Landesverordnung zur Regelung von Zuständigkeitenund zur Übertragung von Ermächtigungenauf dem Gebiet des Tierzuchtrechts(Tierzuchtzuständigkeitslandesverordnung - TierZZustLVO M-V) Vom 28. Oktober 2013*
- Ausfertigungsdatum:
- 28.10.2013
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2013, 637
Landesverordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2024 (GVOBl. M-V S. 609) |
Zuständigkeiten
§ 1 Zuständigkeiten(1) Das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei ist zuständige Behörde nach dem Tierzuchtgesetz, den darauf beruhenden Rechtsverordnungen und den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht. (2) Die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Behörden für die Überwachung der Besamungsstationen, Embryo-Entnahmeeinheiten sowie Samendepots in veterinärhygienischer Hinsicht nach § 18 Absatz 7 und § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Tierzuchtgesetzes. Sie nehmen diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.(3) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 erstreckt sich auch auf die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 des Tierzuchtgesetzes.
Übertragung von Ermächtigungen
§ 2 Übertragung von ErmächtigungenDie Landesregierung überträgt ihre Befugnis, Rechtsverordnungen nach § 19 Absatz 2 des Tierzuchtgesetzes zu erlassen, auf das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.