Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
- Ausfertigungsdatum:
- 05.03.2025
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
Vom 19. Mai 2005 (Nds. GVBl. S. 169 - VORIS 22410 -) (1)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. März 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 14) (2)
Aufgrund des § 60 Abs. 1 Nr. 6 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. April 2005 (Nds. GVBl. S. 110), wird verordnet:
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
|---|---|
| Arten der Abschlüsse | 1 |
| Gegenstand der Abiturprüfung | 2 |
| Zeitpunkt der Abiturprüfung | 3 |
| Leistungsbewertung | 4 |
| Prüfungskommission für die Abiturprüfung | 5 |
| Fachprüfungsausschüsse für die Abiturprüfung | 6 |
| Überprüfung der Leistungsentwicklung am Ende des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase | 7 |
| Meldung und Zulassung zur Abiturprüfung; Zurücktreten | 8 |
| Schriftliche Abiturprüfung | 9 |
| Mündliche Abiturprüfung | 10 |
| Besondere Lernleistung in der Abiturprüfung | 11 |
| Zuhörerinnen und Zuhörer | 12 |
| Zusätzliche mündliche Prüfung; Abbruch der Prüfung | 13 |
| Feststellung der Ergebnisse der Abiturprüfung | 14 |
| Gesamtqualifikation | 15 |
| Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife | 16 |
| Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife | 17 |
| Zeugnis der Fachhochschulreife | 18 |
| Wiederholung der Abiturprüfung | 19 |
| Nichtteilnahme an Teilen der Abiturprüfung | 20 |
| Täuschungsversuch in der Abiturprüfung | 21 |
| Störungen der Abiturprüfung | 22 |
| Erleichterungen für Prüflinge mit Behinderungen | 23 |
| Niederschriften | 24 |
| Einsicht in die Prüfungsakten | 25 |
| Anrechnung von Leistungen aus anderen Ländern in der Abiturprüfung | 26 |
| Ergänzungsprüfungen in Latein, Griechisch und Hebräisch | 27 |
| Übergangsregelungen | 28 |
| Sonderregelung zum berufsbezogenen Teil der Fachhochschulreife wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie | 28a |
| Sonderregelungen zur Durchführung der Abiturprüfung im Schuljahr 2019/2020 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie | 28b |
| Sonderregelungen zur Durchführung der Abiturprüfung im Schuljahr 2020/2021 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie | 28c |
| Sonderregelungen zur Durchführung der Abiturprüfung im Schuljahr 2021/2022 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie | 28d |
| In-Kraft-Treten | 29 |
| Berechnung des Prüfungsergebnisses in einem Prüfungsfach mit mehreren Prüfungsteilen | Anlage 1 |
| Umrechnung der Punktzahl der Gesamtqualifikation nach § 14 Abs. 2 Satz 1 in eine Durchschnittsnote der sechsstufigen Notenskala und Berechnung der Punktzahl der Gesamtqualifikation | Anlage 2 |
| Gymnasiale Oberstufe: Einbringungsverpflichtungen für die Gesamtqualifikation | Anlage 3 |
| Fachgymnasium: Einbringungsverpflichtungen für die Gesamtqualifikation | Anlage 4 |
| Abendgymnasium: Einbringungsverpflichtungen für die Gesamtqualifikation | Anlage 5 |
| Kolleg: Einbringungsverpflichtungen für die Gesamtqualifikation | Anlage 6 |
| Gymnasiale Oberstufe, Fachgymnasium und Kolleg: Einbringungsverpflichtungen für den schulischen Teil der Fachhochschulreife | Anlage 7 |
| Abendgymnasium: Einbringungsverpflichtungen für den schulischen Teil der Fachhochschulreife | Anlage 8 |
| Umrechnung der Gesamtpunktzahl für den schulischen Teil der Fachhochschulreife nach § 17 Abs. 7 in eine Durchschnittsnote der sechsstufigen Notenskala | Anlage 9 |
SVBl. S. 352
SVBl. S. 209
Schriftliche Abiturprüfung
(1) Die Aufgaben für die schriftlichen Abiturprüfungen sind aus den Lehrplänen für die Qualifikationsphase zu entwickeln und dürfen sich nicht nur auf ein Schulhalbjahr beziehen.(2) 1Die Leistung in der schriftlichen Prüfung wird von der Referentin oder dem Referenten und der Korreferentin oder dem Korreferenten bewertet. 2Die Fachprüfungsleiterin oder der Fachprüfungsleiter bewertet die Leistung ebenfalls, indem sie oder er den vorliegenden Bewertungen zustimmt oder eine abweichende Auffassung vermerkt. 3Das Vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission setzt die endgültige Bewertung fest, wenn die Beurteilungen voneinander abweichen oder wenn dies zur Wahrung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe erforderlich ist. (3) 1Verstößt der Prüfling in schriftlichen Prüfungsleistungen schwerwiegend und gehäuft gegen 1.die sprachliche Richtigkeit bei Anwendung der deutschen Sprache oder2.die äußere Form,so sind von der Punktzahl der Prüfungsleistung ein Punkt oder zwei Punkte in einfacher Wertung abzuziehen. 2Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit sind Rechtschreibfehler, Zeichensetzungsfehler und Grammatikfehler. 3Verstöße gegen die äußere Form sind insbesondere unsaubere Streichungen sowie unübersichtliche Querverweise. 4Ein Punktabzug nach Satz 1 Nr. 1 erfolgt nicht, wenn die Verstöße nach fachspezifischen Bewertungsvorgaben, die im Internet durch das Kultusministerium unter https://bildungsportal-niedersachsen.de/allgemeinbildung/zentrale-arbeiten/zentralabitur/zentralabitur und dort unter dem jeweiligen Jahr der Abiturprüfung und der Überschrift "Hinweise" für das jeweilige Fach bereitgestellt sind, in die Bewertung einzubeziehen sind. 5Das Nähere zu den Sätzen 1 bis 4 bestimmt das Kultusministerium durch Verwaltungsvorschrift. (4) Der praktische Prüfungsteil im Fach Sport wird wie eine mündliche Prüfung durchgeführt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.