Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Umweltschadensgesetzes (Umweltschadenskostenverordnung- USchadKostVO M-V) Vom 18. Mai 2010 *)
- Ausfertigungsdatum:
- 18.05.2010
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2010, 266
Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Umweltschadensgesetzes ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. August 2017 (GVOBl. M-V S. 243, 244). |
Anlage Gebührenverzeichnis Gebühren-nummer Gegenstand nach dem Umweltschadensgesetz Gebühr in Euro 1 Entgegennahme von Informationen nach § 4 gebührenfrei 2 Überwachung der Durchführung der Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen nach § 7 Absatz 1 nach Zeitaufwand * 3 Anordnung zur Durchsetzung von Informations-, Gefahrenabwehr-, Schadensbegrenzungs- oder Sanierungspflichten nach § 7 Absatz 2 30 bis 500 4 Unterrichtung und Anhörung Dritter nach § 8 Absatz 4 mit der Gebühr nach Gebührennummer 3 abgegolten 5 Unterrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach § 12 Absatz 2 10 bis 50
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 und des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:
§ 1 (1) Für Amtshandlungen beim Vollzug des Umweltschadensgesetzes werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist. (2) Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. (3) Die Vorschriften des Landesverwaltungskostengesetzes bleiben unberührt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.