche Richtigkeit bei Anwendung der deutschen Sprache oder2.die äußere Form,so sind von der Punktzahl der Prüfungsleistung ein Punkt oder zwei Punkte in einfacher Wertung abzuziehen. 2Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit sind Rechtschreibfehler, Zeichensetzungsfehler und Grammatikfehler. 3Verstöße gegen die äußere Form sind insbesondere unsaubere Streichungen sowie unübersichtliche Querverweise. 4Ein Punktabzug nach Satz 1 Nr. 1 erfolgt nicht, wenn die Verstöße nach fachspezifischen Bewertungsvorgaben, die im Internet durch das Kultusministerium unter https://bildungsportal-niedersachsen.de/allgemeinbildung/zentrale-arbeiten/zentralabitur/zentralabitur und dort unter dem jeweiligen Jahr der Abiturprüfung und der Überschrift "Hinweise" für das jeweilige Fach bereitgestellt sind, in die Bewertung einzubeziehen sind. 5Das Nähere zu den Sätzen 1 bis 4 bestimmt das Kultusministerium durch Verwaltungsvorschrift. (4) Der praktische Prüfungsteil im Fach Sport wird wie eine mündliche Prüfung durchgeführt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.