Landesverordnung zur Durchführung der Unabkömmlichstellungsverordnung Vom 21. April 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 21.04.2006
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2006, 354
Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 Satz 2 der Unabkömmlichstellungsverordnung vom 24. August 2005 (BGBl. I S. 2538) verordnet die Landesregierung:
§ 1Nach § 1 Abs. 2 der Unabkömmlichstellungsverordnung können die Unabkömmlichstellung von Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen vorschlagen: 1. für Beschäftigte, die im öffentlichen Dienst des Landes stehen,a) der Ministerpräsident und die Minister jeweils für die Mitarbeiter ihres Geschäftsbereiches (einschließlich nachgeordneter Behörden),b) der Präsident des Landtages für die Mitarbeiter des Landtages,c) der Präsident des Landesrechnungshofes für die Mitarbeiter des Landesrechnungshofes;2. für diejenigen, die in Spannungszeiten und im Verteidigungsfall für besondere Verwaltungsaufgaben der Landesregierung benötigt werden,der Innenminister;3. für diejenigen, die im Dienste einer unmittelbar der Aufsicht einer obersten Landesbehörde unterstehenden Körperschaft ohne Gebietshoheit, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen,die für die Aufsicht zuständige oberste Landesbehörde;4. für Angehörige der Presse, des Hörfunks und des Fernsehens sowie öffentlich bestellte Vermessungsingenieureder Innenminister;5. für Mitarbeiter und Geistliche von Religionsgemeinschaften ohne Körperschaftsrechte, Lehrer an Privatschulen, freischaffende Wissenschaftler und freischaffende Künstlerder Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;6. für Angehörige der steuerberatenden Berufedie Finanzministerin;7. für Notare, Rechtsanwälte und Rechtsbeiständeder Justizminister;8. für Angehörige von Heilberufendie Sozialministerin.
§ 2Bei Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen, für die keine der nach § 1 oder nach § 1 der Unabkömmlichstellungsverordnung vorschlagsberechtigten Behörden zuständig sind, sind die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte vorschlagsberechtigte Behörden.
§ 4(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Durchführung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 5. Juni 1991 (GVOBl. M-V S. 180), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. August 1994 (GVOBl. M-V S. 849), außer Kraft.(3) § 3 tritt mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.