Kostenverordnung für Amtshandlungen im amtlichen Vermessungswesen (Vermessungskostenverordnung - VermKostVO M-V) Vom 20. Februar 2018
- Ausfertigungsdatum:
- 20.02.2018
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2018, 66
Kostenverordnung für Amtshandlungen im amtlichen Vermessungswesen (Vermessungskostenverordnung - ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 222) |
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vermessungskostenverordnung vom 21. Oktober 2014 (GVOBl. M-V S. 548) außer Kraft.
Anlage (zu § 1 Absatz 1)Gebührentarif für Amtshandlungen im amtlichen VermessungswesenInhaltsverzeichnis Tarifstelle 1 Einsichtnahmen, Auskünfte, Entnahmen von Angaben Tarifstelle 2 Auszüge aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters und aus sonstigen Verzeichnissen, Listen oder Büchern zur Nutzung innerhalb des Privat- oder Geschäftsbereichs des Lizenznehmers (interne Nutzung) Tarifstelle 3 Auszüge aus dem Nachweis des Raumbezugsfestpunktfeldes zur Nutzung innerhalb des Privat- oder Geschäftsbereichs des Lizenznehmers (interne Nutzung), Umformungen von Koordinaten in ein anderes System Tarifstelle 4 Automatisierter Abruf von Auszügen aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters zur Nutzung innerhalb des Privat- oder Geschäftsbereichs des Lizenznehmers (interne Nutzung) Tarifstelle 5 Automatisierter Abruf von Auszügen aus dem Nachweis des Raumbezugsfestpunktfeldes zur Nutzung innerhalb des Privat- oder Geschäftsbereichs des Lizenznehmers (interne Nutzung) Tarifstelle 6 Weitergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Auszügen mit oder ohne Bearbeitung (externe Nutzung) Tarifstelle 7 Beglaubigungen Tarifstelle 8 Bescheinigungen aus dem Liegenschaftskataster Tarifstelle 9 Bereitstellung von Unterlagen für die Ausführung von Liegenschaftsvermessungen Tarifstelle 10 Feststellung von Grenzpunkten zur Flurstücksbildung, Verschmelzung Tarifstelle 11 Feststellung vorhandener Grenzpunkte, Grenzwiederherstellungen Tarifstelle 12 Abmarkung von Grenzpunkten Tarifstelle 13 Gebäudeeinmessung und Einmessung von Nutzungsartengrenzen Tarifstelle 14 Fortführung des Liegenschaftskatasters Tarifstelle 15 Gebühren nach dem Zeitaufwand (Zeitgebühren) Tarifstelle 16 Bodenordnung gemäß §§ 45 bis 84 des Baugesetzbuches Gebührenstaffel 1 Gebührenstaffel 2 Gebührenstaffel 3 Gebührenstaffel 4 Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro 1 Einsichtnahmen, Auskünfte, Entnahmen von Angaben 1.1 Schriftliche Auskünfte Gebühr nach Tarifstelle 15.1 1.2 Einsichtnahme in die Nachweise der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durch Antragstellende, die nicht Behörden im Sinne des § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sind, zur selbstständigen Entnahme einzelner kurzer Angaben (Notizen, Skizzen) bei Überschreiten einer halben Stunde 25 % der Gebühr nach Tarifstelle 15.1 2 Auszüge aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters und aus sonstigen Verzeichnissen, Listen oder Büchern zur Nutzung innerhalb des Privat- oder Geschäftsbereichs des Lizenznehmers (interne Nutzung) Vorbemerkungen: 1. Auszüge aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters sind Präsentationsausgaben, Datensätze und Auszüge aus dem Katasterzahlenwerk. Auszüge im Sinne des § 36 Absatz 4 des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes (GeoVermG M-V) sind nur die Präsentationsausgaben.2. Für die Bereitstellung personenbezogener Daten müssen die Voraussetzungen nach § 33 Absatz 2 GeoVermG M-V vorliegen. Für die Bereitstellung von Auszügen aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters und aus sonstigen Verzeichnissen, Listen oder Büchern und das Recht zur internen Nutzung durch den Lizenznehmer werden folgende Bereitstellungsgebühren erhoben: 2.1 Präsentationsausgaben aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters Vorbemerkungen: 1. Präsentationsausgaben aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters sind die nachfolgend aufgeführtena) bundeseinheitlich festgelegten Standardausgaben aus dem Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem ALKIS (ALKIS-Präsentationsausgaben) undb) landesspezifische Ausgaben. 2. Die Ausgabe erfolgt standardmäßig auf gebräuchlichem Papier in Farbe oder Schwarzweiß.3. Nicht georeferenzierte PDF-Dateien sind Präsentationsausgaben gleichzusetzen. 2.1.1 ALKIS-Präsentationsausgaben, Erstausfertigung 2.1.1.1 Flurstücksnachweis, je Flurstück 10,00 2.1.1.2 Flurstücksnachweis mit Bodenschätzung, je Flurstück 12,00 2.1.1.3 Flurstücks- und Eigentumsnachweis, je Flurstück 10,00 2.1.1.4 Flurstücks- und Eigentumsnachweis mit Bodenschätzung, je Flurstück 12,00 2.1.1.5 Grundstücksnachweis, je Grundstück 10,00 2.1.1.6 Bestandsnachweis, je Bestand 20,00 2.1.1.7 Liegenschaftskarte, je Blatt im Format 2.1.1.7.1 DIN A4 15,00 2.1.1.7.2 DIN A3 20,00 2.1.1.7.3 DIN A2 30,00 2.1.1.7.4 DIN A1 45,00 2.1.1.7.5 DIN A0 74,00 2.1.1.7.6 größer als DIN A0, je m2 74,00 2.1.1.8 Liegenschaftskarte mit Bodenschätzung, je Blatt 2.1.1.8.1 DIN A4 18,00 2.1.1.8.2 DIN A3 24,00 2.1.1.8.3 DIN A2 36,00 2.1.1.8.4 DIN A1 54,00 2.1.1.8.5 DIN A0 89,00 2.1.1.8.6 größer als DIN A0, je m2 89,00 2.1.2 Landesspezifische Ausgaben, Erstausfertigung 2.1.2.1 Liegenschaftskarte mit ATKIS-Digitalen Orthophotos (DOP), je Blatt im Format 2.1.2.1.1 DIN A4 29,00 2.1.2.1.2 DIN A3 36,00 2.1.2.1.3 DIN A2 52,00 2.1.2.1.4 DIN A1 75,00 2.1.2.1.5 DIN A0 119,00 2.1.2.1.6 größer als DIN A0, je m2 119,00 2.1.3 Mehrausfertigungen, sofern diese gleichzeitig mit der Erstausfertigung beantragt werden und mit dieser in einem Arbeitsgang bearbeitet werden können, je Mehrausfertigung 20 % der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1 oder 2.1.2 2.2 Datensätze aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters 2.2.1 ALKIS-Datensätze Vorbemerkungen: 1. ALKIS-Datensätze sind Auszüge aus den im Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) geführten Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters in Form von Vektordaten, Rasterdaten oder Listen.2. Standard für die Bereitstellung von Vektordaten ist das Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS). Standard für die Bereitstellung von Listen in digitaler Form ist das CSV-Format. Umwandlung in andere Formate ist möglich.3. Standardbezugssystem ist das amtliche geodätische Bezugssystem der Lage. Umwandlung in andere Bezugssysteme ist möglich. 2.2.1.1Erstbereitstellung von ALKIS-Datensätzen ohne personenbezogene Daten, je AntragGebühr nach Tarifstelle 15.1 2.2.1.2 Für die Erstbereitstellung von ALKIS-Datensätzen, die personenbezogene Daten enthalten, werden folgende Gebühren erhoben: Objektanzahl Vektordaten Listenform Gebühr in Euro je Objekt 1 bis 10 000 0,90 0,80 10 001 bis 25 000 0,675 0,60 25 001 bis 50 000 0,45 0,40 ab 50 001 0,225 0,20 Kosten bestimmendes Objekt AX_Buchungsblatt AX_Flurstueck 2.2.1.3 Mindestgebühr je Antrag 40,00 2.2.2 Gebäudeinformationen Vorbemerkungen: 1. Gebäudeinformationen sind aus ALKIS abgeleitete georeferenzierte Gebäudeadressen (Hauskoordinaten) und georeferenzierte Gebäudegrundrisse (Hausumringe).2. Standard für die Bereitstellung von Hauskoordinaten ist das CSV-Format. Standard für die Bereitstellung von Hausumringen ist das Shape-Format.3. Standardbezugssystem ist das amtliche geodätische Bezugssystem der Lage. Umwandlung in andere Bezugssysteme ist möglich. 2.2.2.1 Erstbereitstellung von Hauskoordinaten 2.2.2.1.1 Für die Erstbereitstellung von Hauskoordinaten werden folgende Gebühren erhoben: Objektanzahl Gebühr in Euro je Objekt 1 bis 1 000 0,15 1 001 bis 10 000 0,075 ab 10 001 0,0375 Höchstgebühr in Euro („Landesdeckel“) 1 000,00 2.2.2.1.2 Mindestgebühr je Antrag 40,00 2.2.2.2 Erstbereitstellung von Hausumringen 40,00 2.2.3 Nutzung durch mit dem Lizenznehmer verbundene Unternehmen Für das Recht zur internen Nutzung durch mit dem Lizenznehmer verbundene Unternehmen ist die aufgrund der Tarifstellen 2.2.1 und 2.2.2 berechnete Gebühr mit dem folgenden Faktor zu multiplizieren: Anzahl der mit dem Lizenznehmer verbundenen Unternehmen Faktor beliebig 2 Anmerkung zu Tarifstelle 2.2.3: Verbundene Unternehmen liegen vor, wenn eine Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (Definition im Sinne des § 271 Absatz 2und des § 290 des Handelsgesetzbuches (HGB)sowie des § 15 des Aktiengesetzes (AktG)). 2.2.4 Aktualisierung 2.2.4.1 Für die Bereitstellung aktualisierter Datensätze ist die nach den Tarifstellen 2.2.1 bis 2.2.3 für die Erstbereitstellung zum Zeitpunkt des Bezugs der Aktualisierung berechnete Gebühr je Datenabgabe mit dem vom vereinbarten Aktualisierungszyklus abhängigen zutreffenden Faktor zu multiplizieren. Aktualisierungszyklus bezogen auf die letzte Datenabgabe, bis zu Faktor einem viertel Jahr 0,045 einem halben Jahr 0,09 einem Jahr 0,18 zwei Jahren 0,36 drei Jahren 0,54 vier Jahren 0,72 fünf Jahren 0,90 oder mehr als fünf Jahre 1,00 2.2.4.2 Mindestgebühr für jede Aktualisierungsbereitstellung 40,00 2.2.5 Bereitstellung von Datensätzen, die nach individuellen Anforderungen durch Auswertung und Bearbeitung aus ALKIS-Datensätzen neu erzeugt werden Gebühr nach Tarifstelle 15.1 2.2.6 Umwandlung von Datensätzen in vom Standard abweichende Bezugssysteme oder Datenformate, je Umwandlung Gebühr nach Tarifstelle 15.1 2.3 Auszüge aus dem Katasterzahlenwerk, die nicht unter Tarifstelle 9 fallen 2.3.1 Auszüge aus dem Katasterzahlenwerk, je Antrag 2.3.1.1 für die Seite DIN A4 13,00 2.3.1.2 ab der vierten Seite je Seite 5,00 Anmerkungen zu Tarifstelle 2.3.1: a) Digitale Auszüge als PDF-Datei oder in einem Rasterformat (z. B. TIFF oder JPG) sind einem analogen Auszug gleichzusetzen.b) Ist das Format größer als DIN A4, sind die Auszüge als Vielfache des Formats DIN A4 zu zählen.c) Werden Koordinaten auf einen maschinenlesbaren Datenträger übertragen, sind die Koordinaten für 50 Punkte einem Auszug aus dem Koordinatenverzeichnis im Format DIN A4 gleichzusetzen. 2.3.2 Eintragen von geprüften Grenzmaßen oder Gebäudemaßen (mit oder ohne Grenzbezug) 2.3.2.1 in Auszüge aus der Liegenschaftskarte für jedes Maß 5,50 mindestens 40,00 zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1.7, 2.1.1.8 oder 2.1.2.1 2.3.2.2 in beigebrachte Karten und Pläne für jedes Maß 5,50 mindestens 40,00 2.4 Auszüge aus sonstigen Verzeichnissen, Listen oder Büchern 2.4.1 unbeglaubigt gefertigte Auszüge 2.4.1.1 Erstausfertigung je Seite DIN A4 6,00 2.4.1.2 für jede gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung je Seite DIN A4 2,50 Anmerkungen zu Tarifstelle 2.4.1: a) Ist das Format größer als DIN A4, sind die Auszüge als Vielfache des Formats DIN A4 zu zählen.b) Auszüge aus analogen historischen Katasterkarten sind nach Tarifstelle 2.4.1 abzurechnen. 2.4.2 manuell gefertigte Auszüge (Abschriften) Gebühr nach Tarifstelle 15.1 2.5 Beratungsleistungen oder Recherchen zur Bereitstellung der Auszüge und Datensätze nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.4 bei Überschreiten einer halben Stunde Gebühr nach Tarifstelle 15.1 3 Auszüge aus dem Nachweis des Raumbezugsfestpunktfeldes zur Nutzung innerhalb des Privat- oder Geschäftsbereichs des Lizenznehmers (interne Nutzung), Umformungen von Koordinaten in ein anderes System 3.1 Auszüge aus dem Nachweis des Raumbezugsfestpunktfeldes Vorbemerkung: Auszüge aus dem Nachweis des Raumbezugsfestpunktfeldes sind Präsentationsausgaben und Datensätze. Für die Bereitstellung von Auszügen aus dem Nachweis des Raumbezugsfestpunktfeldes und das Recht zur internen Nutzung durch den Lizenznehmer werden folgende Bereitstellungsgebühren erhoben: 3.1.1 Präsentationsausgaben aus dem Nachweis des Raumbezugsfestpunktfeldes, Erstausfertigung Vorbemerkungen: 1. Präsentationsausgaben aus dem Nachweis des Raumbezugsfestpunktfeldes sind bundeseinheitlich festgelegte Standardausgaben aus dem Amtlichen Festpunktinformationssystem AFIS (AFIS-Präsentationsausgaben) einschließlich möglicher landesspezifischer Ergänzungen.2. Lage-, Höhen- und Schwereangaben der Raumbezugsfestpunkte werden in AFIS-Präsentationsausgaben standardmäßig im jeweiligen amtlichen geodätischen Bezugssystem bereitgestellt.3. Die Ausgabe erfolgt standardmäßig in PDF-Dateien. Ausdrucke auf gebräuchlichem Papier in Farbe oder Schwarzweiß sind möglich. 3.1.1.1 Punktliste, pro angefangene 50 Punkte 20,00 Anmerkung zu Tarifstelle 3.1.1.1: Die Bereitstellung von Punktlisten in nicht amtlichen Bezugssystemen erfolgt immer im Zusammenhang mit der Bereitstellung einer Punktliste im jeweiligen amtlichen Bezugssystem. Die Gebühr ist für jede Punktliste anzusetzen. 3.1.1.2 Einzelnachweis einschließlich Punktbeschreibung, je Nachweis 10,00 3.1.1.3 Festpunktübersichten bis einschließlich DIN A3, je Übersicht 10,00 3.1.1.4 Festpunktübersichten größer als DIN A3, je Übersicht 20,00 3.1.2 Mehrausfertigungen, sofern diese gleichzeitig mit der Erstausfertigung beantragt werden und mit dieser in einem Arbeitsgang bearbeitet werden können, je Mehrausfertigung 20 % der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1 3.1.3 Datensätze aus dem Nachweis des Raumbezugsfestpunktfeldes Vorbemerkungen: 1. AFIS-Datensätze sind Geobasisdaten aus dem Amtlichen Festpunktinformationssystem (AFIS) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS).2. Koordinaten-, Höhen- und Schwereangaben der Raumbezugsfestpunkte werden in AFIS-Datensätzen standardmäßig im jeweiligen amtlichen geodätischen Bezugssystem angegeben.3. Die Gebührenberechnung für die Bereitstellung von AFIS-Datensätzen erfolgt auf Basis der im Format NAS abgegebenen AFIS-Objekte.4. Die AFIS-Objekte werden festpunktartbezogen gezählt. 3.1.3.1 Basisbetrag für AFIS-Datensätze (je Festpunktart), je AFIS-Objekt 0,90 3.1.3.2 Gebührenermäßigung in Abhängigkeit von der Objektanzahl In Abhängigkeit von der abgegebenen Objektanzahl sind die Basisbeträge der Tarifstelle 3.1.3.1 mit den zutreffenden Faktoren zu multiplizieren. Die Teilbeträge für die jeweiligen Staffeln sind zu addieren. Objektanzahl (Staffeln) Faktor 1 bis 1 000 1,0 1 001 bis 10 000 0,5 10 001 bis 100 000 0,25 3.1.3.3 Mindestgebühr je Antrag 40,00 Anmerkung zu Tarifstelle 3.1.3.3: Auf die Mindestgebühr sind die Gebühren nach Tarifstelle 3.1.1 sowie 3.1.2 für gleichzeitig beantragte Präsentationsausgaben aus dem Nachweis des Raumbezugsfestpunktfeldes anzurechnen. 3.1.4 Nutzung durch mit dem Lizenznehmer verbundene Unternehmen Für das Recht zur internen Nutzung durch mit dem Lizenznehmer verbundene Unternehmen ist die aufgrund der Tarifstelle 3.1.3 berechnete Gebühr mit dem folgenden Faktor zu multiplizieren: Anzahl der mit dem Lizenznehmer verbundenen Unternehmen Faktor beliebig 2 Anmerkung zu Tarifstelle 3.1.4: Verbundene Unternehmen liegen vor, wenn eine Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (Definition im Sinne des § 271 Absatz 2 und des § 290 HGB sowie des § 15 AktG). 3.2 Umformung von Koordinaten in andere Bezugssysteme 3.2.1 Beratungsleistungen; Recherchen zur Datenbereitstellung aus analogen Unterlagen; Aktualisierung der von Antragstellenden digital bereitgestellten Koordinaten, falls sich im selben System zwischenzeitlich Koordinatenveränderungen ergeben haben bei Überschreiten einer halben Stunde Gebühr nach Tarifstelle 15.1 3.2.2 Umformungen von Koordinaten, die durch Antragstellende als Koordinatenverzeichnis in maschinenlesbarer Form bereitgestellt werden Gebühr nach Tarifstelle 15.1 3.2.3 Umformungen von Koordinaten, die durch Antragstellende als Koordinatenverzeichnis in analoger Form bereitgestellt werden 3.2.3.1 bis zu zehn Punkten je Punkt 15,00 mindestens 40,00 3.2.3.2 ab dem elften Punkt je weiteren Punkt 9,00 4 Automatisierter Abruf von Auszügen aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters zur Nutzung innerhalb des Privat- oder Geschäftsbereichs des Lizenznehmers (interne Nutzung) Vorbemerkung: Für den automatisierten Abruf personenbezogener Daten müssen die Voraussetzungen nach § 33 Absatz 2 sowie § 36 Absatz 3 GeoVermG M-V vorliegen. Für den automatisierten Abruf von Auszügen aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters und das Recht zur internen Nutzung durch den Lizenznehmer werden folgende Bereitstellungsgebühren erhoben: 4.1 Online-Darstellung von Inhalten des Liegenschaftskatasters in Darstellungsdiensten nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GeoVermG M-V Bereitstellung nach § 16 Absatz 2 GeoVermG M-V kostenfrei 4.2 Online-Einzelabruf von Präsentationsausgaben aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1 oder 2.1.2.1 4.3 Online-Darstellung von Personen- und Bestandsdaten aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters über Darstellungsdienste einschließlich der Möglichkeit des Erstellens nichtamtlicher Ausdrucke gegen Pauschalgebühr 4.3.1 Grundgebühr je Zuständigkeitsbereich einer unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde, monatlich Landkreis Ludwigslust-Parchim und Landeshauptstadt Schwerin 162,00 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 162,00 Landkreis Vorpommern-Greifswald 132,00 Landkreis Vorpommern-Rügen 120,00 Landkreis Rostock 108,00 Landkreis Nordwestmecklenburg 78,00 Hanse- und Universitätsstadt Rostock 42,00 4.3.2 Monatliche Gebühr für die landesweite Nutzung 780,00 4.3.3 Freischaltung von Teilflächen Die Gebühr für eine Teilfläche wird für jede untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde nach dem Verhältnis der Anzahl der Flurstücke der Teilfläche zur Anzahl der Flurstücke des Zuständigkeitsbereiches der unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde berechnet. Kleinste Abgabeeinheit bei der Freischaltung von Teilflächen der Zuständigkeitsbereiche der unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörden ist jeweils das Gebiet einer Amtsverwaltung, einer kreisfreien Stadt oder einer amtsfreien Stadt oder Gemeinde. Mindestgebühr je Antrag und Monat 30,00 4.3.4 Nutzung durch mit dem Lizenznehmer verbundene Unternehmen Für das Recht zur internen Nutzung durch mit dem Lizenznehmer verbundene Unternehmen ist die aufgrund der Tarifstellen 4.3.1 bis 4.3.3 berechnete Gebühr mit dem folgenden Faktor zu multiplizieren: Anzahl der mit dem Lizenznehmer verbundenen Unternehmen Faktor beliebig 2 Anmerkung zu Tarifstelle 4.3.4: Verbundene Unternehmen liegen vor, wenn eine Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (Definition im Sinne des § 271 Absatz 2 und des § 290 HGB sowie des § 15 AktG). 4.4 Online-Einzelabruf von Auszügen aus dem Katasterzahlenwerk, die nicht unter Tarifstelle 9 fallen Gebühr nach Tarifstelle 2.3 4.5 Online-Bereitstellung (Herunterladen über Downloaddienste) von Datensätzen aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters 4.5.1 mit dem Inhalt gemäß Tarifstelle 2.2.1.1 und 2.2.2.2 kostenfrei 4.5.2 mit dem Inhalt gemäß Tarifstelle 2.2.1.2 und 2.2.2.1 4.5.2.1 Nutzungsabhängige Gebühr Gebühr nach den Tarifstellen 2.2.1 bis 2.2.3 4.5.2.2 Pauschalgebühr 4.5.2.2.1 Erstgebühr für die Berechtigung, die Datensätze für einen Zeitraum von einem Jahr herunterzuladen und intern zu nutzen, einmalig Gebühr nach den Tarifstellen 2.2.1 bis 2.2.3 4.5.2.2.2 Folgegebühr für jedes weitere Jahr, jährlich 18 % der Gebühr nach Tarifstelle 4.5.2.2.1 Anmerkungen zu Tarifstelle 4.5.2.2: 1. Zur Berechnung der Gebühr nach Tarifstelle 4.5.2.2.1 (Erstgebühr) sind die für den Download vorgesehenen Objekte zum Stichtag der Erstbereitstellung zu zählen.2. Zur Berechnung der Folgegebühr für jedes weitere Jahr ist die Erstgebühr zum Stichtag der Erstbereitstellung zu Grunde zu legen. Anmerkung zu Tarifstelle 4.5.2: Die Mindestgebühr nach den Tarifstellen 2.2.1.3 und 2.2.2.1.2 entfällt. 4.6 Online-Bereitstellung (Herunterladen über Downloaddienste) von aus dem Liegenschaftskataster abgeleiteten interoperablen INSPIRE-Datensätzen, deren Inhalt gegenüber den Datensätzen gemäß Tarifstelle 2.2.1 und 2.2.2 (ALKIS-Datensätze, Gebäudeinformationen) deutlich reduziert ist kostenfrei 5 Automatisierter Abruf von Auszügen aus dem Nachweis des Raumbezugsfestpunktfeldes zur Nutzung innerhalb des Privat- oder Geschäftsbereichs des Lizenznehmers (interne Nutzung) 5.1 Online-Darstellung der Festpunktübersichten des Raumbezugsfestpunktfeldes einschließlich des Erstellens von nichtamtlichen Ausdrucken kostenfrei 5.2 Online-Einzelabruf von Präsentationsausgaben aus dem Nachweis des Raumbezugsfestpunktfeldes kostenfrei 5.3 Herunterladen von Datensätzen aus dem Nachweis des Raumbezugsfestpunktfeldes (AFIS-Datensätze) kostenfrei 6 Weitergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Auszügen mit oder ohne Bearbeitung (externe Nutzung) Vorbemerkungen: 1. Für die externe Nutzung von Auszügen durch den Lizenznehmer werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, zusätzlich zu den Bereitstellungsgebühren nach den Tarifstellen 2, 3, 4 und 5 Verwertungsgebühren erhoben.2. Die externe Nutzung von Auszügen, die personenbezogene Daten enthalten, ist ausgeschlossen. 6.1 Kostenfreie externe Nutzung von Auszügen 6.1.1 Externe Nutzungen von Datensätzen aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters mit dem Inhalt gemäß Tarifstelle 2.2.1.1 und 2.2.2.2kostenfrei 6.1.2 Externe Nutzungen folgender Art: kostenfrei 1. Weitergabe an einen Auftragnehmer, soweit und solange dies zur internen Nutzung erforderlich ist2. Weitergabe oder Veröffentlichung, soweit dieses gesetzlich vorgeschrieben ist (beispielsweise Bauleitplanung, Baugenehmigungsverfahren, Klärschlammverordnung, Zwangsversteigerungsverfahren)3. Weitergabe im Rahmen der Kreditbeschaffung4. Veröffentlichung für kulturelle oder heimatkundliche Zwecke, soweit durch die Veröffentlichung keine Gewinne erzielt werden (beispielsweise Ortschroniken, Festschriften)5. Veröffentlichung in Presse und Fernsehen im Rahmen der aktuellen Berichterstattung6. Veröffentlichung im Rahmen von Forschungsberichten und qualifizierenden Arbeiten (beispielsweise Fach-, Diplom-, Bachelor- oder Masterarbeiten, Dissertationen) einschließlich der Veröffentlichung der Arbeiten, auch auszugsweise, als PDF-Dokument in öffentlichen Netzen; kommerzielle oder gutachterliche Nutzung sind ausgeschlossen7. Nutzung zu Unterrichts- und Ausbildungszwecken im Klassenverband oder Kursen8. Präsentation auf Ausstellungen, Vortragsveranstaltungen und dergleichen, an denen der Lizenznehmer als Aussteller, Vortragender oder Veranstalter teilnimmt9. Präsentation in Form von Hinweis- und Schautafeln, sofern dieses im öffentlichen Interesse liegt und der Zugang zu den Tafeln kostenfrei ist (beispielsweise Aufsteller an Wanderwegen) 6.2 Externe Nutzung ohne Bearbeitung (Wiederverkauf) 6.2.1 Weitergabe von Präsentationsausgaben 6.2.1.1 Für die Bereitstellung von Präsentationsausgaben zum Zweck der Weitergabe ohne Bearbeitung (Wiederverkauf) sind durch den Wiederverkäufer keine Bereitstellungsgebühren zu entrichten. 6.2.1.2 Durch den Wiederverkäufer ist für jede Weitergabe folgende Verwertungsgebühr zu entrichten: Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.1, 2.1.2 oder 3.1.1 6.3 Externe Nutzung mit Bearbeitung (Veredelung) Für eine externe Nutzung, die nicht unter die Tarifstelle 6.1 fällt, ist für das Recht zur Verwertung folgende Verwertungsgebühr zu entrichten: 6.3.1 Einfache externe Nutzung von Auszügen 50,00 je Auszug, höchstens 500,00 pro Kalenderjahr Anmerkung zu Tarifstelle 6.3.1: Von einer einfachen externen Nutzung ist immer dann auszugehen, wenn der Auszug vornehmlich visuellen Zwecken dient und eine nutzerseitige Abfrage der zugrundeliegenden Daten ausgeschlossen ist. 6.3.2 Externe Nutzung von aus dem Nachweis des Liegenschaftskataster mit dem Inhalt gemäß Tarifstelle 2.2.1.1 und 2.2.2.2 abgeleiteten interoperablen INSPIRE-Datensätzen kostenfrei 6.3.3 sonstige externe Nutzung, je Datensatz 650,00 pro Kalenderjahr 7 Beglaubigungen 7.1 Beglaubigungen von Auszügen oder Beglaubigungen von Kopien, je Seite 7,00 8 Bescheinigungen aus dem Liegenschaftskataster 8.1 Bescheinigung für festgestellte Grenzpunkte im Sinne von § 7 Absatz 2 der Bauvorlagenverordnung Gebühr nach Tarifstelle 15.1 8.2 Grenzbescheinigungen 8.2.1 im Zusammenhang mit einer Vermessung nach Tarifstelle 13 99,00 8.2.2 nach vorhandenen Katasterunterlagen 8.2.2.1 ohne Ortsbesichtigung 124,00 8.2.2.2 mit Ortsbesichtigung 248,00 8.3 Bescheinigung der katastermäßigen Richtigkeit von Satzungen (zum Beispiel Bebauungsplan) 163,00 8.4 Bescheinigungen für festgestellte oder im Liegenschaftskataster nachgewiesene Tatbestände, soweit diese nicht durch Auszüge belegt werden können und soweit nicht andere Gebührenvorschriften gelten 8.4.1 für die Erstausfertigung 20,00 8.4.2 für jede gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung 7,00 9 Bereitstellung von Unterlagen für die Ausführung von Liegenschaftsvermessungen Unterlagen für die Ausführung von Liegenschaftsvermessungen kostenfrei 10 Feststellung von Grenzpunkten zur Flurstücksbildung, Verschmelzung 10.1 Für die Feststellung von Grenzpunkten zur Flurstücksbildung durch örtliche Vermessungen, ausgenommen Vermessungen langgestreckter Anlagen, wird erhoben Gebühr nach Gebührenstaffel 1 10.2 Für die Feststellung von Grenzpunkten durch örtliche Vermessungen langgestreckter Anlagen wird erhoben Gebühr nach Gebührenstaffel 2 Anmerkungen zu Tarifstelle 10.2: a) Langgestreckte Anlagen nach dieser Tarifstelle sind Straßen, straßenbegleitende Ersatzmaßnahmen, Wege, Gewässer, Deiche, Bahnanlagen, Versorgungseinrichtungen und dergleichen mit einer Achslänge von mehr als 100 m, an denen vorhandene oder vorgesehene Grenzpunkte anlässlich ihrer Neuanlage oder Veränderung nach örtlichen Vermessungen festgestellt oder wiederhergestellt werden.b) Eine gleichzeitige Vermessung im Sinne der Anmerkungen zur Gebührenstaffel 2 Teilgebühr A und B setzt voraus, dass die Vermessung zusammen beantragt wurde und die Vermessung in einem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden kann.c) Im Sinne der Anmerkungen zur Gebührenstaffel 2 Teilgebühr A und B liegen in einem Abschnitt nebeneinander verlaufende langgestreckte Anlagen vor, wenn die Anlagen gemeinsame Flurstücksgrenzen haben, die sie voneinander abgrenzen.d) Für jede langgestreckte Anlage im Sinne der Tarifstelle 10.2 ist die Vermessungsgebühr nach Gebührenstaffel 2 getrennt zu ermitteln. 10.3 Für die Feststellung von Grenzpunkten zur Flurstücksbildung ohne örtliche Vermessungen (Sonderung) wird erhoben 50 % der Gebühr nach Gebührenstaffel 1 Anmerkung zu Tarifstelle 10.3: Die Anwendung dieser Tarifstelle setzt voraus, dass die vorhandenen Grenzpunkte im erforderlichen Umfang festgestellt sind und die Abmarkung der vorgesehenen Grenzpunkte entweder zurückgestellt wird oder von einer Abmarkung abgesehen werden kann. 10.4 Für die Verschmelzung von Flurstücken, die nicht im Zusammenhang mit einer Liegenschaftsvermessung nach den Tarifstellen 10.1 bis 10.3 stehen, werden erhoben 68,00 je neues Flurstück Anmerkungen zu Tarifstelle 10.4: 1. Eine von Amts wegen durchgeführte Verschmelzung ist kostenfrei.2. Eine Verschmelzung, die im Zusammenhang mit einer Liegenschaftsvermessung nach den Tarifstellen 10.1 bis 10.3 steht, ist mit der Gebühr nach den Tarifstellen 10.1 bis 10.3 abgegolten. 11 Feststellung vorhandener Grenzpunkte, Grenzwiederherstellungen 11.1 Für die Feststellung vorhandener Grenzpunkte, die nicht im Zusammenhang mit Vermessungen nach Tarifstelle 10.1 oder 10.2 stehen, wird erhoben Gebühr nach Gebührenstaffel 3 11.2 Für die Feststellung vorhandener Grenzpunkte, die im Zusammenhang mit Vermessungen nach Tarifstelle 10.1 oder 10.2 beantragt, aber nicht Bestandteil der zu bildenden Flurstücke sind, wird erhoben Gebühr nach Gebührenstaffel 3 Teilgebühr B 11.3 Für die Wiederherstellung festgestellter Grenzpunkte, die nicht im Zusammenhang mit Vermessungen nach Tarifstelle 10.1 oder 10.2 stehen, wird erhoben Gebühr nach Gebührenstaffel 3 100 % der Teilgebühr A und 80 % der Teilgebühr B 11.4 Für die Wiederherstellung festgestellter Grenzpunkte, die im Zusammenhang mit Vermessungen nach Tarifstelle 10.1 oder 10.2 beantragt, aber nicht Bestandteil der zu bildenden Flurstücke sind, wird erhoben Gebühr nach Gebührenstaffel 3 80 % der Teilgebühr B Anmerkung zu den Tarifstellen 11.2 und 11.4: Ein Zusammenhang ist gegeben, wenn die Vermessungsarbeiten in einem geschlossenen Arbeitsgang zeitgleich erfolgen und die Ermittlung der Grenzpunkte ineinander greift. 11.5 Für die Feststellung von Grenzpunkten aufgrund der Festlegung von Grundstücksgrenzen durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen gerichtlichen Vergleich Gebühr nach Gebührenstaffel 3 11.6 Für Amtshandlungen, bei denen vorhandene Grenzpunkte nicht festgestellt werden können, wird erhoben Gebühr nach Gebührenstaffel 3 100 % der Teilgebühr A und 80 % der Teilgebühr B 11.7 Für Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit Vermessungen nach Tarifstelle 10.1 oder 10.2 beantragt, aber nicht Bestandteil der zu bildenden Flurstücke sind und bei denen vorhandene Grenzpunkte nicht festgestellt werden können, wird erhoben Gebühr nach Gebührenstaffel 3 80 % der Teilgebühr B 12 Abmarkung von Grenzpunkten 12.1 Für die Abmarkung festgestellter oder wiederhergestellter Grenzpunkte im Zusammenhang mit Vermessungen nach den Tarifstellen 10.1, 10.2 oder 11 werden erhoben je abgemarkten Grenzpunkt 17,00 Anmerkungen zu Tarifstelle 12.1: 1. Das Entfernen oder Verändern einer Grenzmarke steht einer Abmarkung gleich.2. Die Aufwendungen für das Vermarkungsmaterial sind mit der Gebühr abgegolten. 12.2 Für das Nachholen einer zurückgestellten Abmarkung festgestellter oder wiederhergestellter Grenzpunkte werden erhoben Gebühr nach Gebührenstaffel 3 100 % der Teilgebühr A und 60 % der Teilgebühr B und Gebühr nach Tarifstelle 12.1 Anmerkung zu Tarifstelle 12.2: Mit der Gebühr ist die für die Nachholung der Abmarkung erforderliche Wiederherstellung der Grenzpunkte abgegolten. 12.3 Für die Abmarkung festgestellter oder wiederhergestellter Grenzpunkte, die in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Erneuerung des Liegenschaftskatasters durch örtliche Vermessungen oder einem Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz beziehungsweise dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz stehen, werden erhoben je abgemarkten Grenzpunkt 97,00 und Gebühr nach Tarifstelle 12.1 13 Gebäudeeinmessung und Einmessung von Nutzungsartengrenzen 13.1 Vermessungsgebühren 13.1.1 für die Einmessung von Gebäuden Gebühr nach Gebührenstaffel 4 13.1.2 für die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Liegenschaftsvermessung der Tarifstellen 10 bis 12 (außer 10.4), der Erneuerung des Liegenschaftskatasters durch örtliche Vermessungen oder einem Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz beziehungsweise dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz auf Antrag erledigte Einmessung von Gebäuden 70 % der Gebühr nach Gebührenstaffel 4 13.1.3 für die Einmessung von Gebäuden, bei deren Planung oder Errichtung gemäß Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern bereits Stellen nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 bis 6 GeoVermG M-V tätig waren 90 % der Gebühr nach Gebührenstaffel 4 Anmerkungen zu Tarifstelle 13.1.3: 1. Die Gebäudeeinmessung muss von derselben Stelle nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 bis 6 GeoVermG M-V durchgeführt werden, die bei der Anfertigung des Lageplans oder der Absteckung des Grundrisses tätig war.2. Die Ermäßigung der Tarifstelle 13.1.3 ist nicht mit der Ermäßigung nach Tarifstelle 13.1.2 kombinierbar. Soweit die Tatbestände der Tarifstellen 13.1.2 und 13.1.3 erfüllt sind, ist die Tarifstelle 13.1.2 anzuwenden. Anmerkungen zu Tarifstelle 13.1: a) Werden mehrere Bauwerke einer Gebäudebesitzung gleichzeitig eingemessen, wird deren Gesamtwert angesetzt. Eine Gebäudebesitzung ist in der Regel jedes mit einer besonderen Hausnummer bezeichnete Gebäude einschließlich der zugehörigen Nebengebäude.b) Sind in einem Gebäude Gebäudetrennwände vorhanden und ist deren Lage zur Flurstücksgrenze ermittelt worden, ist für jedes so abgegrenzte Gebäude die Gebühr nach Tarifstelle 13.1 zu erheben. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist ein Gebäude mit mehreren Hausnummern als zu einer Gebäudebesitzung gehörig anzusehen.c) Bauwerke einer Gebäudebesitzung, die räumlich so voneinander getrennt liegen, dass für die Einmessung dieser Gebäude die Ermittlung der Grenzen oder die Überprüfung der Messungslinien getrennt voneinander erfolgen musste, sind als Einzelgebäude anzusehen. 13.2 Für die Einmessung von Grundrissänderungen von Gebäuden aufgrund von Abbruch oder Anbau Gebühr nach Tarifstelle 15.1 maximal Gebühr nach Gebührenstaffel 4 13.3 Für die Einmessung von Nutzungsartengrenzen einschließlich der Anfertigung von Vermessungsschriften die nicht im Zusammenhang mit einer Vermessung nach Tarifstelle 10 (außer 10.4) erfolgt, je Brechpunkt 57,00 14 Fortführung des Liegenschaftskatasters Fortführung aufgrund von Vermessungsschriften für 14.1 Vermessungen nach Tarifstelle 10.1 und 10.3 12 % der Gebühr nach Gebührenstaffel 1 Anmerkung zu Tarifstelle 14.1: Abgemarkte Punkte bestehender Grenzen des Trennstücks und des Reststücks, soweit es Bestandteil der für die Gebührenerhebung maßgeblichen Vermessungsfläche ist, sind mit der Gebühr abgegolten. 14.2 Vermessungen nach Tarifstelle 10.2 je Trennstück 98,00 Anmerkung zu Tarifstelle 14.2: Die Gebühr wird für jedes einzelne Trennstück, nicht aber für Reststücke erhoben, auch wenn diese aus vermessungstechnischen Erfordernissen in die Vermessung einbezogen worden sind. Wird eine langgestreckte Anlage in Form einer Berichtigung in das Liegenschaftskataster übernommen, sind als Trennstücke die veränderten Flurstücke anzusetzen. 14.3 Vermessungen nach Tarifstelle 11 und 12 für jeden nach Tarifstelle 11 oder 12 abrechenbaren Grenzpunkt 12 % der Gebühr nach Gebührenstaffel 3 Teilgebühr B mindestens 40,00 je Antrag Anmerkung zu Tarifstelle 14.3: Jeder Grenzpunkt kann nur einmal angesetzt werden. 14.4 Gebäudeeinmessungen nach Tarifstelle 13 je Gebäudebesitzung im Umfang des Antrages nach Tarifstelle 13 12 % der Gebühr nach Gebührenstaffel 4 14.5 Verschmelzung von Flurstücken, je Antrag 33,00 Anmerkung zu Tarifstelle 14.5: Eine von Amts wegen durchgeführte Verschmelzung ist kostenfrei. 15 Gebühren nach dem Zeitaufwand (Zeitgebühren) Für Amtshandlungen, die nicht von den Tarifstellen 1 bis 14 und 16 erfasst sind, ist die Gebühr nach Tarifstelle 15 anzusetzen. 15.1 Für die Erledigung örtlicher und häuslicher Arbeiten je angefangene halbe Arbeitsstunde 15.1.1 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt (bisher höherer vermessungstechnischer Dienst) oder vergleichbare Angestellte 58,00 15.1.2 Messtruppführer, Beamte der Laufbahngruppe 2 unterhalb des zweiten Einstiegsamtes (bisher gehobener Dienst) oder vergleichbare Angestellte 49,00 15.1.3 vermessungstechnische Fachkräfte, Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt (bisher mittlerer Dienst) oder vergleichbare Angestellte 40,00 15.1.4 sonstige technische Kräfte, Messgehilfen oder andere entsprechend eingesetzte Hilfskräfte 30,50 Anmerkungen zu Tarifstelle 15.1: 1. Mit der Gebühr sind Fahrkosten, Reisekosten sowie Kosten für den Einsatz geodätischer Instrumente und Arbeitsgeräte abgegolten.2. Reisezeiten zum Messungsobjekt sind wie Arbeitszeiten zu werten.3. Sind für einen Antrag mehrere Amtshandlungen jeweils nach dem Zeitaufwand abzurechnen, so ist die Zeitgebühr anhand der kumulierten Bearbeitungszeit für alle diese Amtshandlungen zu berechnen. 16 Bodenordnung gemäß §§ 45 bis 84 des Baugesetzbuches 16.1 Umlegung gemäß §§ 45 bis 79 des Baugesetzbuches 16.1.1 Vermessungstechnische Arbeiten 16.1.1.1 Feststellung oder Wiederherstellung und Abmarkung der Verfahrensgrenze Gebühr nach den Tarifstellen 10, 11 und 12 16.1.1.2 Aufmessung topographischer Gegenstände Gebühr nach Tarifstelle 15.1 Anmerkung zu Tarifstelle 16.1.1.2: Nach der Tarifstelle ist die Aufmessung solcher topographischer Gegenstände abzurechnen, deren Lagedarstellung für Entscheidungen im Umlegungsverfahren von Bedeutung ist. 16.1.1.3 Übertragung der neuen Grenzen in die Örtlichkeit und Schlussvermessung Gebühr nach Tarifstelle 12 16.1.2 Umlegungstechnische Arbeiten 16.1.2.1 je m2 der Fläche des Umlegungsgebiets, ausgenommen die Flächen nach Tarifstelle 16.1.2.3, bei einer durchschnittlichen Größe der neuen Grundstücke mit Ausnahme derjenigen für öffentliche Anlagen (zum Beispiel Straßen) 16.1.2.1.1 weniger als 400 m2 1,12 16.1.2.1.2 400 m2 bis 600 m2 1,00 16.1.2.1.3 mehr als 600 m2 bis 1 000 m2 0,96 16.1.2.1.4 mehr als 1 000 m2 0,74 16.1.2.2 Zuschlag zu der Gebühr nach Tarifstelle 16.1.2.1 je m2, gerundet auf Cent 2 % des nach der Umlegung zu erwartenden durchschnittlichen Baulandpreises, höchstens 1,84 je m2 16.1.2.3 Flächen des Umlegungsgebiets, für die nach dem Bebauungsplan eine landwirtschaftliche oder kleingärtnerische Nutzung vorgesehen ist, und zusammenhängende Flächen nach § 55 Absatz 5 des Baugesetzbuchesmit mehr als 5 000 m2 25 % der Gebühr nach den Tarifstellen 16.1.2.1 und 16.1.2.2 16.1.2.4 je Ordnungsnummer 583,00 16.1.2.5 bei Eigentümergemeinschaften ist die Gebühr nach Tarifstelle 16.1.2.4 für diese Ordnungsnummer mit dem zutreffenden Faktor zu multiplizieren Faktor = 0,7 x √ Anzahl der Mitglieder der Eigentümergemeinschaft Der Faktor ist auf zwei Stellen nach dem Komma zu berechnen; jede weitere Stelle bleibt unberücksichtigt. Der Faktor ist mindestens 1. Anmerkungen zu den Tarifstellen 16.1.2.1 bis 16.1.2.5: 1. Mit diesen Gebühren sind sämtliche verfahrens- und verwaltungstechnisch notwendigen Leistungen zur Bearbeitung der Umlegung einschließlich Lieferung der benötigten Vordrucke, des Schreibpapiers, der Datenträger, der Zeichenfolien und Ähnliches sowie die Arbeiten im Zusammenhang mit der Berichtigung der öffentlichen Bücher abgegolten.2. Der durchschnittliche Baulandpreis nach Tarifstelle 16.1.2.2 ist der auf den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses bezogene Zuteilungswert. Hat das Umlegungsgebiet mehrere Wertzonen, sind die Zuteilungswerte zu mitteln. Verzögert sich der überwiegende Teil der Arbeiten durch Gründe, die die vorbereitende Stelle nicht zu vertreten hat, kann der durchschnittliche Baulandpreis auf einen späteren Zeitpunkt bezogen werden, beispielsweise dem Zeitpunkt der Aufstellung des Umlegungsplans.3. Eine Eigentümergemeinschaft ist als eine Ordnungsnummer zu zählen. 16.1.2.6 Zuschlag für die Verursachung eines erheblichen Mehraufwandes bis 30 % der Gebühr nach den Tarifstellen 16.1.2.1 bis 16.1.2.4 Anmerkung zur Tarifstelle 16.1.2.6: Der Zuschlag soll erhoben werden, wenn der Umlegungsbeschluss, das Umlegungsgebiet oder der Bebauungsplan nicht nur geringfügig geändert wurden. Weiter soll er erhoben werden, wenn die Umlegungskarte oder das Umlegungsverzeichnis beziehungsweise die hierzu erstellten Entwürfe häufig und nicht geringfügig geändert werden mussten. Der Zuschlag soll außerdem erhoben werden, wenn es zu erheblichen Verzögerungen des Umlegungsverfahrens kam, die die vorbereitende Stelle nicht zu vertreten hat, oder zahlreiche Widersprüche und Entscheidungen zu berücksichtigen waren. Er kann nur für die Teile des Umlegungsgebietes in Ansatz gebracht werden, für die erheblicher Mehraufwand auftrat. 16.1.3 Unterstützende Leistungen, die über die Arbeiten nach den Tarifstellen 16.1.1 und 16.1.2 hinausgehen Gebühr nach Tarifstelle 15.1 16.2 Vereinfachte Umlegung gemäß §§ 80 bis 84 des Baugesetzbuches 16.2.1 Vermessungstechnische Arbeiten 16.2.1.1 Feststellung oder Wiederherstellung und Abmarkung der Verfahrensgrenze Gebühr nach den Tarifstellen 10, 11 und 12 16.2.1.2 Aufmessung topographischer Gegenstände Gebühr nach Tarifstelle 15.1 Anmerkung zu Tarifstelle 16.2.1.2: Nach der Tarifstelle ist die Aufmessung solcher topographischer Gegenstände abzurechnen, deren Lagedarstellung für Entscheidungen im Verfahren der Vereinfachten Umlegung von Bedeutung ist. 16.2.1.3 Übertragung der neuen Grenzen in die Örtlichkeit und Schlussvermessung Gebühren nach Tarifstelle 12 16.2.2 Umlegungstechnische Arbeiten Gebühr nach Tarifstelle 15.1 maximal Gebühr nach Tarifstelle 16.1.2 Anmerkung zu Tarifstelle 16.2: Mit den Gebühren sind sämtliche Arbeiten zur Regelung der Rechtsverhältnisse innerhalb des vereinfachten Umlegungsverfahrens abgegolten; die Auslagenerstattung bleibt unberührt. 16.3 Bereitstellung von Auskünften und Auszügen aus dem Liegenschaftskataster Gebühr nach Tarifstelle 15.1 16.4 Bescheinigung der Übernahmefähigkeit gemäß § 74 Absatz 2 des Baugesetzbuches Gebühr nach Tarifstelle 15.1 16.5 Berichtigung des Liegenschaftskatasters gemäß § 32 Absatz 2 GeoVermG M-V 8 % der Gebühr nach Gebührenstaffel 1Gebührenstaffel 1Feststellung von Grenzpunkten zur Flurstücksbildung außer an langgestreckten AnlagenBei einem Bodenwert nach § 4 Absatz 1 Vermessungsfläche bis einschließlich bis 10 Euro/m2 über 10 bis 100 Euro/m2 über 100 bis 250 Euro/m2 über 250 Euro/m2 m2 Euro Euro Euro Euro 100 1 540 2 070 2 860 3 650 500 2 000 2 590 3 400 4 250 1 000 2 590 3 120 3 950 4 860 2 500 3 090 3 660 4 500 5 480 5 000 3 610 4 210 5 070 6 120 10 000 4 140 4 770 5 650 6 800 25 000 4 640 5 300 6 240 7 510 50 000 5 140 5 830 6 840 8 240 100 000 5 640 6 370 7 450 9 000 je weitere volle oder angefangene 50 000 550 610 660 720Die Gebühr erhöht sich bei der Bildung von mehr als einem Flurstück durch Vervielfältigung mit dem Multiplikator M. Der Multiplikator M richtet sich nach der Anzahl der neu gebildeten Flurstücke innerhalb der Vermessungsfläche, deren Flächen berechnet wurden (M = 0,8 x √ Anzahl der berechneten Flächen). Er ist auf zwei Stellen nach dem Komma zu berechnen; jede weitere Stelle bleibt unberücksichtigt.Anmerkungen zur Gebührenstaffel 1:1. Die Vermessungsfläche ist die Summe der Flächen der Trennstücke und der ansetzbaren Reststücke.2. Trennstück ist jedes durch die Grenzziehung entstandene neue Flurstück, das auf Antrag gebildet wurde. Reststücke sind die nach der Bildung der Trennstücke verbleibenden Flurstücksteile.3. Bei unterschiedlichen Bodenwerten ist die Gebühr mit einem mittleren Bodenwert zu ermitteln.4. Reststücke gehören zur Vermessungsfläche, wenn die bestehenden Grenzen in ihrem ganzen Umfang ermittelt werden, weila) es nach den technischen Vorschriften erforderlich war oderb) Feststellungen von Grenzpunkten zur Flurstücksbildung nach angegebenen Flächenverhältnissen auszuführen waren. 5. Die Feststellung oder die Wiederherstellung vorhandener Grenzpunkte eines Reststückes ist nicht mit der Gebühr nach Gebührenstaffel 1 abgegolten.Gebührenstaffel 2Vermessungen langgestreckter AnlagenGebühr = Teilgebühr A + Teilgebühr B + Teilgebühr C Kategorie I Straßen mit mehr als drei Fahrspuren II übrige Straßen und Wege (soweit nicht I oder III) III land- und forstwirtschaftliche Wege und Straßen, Anlieger-, Rad- und Wanderwege Bundeswasserstraßen, Gewässer 1. Ordnung übrige Gewässer mit über 4 m durchschnittlicher Wasserbreite sonstige langgestreckte Anlagen mit über 10 m durchschnittliche Breite übrige Gewässer mit bis 4 m durchschnittlicher Wasserbreite sonstige langgestreckte Anlagen mit bis 10 m durchschnittliche Breite Euro Euro Euro A Teilgebühr nach Achslänge je angefangenen km 1 700 1 400 1 100 B Teilgebühr nach Grenzlänge je angefangene 10 m Grenzlänge 117 105 94 bei beidseitiger Vermessung geht die Länge einer Anlagenseite ein zu 90 % 80 % 70 % C Teilgebühr je Trennstück 375 340 305Anmerkungen zur Gebührenstaffel 2:Teilgebühr A1. Die Achslänge wird gebildet durch die Länge der vermessenen langgestreckten Anlage (Länge entlang der Anlagenachse vom ersten bis letzten auf Antrag ermittelten Grenzpunkt). Wird die Achslänge einer langgestreckten Anlage durch nicht vermessene Abschnitte von mehr als 100 m unterbrochen, ist die Teilgebühr A für jeden vermessenen Abschnitt getrennt zu ermitteln.2. Werden zwei oder mehrere nebeneinander verlaufende langgestreckte Anlagen in einem Abschnitt gleichzeitig vermessen, wird in diesem Abschnitt die Teilgebühr A nur für die Achslänge einer Anlage erhoben. Bei Anlagen unterschiedlicher Kategorien ist dies die Achslänge einer Anlage der höheren Kategorie.3. Bei verzweigenden langgestreckten Anlagen sind die aufsummierten Achslängen anzusetzen.Teilgebühr BDie Grenzlänge wird gebildet durch die Längen der die langgestreckte Anlage an allen Seiten nach außen abgrenzenden Flurstücksgrenzen zwischen den auf Antrag wiederherzustellenden und festzustellenden Grenzpunkten (anrechenbare Flurstücksgrenzen). In Abschnitten beidseitiger Vermessung geht die Länge der anrechenbaren Flurstücksgrenzen einer Anlagenseite in die Ermittlung der Grenzlänge mit einer reduzierten Länge ein.Werden zwei oder mehrere nebeneinander verlaufende langgestreckte Anlagen in einem Abschnitt gleichzeitig vermessen, werden in diesem Abschnitt1. nur die Längen anrechenbarer Flurstücksgrenzen einer Anlagenseite mit ihrer vollen Länge abgerechnet, wie bei einseitiger Vermessung; bei Anlagen mit unterschiedlichen Kategorien gehört diese Anlagenseite zu einer Anlage der höheren Kategorie,2. die Längen der anrechenbaren Flurstücksgrenzen aller übrigen Anlagenseiten mit reduzierter Länge abgerechnet, wie bei beidseitiger Vermessung,3. die Längen gemeinsamer Flurstücksgrenzen, die anrechenbar sind, nur mit einer Anlage abgerechnet; bei benachbarten Anlagen unterschiedlicher Kategorien erfolgt die Abrechnung mit der Anlage der höheren Kategorie.Teilgebühr CTrennstück im Sinne dieser Gebührenstaffel ist jedes neue Flurstück, das zur Abschreibung oder besonderen Belastung oder aus anderen Gründen auf Antrag gebildet wurde. Wird eine langgestreckte Anlage in Form einer Berichtigung in das Liegenschaftskataster übernommen (zum Beispiel Wasserlauf), sind als Trennstücke die veränderten Flurstücke anzusetzen.Gebührenstaffel 3Feststellung vorhandener Grenzpunkte/Grenzwiederherstellung/AbmarkungGebühr = Teilgebühr A + Teilgebühr BBei einem Bodenwert nach § 4 Absatz 1 Anzahl der Grenzpunkte 1 oder 2 3 bis 5 6 bis 10 11 bis 20 21 bis 30 31 bis 50 über 50 Teilgebühr Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro A Grundgebühr 1 430 1 710 1 880 2 090 2 480 2 970 3 630 B je Grenzpunkt zusätzlich bis 10 Euro/m2 275 270 260 250 230 220 210 bis 100 Euro/m2 335 330 310 290 270 250 240 bis 250 Euro/m2 405 395 365 345 320 300 290 je weitere 100 Euro/m2 35 35 35 30 30 30 25Anmerkung zur Gebührenstaffel 3:Für die Einordnung in die entsprechende Spalte der Gebührenstaffel 3 sind alle antragsgemäß zu behandelnden Grenzpunkte gemeinsam zu betrachten. Sich aus den Tarifstellen ergebende prozentuale Ansätze der Teilgebühr B sind nur für die betroffenen Grenzpunkte zu berücksichtigen.Bei einer Kombination aus den Tarifstellen 11.1, 11.3, 11.5, 11.6 oder 12.2 fällt die Teilgebühr A nur einmal an.Gebührenstaffel 4Gebäudeeinmessung Wert des Gebäudes Gebühr für die Einmessung von Gebäuden Euro Euro bis einschließlich 40 000 460 500 000 1 030 1 000 000 1 640 1 500 000 2 080 2 500 000 2 650 4 000 000 3 400 über 4 000 000 1,7 x √ Wert des Gebäudes (mindestens 3 400)
Ermäßigung und Befreiung
§ 2 Ermäßigung und Befreiung(1) Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben für1. Amtshandlungen der Vermessungs- und Geoinformationsbehörden, diea) der Zusammenarbeit bei der Durchführung der Aufgaben der Landesvermessung, der Einrichtung, Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters,b) der Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster,c) der Einrichtung und Fortführung des Grundbesitzkatasters der Finanzämter,d) der gegenseitigen Zusammenarbeit der Landesvermessungsämter und Katasterbehörden der Länder sowie der Vermessungsbehörden des Bundes,e) der Bereitstellung der Geobasisdaten an Verwaltungen des Landes, der Landkreise, kreisfreien Städte, Ämter und Gemeinden zur Erhebung und Führung von Geofachdaten,f) der Bereitstellung der Geobasisdaten im automatisierten Abrufverfahren an Stellen nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 bis 6 des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes für deren Aufgabenwahrnehmung und zur Auszugs- und Auskunftserteilung gemäß § 36 Absatz 4 des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes,g) der Bereitstellung mit dem Recht zur internen Nutzung der Geobasisdaten an Hochschulen und Forschungseinrichtungen ausschließlich für Forschungszwecke dienen,2. Amtshandlungen nach Tarifstelle 6 des Gebührentarifs, die für Veröffentlichungen in Verkündungsblättern und amtlichen Bekanntmachungen vorgenommen werden.(2) Von der Erhebung der Verwaltungsgebühren nach den Tarifstellen 2 und 6 kann teilweise oder ganz abgesehen werden, wenn1. vom Landesamt für innere Verwaltung herausgegebene Karten und Auszüge aus den Karten des Liegenschaftskatasters oder deren Umarbeitung zum Zwecke der Digitalisierung abgegeben werden und die so gewonnenen Daten für Zwecke der Landesvermessung oder des Liegenschaftskatasters geeignet sind und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,2. Geobasisdaten aufgrund von Gegenleistungen der Antragstellenden kostengünstiger erhoben werden können oder3. die Bereitstellung der Geobasisdaten einem überwiegenden öffentlichen Interesse dient.(3) Gebühren können nur ermäßigt oder erlassen werden, soweit dies im Gebührentarif vorgesehen oder zugelassen ist.(4) Gebührenbefreiungen und Befreiungen vom Auslagenersatz, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.(5) Leistungen Dritter sind nicht in die Verwaltungsgebühr einbezogen. Sie sind ebenso nicht von Gebührenbefreiungen und Befreiungen vom Auslagenersatz berührt.
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2, des § 8 Absatz 4 Satz 2 und des § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres und Europa im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Für Amtshandlungen der Stellen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes (nachfolgend Vermessungs- und Geoinformationsbehörden genannt) sowie für die Benutzung der Nachweise der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters werden Gebühren entsprechend dem anliegenden Gebührentarif erhoben. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. (2) Für Amtshandlungen der Stellen nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 bis 6 des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben, soweit deren Zuständigkeit entsprechend § 5 des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes gegeben ist und die erbrachten Leistungen den definierten Gebührentatbeständen entsprechen. (3) Auslagen werden nach dem Landesverwaltungskostengesetz erhoben.
Gebühr nach dem Zeitaufwand
§ 3 Gebühr nach dem ZeitaufwandBei der Berechnung der Gebühren nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die entsprechend ausgebildete Bedienstete unter regelmäßigen Verhältnissen für die zu erledigenden Arbeiten benötigen. Bei Arbeiten im Außendienst auftretende unvermeidliche Wartezeiten sind zu berücksichtigen.
Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes
§ 4 Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes(1) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Bodens zu berechnen, so ist der Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der Amtshandlung zu Grunde zu legen. Bei der Vermessung von Baugrundstücken ist der Bodenrichtwert für Bauland zu Grunde zu legen. Ist kein geeigneter Bodenrichtwert vorhanden, ist die Gebühr nach dem Verkehrswert zu berechnen. (2) Sind Gebühren nach dem Wert eines Gebäudes, das in § 22 Absatz 3 des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes definiert wird, zu berechnen, so ist der Herstellungswert ohne Außenanlagen und ohne besondere Betriebseinrichtungen zum Zeitpunkt der Amtshandlung maßgebend. (3) Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht oder unzureichend erbracht, so schätzt die kostenerhebende Stelle den Wert, erforderlichenfalls mithilfe einer sachverständigen Person auf Kosten des Gebührenschuldners.
Umsatzsteuer
§ 5 UmsatzsteuerWird die Amtshandlung umsatzsteuerpflichtig erbracht, ist der Gebühr die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen und gesondert auszuweisen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.