Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (Verbraucherinformationsgesetz-Kostenverordnung - VIGKostVO M-V)*)
- Ausfertigungsdatum:
- 09.02.2009
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2009, 219, 220
Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert, Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 28. März 2024 (GVOBl. M-V S. 330) |
§ 2Erfordert die Amtshandlung einen höheren Verwaltungsaufwand als 250 Euro, im Falle des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Verbraucherinformationsgesetzes 1 000 Euro, hat die nach § 1 der Verbraucherinformationsgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung vom 9. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 219), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. März 2013 (GVOBl. M-V S. 269) geändert worden ist, zuständige Behörde eine vorläufige Kostenaufstellung gebühren- und auslagenfrei vorzulegen. Nimmt der Antragsteller daraufhin seinen Antrag zurück, sind keine Gebühren zu erheben.
Anlage (zu § 1 Abs. 1)Kostenverzeichnis
I Gebühren VIGKostVO M-V
I Gebühren
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr | ||
| 1 | Zeitaufwand |
| ||
| Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand (siehe Tarifstellen 2.1, 2.2, 3 und 4) ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Gebühr setzt sich aus einem Personal- und einem Sachkostenanteil der eingesetzten Fachkraft zusammen. | ||||
| Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde | ||||
| bei Einsatz von Landesbediensteten | ||||
| 1.1 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 50,35 | ||
| 1.2 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 39,35 | ||
| 1.3 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 31,85 | ||
| 1.4 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 28,85 | ||
| bei Einsatz von Kommunalbediensteten | ||||
| 1.5 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 48 | ||
| 1.6 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 34,90 | ||
| 1.7 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 25,40 | ||
| Amtshandlungen beim Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) | ||||
| 2 | Auskünfte |
| ||
| 2.1 | Erteilung einer Auskunft gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 VIG mit einem Verwaltungsaufwand von mehr als 250 Euro | nach Zeitaufwand | ||
| 2.2 | Erteilung einer Auskunft gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG mit einem Verwaltungsaufwand von mehr als 1 000 Euro | nach Zeitaufwand | ||
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| Abschriften |
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| 3 | Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall die Zusammenstellung von Unterlagen einen Verwaltungsaufwand von mehr als 250 Euro bedeutet | nach Zeitaufwand | ||
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| Akteneinsicht |
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| 4 | Gewährung von Akteneinsicht bei der Behörde, wenn hiermit ein Verwaltungsaufwand von mehr als 250 Euro verbunden ist | nach Zeitaufwand | ||
| 5 | Antragsablehnung |
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| 5.1 | Ablehnung eines Antrages gemäß § 4 Absatz 3 oder 5 VIG | gebührenfrei | ||
| 5.2 | Ablehnung eines Antrages gemäß § 4 Absatz 4 VIG | 10 bis 100 | ||
|
| Widerspruchsbescheid |
| ||
| 6 | Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung, wenn für diese eine Gebühr erhoben wurde | bis zur Höhe der für die angefochtene Entscheidung festgesetzten Gebühr, mindestens 10 | ||
II Auslagen VIGKostVO M-V
II Auslagen
| Tarifstelle | Gegenstand | Auslagen |
| 7 | Herstellung von Abschriften und Ausdrucken in Papierform |
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| 7.1 | schwarz-weiß |
|
| im Format bis zur Größe von DIN A 3 |
| |
| für die ersten 50 Seiten | 0,50 je Seite | |
| für jede weitere Seite | 0,15 | |
| 7.2 | in Farbe |
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| im Format bis zur Größe von DIN A 3 |
| |
| für die ersten 50 Seiten | 1,00 je Seite | |
| für jede weitere Seite | 0,30 | |
| 7.3 | schwarz-weiß |
|
| im Format größer als DIN A 3 |
| |
| pauschal | 3,00 je Seite | |
| 7.4 | in Farbe |
|
| im Format größer als DIN A 3 |
| |
| pauschal | 6,00 je Seite | |
| 8 | Bereitstellung von elektronisch gespeicherten Daten |
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| 8.1 | soweit für die Bereitstellung zum Abruf in elektronischer Form Dokumente zuvor von der Papierform in die elektronische Form übertragen werden müssen | wie in Tarifstelle 7.1 oder 7.3 |
| 8.2 | Versand der Datei auf einem Datenträger, Speichermedium | 5,00 je Datenträger, Speichermedium |
| 8.3 | Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle von Ausfertigungen, Abschriften oder Kopien in Papierform, sofern die Datei bereits in elektronischer Form vorhanden | 1,50 je Datei |
| 9 | Aufwand für besondere Verpackung | in voller Höhe der entstandenen Kosten |
§ 3Für Anträge nach dem Verbraucherinformationsgesetz, die vor dem 12. Juni 2024 gestellt, aber noch nicht beschieden worden sind, ist diese Verordnung in der bis zum 11. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 und des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 527) und Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 568) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:
§ 1(1) Für Amtshandlungen beim Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände sowie die Höhe der Gebühren und Auslagen ergeben sich aus dem anliegenden Kostenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist. (2) Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen sind mit der Gebühr insoweit abgegolten, als die Auslagen nicht einen Betrag von zehn Euro übersteigen. (3) Die Vorschriften des Landesverwaltungskostengesetzes bleiben unberührt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.