Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach dem Wohnraumförderungsgesetz Vom 7. Januar 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 07.01.2003
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2003, 81
§ 1(1) Die Ermächtigung, die zuständige Stelle nach § 3 Absatz 2 Satz 3 des Wohnraumförderungsgesetzes zu bestimmen, wird auf das für Bau zuständige Ministerium übertragen.(2) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes wird auf das für Bau zuständige Ministerium übertragen.
Aufgrund des § 9 Abs. 3 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), der durch Artikel 53a Nr. 1 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.