Anordnung über die Amtstracht im Geschäftsbereich des Justizministeriums
- Amtliche Abkürzung:
- AmtsTrMJAV
- Ausfertigungsdatum:
- 01.06.2026
Anordnung über die Amtstracht im Geschäftsbereich des Justizministeriums
AV d. MJ v. 19.04.2026 (3152 - 102. 1)
Vom 19. April 2026 (Nds. Rpfl. S. 130)
- VORIS 32150 -
Bezug: AV d. MJ v. 28.12.2022 (Nds. Rpfl. 2023 S. 254)
- VORIS 32150-
Gemäß § 56 NBG i. V. m. § 2 Abs. 1 NRiG wird für die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit bestimmt:
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
|---|---|
| Tragen der Amtstracht | 1 |
| Gestaltung der Amtstracht | 2 |
| Beschaffung der Amtstracht | 3 |
| Inkrafttreten | 4 |
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch § 4 Satz 1 der AV vom 19. April 2026 (Nds. Rpfl. S. 130)
§ 1 AmtsTrMJAV - Tragen der Amtstracht
(1) 1Zum Tragen der Amtstracht in allen zur mündlichen Verhandlung oder Hauptverhandlung und zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen sind verpflichtet und berechtigt:
- 1.
Berufsrichterinnen und Berufsrichter,
- 2.
Handelsrichterinnen und Handelsrichter,
- 3.
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
- 4.
Amtsanwältinnen und Amtsanwälte,
- 5.
Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
- 6.
Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz, wenn sie als Sitzungsvertreterinnen oder Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft auftreten, und
- 7.
Referendarinnen und Referendare, wenn sie die mündliche Verhandlung leiten oder als Sitzungsvertreterinnen oder Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft auftreten.
2Bei Ortsterminen sowie bei Verkündungsterminen, die außerhalb des Sitzungssaales erfolgen, entscheidet die Berufsrichterin oder der Berufsrichter, die oder der den Termin leitet, ob die Amtstracht zu tragen ist.
(2) 1In den in Absatz 1 Satz 1 genannten Fällen sind auch Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger zum Tragen der Amtstracht berechtigt. 2Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. 3Absatz 1 Satz 2 gilt für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger entsprechend.
(3) 1Die Amtstracht ist auch bei anderen Amtshandlungen zu tragen, wenn es mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen ist. 2Die Entscheidung hierüber trifft die Berufsrichterin oder der Berufsrichter oder die Beamtin oder der Beamte, die oder der die Amtshandlung leitet.
(4) Berufsrichterinnen und Berufsrichter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte tragen die Amtstracht auch bei der Mitwirkung in einer anderen Gerichtsbarkeit, Berufsgerichten und Disziplinargerichten.
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch § 4 Satz 1 der AV vom 19. April 2026 (Nds. Rpfl. S. 130)
§ 2 AmtsTrMJAV - Gestaltung der Amtstracht
(1) 1Die Amtstracht besteht aus einer schwarzen Robe. 2Die Robe bedeckt die Kleidung bis über die Mitte der Unterschenkel und bis zum Handgelenk. 3Material, Schnitt und Gestaltung der Robe müssen mit dem Ansehen der Rechtspflege vereinbar sein.
(2) 1An der Robe wird ein Besatz getragen. 2In der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit ist dieser schwarz, in der Sozialgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit und Finanzgerichtsbarkeit violett. 3Er besteht bei Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aus Wollstoff, im Übrigen aus Samt.
(3) 1Zur Amtstracht wird eine weiße Bluse, zu der eine weiße Schleife oder ein weißer Schal gebunden werden kann, oder ein weißes Hemd mit Kragen und mit weißem Lang- oder Querbinder getragen. 2Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle können auch eine Bluse oder ein Hemd von unauffälliger Farbe tragen.
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch § 4 Satz 1 der AV vom 19. April 2026 (Nds. Rpfl. S. 130)
§ 3 AmtsTrMJAV - Beschaffung der Amtstracht
(1) Die Beschaffung der Amtstracht ist Sache der Trägerin oder des Trägers.
(2) 1Für Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz sowie Referendarinnen und Referendare können aus Haushaltsmitteln Roben, Lang- und Querbinder sowie Schleifen und Schals beschafft werden. 2Die Entscheidung darüber trifft die jeweilige Ortsbehörde.
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch § 4 Satz 1 der AV vom 19. April 2026 (Nds. Rpfl. S. 130)
§ 4 AmtsTrMJAV - Inkrafttreten
1Diese AV tritt am 01.06.2026 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft. 2Die Bezugs-AV tritt mit Ablauf des 31.05.2026 außer Kraft.
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch § 4 Satz 1 der AV vom 19. April 2026 (Nds. Rpfl. S. 130)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.