AVfDfRL · Niedersachsen

Richtlinie zur Durchführung des Anerkennungs- und Berichtsverfahrens nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz

Amtliche Abkürzung:
AVfDfRL
Ausfertigungsdatum:
01.05.1997
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Richtlinie zur Durchführung des Anerkennungs- und Berichtsverfahrens nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz

RdErl. d. MWK v. 23.4.1997 - 32-53 500-20 -

Vom 23. April 1997 (Nds. MBl. S. 620)

- VORIS 22450 02 00 00 004 -

Bezug:

RdErl. v. 18.2.1991 (Nds. MBl. S. 412), geändert durch RdErl. v. 10.12.1992 (Nds. MBl. S. 1754)
- VORIS 22450 02 00 00 002 -

Zur Durchführung des Anerkennungs- und Berichtsverfahrens nach dem NBildUG i. d. F. vom 25.1.1991 (Nds. GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch § 21 des Gesetzes vom 12.12.1996 (Nds. GVBl. S. 488), bestimme ich folgendes:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Anerkennung einer Bildungsveranstaltung auf Antrag des Trägers2
Anerkennung einer Bildungsveranstaltung auf Antrag einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers 3
Berichtspflicht4
Schlußbestimmung5
Angaben über Veranstalter von Bildungsveranstaltungen i. S. des Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetzes (NBildUG)Anlage 1
Antrag eines Veranstalters auf Anerkennung einer Bildungsveranstaltung nach § 10 des Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetzes (NBildUG)Anlage 2
Antrag einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Anerkennung einer Bildungsveranstaltung nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz (NBildUG)Anlage 3
Bericht für 19.. über die Durchführung einer nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz (NBildUG) anerkannten Bildungsveranstaltung einschließlich der durchgeführten WiederholungsveranstaltungenAnlage 4
Teilnahmebestätigung nach § 8 Abs. 6 des Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetzes zur Vorlage bei der Arbeitgeberin oder bei dem ArbeitgeberAnlage 5

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.