Richtlinie zur Durchführung des Anerkennungs- und Berichtsverfahrens nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz
- Amtliche Abkürzung:
- AVfDfRL
- Ausfertigungsdatum:
- 01.05.1997
Richtlinie zur Durchführung des Anerkennungs- und Berichtsverfahrens nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz
RdErl. d. MWK v. 23.4.1997 - 32-53 500-20 -
Vom 23. April 1997 (Nds. MBl. S. 620)
- VORIS 22450 02 00 00 004 -
Bezug:
RdErl. v. 18.2.1991 (Nds. MBl. S. 412), geändert durch RdErl. v. 10.12.1992 (Nds. MBl. S. 1754)
- VORIS 22450 02 00 00 002 -
Zur Durchführung des Anerkennungs- und Berichtsverfahrens nach dem NBildUG i. d. F. vom 25.1.1991 (Nds. GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch § 21 des Gesetzes vom 12.12.1996 (Nds. GVBl. S. 488), bestimme ich folgendes:
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
|---|---|
| Allgemeines | 1 |
| Anerkennung einer Bildungsveranstaltung auf Antrag des Trägers | 2 |
| Anerkennung einer Bildungsveranstaltung auf Antrag einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers | 3 |
| Berichtspflicht | 4 |
| Schlußbestimmung | 5 |
| Angaben über Veranstalter von Bildungsveranstaltungen i. S. des Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetzes (NBildUG) | Anlage 1 |
| Antrag eines Veranstalters auf Anerkennung einer Bildungsveranstaltung nach § 10 des Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetzes (NBildUG) | Anlage 2 |
| Antrag einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Anerkennung einer Bildungsveranstaltung nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz (NBildUG) | Anlage 3 |
| Bericht für 19.. über die Durchführung einer nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz (NBildUG) anerkannten Bildungsveranstaltung einschließlich der durchgeführten Wiederholungsveranstaltungen | Anlage 4 |
| Teilnahmebestätigung nach § 8 Abs. 6 des Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetzes zur Vorlage bei der Arbeitgeberin oder bei dem Arbeitgeber | Anlage 5 |
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.