Verordnung über Kosten für Amtshandlungen nach der Wasserverkehrsverordnung (WVKostVO M-V) Vom 20. April 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 20.04.2010
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2010, 216
Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis Gebührennummer Gegenstand Gebühr in Euro 1 Festlegen von Abweichungen von den Vorschriften der Wasserverkehrsverordnung in begründeten Einzelfällen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Wasserverkehrsverordnung (WVVO M-V) 170 bis 250 2 Ausstellen der Fahrtauglichkeitsbescheinigung (§ 7 Absatz 2 WVVO M-V) 170 bis 250 3 Verlängern der Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung aufgrund einer Wiederholungsbesichtigung nach fünf Jahren (§ 7 Absatz 2 und 8 WVVO M-V) 45 bis 85 4 Ausstellen der Fahrerlaubnis (§ 9 Absatz 3 Satz 2 WVVO M-V) 70 5 Verlängern einer Fahrerlaubnis (§ 9 Absatz 3 und 4 WVVO M-V) 30 6 Befristetes Einbehalten oder Entziehen der Fahrerlaubnis (§ 9 Absatz 7 WVVO M-V) 30 bis 45 7 Festlegen der Besatzung (§ 10 Absatz 1 WVVO M-V) 20 8 Erteilung von Erlaubnissen für das Wasserskilaufen in besonderen Fällen (§ 13 Absatz 2 Nummer 3 WVVO M-V) 45 bis 170
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:
§ 1Für Amtshandlungen nach der Wasserverkehrsverordnung werden Verwaltungsgebühren nach dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.