APVO-Justiz-JVVD · Niedersachsen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-JVVD)

Ausfertigungsdatum:
11.11.2025
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-JVVD)

Vom 28. November 2012 (Nds. GVBl. S. 510 - VORIS 20411 -)

Geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 81)

Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeines
Regelungsbereich, Ausbildungsziel1
Dienstbezeichnungen2
Bewertung der Leistungen3
Zweiter Teil
Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst4
Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst5
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen6
Inhalt der Ausbildung7
Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung8
Dritter Teil
Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst9
Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst10
Ausbildungsstellen11
Fachwissenschaftliche Studienzeiten12
Fachpraktische Studienzeiten13
Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung14
Vierter Teil
Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 und für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
Prüfungsbehörde15
Prüfungsausschüsse16
Prüfungsteile17
Schriftliche Prüfung18
Mündliche Prüfung19
Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung20
Niederschrift21
Wiederholung der Laufbahnprüfung, Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahngruppe 122
Verhinderung, Versäumnis23
Täuschung, ordnungswidriges Verhalten24
Einsichtnahme in die Prüfungsakte25
Fünfter Teil
Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg
Ausbildung für den Aufstieg26
Aufstiegsprüfung27
Sechster Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Übergangsvorschriften28
Inkrafttreten29
§ 4

Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst

(1) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 kann zugelassen werden, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 2 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) erfüllt und das 18. Lebensjahr vollendet hat. (2) Eine förderliche Berufsausbildung im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a NLVO ist eine Berufsausbildung in einem nach § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung oder nach § 4 Abs. 1 oder § 104 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannten Ausbildungsberuf.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.