Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-JVVD)
- Ausfertigungsdatum:
- 11.11.2025
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-JVVD)
Vom 28. November 2012 (Nds. GVBl. S. 510 - VORIS 20411 -)
Geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 81)
Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:
| Inhaltsübersicht | §§ |
|---|---|
| Erster Teil | |
| Allgemeines | |
| Regelungsbereich, Ausbildungsziel | 1 |
| Dienstbezeichnungen | 2 |
| Bewertung der Leistungen | 3 |
| Zweiter Teil | |
| Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 | |
| Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst | 4 |
| Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst | 5 |
| Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen | 6 |
| Inhalt der Ausbildung | 7 |
| Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung | 8 |
| Dritter Teil | |
| Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 | |
| Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst | 9 |
| Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst | 10 |
| Ausbildungsstellen | 11 |
| Fachwissenschaftliche Studienzeiten | 12 |
| Fachpraktische Studienzeiten | 13 |
| Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung | 14 |
| Vierter Teil | |
| Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 und für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 | |
| Prüfungsbehörde | 15 |
| Prüfungsausschüsse | 16 |
| Prüfungsteile | 17 |
| Schriftliche Prüfung | 18 |
| Mündliche Prüfung | 19 |
| Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung | 20 |
| Niederschrift | 21 |
| Wiederholung der Laufbahnprüfung, Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahngruppe 1 | 22 |
| Verhinderung, Versäumnis | 23 |
| Täuschung, ordnungswidriges Verhalten | 24 |
| Einsichtnahme in die Prüfungsakte | 25 |
| Fünfter Teil | |
| Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg | |
| Ausbildung für den Aufstieg | 26 |
| Aufstiegsprüfung | 27 |
| Sechster Teil | |
| Übergangs- und Schlussvorschriften | |
| Übergangsvorschriften | 28 |
| Inkrafttreten | 29 |
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst
(1) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 kann zugelassen werden, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 2 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) erfüllt und das 18. Lebensjahr vollendet hat. (2) Eine förderliche Berufsausbildung im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a NLVO ist eine Berufsausbildung in einem nach § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung oder nach § 4 Abs. 1 oder § 104 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannten Ausbildungsberuf.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.