AnzErstRdErl · Niedersachsen

Erstattung der Anzeige nach § 163 Abs. 2 SGB IX

Amtliche Abkürzung:
AnzErstRdErl
Ausfertigungsdatum:
01.12.2024
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Erstattung der Anzeige nach § 163 Abs. 2 SGB IX

Gem. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übr. Min. v. 26.11.2024 - 12.1-03031/02.01 -

Vom 26. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 590)

- VORIS 20480 -

Bezug:
Gem. RdErl. d. MI u. d. übr. obersten Landesbehörden v. 28.09.2016 (Nds. MBl. S. 944)
- VORIS 20480 -

Nach § 163 Abs. 2 SGB IX haben die Arbeitgeber, gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle, der zuständigen Agentur für Arbeit einmal jährlich bis zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr eine Anzeige über die Beschäftigung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen zu erstatten.

Zur Durchführung des Verfahrens wird Folgendes bestimmt:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Begriffsbestimmungen1
Beauftragte Stelle2
Erstellen der Anzeige3
Übersenden der Anzeige4
Zusammenfassung der Anzeige5
Sonderregelung für die Polizei Niedersachsen6
Ausgleichsabgabe7
Schlussbestimmungen8

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.