Gesetz gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SubvG M-V) Vom 12. Juli 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 12.07.1995
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1995, 330
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sind, gelten die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037) in seiner jeweils geltenden Fassung.
§ 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.