Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Maßnahmen landwirtschaftlicher Unternehmen aus Niedersachsen, Bremen und Hamburg (Agrarinvestitionsförderungsprogramm)
- Amtliche Abkürzung:
- AFPErl
- Ausfertigungsdatum:
- 16.03.2026
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Maßnahmen landwirtschaftlicher Unternehmen aus Niedersachsen, Bremen und Hamburg (Agrarinvestitionsförderungsprogramm)
Erl. d. ML v. 18. 10. 2023 - 106-60114/1-134 -
Vom 18. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 889)
Zuletzt geändert durch Erl. vom 16. März 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 123)
- VORIS 78670 -
Bezug:
- a)
RdErl. d. ML v. 2. 5. 2023 (Nds. MBl. S. 365)
- VORIS 64100 - - b)
Erl. v. 18. 8. 2016 (Nds. MBl. S. 946; 2017 S. 196, S. 216), zuletzt geändert durch Erl. v. 5. 10. 2022 (Nds. MBl. S. 1401)
- VORIS 78670 - - c)
RdErl. v. 22. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1952)
- VORIS 78530 - - d)
RdErl. v. 23. 11. 2021 (Nds. MBl. S. 1782)
- VORIS 78530 -
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
|---|---|
| Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage | 1 |
| Gegenstand der Förderung | 2 |
| Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger | 3 |
| Bewilligungsvoraussetzungen | 4 |
| Art und Umfang, Höhe der Zuwendung | 5 |
| Sonstige Zuwendungsbestimmungen | 6 |
| Anweisungen zum Verfahren | 7 |
| Schlussbestimmungen | 8 |
| Bauliche Anforderungen an eine tiergerechte Haltung | Anlage 1 |
| Bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung | Anlage 2 |
| Punktesystem zur Vorhabenauswahl | Anlage 3 |
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 18. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 889)
Anlage 2 AFPErl - Bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung
Ställe müssen so beschaffen sein, dass deren tageslichtdurchlässige Flächen mindestens
5 % der Stallgrundfläche bei Geflügel und
7 % bei allen übrigen Tierarten
betragen.
Zahlenmäßige Angaben sind Mindestmaße und -verhältnisse, wenn nicht anders bezeichnet.
Mit den zu fördernden Investitionen sind darüber hinaus die baulichen und technischen Voraussetzungen zur Einhaltung der folgenden Anforderungen zu schaffen:
1. Anforderungen an die Milchkuhhaltung
Förderfähig sind Liegeboxenlaufställe, Tiefstreu- oder Tretmistställe.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Fress-Liegeboxen-Ställe und Ställe, die nicht als Außenklimaställe konzipiert sind.
Bei Mehrflächenställen muss die spaltenfreie Liegefläche mindestens 5 m2 je Kuh betragen, bei Mehrflächentretmistställen mit behornten Kühen mindestens 9 m2 je Kuh.
Perforierte Böden sind nur im Lauf- und Fressbereich zulässig (Spaltenbreite maximal 3,5 cm, Auftrittsbreite der Balken mindestens 8 cm).
Lauf-Fressgänge müssen mindestens 4,50 m breit sein, reine Laufgänge 3,50 m breit.
Nach jeweils 15 gegenständigen Liegeboxen muss ein Quergang eingefügt werden.
In Liegeboxenlaufställen müssen mehr Liegeboxen als Kühe vorhanden sein (Verhältnis 1 : 1,1).
Bei Liegeboxen muss die tatsächlich nutzbare Liegefläche mindestens eine Länge von 1,80 m aufweisen (Aufkantung nicht mit eingerechnet).
Hochboxen müssen mindestens folgende Länge haben:
- a)
wandständig 2,80 m,
- b)
gegenständig 2,70 m.
Tiefboxen müssen mindestens folgende Länge haben:
- a)
wandständig 2,90 m,
- b)
gegenständig 2,80 m.
Die Boxenbreite für Milchkühe muss bei freitragenden Abtrennungen mindestens 1,30 m (Achsmaß) messen. Werden allein kleinrahmige Rassen wie Jersey gehalten, genügt eine Boxenbreite von 1,10 m (Achsmaß). Für den Kopfschwung müssen bei wandständigen Boxen im Anschluss an die Liegefläche mindestens 90 cm Freiraum eingeplant werden, der nicht durch (tragende) Bauteile, wie z. B. Pfeiler eingeschränkt sein darf. Der Nackenriegel muss etwa 170 cm vor der hinteren Boxenkante und 115 bis 130 cm über der Einstreuoberfläche positioniert werden.
Liegeplätze müssen trocken und weich (Kniefalltest) sein, d. h. ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu oder anderem Komfort schaffenden Material versehen sein. Komfortmatten müssen von geprüfter und anerkannter Qualität (vgl. DIN 3763:2022-11) sein und müssen für die Bindung auftretender Feuchtigkeit mit zerkleinertem Stroh oder Spänen eingestreut werden.
Ein Fressplatzüberschuss (1 : 1,1) ist vorzuhalten, die Fressplatzbreite muss mindestens 75 cm betragen. Werden allein kleinrahmige Rassen wie Jersey gehalten, kann die Fressplatzbreite abweichend mindestens 1,3 x Schulterbreite betragen.
Wasser muss jederzeit in ausreichender Qualität über geeignete Trogtränken zur Verfügung stehen. Für Haltungsgruppen mit mehr als sieben Tieren müssen mindestens zwei Tränken pro Haltungsgruppe auch auf der Weide zugänglich sein.
Für nicht laktierende Kühe sind auch Schalentränken zulässig.
Sind ausschließlich Schalentränken vorhanden, darf das Tier-Tränke-Verhältnis 7 : 1 nicht überschritten werden. Schalentränken müssen über eine frei verfügbare Wasserfläche von 600 cm2 und eine Wassereintauchtiefe von 5 cm verfügen.
Automatische Kuhbürsten sind einzubauen (1 : 50).
Eingestreute Kranken- und Abkalbebuchten müssen jederzeit verfügbar sein (Verhältnis 1 : 40 bei Kranken- oder 1 : 25 bei Abkalbebuchten). Kranken- und Abkalbebuchten als Einzelbuchten müssen 15 m2 groß sein. Als Gruppenbuchten müssen sie 10 m2 je Tier groß sein, aber mindestens 20 m2.
Ein Laufhof ist vorzuhalten, wenn im Stall nicht genügend Bewegungsfläche vorhanden ist. Hiervon ist auszugehen, wenn im Stall pro Tier weniger als 4 m2 Bewegungsfläche zur Verfügung steht (bei unter 50 Kühen, bei 50 bis 100 Kühen 3,75 m2/Tier, bei über 100 Kühen 3,5 m2). Der Laufhof muss je Tier 4,5 m2 groß sein. Die Zugänge zum Laufhof müssen 3,50 m breit sein.
Ein ganztägiger Weidegang während der Weideperiode (15. Mai bis 15. Oktober) ist verpflichtend. Den Weidegang müssen in der Regel alle Tiere tagsüber haben, außer in Situationen, in denen Krankheit des Tieres oder zu erwartende Schädigung dem entgegenstehen. Über die ausnahmsweise im Stall verbliebenen Tiere ist in der Frist von fünf Jahren ein aus dem Bestandsregister abgeleitetes Stalltagebuch zu führen, aus dem die Identität dieser Tiere, der Tag und die Begründung für den Stallverbleib hervorgehen.
2. Anforderungen an die Kälberhaltung
Kälber müssen ab der zweiten Lebenswoche in Gruppen gehalten werden. Die Kälber sind im Offenstall zu halten.
Perforierte Böden sind nur im Lauf- und Fressbereich zulässig (Spaltenweite maximal 2,5 cm [mit Gummiauflage/-ummantelung maximal 3 cm], Auftrittsbreite der Balken mindestens 8 cm).
Die Liegefläche muss so bemessen werden, dass alle Tiere einer Gruppe gleichzeitig und ungestört liegen können (Liegefläche mindestens 1,8 m2 je Kalb).
Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter Einstreu (Sand ist nicht zulässig) versehen werden oder eine verformbare Liegematte ohne Perforierung (nach DIN 3763:2022-11), die für die Bindung der aufgetretenen Feuchtigkeit mit zerkleinertem Stroh oder Spänen eingestreut ist, aufweisen.
Für jedes Kalb ist mindestens ein Grundfutterplatz bereitzustellen. Die Fressplatzbreite muss mindestens 60 cm betragen. Dies gilt auch bei Vorratsfütterung.
Die Fütterung mit Milch oder Milchaustauscher muss mindestens zwölf Wochen lang mit Nuckel erfolgen.
Rohfaserreiches, strukturiertes Futter (Raufutter) muss ad libitum zur Verfügung stehen. Stroh als alleiniges Raufutter erfüllt die Maßgabe nicht.
Wasser muss ab dem ersten Lebenstag jederzeit in ausreichender Qualität über Schalen- oder Trogtränken, die für Kälber geeignet sind (leichtgängige Bedienbarkeit, Höhe der Anbringung), zur Verfügung stehen.
Eingestreute Krankenbuchten müssen jederzeit verfügbar sein (Verhältnis 1 : 40). Krankenbuchten müssen als Einzelbuchten 4 m2 und als Gruppenbuchten 3 m2 je Tier groß sein.
Kälber ab der vierten Lebenswoche müssen während der Weideperiode (15. Mai bis 15. Oktober) täglich Weidegang haben. Den Weidegang müssen in der Regel alle Tiere tagsüber haben, außer in Situationen, in denen Krankheit des Tieres oder zu erwartende Schäden dem entgegenstehen. Über die ausnahmsweise im Stall verbliebenen Tiere ist in der in der Frist von fünf Jahren ein aus dem Bestandsregister abgeleitetes Stalltagebuch zu führen, aus dem die Identität dieser Tiere, der Tag und die Begründung für den Stallverbleib hervorgehen.
3. Anforderungen an die Rindermast (außer Mutterkuhhaltung) und Rinderaufzucht
Förderfähig sind Liegeboxenlaufställe, Tiefstreu- oder Tretmistställe.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Fress-Liegeboxen-Ställe und Ställe, die nicht als Außenklimaställe konzipiert sind.
Perforierte Böden (mit einer Spaltenbreite von maximal 3,5 cm und einer Auftrittsbreite von mindestens 8 cm) sind nur im Lauf- und Fressbereich zulässig und förderfähig.
Die verfügbare Fläche muss
- a)
bis 400 kg Lebendgewicht mindestens 4,5 m2 pro Tier,
- b)
bis 500 kg Lebendgewicht mindestens 5 m2 pro Tier,
- c)
bis 600 kg Lebendgewicht mindestens 5,5 m2 pro Tier,
- d)
über 600 kg Lebendgewicht mindestens 6 m2 pro Tier
betragen.
Mindestens die Hälfte der genannten Stallfläche muss von fester und rutschfester Beschaffenheit sein, d. h. es darf sich nicht um Spaltenböden oder Gitterroste handeln.
Dabei muss die Liegefläche so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können.
Die Liegefläche muss weich (Kniefalltest) und trocken sein, d. h. ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu oder anderem Komfort schaffenden Material (Komfortmatten nach DIN 3763:2022-11), die für die Bindung auftretender Feuchtigkeit mit zerkleinertem Stroh oder Spänen eingestreut werden) versehen werden.
Für jedes Tier ist mindestens ein Grundfutterfressplatz bereitzustellen, dessen Breite ausreicht (rasseabhängig mindestens 1,3 x Schulterbreite), sodass alle Tiere gleichzeitig fressen können (Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1 : 1,1).
Kranken- und Separationsbuchten müssen in ausreichender Anzahl vorhanden sein (1 : 50).
Wasser muss jederzeit in ausreichender Qualität über geeignete Schalen- oder Trogtränken zur Verfügung stehen. Für Haltungsgruppen mit mehr als acht Tieren müssen mindestens zwei Tränken pro Haltungsgruppe vorhanden sein.
Sind ausschließlich Schalentränken vorhanden, darf das Tier-Tränke-Verhältnis 7 : 1 nicht überschritten werden. Schalentränken müssen über eine frei verfügbare Wasserfläche von 600 cm2 und eine Wassereintauchtiefe von 5 cm verfügen.
Es sind Scheuermöglichkeiten einzubauen (1 : 50, aber mindestens eine pro Bucht).
Ein Laufhof ist vorzuhalten, wenn bei Laufställen nicht genügend Bewegungsfläche vorhanden ist. Hiervon ist auszugehen, wenn im Stall pro Tier weniger als 4 m2 Bewegungsfläche zur Verfügung steht (bei unter 50 Tieren, bei 50 bis 100 Tieren 3,75 m2/Tier, bei über 100 Tieren 3,5 m2). Der Laufhof muss je Tier 4,5 m2 groß sein. Die Zugänge zum Laufhof müssen 3,50 m breit sein.
4. Anforderungen an die Mutterkuhhaltung
Förderfähig sind Liegeboxenlaufställe, Tiefstreu- oder Tretmistställe.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Fress-Liegeboxen-Ställe, Einflächen-Tiefstreuställe und Ställe, die nicht als Außenklimaställe konzipiert sind.
In Zweiraumtiefstreuställen muss die Liegefläche für hornlose Tiere pro Tier mindestens 5 m2 groß sein und die Verkehrsfläche 2,5 m2.
In Zweiraumtiefstreuställen muss die Liegefläche für behornte Tiere pro Tier mindestens 9 m2 groß sein und die Verkehrsfläche 3 m2.
Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter Einstreu versehen werden.
Ein Fressplatzüberschuss (Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1 : 1,1) ist vorzuhalten. Die Fressplatzbreite muss mindestens 75 cm (rasseabhängig mindestens 1,3 x Schulterbreite) betragen, sodass alle Tiere gleichzeitig fressen können.
Wasser muss jederzeit in ausreichender Qualität über Schalen- oder Trogtränken zur Verfügung stehen. Für Haltungsgruppen mit mehr als acht Tieren müssen mindestens zwei Tränken pro Haltungsgruppe vorhanden sein.
Sind ausschließlich Schalentränken vorhanden, darf das Tier-Tränke-Verhältnis 7 : 1 nicht überschritten werden. Schalentränken müssen über eine frei verfügbare Wasserfläche von 600 cm2 und eine Wassereintauchtiefe von 5 cm verfügen.
Es sind Scheuermöglichkeiten einzubauen (1 : 50, aber mindestens eine pro Bucht).
Ein separater Kälberbereich (Kälberschlupf) muss vorhanden sein (mindestens 2 m2 je Kalb).
Tief eingestreute Kranken- und Abkalbebuchten müssen in ausreichender Anzahl vorhanden sein (Verhältnis 1 : 40 bei Krankenbuchten, 1 : 25 bei Abkalbebuchten).
Ein Laufhof ist vorzuhalten, wenn bei Liegeboxenlaufställen nicht genügend Bewegungsfläche vorhanden ist. Hiervon ist auszugehen, wenn im Stall pro Tier weniger als 4 m2 Bewegungsfläche zur Verfügung steht (bei unter 50 Kühen, bei 50 bis 100 Kühen 3,75 m2/Tier, bei über 100 Kühen 3,5 m2). Der Laufhof muss je Tier 4,5 m2 groß sein. Die Zugänge zum Laufhof müssen 3,50 m breit sein.
Ein ganztägiger Weidegang während der Weideperiode (15. Mai bis 15. Oktober) ist verpflichtend. Den Weidegang müssen in der Regel alle Tiere tagsüber haben, außer in Situationen, in denen Krankheit des Tieres oder zu erwartende Schädigung dem entgegenstehen. Über die ausnahmsweise im Stall verbliebenen Tiere ist in der Frist von fünf Jahren ein aus dem Bestandsregister abgeleitetes Stalltagebuch zu führen, aus dem die Identität dieser Tiere, der Tag und die Begründung für den Stallverbleib hervorgehen.
5. Anforderungen an die Ziegenhaltung
Nur Außenklimaställe sind förderfähig.
Die nutzbare Stallfläche muss mindestens 2 m2 je Ziege und 0,5 m2 je Zicklein betragen.
Neben der o. g. nutzbaren Stallfläche sind zusätzlich pro Ziege mindestens 1 m2 nutzbare Liegefläche zu schaffen, die gegenüber der übrigen Stallfläche erhöht ist und auf unterschiedlichem Niveau mindestens drei Stufen vorsieht.
Einzelbuchten für Böcke müssen mindestens 3 m2 Liegefläche und mindestens 6 m2 Lauffläche pro Tier aufweisen.
Die Stallbucht muss mit einem planbefestigten Boden ausgestattet sein.
Liegeplätze müssen mit ausreichend geeigneter trockener Einstreu versehen werden.
Es muss ein Fressplatzüberschuss (1 : 1,1) vorhanden sein, sodass alle Tiere gleichzeitig und ungestört fressen können. Die Fressplatzbreite bei Ziegen muss mindestens 0,45 m betragen, bei Ziegenböcken mindestens 0,60 m. Fressplatzabtrennungen und Fressblenden sind vorgeschrieben.
Wasser muss jederzeit in guter Qualität über Schalen- oder Trogtränken zur Verfügung stehen.
Im Stall und im Laufhof müssen ausreichend Bürsten und Reibungsflächen zur Verfügung stehen (1 : 50).
Im Stallbereich und Laufhof sind geeignete Kletter- und Springmöglichkeiten zu schaffen.
Eine Ablamm- oder Krankenbucht (1 : 40) muss verfügbar sein. Bei Bedarf müssen kurzfristig zusätzliche Einzelbuchten in ausreichender Zahl eingerichtet werden können.
Ein ganztägiger Weidegang während der Weideperiode (15. Mai bis 15. Oktober) ist verpflichtend. Den Weidegang müssen in der Regel alle Tiere tagsüber haben, außer in Situationen, in denen Krankheit des Tieres oder zu erwartende Schädigung dem entgegenstehen. Über die ausnahmsweise im Stall verbliebenen Tiere ist in der Frist von fünf Jahren ein aus dem Bestandsregister abgeleitetes Stalltagebuch zu führen, aus dem die Identität dieser Tiere, der Tag und die Begründung für den Stallverbleib hervorgehen.
Ein befestigter Laufhof (mindestens 1 m2/Ziege) muss jederzeit verfügbar sein.
6. Anforderungen an die Schafhaltung
Förderfähig sind Außenklimaställe in Kombination mit Weidegang.
Die nutzbare Stallfläche muss mindestens betragen:
- a)
2,0 m2/Mutterschaf ohne Lamm,
- b)
2,5 m2/Mutterschaf mit Lamm,
- c)
0,8 m2/Absatzlamm,
- d)
1,0 m2/Jährling,
- e)
4,5 m2/Zuchtbock (in Einzelbucht),
- f)
2,0 m2/Zuchtbock in Sammelbucht.
Die Stallbuchten müssen mit einem planbefestigten Boden ausgestattet sein.
Die Liegeflächen müssen ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden.
Der Stall muss über tief eingestreute Kranken- und Ablammbuchten verfügen (1 : 40).
Eine Einrichtung zum Einfangen, Festsetzen und Behandeln der Tiere und ein Klauenbad müssen muss vorhanden sein.
Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren ein jederzeit zugänglicher Auslauf (mindestens 1,5 m2/Schaf) zur Verfügung steht, der so bemessen und gestaltet ist, dass er für die Sammlung und den Aufenthalt der gesamten Herde ausreicht.
Wasser muss jederzeit in ausreichender Qualität über Schalen- oder Trogtränken zur Verfügung stehen.
7. Anforderungen an die Bodenhaltung von Jung- und Legehennen
Es dürfen maximal 6 000 Legehennen in einem Gebäude gehalten werden.
Die Besatzdichte darf maximal sieben Legehennen je m2 nutzbarer Fläche im Stallinnenbereich betragen, bei mehreren Ebenen maximal zwölf Legehennen je m2 Stallgrundfläche. Die Fläche des Kaltscharrraums wird nicht auf die Besatzdichte angerechnet.
Mindestens ein Drittel der Stallbodenfläche muss planbefestigt und eingestreut werden.
Pro Legehenne müssen 18 cm Sitzstangen zur Verfügung stehen; die Ausführungshinweise zur TierSchNutztV (Bezugserlass zu c) sind zu beachten. Die Sitzstangen sind in verschiedenen Höhen anzubringen. Bei klassischer Bodenhaltung ohne Volieren ist die Hälfte davon in unterschiedlichen Höhen kontinuierlich ansteigend anzubringen.
Nester sind obligatorisch. Sie können als Gruppennester (maximal 100 Legehennen pro m2 Nestfläche) oder als Einzelnester (ein Nest für maximal sechs Legehennen) gestaltet sein.
Es muss ein Stallabteil zur gesonderten Haltung von abgestoßenen, kranken oder verletzten Tieren vorgehalten werden, dessen Größe an die Tierzahl angepasst werden kann. Besatzdichte maximal vier Hennen/m2.
Neben Vorrichtungen zur Regulierung des Lichteinfalls für tageslichtdurchlässige Flächen muss bei künstlicher Beleuchtung eine an die unterschiedlichen Funktionsbereiche der Haltungseinrichtung angepasste Abstufung der Lichtintensität möglich sein. Dies gilt nicht für Mobilställe.
Die Beleuchtung für alle Jung- und Legehennen muss gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 9 TierSchNutztV flackerfrei sein. Es sind Leuchtmittel mit UV-Anteil zu verwenden.
Der Stall muss mit einem befestigten Kaltscharrraum verbunden sein, der mindestens einem Drittel der nutzbaren Fläche des Warmstalls entspricht.
Der Kaltscharrraum muss mit geeigneten, ausreichend bemessenen und gleichmäßig verteilten Staubbädern ausgestattet sein.
Im Kaltscharrraum müssen (außer in Frostperioden) zusätzliche Tränkeeinrichtungen verfügbar sein.
Je 250 Hennen sind 1 m Luke einzurichten.
Neben lockerer, trockener Einstreu ist je 500 Tieren mindestens eine weitere veränderbare Beschäftigungsmöglichkeit anzubieten, z. B. Picksteine, Stroh/Heu in Körben oder Raufen.
Für Junghennen gelten die Regelungen für Legehennen in Bodenhaltung mit folgenden Abweichungen: Die Besatzdichte darf maximal 14 Junghennen je m2 nutzbarer Fläche im Stallinnenbereich betragen, bei mehreren Ebenen maximal 24 Junghennen je m2. Pro Junghenne müssen mindestens 8 cm und ab der zehnten Lebenswoche mindestens 12 cm Sitzstangenlänge zur Verfügung stehen. Nester werden nicht benötigt.
8. Anforderungen an die Freilandhaltung von Legehennen
Die Anforderungen gelten auch für Junghennen in Freilandhaltung.
Zusätzlich zu den Anforderungen zur Bodenhaltung gilt Folgendes:
Ein Kaltscharrraum ist anzulegen. An den befestigten Kaltscharrraum muss über die gesamte Länge ein Dachüberstand von mindestens 2 m Breite/Tiefe anschließen.
Der Kaltscharrraum muss auf der gesamten Stalllänge zu öffnen sein, Stützen ausgenommen.
Auslaufflächen sind entsprechend der Trennung im Stall durch geeignete Zäune zu unterteilen.
Je Henne sind 4 m2 Außenfläche vorzuhalten.
Stall und Auslauf sind so anzulegen, dass ein Abstand von 150 m zwischen der Stallöffnung und der äußeren Begrenzung des Auslaufs nicht überschritten wird.
Im Auslauf im Freien müssen für alle Tiere ausreichende Schutzeinrichtungen natürlicher oder baulicher Art (z. B. Unterstände, Bäume und Sträucher, jeweils mindestens 5 m2 Überdeckung) zur Verfügung stehen, die so verteilt und zusammenhängend angelegt sind, dass sie von den Hühnern von jeder Stelle des Außenbereichs schnell erreicht werden können. Schutzeinrichtungen dürfen maximal 10 m auseinanderliegen.
Für Mobilställe gelten sinngemäß die gleichen Anforderungen, ein Kaltscharrraum ist jedoch nicht erforderlich. Mobilställe sind mindestens alle zwei Wochen umzusetzen, außer in den Monaten Dezember bis März; das Versetzen ist zu dokumentieren.
9. Anforderungen an die Mastputenhaltung
Es dürfen maximal 2 500 Puten in einem Gebäude gehalten werden.
Der Stall muss gemäß den bundeseinheitlichen Eckwerten für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Mastputen vom März 2013 so ausgestattet und bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase bei Putenhennen maximal 30 kg und bei Putenhähnen maximal 35 kg Lebendgewicht pro m2 nutzbarer Stallfläche nicht überschreitet.
Der Stall muss mit einem Außenklimabereich ausgestattet sein, der den Vorgaben der "Niedersächsischen Empfehlung für die Einrichtung und den Betrieb eines Außenklimabereiches in der Putenmast" (Anlage 2 des Anhangs 2 des Bezugserlasses zu d) entspricht.
Die gesamte Stallbodenfläche muss planbefestigt und eingestreut sein.
Die Auslassöffnungen (15 x 1 m Breite je 100 m Stalllängsseite) sind gleichmäßig über die gesamte Stalllängsseite zu verteilen. Die Öffnungen müssen 0,80 m hoch sein. Stall und Außenklimabereich müssen sich auf einer Ebene befinden. Die Auslauföffnungen müssen verschließbar sein, z. B. durch Klappen. Für die Betreuungspersonen sind mindestens zwei Verbindungstüren zwischen Stall und Außenklimabereich einzurichten.
Ein Auslauf mit mindestens 8 m2 Fläche pro Tier ist vorzuhalten.
Die Fläche des Außenklimabereichs wird nicht auf die Besatzdichte angerechnet.
Neben lockerer, trockener Einstreu sind im Stall- und Außenklimabereich weitere veränderbare Beschäftigungsmöglichkeiten anzubieten, z. B. Picksteine, Stroh/Heu in Körben oder Raufen. Es ist mindestens eine Beschäftigungsmöglichkeit ab der zweiten/dritten Lebenswoche für je 1 000 Tiere, ab der sechsten Lebenswoche für je 300 Tiere einzurichten.
Neben der Einstreu und dem Beschäftigungsmaterial sind zusätzlich im Stall- und Außenklimabereich Strukturierungselemente anzubieten, z. B. Strohballen. Es ist mindestens ein Strohballen (mit einer Aufsitzfläche von ca. 2 m x 1,25 m = 2,50 m2) ab der zweiten/dritten Lebenswoche für je 1 000 Tiere, ab der sechsten Lebenswoche für je 300 Tiere vorzuhalten.
Es muss ein Stallabteil zur gesonderten Haltung von abgestoßenen, kranken oder verletzten Tieren vorgehalten werden, dessen Größe an die Tierzahl angepasst werden kann. Besatzdichte maximal drei Puten/m2.
10. Anforderungen an die Masthühnerhaltung
Es dürfen maximal 6 000 Hühner in einem Gebäude gehalten werden.
Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase maximal 20 kg Lebendgewicht pro m2 nutzbare Stallinnenfläche nicht überschreitet.
Sitzstangen, erhöhte Ebenen oder Plateaus müssen für mindestens 10 % der eingestallten Masthühner verfügbar sein und mindestens 20 cm pro Tier messen.
Der Stall muss mit einem Außenklimabereich versehen sein, der sich mindestens über eine gesamte Stalllängsseite erstreckt und mindestens 20 % der Stallgrundfläche bemisst.
Die nutzbare Stallbodenfläche muss planbefestigt und ausreichend mit geeigneter lockerer, trockener Einstreu versehen werden.
Stall und Auslauf sind so anzulegen, dass ein Abstand von 150 m zwischen der Stallöffnung und der äußeren Begrenzung des Auslaufs nicht überschritten wird.
Ein Auslauf mit mindestens 4 m2 Fläche pro Tier ist vorzuhalten.
Die Auslassöffnungen (4 lfd. Meter je 100 m2 Stallfläche) sind gleichmäßig über die gesamte Stalllängsseite zu verteilen. Die Auslassöffnungen müssen 10 % der Stalllängsseite ausmachen. Die Öffnungen müssen 0,5 m breit und 0,4 m hoch sein. Stall und Außenklimabereich müssen sich auf einer Ebene befinden. Die Auslauföffnungen müssen verschließbar sein, z. B. durch Klappen. Für die Betreuungspersonen sind mindestens zwei Verbindungstüren zwischen Stall und Außenklimabereich einzurichten.
Mobilställe sind mindestens alle zwei Wochen umzusetzen, außer in den Monaten Dezember bis März.
Im Auslauf im Freien müssen für alle Tiere ausreichende Schutzeinrichtungen natürlicher oder baulicher Art (z. B. Unterstände, Bäume und Sträucher, jeweils mindestens 5 m2 Überdeckung) sowie sog. Leitbahnen zur Verfügung stehen, die so verteilt und zusammenhängend angelegt sind, dass sie von den Hühnern von jeder Stelle des Außenbereichs schnell erreicht werden können. Schutzeinrichtungen dürfen maximal 10 m auseinanderliegen.
Es muss ein Stallabteil zur gesonderten Haltung von abgestoßenen, kranken oder verletzten Tieren vorgehalten werden, dessen Größe an die Tierzahl angepasst werden kann. Besatzdichte maximal vier Masthühner/m2.
11. Anforderungen an die Pekingentenhaltung
Es dürfen maximal 4 000 weibliche oder 3 400 männliche Pekingenten in einem Gebäude gehalten werden.
Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase 15 kg Lebendgewicht pro m2 nutzbare Stallfläche nicht überschreitet.
Der Stall muss planbefestigt und mit geeignetem Material eingestreut sein. Als Einstreumaterialien werden Stroh- und Strohgemische, gemahlenes Stroh, Strohpellets, Ligno-Zellulose und Dinkel- oder Haferspelzen vorgeschrieben. Die Qualität der Einstreu muss trocken und locker sein. Vernässte oder verkrustete Einstreubereiche sind zu entfernen und nachzustreuen.
Der Stall muss mit einem befestigten Außenklimabereich verbunden sein, der sich mindestens über eine gesamte Stalllängsseite erstreckt.
Die Fläche des Außenklimabereichs wird nicht auf die Besatzdichte angerechnet.
Ausreichend bemessene Einrichtungen zur Gefiederpflege müssen jederzeit zur Verfügung stehen. Diese müssen so gestaltet sein, dass die Enten ab dem 22. Lebenstag den Kopf komplett ins Wasser stecken und sich klares Wasser über den Körper zu verteilen können.
Zur Tränkewasserversorgung werden offene Tränken angeboten, Nippeltränken sind nur ergänzend zulässig.
Die Auslassöffnungen (4 m Klappen/100 m2 Stall) sind gleichmäßig über die gesamte Stalllängsseite zu verteilen. Die Auslassöffnungen müssen 10 % der Stalllängsseite ausmachen. Die Öffnungen müssen 1 m breit und 0,50 m hoch sein. Stall und Außenklimabereich müssen sich auf einer Ebene befinden. Die Auslauföffnungen müssen verschließbar sein, z. B. durch Klappen. Für die Betreuungspersonen sind mindestens zwei Verbindungstüren zwischen Stall und Außenklimabereich einzurichten.
Ein Weideauslauf mit mindestens 4,5 m2 Fläche pro Tier ist vorzuhalten.
Im Auslauf im Freien müssen für alle Tiere ausreichende Schutzeinrichtungen natürlicher oder baulicher Art (z. B. Unterstände, Bäume und Sträucher, jeweils mindestens 5 m2 Überdeckung) sowie sog. Leitbahnen zur Verfügung stehen, die so verteilt und zusammenhängend angelegt sind, dass sie von den Enten von jeder Stelle des Außenbereichs schnell erreicht werden können.
Es muss ein Stallabteil zur gesonderten Haltung von abgestoßenen, kranken oder verletzten Tieren vorgehalten werden, dessen Größe an die Tierzahl angepasst werden kann. Besatzdichte maximal drei Enten/m2.
12. Anforderungen an die Gänsehaltung
Es dürfen maximal 2 500 Gänse in einer Einheit gehalten werden.
Förderfähig ist die Weidehaltung.
Mindestens 15 m2 Weidefläche pro Tier müssen verfügbar sein.
Es muss ein Stallabteil zur gesonderten Haltung von abgestoßenen, kranken oder verletzten Tieren vorgehalten werden, dessen Größe an die Tierzahl angepasst werden kann. Besatzdichte maximal drei Gänse/m2.
Ausreichend bemessene Einrichtungen zur Gefiederpflege müssen jederzeit zur Verfügung stehen. Diese müssen so gestaltet sein, dass die Gänse ab dem 22. Lebenstag den Kopf komplett ins Wasser stecken und sich klares Wasser über den Körper zu verteilen können.
Allen Gänsen muss ein ausreichender Schutz vor widrigen Witterungsverhältnissen zur Verfügung stehen.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 18. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 889)
Anlage 3 AFPErl - Punktesystem zur Vorhabenauswahl
| 1. | Investitionsschwerpunkt | Punkte |
|---|---|---|
| 1.1 | Besonders tiergerechte Haltung nach Anlage 2 | |
| 1.1.1 | Rinder-, Schaf- und Ziegenhaltung allgemein | 7 |
| 1.1.2 | Rinder-, Schaf- und Ziegenhaltung mit Dauergrünland größer als 50 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LF) | 10 |
| 1.1.3 | Rindermast mit Weidehaltung | 10 |
| 1.1.4 | Geflügelhaltung | 5 |
| 1.1.5 | Geflügelhaltung im Mobilstall | 8 |
| 1.1.6 | Modernisierung vorhandener Stallanlagen (alle Tierarten) | 10 |
| 1.2 | Tiergerechte Haltung nach Anlage 1 | |
| 1.2.1 | Rinder-, Schaf- und Ziegenhaltung allgemein | 1 |
| 1.2.2 | Rinder-, Schaf- und Ziegenhaltung mit Dauergrünland größer als 50 % der LF | 3 |
| 1.2.3 | Rinder-, Schaf- und Ziegenhaltung mit Dauergrünland größer als 50 % der LF und Weidegang | 6 |
| 1.2.4 | Geflügelhaltung | 1 |
| 1.2.5 | Geflügelhaltung im Mobilstall | 4 |
| 1.2.6 | Pferdehaltung | 1 |
| 1.2.7 | Modernisierung vorhandener Stallanlagen (alle Tierarten) | 7 |
| 1.3 | Sonstige Schwerpunkte | |
| 1.3.1 | Klimatisierte Obst-/Gemüse-/Kartoffellagerhallen | 9 |
| 1.3.2 | Spezifische Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz | 6 |
| 1.3.3 | Fahrsiloanlagen | 5 |
| 1.3.4 | Bewässerungsanlagen | 4 |
| 1.3.5 | Andere bauliche Investition (z. B. Ackerbau, Gartenbau) | 3 |
| 2. | Zusätzliche Punkte | |
| 2.1 | Ökologischer Landbau gemäß Verordnung (EU) 2018/848*) | 10 |
| 2.2 | Stallbau-Investition mit Reduzierung auf maximal 2,0 GV/ha | 7 |
| 2.3 | Schweinehaltung - Abbau aller Stallplätze (mindestens 40 GV) | 10 |
| 2.4 | Schweinehaltung - anteiliger Abbau von Stallplätzen (mindestens 40 GV) | 5 |
| 2.5 | Bauvorhaben zur Kälbermast | 4 |
| 2.6 | Stallbau liegt in einem Landkreis mit einem Viehbesatz unter 0,5 GV/ha | 4 |
| 2.7 | Stallbau liegt in einem Landkreis mit einem Viehbesatz von mindestens 0,5 GV/ha, aber unter 1,0 GV/ha | 3 |
| 2.8 | Spezifische Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz (ausgenommen: Maschinen, Biobett-Systeme, Reinigungsplätze) | 3 |
| 2.9 | Rinderhaltung: Beendigung der Anbindehaltung | 6 |
| 2.10 | Erstmalige Niederlassung als Betriebsleiterin/Betriebsleiter | 3 |
| 2.11 | Außerfamiliäre Hofnachfolge | 2 |
| 2.12 | Antragstellerin/Antragsteller hat an geförderter einzelbetrieblicher Beratung (EB) teilgenommen | 2 |
| 2.13 | Verknüpfung mit einer Operationellen Gruppe (OG)/EIP Agri | 2 |
Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.202, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/207 der Kommission vom 24. November 2022 (ABl. L 29 vom 1.2.2023, S. 6).
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 18. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 889)
Anlage 1 AFPErl - Bauliche Anforderungen an eine tiergerechte Haltung
Ställe müssen so beschaffen sein, dass deren tageslichtdurchlässige Flächen mindestens
5 % der Stallgrundfläche bei Geflügel und
7 % bei allen übrigen Tierarten
betragen.
Mit den zu fördernden Investitionen sind darüber hinaus die baulichen und technischen Voraussetzungen zur Einhaltung der folgenden Anforderungen zu schaffen:
1. Anforderungen an Laufställe für Milchkühe und Aufzuchtrinder
Förderfähig sind Außenklima-Laufställe. Die spaltenfreie Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen und ruhen können.
Im Fall von Liegeboxen ist für jedes Tier eine Liegebox bereitzustellen plus eine Liegebox zusätzlich.
Für Milchkühe müssen Liegeboxen mindestens 1,20 m (Achsmaß) breit und 1,80 m lang (Bugschwelle bis Boxenende) sein.
Liegeplätze müssen ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu oder anderem Komfort schaffenden Material (Komfortmatten geprüfter und anerkannter Qualität nach DIN 3763:2022-11) versehen werden. Bei Hochboxen können Komfortmatten eingesetzt werden.
Die nutzbare Stallfläche muss mindestens 6,0 m2 je GV betragen.
Bei Stallneubauten müssen die Lauf-/Fressgänge bei Milchkühen mindestens 4,0 m und Laufgänge mindestens 3,0 m breit sein, sodass sich die Tiere stressfrei begegnen können.
Förderfähig sind Laufställe, die über einen Auslauf für mindestens ein Drittel der Milchkühe (4,5 m2/GV) verfügen, zu dem alle Tiere ganzjährig täglich jederzeit Zugang haben.
Auf einen Auslauf kann verzichtet werden:
- a)
bei regelmäßigem Weidegang für mindestens 6 Stunden täglich an mindestens 120 Tagen,
- b)
bei ganzjährigem Weidegang für mindestens 2 Stunden täglich (ein Weidetagebuch ist zu führen) oder
- c)
bei einer Stallmodernisierung bis zu 50 GV, wenn ein Auslauf aufgrund der Stalllage nicht möglich ist und mindestens 7 m2/GV Stallfläche zur Verfügung gestellt werden.
Für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzustellen, dessen Breite mindestens 70 cm beträgt, sodass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Im Fall von Jerseykühen und anderen kleinrahmigen Rassen sowie für Aufzuchtrinder im Alter bis zu 12 Monaten kann von dieser Mindestfressplatzbreite abgewichen werden, sofern die Fressplatzbreite mindestens 1,3 x Schulterbreite beträgt.
Werden Melkverfahren angewendet, bei denen die Kühe über den Tag verteilt gemolken werden (z. B. automatische Melksysteme) und ständig Zugang zu Raufutter haben, ist ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von maximal 1,2 : 1 zulässig.
Wasser muss jederzeit in ausreichender Qualität über geeignete Trogtränken zur Verfügung stehen. Für Haltungsgruppen mit mehr als acht Tieren müssen mindestens zwei Tränken pro Haltungsgruppe zugänglich sein.
Für nicht laktierende Kühe sind auch Schalentränken zulässig.
Sind ausschließlich Schalentränken vorhanden, darf das Tier-Tränke-Verhältnis 7 : 1 nicht überschritten werden. Schalentränken müssen über eine frei verfügbare Wasserfläche von 600 cm2 und eine Wassereintauchtiefe von 5 cm verfügen.
2. Anforderungen an die Kälberhaltung
Der Stall muss so beschaffen sein, dass die Kälber ab der fünften Lebenswoche in Gruppen gehalten werden.
Die Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere einer Gruppe gleichzeitig liegen können.
Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter und trockener Einstreu versehen werden. Bei Einbau einer weichen oder elastisch verformbaren Liegefläche nach Klasse 2 der DIN 3763:2022-11 in einen vorhandenen Kälberstall kann auf Einstreu verzichtet werden.
Die Fütterung muss mit Milch oder Milchaustauscher und mindestens 12 Wochen lang mit Nuckel erfolgen.
Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren entweder während der Weideperiode täglich ein Auslauf mit freiem Zugang zu einer Tränkevorrichtung geboten werden kann oder die Tiere im Offenstall (einschließlich Kälberhütten) gehalten werden.
3. Anforderungen an Haltungsformen in der Rindermast (außer Mutterkuhhaltung)
Die Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können.
Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu oder anderem Komfort schaffenden Material (Komfortmatten nach DIN 3763:2022-11) versehen werden.
Perforierte Böden (mit einer Spaltenbreite von maximal 3,5 cm und einer Auftrittsbreite der Balken von mindestens 8 cm) dürfen höchstens 50 % der nutzbaren Stallfläche ausmachen, es sei denn, die Liegefläche ist mit einer perforierten Gummimatte ausgelegt, die mindestens 50 % der Stallfläche ausmacht.
Die verfügbare Fläche muss
- a)
bis 350 kg Lebendgewicht mindestens 3,5 m2 pro Tier und
- b)
über 350 kg Lebendgewicht mindestens 4,5 m2 pro Tier betragen.
Für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzustellen, dessen Breite ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Bei Vorratsfütterung ist ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,2 : 1 zulässig. Sofern den Tieren ein permanenter Zugang zum Futter ermöglicht wird, ist ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,5 : 1 zulässig.
Wasser muss jederzeit in ausreichender Qualität über geeignete Schalen- oder Trogtränken zur Verfügung stehen. Für Haltungsgruppen mit mehr als acht Tieren müssen mindestens zwei Tränken pro Haltungsgruppe zugänglich sein.
Sind ausschließlich Schalentränken vorhanden, darf das Tier-Tränke-Verhältnis 7 : 1 nicht überschritten werden.
Schalentränken müssen über eine frei verfügbare Wasserfläche von 600 cm2 und eine Wassereintauchtiefe von 5 cm verfügen.
4. Anforderungen an die Haltung von Mutterkühen
Die Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können.
Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter Einstreu versehen werden.
Die nutzbare Stallfläche muss mindestens 5,5 m2 je GV betragen, jedoch im Zweiflächen-Tretmiststall mindestens 6,5 m2 (einschl. Kalb) und im Zweiflächen-Tiefstreustall mindestens 8 m2.
Der Stall muss über einen Auslauf für mindestens ein Drittel der Mutterkühe (4,5 m2/GV) verfügen.
Auf einen Auslauf kann verzichtet werden:
- a)
bei regelmäßigem Weidegang für mindestens jeweils 6 Stunden an mindestens 120 Tagen,
- b)
bei ganzjährigem Weidegang für mindestens 2 Stunden täglich (ein Weidetagebuch ist zu führen) oder
- c)
bei einer Stallmodernisierung, wenn ein Auslauf aufgrund der Stalllage nicht möglich ist und mindestens 7 m2/GV Stallfläche und Außenklima zur Verfügung gestellt werden.
Für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzustellen, dessen Breite ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können.
Wasser muss jederzeit in ausreichender Qualität über geeignete Schalen- oder Trogtränken zur Verfügung stehen.
Für Haltungsgruppen mit mehr als acht Tieren müssen mindestens zwei Tränken pro Haltungsgruppe zugänglich sein.
Sind ausschließlich Schalentränken vorhanden, darf das Tier-Tränke-Verhältnis 7 : 1 nicht überschritten werden. Schalentränken müssen über eine frei verfügbare Wasserfläche von 600 cm2 und eine Wassereintauchtiefe von 5 cm verfügen.
5. Anforderungen an die Haltung von Ziegen
Es ist ein Fressplatzüberschuss 1 : 1,1 bereitzustellen. Die Fressplatzbreite muss ausreichen, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können.
Die Stallbuchten müssen mit einem planbefestigten Boden ausgestattet sein.
Eine Ablamm- oder Krankenbucht ist vorzuhalten, weitere sind bedarfsabhängig einzurichten.
Neben der nutzbaren Stallfläche sind zusätzlich pro Ziege mindestens 0,5 m2 nutzbare Liegeflächen zu schaffen, die gegenüber der übrigen Stallfläche erhöht sind, um das Kletterbedürfnis der Tiere zu befriedigen.
Liegeplätze müssen ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden und so groß sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können.
Es müssen Zickleinnester vorhanden sein, die so bemessen sind, dass alle Zicklein gleichzeitig liegen können.
In Stall und Auslauf müssen ausreichend Bürsten und Reibungsflächen zur Verfügung stehen.
Die nutzbare Stallfläche muss mindestens 1,5 m2/Ziege und 0,35 m2/Zicklein betragen.
Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren ganzjährig ein Auslauf zur Verfügung steht. Im Stall- oder Auslaufbereich sind geeignete Klettermöglichkeiten zu schaffen.
6. Anforderungen an die Haltung von Schafen
Der Stallraum muss mit einem planbefestigten Boden ausgestattet sein.
Eine Ablamm- oder Krankenbucht ist vorzuhalten, weitere sind bedarfsabhängig einzurichten.
Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden und so groß sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können.
Ein Klauenbad einschließlich Zutriebeinrichtung muss vorhanden sein, ebenso eine Behandlungseinrichtung zum Einfangen und Festsetzen der Tiere.
Die nutzbare Stallfläche muss mindestens betragen:
- a)
1,5 m2/Mutterschaf ohne Lamm,
- b)
1,85 m2/Mutterschaf mit Lamm,
- c)
0,8 m2/Absatzlamm,
- d)
1,0 m2/Jährling,
- e)
4,5 m2/Zuchtbock (in Einzelbucht),
- f)
2,0 m2/Zuchtbock in Sammelbucht.
Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren ein Auslauf zur Verfügung steht, der so bemessen und gestaltet ist, dass er für die Sammlung und den Aufenthalt der Herde ausreicht.
7. Anforderungen an die Freilandhaltung von Legehennen
Im Außenbereich müssen für alle Tiere ausreichende Schutzeinrichtungen natürlicher oder baulicher Art (z. B. Unterstände, Bäume, Sträucher) zur Verfügung stehen, die ausreichend breit und so verteilt und zusammenhängend angelegt sind, dass sie von den Hühnern von jeder Stelle des Außenbereiches schnell erreicht werden können. Schutzeinrichtungen dürfen maximal 10 m auseinanderliegen.
Soweit die Einrichtung eines Kaltscharrraums aus baulichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, muss der Stall über einen Dachüberstand von mindestens 2 m Breite/Tiefe über die gesamte mit Ausschlupflöchern versehene Stallseite verfügen. Die gesamte Fläche unter dem Dachüberstand muss befestigt sein. Für Mobilställe sind kein Dachüberstand und keine Befestigung erforderlich.
Mobilställe müssen mindestens monatlich versetzt werden, außer in den Monaten Dezember bis März. Das Versetzen ist zu dokumentieren.
8. Anforderungen an die Bodenhaltung von Jung- und Legehennen
Der Stall muss mit einem befestigten Kaltscharrraum verbunden sein, der den Tieren ab der zehnten Lebenswoche zur Verfügung steht.
Der Kaltscharrraum muss mindestens einem Drittel der nutzbaren Stallgrundfläche entsprechen und mit geeigneter manipulierbarer Einstreu sowie ausreichend bemessenen und gleichmäßig verteilten Staub- oder Sandbädern ausgestattet sein.
Die Grundfläche des Kaltscharrraums darf nicht in die Berechnung der maximalen Besatzdichte von 18 Hennen/m2 einbezogen werden.
Zur Optimierung des Stallklimas müssen bei Volierenhaltung Kanäle zur Kotbandbelüftung vorhanden sein.
Im Stall müssen den Tieren ab der dritten Lebenswoche erhöhte Sitzstangen angeboten werden. Die Sitzstangenlänge muss für Junghennen ab der zehnten Lebenswoche mindestens 12 cm je Tier aufweisen.
Die Sitzstangen müssen für Jung- und Legehennen so installiert sein, dass auf ihnen ein ungestörtes, gleichzeitiges Ruhen aller Tiere möglich ist. In der Volierenhaltung muss der Zugang zu den einzelnen Ebenen regulierbar sein.
Neben Vorrichtungen zur Regulierung des Lichteinfalls für tageslichtdurchlässige Flächen muss bei künstlicher Beleuchtung eine an die unterschiedlichen Funktionsbereiche der Haltungseinrichtung angepasste Abstufung der Lichtintensität möglich sein. Die Beleuchtung muss für die Tiere flackerfrei sein.
Der Einstreubereich (einschließlich Kaltscharrraum) ist so zu strukturieren und auszustatten, dass den Tieren zusätzlich zur Einstreu verschiedenartig manipulierbares und auswechselbares Beschäftigungsmaterial (z. B. Heuraufen, Pickblöcke, Stroh- oder Luzerneballen) zur Verfügung steht.
9. Anforderungen an die Haltung von Mastputen
Der Stall muss wie hier gefordert, ansonsten gemäß den bundeseinheitlichen Eckwerten für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Jungmasthühnern (Broiler, Masthähnchen) und Mastputen ausgestattet sein (siehe Tierschutzbericht der Bundesregierung vom 29.03.2001, BT-Drucksache 14/5712, Anhang 6, Anlage 2 "Mindestanforderungen für die Putenhaltung").
Der Stall muss mit einem befestigten Kaltscharrraum oder Wintergarten verbunden sein. Stall und Kaltscharrraum oder Wintergarten sind mit Vorrichtungen für Rückzugsmöglichkeiten und Beschäftigung (erhöhte Ebenen, Sichtbarrieren, Strohraufen) auszustatten.
Der Kaltscharrraum oder Wintergarten muss mindestens 800 cm2/Putenhahn und 500 cm2/Putenhenne umfassen und mit geeigneten, ausreichend bemessenen und gleichmäßig verteilten Staubbädern ausgestattet sein.
Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase bei Putenhennen maximal 35 kg und bei Putenhähnen maximal 40 kg Lebendgewicht pro m2 nutzbarer Stallfläche nicht überschreitet.
10. Anforderungen an die Haltung von Masthühnern
Die nutzbare Stallfläche muss planbefestigt und ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden.
Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase maximal 25 kg Lebendgewicht pro m2 nutzbarer Stallinnenfläche nicht überschreitet.
Der Stall muss mit einem Außenklimabereich versehen sein, der sich mindestens über eine gesamte Stalllängsseite erstreckt und mindestens 20 % der Stallinnenfläche misst.
Für Mobilställe ist kein zusätzlicher Außenklimabereich erforderlich. Auch muss die Bodenfläche nicht planbefestigt sein, aber je nach Zustand (z. B. bei Nässe und Morast) ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden.
11. Anforderungen an die Haltung von Enten oder Gänsen
Der Stall muss so beschaffen sein, dass den Tieren ein Auslauf und jederzeit zugängliche, ausreichend bemessene Einrichtungen zur Gefiederpflege zur Verfügung stehen.
Die Einrichtungen zur Gefiederpflege müssen so gestaltet sein, dass die Enten oder Gänse ab dem 22. Lebenstag den ganzen Kopf ins Wasser stecken und sich klares Wasser über den Körper verteilen können.
Zur Tränkewasserversorgung werden offene Tränken angeboten, Nippeltränken sind nur ergänzend zulässig.
Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase bei Mastenten maximal 25 kg und bei Mastgänsen maximal 30 kg Lebendgewicht pro m2 nutzbarer Stallfläche nicht überschreitet.
Der Außenbereich muss so bemessen sein, dass ein Weideauslauf von mindestens 2 m2/Mastente oder 4 m2/Mastgans zur Verfügung stehen.
Im Auslauf im Freien müssen für alle Tiere ausreichende Schutzeinrichtungen natürlicher oder baulicher Art zur Verfügung stehen.
12. Anforderung an die Haltung von Pferden
Förderfähig sind Anlagen/Systeme zur Haltung in Gruppen mit Auslauf oder Weide.
Die Mindestfläche des Unterstands oder Offenstalls beträgt Widerristhöhe2 x 3 x Anzahl Pferde.
Für jedes Pferd ist ein Fressplatz bereitzustellen, dessen Breite dazu ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können.
Der Stallraum muss mit einem planbefestigten Boden ausgestattet sein, der ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen wird.
Ein besonderes Abteil für kranke, verletzte, unverträgliche oder neu eingestallte Tiere muss bei Bedarf eingerichtet werden können. Dieses muss mindestens Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Pferd gewährleisten.
Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren jederzeit ein geeigneter Auslauf zur Verfügung steht.
Der Auslauf muss mindestens 150 m2 für zwei Pferde groß sein, für jedes weitere Pferd sind weitere 40 m2 vorzusehen. Der Auslauf muss strukturiert sein (Sichtschutz, Laufbarrieren).
Im Sommer wird den Pferden zusätzlich täglich Weidegang angeboten.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 18. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 889)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.