Erstattung der Anzeige nach § 163 Abs. 2 SGB IX
- Amtliche Abkürzung:
- AnzErstRdErl
- Ausfertigungsdatum:
- 01.12.2024
Erstattung der Anzeige nach § 163 Abs. 2 SGB IX
Gem. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übr. Min. v. 26.11.2024 - 12.1-03031/02.01 -
Vom 26. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 590)
- VORIS 20480 -
Bezug:
Gem. RdErl. d. MI u. d. übr. obersten Landesbehörden v. 28.09.2016 (Nds. MBl. S. 944)
- VORIS 20480 -
Nach § 163 Abs. 2 SGB IX haben die Arbeitgeber, gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle, der zuständigen Agentur für Arbeit einmal jährlich bis zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr eine Anzeige über die Beschäftigung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen zu erstatten.
Zur Durchführung des Verfahrens wird Folgendes bestimmt:
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
|---|---|
| Begriffsbestimmungen | 1 |
| Beauftragte Stelle | 2 |
| Erstellen der Anzeige | 3 |
| Übersenden der Anzeige | 4 |
| Zusammenfassung der Anzeige | 5 |
| Sonderregelung für die Polizei Niedersachsen | 6 |
| Ausgleichsabgabe | 7 |
| Schlussbestimmungen | 8 |
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.